Urteil
6 K 12271/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0815.6K12271.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Er ist Inhaber einer Betriebsstätte (Büro) unter der postalischen Anschrift „C. . 000 in 00000 Köln“. Ab dem 1. Februar 2014 wurde der Kläger mit dieser Betriebsstätte vom Beklagten als Rundfunkbeitragsschuldner geführt. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 bat der Beklagte darum, die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie die Anzahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge mit Zulassungsort mitzuteilen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er keine Personen in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftige und auf sein Büro auch kein Kraftfahrzeug zugelassen sei. Mit Festsetzungsbescheid vom 1. September 2015 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Februar 2014 bis Oktober 2014 in Höhe von 61,91 Euro einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 8 Euro fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2016 zurück. Am 27. Dezember 2016 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Der Widerspruchsbescheid sei ihm am 24. November 2016 zugegangen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungswidrig. Beim Rundfunkbeitrag handele es sich um eine Steuer, zu deren Erhebung der Beklagte nicht berechtigt sei. Die Anwendbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages setze voraus, dass die Zustimmung des Landtages des Landes NRW wirksam zustande gekommen sei. Ausweislich des Plenarprotokolls 15/48 vom 18. Dezember 2011 des Landtages NRW sei in der Sitzung des Landtages unter Punkt sieben über den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beraten und abgestimmt worden. Eine vorherige Feststellung über die Beschlussfähigkeit des Landtages sei vor der Abstimmung ausweislich des Protokolls nicht erfolgt. Diese Feststellung sei aber zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abstimmung. Dem genannten Protokoll sei auch das Abstimmungsergebnis nicht eindeutig zu entnehmen. Es enthalte keine Angabe zu der Zahl der abgegebenen Stimmen und den ungültigen Stimmen und dazu, wie viele von den ab abgegebenen gültigen Stimmen zugestimmt hätten. Gemäß § 104 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages NRW sei über die Beschlüsse des Landtags ein gesondertes Beschlussprotokoll zu führen; dies sei ausweislich des genannten Plenarprotokolls nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 lehnte das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20. März 2019 (2 E 1161/19) zurück. Den am 5. Juli 2019 – bei Gericht eingegangen am 17. Juli 2019 – gestellten erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Gericht mit Beschluss vom 12. August 2019 ab. Den vom Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung am 15. August 2019 gestellten abermaligen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Gericht mit Beschluss vom selben Tage ab. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Festsetzungsbescheid vom 1. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), eingeführt durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. Bedenken gegen die wirksame Zustimmung des nordrhein-westfälischen Landtags zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge bestehen nicht. Insbesondere bedurfte es der vom Kläger vermissten Feststellung der Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung nicht. Hierzu führt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 20. März 2019 – 2 E 1161/19 – aus: „Der vermissten Feststellung bedurfte es nicht. Das folgt zwanglos aus den Regelungen der Geschäftsordnung des Landtages NRW, wonach die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden Mitglieder des Landtages (nur) festzustellen ist, wenn vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand weder einstimmig bejaht noch verneint wird (§ 39 Abs. 2 und 3 GO LT NRW i. d. F. vom 9. Juni 2010 - Landtagsdrucksache 15/1, Plenarprotokoll 15/1 und 15/16 - heute gleichlautend: § 40 Abs. 2 und 3 GO LT NRW). Danach galt im Zeitpunkt der Beschlussfassung zum 15. Staatsvertrag und gilt weiterhin der Landtag also ohne Rücksicht auf die Zahl seiner anwesenden Mitglieder als beschlussfähig, solange nicht seine Beschlussunfähigkeit in dem in jener Bestimmung vorgeschriebenen Verfahren festgestellt wird. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht soweit Art. 44 Abs. 1 LV NRW bestimmt, dass der Landtag beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Die genannten Regelungen der Geschäftsordnung des Landtages NRW stehen insbesondere ohne weiteres mit dem Prinzip der repräsentativen Demokratie im Einklang, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 10. Mai 1077 - 2 BvR 705/75 -, BVerfGE 44, 308 = juris Rn. 22 ff. zu der vergleichbaren Regelung in § 49 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags in der Fassung vom 22. Mai 1970 entschieden und im Einzelnen erläutert hat. Die Regelung ist eingebettet in ein Gefüge von weiteren Regelungen (wie die über die Einrichtung von Ausschüssen, über die Fraktionen, zum Gesetzgebungsverfahren und zur Behandlung von Beratungsgegenständen) und daraus resultierenden faktischen Zwängen, welches geeignet erscheint, im Rahmen des Möglichen und Vertretbaren die Mitwirkung aller Abgeordneten bei parlamentarischen Entscheidungen sicherzustellen. Es rechtfertigt dabei die Annahme, dass im Regelfall jeder Abgeordnete mit jedem parlamentarischen Vorhaben befasst wird, und gewährleistet, dass auch die Auffassungen der einer Schlussabstimmung im Plenum fernbleibenden Mitglieder in die parlamentarische Willensbildung einfließen können. Die streitige Regelung trägt damit dem Prinzip der repräsentativen Demokratie hinreichend Rechnung. Sie bietet die Gewähr dafür, dass das Volk als Träger der Staatsgewalt beim Zustandekommen parlamentarischer Entscheidungen in der Regel auch dann angemessen repräsentiert ist, wenn bei der Schlussabstimmung im Plenum nur wenige Abgeordnete zugegen sind. Für eine ausreichende Repräsentation spricht in solchen Fällen eine Vermutung. Vgl. dazu auch: BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1977 - 2 BvR 705/75 -, BVerfGE 44, 308 = juris Rn. 38 f. § 3 Abs. 1 Satz 1 GO LT NRW, wonach der Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. des Vizepräsidenten die Feststellung der Beschlussfähigkeit vorangeht, zwingt schon deshalb zu keinem anderen Verständnis, weil es sich um eine ausdrückliche Sonderregelung für einen Sonderfall handelt. Im Gegenteil folgt daraus im Umkehrschluss, dass ein entsprechendes Gebot im Regelfall gerade nicht besteht.“ Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im vorgenannten Beschluss vom 20. März 2019 in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbar, als es um die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelungen der Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages mit dem Prinzip der repräsentativen Demokratie geht. Im Übrigen ist es auch bei einer verfassungsrechtlich festgelegten Definition der Beschlussfähigkeit nicht erforderlich, vor jeder Abstimmung die Beschlussfähigkeit festzustellen. Der Festsetzungsbescheid ist materiell rechtmäßig. Gemäß § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein – gestaffelter – Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Betriebsstätte innehat (§ 7 Abs. 1 S. 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 S. 1 RBStV). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber der Betriebsstätte C1.---straße 000 in Köln und daher gemäß § 5 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig in Höhe der Staffel 1 (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV). Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 der WDR-Beitragssatzung. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Wie sich insbesondere aus § 11 Abs. 1 S. 2 der WDR-Beitragssatzung ergibt, wird der Säumniszuschlag regelmäßig gemeinsam mit dem Rundfunkbeitrag durch Bescheid festgesetzt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch wirksam. Er ist europarechtskonform und – abgesehen vom Sonderfall der Zweitwohnung – verfassungsgemäß. Vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17 –, juris, Rn. 53 ff.; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris, Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 – 6 C 6.15 u.a., juris, Rn. 11 ff. und Beschluss vom 05.04.2017 – 6 B 60.16 –, juris, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 01.09.2016 – 2 A 760/16 – juris, Rz. 25 ff.; zur Frage des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 – Vf. 8-VII-12 –, juris, Rn. 133 ff. jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 61,91 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.