Beschluss
8 K 1180/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0812.8K1180.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Klage mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für M. vom 8. September 2017 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2018 zu verpflichten, der Antragstellerin den mit Schreiben vom 14. Mai 2017 beantragten Erlass zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus X. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Die Antragstellerin dürfte den geltend gemachten Erlassanspruch nicht haben; die entsprechenden Bescheide sind voraussichtlich rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (vgl. §113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch nach der insoweit einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), zu Einzelheiten vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. November 2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 51 ff., liegt voraussichtlich nicht vor. Danach dürfen Ansprüche nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß der insoweit zu berücksichtigenden Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 3.4 zu § 59 BHO ist eine besondere Härte insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Nach Nr. 3.2 VV-BHO zu § 59 BHO ist ein Erlass allerdings nur möglich, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen dürften hier nicht vorliegen, so dass die Entscheidung der Beklagten im Einklang mit den genannten Verwaltungsvorschriften und damit ihrer Verwaltungspraxis steht, was einem Anspruch der Antragstellerin entgegen stehen wird. Die Antragstellerin hat der Beklagten trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergab, dass sie sich in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet, die Weiterverfolgung des Anspruchs eine Existenzgefährdung befürchten lässt und eine Stundung nicht in Betracht kommt. Insbesondere zur Frage des Verschuldens an der wirtschaftlichen Notlage verhalten sich die bei der Akte befindlichen Unterlagen nicht. Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ändern an diesem Befund nichts. Der behauptete weitere Fristverlängerungsantrag vom 18.11.2017 ist im Übrigen nicht zur Verwaltungsakte gelangt. Ein Erlassanspruch wird auch nicht deshalb in Betracht kommen, weil die Beklagte die Voraussetzungen des § 59 BHO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich als nicht gegeben angesehen hat. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 74 ff. Eine willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht vor. Die Beklagte geht – nachvollziehbar – davon aus, dass in der Regel eine Existenzgefährdung durch den gesetzlichen Vollstreckungsschutz ausgeschlossen wird. Für einen atypischen Sachverhalt ist hier weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 3. November 2018 die Frage der Niederschlagung der Kostenforderungen anspricht, handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand und auch der Regelung nach um eine andere Maßnahme als den zum Erlöschen der Forderung führenden Erlass. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.