Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache hinsichtlich Ziffer 7 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.06.2018 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage gegen Ziffer 1 bis 5 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.06.2018 und gegen den Gebührenbescheid des Beklagten gleichen Datums zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 85 %. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 15 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung X. , Flur 00, Flurstücke 00, 000, 000, 000 und 000 in X. (N. Weg 000, 000). Die Grundstücke und die ursprünglich auf ihnen befindlichen Gebäude wurden als Teil des sogenannten Heidehofs bis zum Jahr 2013 von Rechtsvorgängern des Klägers und seiner Ehefrau landwirtschaftlich genutzt. Im Jahr 2016 erwarben der Kläger und seine Ehefrau die Grundstücke. Auf den Grundstücken befinden sich im südlichen Bereich eine nunmehr im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss einer Wohnnutzung zugeführte ehemalige Scheune (vgl. Lageplan zur Ordnungsverfügung vom 19.06.2018, Bl. 204, BA 1 zu Az. 2 K 4734/18, Ziff. 3) samt Balkon (Ziff. 1 des Lageplans) und Außentreppe mit Dachaufbau (Ziff. 2 des Lageplans). Nördlich davon befindet sich auf dem Flurstück 00 eine ehemalige Remise (Ziff. 6 des Lageplans), in deren Obergeschoss sich weitere Wohnräume befinden. Nördlich schließt sich an diese ein weiterer Balkon an (Ziff. 5 des Lageplans). Auf dem Flurstück 000 befindet sich nördlich der Remise ein umzäunter runder Paddock (sog. Roundpen, Ziff. 7 des Lageplans). Westlich der Remise auf dem Flurstück 000 befindet sich ein weiteres Gebäude, welches zum Aquatraining für Pferde genutzt wird (Ziff. 8 des Lageplans). Nordwestlich davon besteht auf dem Flurstück 000 ein weiterer umzäunter rechteckiger Paddock (sog. Reitplatz, Ziff. 9 des Lageplans). Zwischen der Remise und dem für Aquatraining genutzten Gebäude liegt zudem ein offenes Stallgebäude (Ziff. 10 des Lageplans). Die umliegenden Flurstücke westlich und nördlich der klägerischen Grundstücke werden landwirtschaftlich genutzt. Die Flurstücke 000 und 000 östlich der klägerischen Grundstücke sind ebenfalls Teil der alten Hofstelle Heidehof und sind mit Wohngebäuden bebaut. Südlich der Flurstücke 00, 000 und 000 befindet sich jenseits des N. Weges eine landwirtschaftlich genutzte Hoffläche. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde X. setzt sowohl die klägerischen Grundstücke als auch die gesamte Umgebung als Flächen für Landwirtschaft fest. Die klägerischen Grundstücke sind darüber hinaus durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 31.08.2006 unter Landschaftsschutz gestellt worden. Gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 1 dieser Verordnung ist dort die Errichtung baulicher Anlagen verboten. Der Beklagte nahm am 13.07.2017 eine Ortsbesichtigung auf den klägerischen Grundstücken vor. Dabei stellte er fest, dass der Kläger und seine Ehefrau die im Lageplan zur Ordnungsverfügung später mit den Ziffern 1 bis 9 bezeichneten baulichen Anlagen ohne entsprechende Genehmigung errichtet bzw. deren Nutzung geändert hätten. Mit Anhörungsschreiben vom 27.07.2017 gab er dem Kläger und seiner Ehefrau auf, für die ungenehmigten Vorhaben Bauanträge zu stellen oder diese zu beseitigen. Der Kläger und seine Ehefrau erwiderten daraufhin unter anderem, dass für den Reitplatz (Ziff. 9 des Lageplans) eine Genehmigung vom 19.12.2006 vorliege. Mit Schreiben vom 15.03.2018 hörte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau erneut zum Erlass einer Ordnungsverfügung hinsichtlich der mit den im Lageplan mit den Ziffern 1 bis 9 bezeichneten baulichen Anlagen an. Eine Anhörung bezüglich der Beseitigung des offenen Stallgebäudes (Ziff. 10 des Lageplans) erfolgte nicht. Mit Ordnungsverfügung vom 19.06.2018 forderte der Beklagte den Käger auf, innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung 1. den im beigefügten Lageplan mit Ziff. 1 bezeichneten Balkon abzubrechen, 2. die mit Ziff. 2 bezeichnete Treppe mit Balkon und Überdachung abzubrechen, 3. den mit Ziff. 5 bezeichneten Balkon abzubrechen, 4. den mit Ziff. 7 bezeichneten Roundpen zu beseitigen (Einzäunung & Bodenbelag), 5. das mit Ziff. 8 bezeichnete Gebäude für Aquatraining abzubrechen, 6. den mit Ziff. 9 bezeichneten Reitplatz zu beseitigen (Einzäunung & Bodenbelag) und 7. das mit Ziff. 10 bezeichnete Stallgebäude abzubrechen. Er führte zur Begründung aus, dass sämtliche bauliche Anlagen genehmigungsbedürftig seien und entsprechende Genehmigungen nicht vorlägen. Die Anlagen seien auch materiell rechtswidrig errichtet worden, da sie im Außenbereich belegen seien und eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB nicht vorliege. Die Genehmigungsfähigkeit richte sich folglich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Insofern sei jedoch zu beachten, dass den Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstünden. Insbesondere widersprächen die Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Sie lägen zudem im Landschaftsschutzgebiet. Bei formeller und materieller Illegalität von Vorhaben im Außenbereich überwiege das Beseitigungsinteresse. Die Verfügung wurde dem Kläger am 22.06.2018 zugestellt. Der Kläger hat daraufhin am 02.07.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass der Reitplatz (Ziff. 9) genehmigt worden sei. Die Nutzung sei auch nicht dauerhaft aufgegeben worden. Der ehemalige Pächter des Platzes habe lediglich regelmäßig Umquartierungen der Pferde vorgenommen, so dass der Platz teilweise wieder zugewachsen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 hat der Beklagte auf den Hinweis des Gerichts, dass erhebliche rechtliche Bedenken gegen Ziffer 7 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.06.2018 bestehen, die Ordnungsverfügung insoweit aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt und der Beklagte hat sich zur Kostenübernahme bereit erklärt. Der Kläger hat daraufhin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.06.2018 sowie den hierzu ergangenen Gebührenbescheid gleichen Datums aufzuheben. Am 03.09.2019 hat der Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer 1 bis 5 der Ordnungverfügung des Beklagten vom 19.06.2018 zurückgenommen und klargestellt, dass er nunmehr nur noch beantragt, Ziffer 6 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.06.2018 aufzuheben. Der Beklagte hat dieser Vorgehensweise außergerichtlich zugestimmt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung. Die Baugenehmigung für einen Reitplatz vom 19.12.2006 habe sich erledigt, da die Nutzung – wie sich auf Satellitenaufnahmen zeige – zwischenzeitlich vollständig aufgegeben worden sei. Insbesondere sei der den Reitplatz umfassende Zaun entfernt und die Fläche als Weidefläche genutzt worden. Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten vor Ort erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 03.06.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Beteiligten haben den Rechtstreit hinsichtlich Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 19.06.2018 in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Soweit der Kläger die Klage gegen Ziffer 1 bis 5 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.06.2018 und – stillschweigend durch Begrenzung des Antrags auf Ziffer 6 der Ordnungsverfügung – gegen den Gebührenbescheid gleichen Datums am 03.09.2019 zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erforderliche Einwilligung des Beklagten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat unwidersprochen erklärt, dass der Beklagte der Klagerücknahme außergerichtlich zugestimmt habe. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 03.09.2019 erklärt, dass er nunmehr nur noch die Aufhebung von Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 19.06.2018 beantragt. Diese Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet. Ziffer 6 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Reitplatzes findet ihre Rechtsgrundlage in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung anwendbaren Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 haben sie bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Dies schließt die Befugnis ein, die Beseitigung baulicher Anlagen zu fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. § 82 Satz 1 BauO NRW 2018 normiert diese Befugnis nunmehr ausdrücklich. Der Reitplatz ist im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 bzw. § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 erforderliche Baugenehmigung liegt nicht vor. Die einem Rechtsvorgänger des Klägers für einen Reitplatz erteilte Baugenehmigung vom 19.12.2006 hat sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW auf sonstige Weise erledigt, da die zulässige Nutzung zeitweilig nicht ausgeübt wurde. Dadurch ist der Bestandsschutz, der ansonsten durch die Baugenehmigung vermittelt wird, erloschen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 -, juris, Rn. 9. Zur Beantwortung der Frage, nach welchem Zeitablauf eine Nutzungsunterbrechung den Bestandsschutz entfallen lässt, kann im Ausgangspunkt auch ein sog. „Zeitmodell“ herangezogen werden, das insoweit als (grobe) Orientierungshilfe dient. Dieses „Zeitmodell“ besagt schematisierend, dass im ersten Jahr nach dem Wechsel der Grundstückssituation nach der Verkehrsauffassung stets mit der Wiederherstellung des vorherigen Zustands zu rechnen sei. Eine Einzelfallprüfung erübrige sich dann. Im zweiten Jahr spreche für die Annahme, dass die Verkehrsauffassung eine Wiederherstellung noch erwarte, eine Regelvermutung, die im Einzelfall jedoch entkräftet werden könne, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden seien. Nach Ablauf von zwei Jahren kehre sich diese Vermutung um. Es sei davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Wiederherstellung nicht mehr offen sei. Der Bauherr habe besondere Gründe dafür darzulegen, dass der Wechsel der Grundstückssituation noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt habe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 -, juris, Rn. 10 mit Verweis auf das "Zeitmodell" des BVerwG; BVerwG, Beschluss vom 05.06.2007 - 4 B 20/07 -, juris Rn. 4; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, juris, Rn. 15. Im vorliegenden Fall wäre bei Anwendung des „Zeitmodells“ von einem Wegfall des Bestandsschutzes auszugehen. Die Nutzung des Reitplatzes war für mindestens drei Jahre zwischen 2013 und 2016 unterbrochen, bevor der Kläger und seine Ehefrau die Nutzung nach Neuanlage des Platzes wieder aufnahmen. Den im Verwaltungsvorgang des Beklagten vorhandenen Luftbildern (Bl. 45 und 97, BA 1 zu Az. 2 K 4734/18) und den Luftbildaufnahmen im XXXXXXXXXX.XXX (abrufbar unter https://www.xxxxxxxxxx.xxx/, Auszüge auf Bl. 75-77 d. A.) aus den Jahren 2010, 2013 und 2016 lässt sich entnehmen, dass auf dem ursprünglichen Gelände des Reitplatzes jedenfalls bereits seit dem Jahr 2013 die Umzäunung des Reitplatzes, die auf Bildern in der Bauakte zur Genehmigung aus dem Jahr 2006 (Bl. 23, BA 5 zu Az. 2 K 4734/18) und auf dem Luftbild aus dem Jahr 2010 erkennbar ist, entfernt war. Zudem war die Fläche des Reitplatzes jedenfalls in den Jahren 2013 und 2016 jeweils wie die umliegenden Felder bewachsen. Der Vortrag des Klägers, dass der ehemalige Pächter des Platzes regelmäßig Umquartierungen der Pferde vorgenommen habe und der Platz dann teilweise wieder zugewachsen sei, ist unsubstantiiert. Zunächst vermag er nicht zu erklären, warum die Umzäunung bei lediglich kurzfristiger Nutzungsunterbrechung entfernt wurde. Darüber hinaus gleicht der Bewuchs auf der Fläche erkennbar der landwirtschaftlich genutzten unmittelbaren Umgebung des Reitplatzes. Hingegen besteht keinerlei Hinweis auf eine zwischenzeitlich wieder aufgenommene Nutzung als Reitplatz. Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Prüfung der Erledigung einer Baugenehmigung letztentscheidend von den gesetzlichen Vorgaben des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW abhängt. Der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Bestandsschutz, den eine Baugenehmigung vermittelt, wird durch Landesrecht als Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausgestaltet. In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich dann nach der landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet, hier also § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 -, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, juris, Rn. 23. Folge dessen ist, dass das - nicht normativ verankerte - „Zeitmodell“ die Anwendung des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW und das Verständnis des Begriffs der Erledigung jedenfalls nicht strikt steuern kann. Dies relativiert seine Bedeutung für die Beurteilung, wann und unter welchen Voraussetzungen sich eine Baugenehmigung erledigt haben kann, stark. Das "Zeitmodell" kann insofern nicht mehr als eine grobe Richtschnur, eine Art Auslegungshilfe bei der Subsumtion des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW darstellen, die stets mit dem allgemeinen Terminus der Erledigung und den besonderen Einzelfallumständen abzugleichen ist. Ein rein schematisches Vorgehen, das maßgeblich auf den Zeitablauf abstellt, ist grundsätzlich nicht möglich. Es muss regelmäßig durch ein wie auch immer geartetes Umstandsmoment ergänzt werden, um (rechtsvernichtende) Rechtsfolgen auslösen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 -, juris, Rn. 14; ebenso – bezogen auf das jeweilige Landesrecht – OVG RP, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12 -, juris, Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 -, juris, Rn. 28 ff.; VGH BW, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, juris, Rn. 31 ff. Daran anschließend ist es erforderlich die Frage zu stellen, ob eine Erledigung auf sonstige Weise aufgrund eines auch aus schlüssigem Verhalten herleitbaren hinreichend eindeutigen dauerhaften Verzichtswillens oder aufgrund einer - ggf. stillschweigenden - Übereinkunft der Beteiligten, die Baugenehmigung sei obsolet, eingetreten sein könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 A 2520/12 -, juris, Rn. 16; zu diesem Ansatz auch BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, juris, Rn. 17; OVG RP, Urteil 12.03.2013 - 8 A 11152/12 -, juris, Rn. 27 und Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 209/10 -, juris, Rn. 38 ff.; VGH BW, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, juris, Rn. 34 f. Auch das ist vorliegend der Fall. Die Entfernung der Umzäunung – ohne die der Reitplatz gar nicht als solcher nutzbar ist – deutet bereits auf einen entsprechenden Verzichtswillen hin. Jedenfalls manifestiert aber die Aufnahme einer dauerhaften abweichenden Nutzung durch die Rechtsvorgänger den erforderlichen dauerhaften Verzichtswillen. Die Fläche des ehemaligen Reitplatzes ist ausweislich der vorliegenden Luftbildaufnahmen in den Jahren 2013 und 2016 – ohne dass Hinweise auf eine anderweitige zwischenzeitliche Nutzung bestünden – landwirtschaftlich genutzt worden. Dies zeigt sich sowohl am der umliegenden landwirtschaftlichen Fläche entsprechenden Bewuchs als auch an den Spuren von landwirtschaftlichen Geräten auf der Fläche des ehemaligen Reitplatzes. Der Beklagte hat das ihm gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 eingeräumte Ermessen auch ermessensfehlerfrei ausgeübt. Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 19.06.2018 ist insbesondere auch nicht unverhältnismäßig, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Baugenehmigung für den Reitplatz hätte. Ein solcher Anspruch besteht – wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat – nicht. Der bestehende Reitplatz kann nicht legalisiert werden, da er nicht genehmigungsfähig ist. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Der Reitplatz befindet sich – wovon auch der Kläger ausgeht – im Außenbereich und ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Dass am 19.12.2006 die Genehmigung für einen Reitplatz auf Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erteilt worden ist, ist insofern unbeachtlich. Im Gegensatz zu ihren Rechtsvorgängern betreiben der Kläger und seine Ehefrau am N. Weg in X. auch nach eigenen Angaben keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Reitplatz kann aber auch nicht als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da die Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Der Reitplatz widerspricht insbesondere bereits den Darstellungen des Flächennutzungsplans (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der den betroffenen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft darstellt und seine Aussagekraft insoweit nicht verloren hat. Darüber hinaus widerspricht der Reitplatz auch Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), da das betroffene Gebiet durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 31.08.2006 unter Landschaftsschutz gestellt worden ist und in diesem gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 1 dieser Verordnung die Errichtung baulicher Anlagen verboten ist. Die Inanspruchnahme des Klägers als Miteigentümer des Grundstücks gemäß § 18 Abs. 1 OBG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Etwaige andere Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 19.06.2018 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat sich der Beklagte zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Die Kostenlast war danach wie ausgesprochen zu verteilen. Die Vollstreckungsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.200,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2019, Nr. 10, lit. a). Dabei wird der Wert der zu beseitigenden Bausubstanz samt Beseitigungskosten auf 30.000 Euro bestimmt. Der ursprünglich ebenfalls angegriffene Gebührenbescheid belief sich auf 200 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.