Urteil
20 K 5367/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0809.20K5367.18.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit Bescheid vom 22.05.2001 wurde der Klägerin – damals noch unter ihrem Mädchennamen G. – für ihr Grundstück J. , Flur 00, Flurstück 000 die Hausnummer 13 zugeteilt. Im November 2017 überprüfte die Beklagte infolge einer Vorsprache der Klägerin die Richtigkeit der in der Straße „-straße01“ vergebenen Hausnummern. Das Haus der Klägerin hätte demnach bereits ursprünglich mit der Nr. 9 nummeriert werden müssen. Für das Grundstück Flur 00, Flurstück 000, jetzt 000 sei die Nr. 5 vergeben worden. Die Eigentümer hätten jedoch eigenmächtig die Nr. 9 angebracht. Das Grundstück „-straße02 5“, Flur 00, Flurstück 000 habe ursprünglich über einen Hauseingang und Zugang zur „-straße02“ verfügt. Der Zugang sei jedoch um die Ecke zur Straße „-straße01“ verlegt worden, wobei die Hausnummer 5 beibehalten worden sei. Insoweit stehe eine Verwechslungsgefahr mit der ebenfalls vergebenen weiteren Nr. 5 in der Straße „-straße01“. Mit Schreiben vom 15.11.2017 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Änderung der Hausnummer an, wobei die mit der Änderung verfolgten Absichten der Beklagten eingehend dargelegt wurden. Maßgeblich sei nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern die Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten und Verwechslungen. Da die im Übrigen bestehende Ordnung bei der Nummerierung bezüglich des Hauses der Klägerin nicht eingehalten sei, sei die Zuteilung der Hausnummer 9 beabsichtigt. Mit Schreiben vom 08.12.2017 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung. Unter anderem führte er aus, dass die Umnummerierung nach 17 Jahren unverhältnismäßig sei. Die Klägerin berufe sich auch auf eine Art Bestandsschutz. Die ursprüngliche Zuteilung der Hausnummer sei ein begünstigender Verwaltungsakt, dessen Rücknahme und Widerruf rechtswidrig seien. Eine im Übrigen angekündigte weitere Begründung oder Stellungnahme blieb aus. Mit Bescheid vom 26.01.2018 wurde für das Grundstück der Klägerin die Hausnummer 9 festgelegt. Die Beklagte forderte sie auf, diese in ihrer Anschrift künftig zu verwenden und eine entsprechende Hausnummer deutlich sichtbar anzubringen. Ferner erinnerte sie an eine eventuelle Ummeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Im Übrigen nahm sie auf § 126 Abs. 3 BauGB, § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW und § 11 der ordnungsbehördlichen Verordnung im Gebiet der Stadt D. in der zurzeit gültigen Fassung Bezug. Gegen den am 27.01.2018 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 17.02.2018 mit dem Ziel, den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2018 aufzuheben, Klage erhoben. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren genommen und betont, dass eine Art Bestandsschutz bestehe und die ursprüngliche Zuteilung nicht zurückgenommen werden könne. Es habe sich bereits ursprünglich um einen Fehler der Stadt gehandelt, dem Haus der Klägerin die Nr. 13 zuzuteilen. Aktuell sei die Nr. 13 doppelt vergeben, und zwar auch für das auf dem Flurstück 000 befindliche Haus. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat unter anderem ausgeführt, bei der Kreisstadt D. werde das so genannte Pariser Ordnungssystem bei der Hausnummernvergabe verfolgt. Nachdem sich die Klägerin im November 2017 bei der Beklagten darüber beschwert habe, dass ein weiteres Haus in der Straße die Hausnummer 13 erhalten solle, habe sich unter anderem ergeben, dass das Haus der Klägerin unter Anwendung der vorgenannten Kriterien die Hausnummer 9 tragen müsse. Wie es dazu gekommen sei, habe nicht weiter aufgeklärt werden können. Die Zuteilung einer Hausnummer sei im Übrigen kein begünstigender Verwaltungsakt und entsprechend bestehe kein Bestands oder Vertrauensschutz an der Beibehaltung einer Hausnummer. In der Folge habe der Beklagten ein weiter Ermessensspielraum zugestanden, und dieses sei ermessensfehlerfrei ausgeübt worden. Nach Hinweis des Gerichts, dass die Ausübung des Ermessens aus dem ergangenen Bescheid nicht näher erkennbar sei, hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 26.06.2018 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 28.06.2018 ist für das Grundstück der Klägerin (erneut) die Hausnummer 9 vergeben worden. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung diesmal umfänglich. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 2 und 3 des amtlichen Abdrucks Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung am 30.07.2018 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen, welches sie in Kopie der bisher eingereichten Schriftsätze erneut vorlegt. Die Klägerin hätte im Übrigen vor Erlass des neuen Bescheides angehört werden müssen, und eine Aufhebung der 2001 zugeteilten Hausnummer sei nicht erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte mit Schriftsatz vom 01.04.2019 einen von der Klägerin verfassten Text vor und hat sich diesen zu Eigen gemacht; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 48-51 der Gerichtsakte Bezug genommen. Ergänzend trägt er vor, dass jeder Verwaltungsakt bestimmt, tauglich, notwendig und verhältnismäßig sein müsse, wovon hier nicht ausgegangen werden könne. Nach ihrer Auffassung sei die gesamte Nummerierung der Häuser nicht mehr nachvollziehbar. Ferner sei die Umnummerierung unverhältnismäßig, weil es jetzt leicht zu Verwechslungen kommen könne bei der Postzustellung, allerdings auch, wenn ein Krankenwagen bestellt werde oder andere Notfälle einträten. Dies sei von der Beklagten nicht bedacht worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht die Beklagte unter anderem geltend, dass Ermessensfehler nicht erkennbar seien. Aus Sicht der Beklagten sei im Übrigen eine erneute Anhörung der Klägerin entbehrlich gewesen. Die Klägerin sei vor Erlass des ersten Bescheides angehört worden; aufgrund ihrer Stellungnahme und auch mit Blick auf den Vortrag im Verfahren 20 K 1355/16 sei von keinem neuen Vortrag oder weiterem Sachvortrag im Rahmen einer Anhörung durch die Klägerin auszugehen gewesen. Daher habe von einer erneuten Anhörung abgesehen werden können. Im Übrigen hätte ein Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Die Klägerin habe auch in diesem Verfahren auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Der Bescheid vom 22.05.2001 sei durch die angefochtene Umnummerierung inzident widerrufen worden. Mit Blick auf den von der Klägerin verfassten Schriftsatz trägt die Beklagte ergänzend vor, im Rahmen einer erneuten Ortsbegehung habe sich erwiesen, dass allein noch das Haus der Klägerin unzutreffend nummeriert sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den dazu vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster und einzelne Fotoaufnahmen der Häuser mit den Nr. 1-19 und des Hauses „-straße02 5“ Bezug genommen (Bl. 56-70 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 20 K 1355/18 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 28.06.2018 aufgehoben wird (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO); der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die angefochtene Verfügung ist nicht bereits aus formalen Gründen rechtswidrig. Die Klägerin ist vor dem Erlass der Ordnungsverfügung entgegen § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht angehört worden. Das ursprüngliche Verwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG NRW), in dessen Rahmen eine Anhörung ersichtlich erfolgt ist, schloss mit dem Erlass des Bescheides vom 26.01.2018 ab. Nachdem auf Hinweis des Gerichts in dem anschließenden Klageverfahren 20 K 1355/18 diese Entscheidung aufgehoben worden ist, war das Verwaltungsverfahren nicht wieder eröffnet. Vielmehr war grundsätzlich ein neues Verwaltungsverfahren durchzuführen, was eine Anhörung umfasst. Ob sich die Beklagte auf die Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW berufen kann, nach der eine erneute Anhörung nicht geboten sei, bedarf keiner Entscheidung. Die angegriffene Entscheidung ist mit der vom 26.01.2018 in der Sache identisch. Das bis zur Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2018 von der Klägerin Vorgetragene ist von der Beklagten im Rahmen der Begründung ihrer Entscheidung gewürdigt worden. Die Klägerin selbst hat ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verfahren 20 K 1355/18 in diesem Verfahren als Kopie erneut vorgelegt und darauf Bezug genommen. Hinzu kommt, dass das Vorbringen der Klägerin nicht zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragen und von dem Vertreter der Beklagten mit dem Ergebnis gewürdigt worden ist, dass die Beklagte an ihrer Ordnungsverfügung festhalte. Damit ist die Anhörung nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW) und der Schutzzweck der Anhörungspflicht erfüllt worden. Der Bescheid vom 08.06.2018 ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht rechtswidrig, weil der frühere Bescheid vom 22.05.2001, mit welchem dem Grundstück die Hausnummer 13 zugeteilt worden ist, nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist. Auch wenn eine ausdrückliche Aufhebung allein wegen der Regelungsklarheit und zur Vermeidung von möglichen Widersprüchen vorzuziehen ist, genügt es bei der Umnummerierung von Grundstücken ausnahmsweise, wenn – wie hier – für das Grundstück eine neue Nummer vergeben wird. Die ursprüngliche Vergabe wird damit konkludent aufgehoben. Bei der (Um-) Nummerierung ist die Gemeinde nicht an die Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte gebunden. Die Zuteilung einer Hausnummer ist kein begünstigender Verwaltungsakt (§ 49 Abs. 2 VwVfG NRW i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Sie begründet keine Rechte oder rechtlich erhebliche Vorteile. Die Zuordnung eines Grundstücks zu einer bestimmten Straße sowie seine Nummerierung beruhen auf § 14 OBG NRW. Danach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Zuordnung und Nummerierung von Grundstücken liegt im öffentlichen Interesse; sie dient der leichteren Auffindbarkeit des Grundstücks und der Leichtigkeit des Verkehrs. Aus der Festsetzung einer Hausnummer durch die Gemeinde folgt gemäß § 126 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung des Eigentümers, sein Grundstück mit der festgesetzten Nummer zu versehen. Die Vorteile, die sich aus der Zuweisung einer Hausnummer für den Eigentümer ergeben, verleihen ihm keine rechtlich geschützte Position, sondern begünstigen ihn nur in tatsächlicher Hinsicht im Sinne eines Rechtsreflexes. Ein Bestands- oder Vertrauensschutz an der Beibehaltung einer Hausnummer besteht nicht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29.02.2012 – 5 A 353/11 –, juris. Die angefochtene Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Umnummerierung des genau bezeichneten Hausgrundstücks und die damit verbundene Verpflichtung zur Anbringung einer entsprechenden Nummer auf § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), § 14 Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) und § 11 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt D. gestützt. Nach § 126 Abs. 3 S. 1 BauGB hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. § 126 Abs. 3 S. 2 BauGB bestimmt ferner, dass im Übrigen die landesrechtlichen Vorschriften gelten. Spezielle landesrechtliche Regelungen sind im Land Nordrhein-Westfalen nicht ergangen. Da die Pflicht zur Bezeichnung der Häuser mit Nummern wegen der Ordnungsfunktion der Nummerierung als eine ordnungsbehördliche Aufgabe angesehen wird, gilt die (Um-)Nummerierung von Grundstücken seit Inkrafttreten der Ordnungsbehördengesetze als ordnungsbehördliche Aufgabe. Der Antragsgegner ist allerdings nicht allein aufgrund des Ordnungsbehördengesetzes, sondern auch aufgrund der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt D. vom 18.07.2002 tätig geworden. In § 11 VO heißt es u.a.: "(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.“ Da eine Regelung hinsichtlich der Nummerierung in der Verordnung nicht getroffen ist, überlässt die Verordnung die Art und Weise, wie im Einzelfall die Nummerierung erfolgen soll, dem pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Für dieses Ermessen besteht ein weiter Rahmen, der seine Grenzen nur darin finden kann, dass die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ungeeignet ist, dass sie willkürlich ist, den Gleichheitssatz verletzt oder sich aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft erweist, vgl. zuletzt OVG NRW a.a.O. Dabei hat die Ordnungsbehörde maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Zuordnung von Hausnummern dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets dient und Bedeutung hat für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist dabei nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern schon die Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten und Verwechslungen. Die Zuordnung einer bestimmten Hausnummer verleiht den Grundstückseigentümern keine Befugnisse oder Rechtsstellungen, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten, und begründet keine begünstigende Rechtsposition. Die Benennung eines Anwesens mit einer Hausnummer gehört auch nicht zu dem nach Art. 14 des Grundgesetzes (GG) geschützten Eigentum. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstellung, sondern um eine aus einem staatlichen Hoheitsakt fließende tatsächliche Auswirkung, einen Rechtsreflex, der den Eigentümern nur solange zu wirtschaftlichem Nutzen gereichen kann, als das Anwesen die Benennung trägt. Die Beibehaltung der Anschrift ist eine Chance, die nicht zum geschützten Besitzstand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zählt. Auch unter dem Blickwinkel des Namenrechts als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG ist die Anschrift nicht geschützt, weil sie nicht zur Identität einer Person oder Firma gehört. Ein Bestands- oder Vertrauensschutz an der Beibehaltung einer Hausnummer besteht nicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die streitgegenständliche Umnummerierung des Hausgrundstücks der Klägerin nicht als ermessensfehlerhaft. Wie in der angefochtenen Verfügung näher dargelegt, ist die ursprüngliche Nummerierung des Hauses der Klägerin fehlerhaft erfolgt und der Verwaltung erst im Jahr 2017 bewusst geworden, nachdem sich die Klägerin über bestimmte Vorgänge bei der Beklagten beschwert hatte und die Beklagte die Nummerierungen daraufhin näher überprüft hat. Die Straße „-straße01“ beginnt derzeit an ihrer Abzweigung von der Straße „-straße03“ und endet an der Einmündung in die „-straße04“. Wie die Beklagte in der angefochtenen Verfügung näher ausgeführt hat, richtet sie sich bei der Nummerierung anliegender Häuser nach dem so genannten Pariser Ordnungssystem, welches für die Straßenseiten getrennt linear auf- oder absteigende gerade oder ungerade Nummern vorsieht. Für die Straße „-straße01“ beginnt die Nummerierung aufsteigend von ihrer oben genannten Abzweigung von der Straße „-straße03“ auf der linken Straßenseite mit der Hausnummer 1. Da das sich anschließende Eckgrundstück bei der Nummerierung der Straße „-straße02“ zugeordnet worden ist, setzt sich die Hausnummerierung erst bei dem Flurstück 000/000 mit der Nr. 3 fort. Entsprechend der nachfolgenden Bebauung und Aufteilung der Flurstücke ist es demnach in der Zählweise zutreffend, das Grundstück der Klägerin mit der Hausnummer 9 zu versehen. Bei der Berichtigung der ursprünglich unzutreffenden Nummerierung hat sich die Beklagte von ermessensgerechten Erwägungen leiten lassen, wie sie auf Seite 2 vorletzter Absatz und Seite 3, erste beiden Absätze näher dargelegt worden sind und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Wie sich in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus ergeben hat, ist die Straße „-straße01“ nach dem Jahr 2001 in Richtung der Straße „-straße03“ verlängert worden, so dass auch aus diesem Grunde ein hinreichender Anlass bestand, die zum Teil fehlerhafte Nummerierung der Häuser zu korrigieren. Die Beklagte war auch nicht gehalten, mit Blick auf den Vergleichsvorschlag der Klägerin die fehlerhafte Nummerierung auf eine andere Weise zu korrigieren. Die Klägerin hat bei mehreren in Betracht zu ziehenden Lösungsmöglichkeiten nach den oben dargestellten Grundsätzen keinen Anspruch auf die Realisierung einer bestimmten Lösung. Die von ihr vorgeschlagene Lösung würde zudem dazu führen, dass die durchgehende aufsteigende Vergabe von Hausnummern unterbrochen wäre, was dem Ordnungszweck der Nummerierung widerspräche. Die vom Beklagten getroffene und auch im Hinblick auf den Vergleichsvorschlag aufrecht erhaltene Entscheidung ist daher weder willkürlich noch aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.