Urteil
23 K 9106/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0813.23K9106.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. B. 1987 in L. , Pakistan geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und dem Volk der R. zugehörig und islamischen Glaubens. Der Kläger gab im Rahmen seiner Erstbefragung an, er sei ca. Mitte Juni 2015 aus Pakistan ausgereist und über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich ca. am 30. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Einen förmlichen Asylantrag stellte der Kläger am 30. August 2016. Personalpapiere oder Papiere zum Reiseweg legte er nicht vor. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 12. April 2017 gab der Kläger an, ursprünglich einen Personalausweis besessen zu haben. Diesen habe er unterwegs verloren. Bis zu seiner Ausreise habe er sich im Dorf L. in der Stadt I. aufgehalten. Er habe zusammen mit seinem jüngeren Bruder in seinem Elternhaus gewohnt. Seine anderen Geschwister wohnten nicht mehr zu Hause. Die Schule habe er bis zur 10. Klasse besucht. Eine Arbeit habe er nicht gehabt; er sei von seinen Eltern unterstützt worden. Kontakt habe er hin und wieder mit seiner Mutter. Der Kläger erklärte zu seinen Ausreisegründen, er werde von seiner Familie verfolgt, weil er vom sunnitischen zum schiitischen Glauben habe wechseln wollen. Als seine Familie herausgefunden haben, dass er Schiit habe werden wollen, hätten sie ihn mehrmals geschlagen und bedroht. Seine Brüder hätten ihn mit einem Metallstab verletzt. Auch habe seine Familie ihn aus seinem Zuhause vertrieben. Seine Freunde hätten ihm Geld gegeben und geholfen. Er sei nach M. gefahren und habe sich dort einen Monat aufgehalten. Er habe konvertieren wollen, weil er die Schiiten gemocht habe. Seine schiitischen Freunde seien gute Menschen. Er sei oft mit ihnen zu ihren Versammlungen gegangen. Seine Familie habe von seinen Plänen erfahren, weil er immer häufiger zu den Versammlungen der Schiiten gegangen sei. Dies hätten seine anderen sunnitischen Freunde seiner Familie berichtet. Zunächst sei seine Familie nett zu ihm gewesen und habe nach dem Grund gefragt. Sie hätten versucht ihn zu überzeugen. Dann sei er geschlagen worden. Bis auf seine Mutter sei seine ganze Familie gegen ihn gewesen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass die Brüder sehr wütend seien und ihn schlagen würden. Es sei besser, wenn er das Haus verlasse. Als er geschlagen worden sei, seien alle dabei gewesen. Er könne nicht genau sagen, wer geschlagen habe. Auch könne er nicht genau angeben, wann das gewesen sei. Jedenfalls sei er verletzt und rausgeschmissen worden. Dies hätten seine Freunde irgendwie rausgefunden und ihn ins Krankenhaus gebracht. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Auch von M. aus habe er keinen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen, da er keinen Stress gewollt habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von seinen Brüdern getötet zu werden. Sie könnten ihn überall finden. Er kenne niemanden und wisse nicht, wo er hinsolle. Mit Bescheid vom 6. Juni 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab. Ferner wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Das Bundesamt verneinte das Bestehen einer Gruppenverfolgung von Schiiten. Ferner wurde der Kläger auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen. Der Kläger hat am 14. Juni 2017 Klage erhoben. Der pakistanische Staat könne ihn vor Übergriffen seiner Brüder nicht schützen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Juni 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise,ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise,festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf die Feststellung von subsidiärem Schutz oder einem Abschiebungsverbot, (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Asylanspruch des Klägers ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist ist. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union. Dieser Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1997 – 9 C 5.97 –, juris, Rn. 9 ff. und vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rn. 7 ff. Nach diesen Grundsätzen ist hier das Asylgrundrecht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt ist. Hiernach muss die begründete Furcht vor Verfolgung an der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden istoder nicht (Nr. 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (vgl. § 3e AsylG). Die Glaubhaftmachung einer objektiven Gefährdungslage setzt voraus, dass der Ausländer einen Sachverhalt in der Weise schildert, dass die volle Überzeugung der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Dies setzt regelmäßig die Schilderung eines schlüssigen Sachverhalts voraus. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorbingens kennzeichnet sich dabei erfahrungsgemäß durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer hingegen nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden, vgl. BVerwG Urteile vom 29. November 1977 – 1 C 33.71 – und 23. Februar 1988 – 9 C 32.87 –, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 C 109,84 – und 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –. In Anwendung dieser Grundsätze ist hier eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen des Klägers enthält verschiedenen Unstimmigkeiten und ist teils vage und unbestimmt. So erschließt sich beispielsweise nicht, warum angesichts der geschilderten Übergriffe seiner Brüder und dem Herauswurf aus dem Elternhaus bei der Flucht seinen Personalausweis bei sich haben konnte. Offen geblieben ist ferner, ob der Kläger tatsächlich zum schiitischen Glauben konvertiert ist, oder dies nur beabsichtigt hat. Unklar sind überdies die näheren Umstände, unter denen ihn seine Freunde nach dem behaupteten Übergriff gefunden und ins Krankenhaus gebracht haben. Darüber hinaus wird aus dem bisherigen Vortrag nicht erkennbar, dass dem Kläger an seinem Zufluchtsort in M. etwas geschehen ist und warum nicht dort oder in einer anderen großen Stadt in Pakistan Schutz vor den Nachstellungen seiner Brüder hätte finden können. Die Gelegenheit, diese offenen Fragen zu klären, seinen Vortrag zu konkretisieren und präzisieren sowie Unstimmigkeiten aufzulösen, hat der Kläger nicht wahrgenommen. Zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen. Letztlich kommt es auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens auch nicht an. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags zu den Bedrohungen durch seine Brüder besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes leben potentiell Verfolgte vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land. Selbst Menschen, die die Polizei wegen Mordes sucht, können in einer Stadt unbehelligt leben, die weit genug von ihrem Heimtatort entfernt liegt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 29. Juli 2019, S. 21. Auch droht dem Kläger für den Fall, dass er zum schiitischen Glauben konvertiert ist, nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer keine Verfolgung aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft. Einer Gruppenverfolgung sind Schiiten in Pakistan nicht ausgesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 4 A 547/16.A –, Urteil der Kammer vom 3. Juli 2015 – 23 K 581/14.A –, VG Lüneburg, Urteil vom 9. Mai 2018 – 2 A 294/17 – und VG München, Urteil vom 18. Mai 2016 – M 23 K 14.31056 –. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) liegen gleichfalls nicht vor. Dem Kläger drohen nicht Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und auch keine Gefahren für Leib und Leben infolge eines bewaffneten Konflikts. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erkennbar; der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Schließlich ist auch das unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.