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Urteil

K 16257/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0821.K16257.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 28. November 2017 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle „M1. D1. “, K. -X. -M2. -Str. 00, 00000 C. H. , unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte, hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteiles beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger betreibt seit dem 3. Juni 2009 (Erteilung der Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung – GewO) unter der Adresse K. -X. -M2. Straße 00 in C. H. eine Spielhalle, für die er die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis begehrt. 3 Die Spielhalle des Klägers ist 156 Meter Luftlinie von der Spielhalle des Beigeladenen in der K. -X. -M2. Straße 00 entfernt. Die Erlaubnis nach § 33i GewO des Beigeladenen datiert vom 15. März 1994. 4 Am 3. März 2012 wurde bei einer polizeilichen Kontrolle der Spielhalle des Klägers eine Sperrzeitüberschreitung festgestellt, die mit einem Bußgeld in Höhe von 300,00 Euro geahndet wurde. 5 Unter dem 14. Juni 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 6. März 2012 die Erlaubnis nach § 33i GewO für eine Erweiterung der Spielhalle auf nunmehr bis zu zwölf Geldspielgeräte. 6 Bei einer im Zusammenhang mit der Antragstellung durchgeführten örtlichen Kontrolle am 9. März 2012 stellte die Beklagte das Vorhandensein von 15 Geldspielgeräten, einem Wettautomat und zwei Internet-Computern, das Fehlen von Trennwänden sowie bei einem Gerät den Ablauf der Prüfplakette seit dem 31. Januar 2012 fest. 7 Im August 2015 informierte die Beklagte die Spielhallenbetreiber im Stadtgebiet mit nahezu gleichlautenden Schreiben unter anderem darüber, dass ab dem 1. Dezember 2017 für den Betrieb der Spielhallen gemäß § 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) i.V.m. §§ 4 und 16 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13. November 2012 (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) eine (neue) Erlaubnis erforderlich sei. Danach bestehe kein Bestandsschutz mehr. Die Erlaubnis könne nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach Prüfung zahlreicher Kriterien, welche im Besonderen Abstandsregelung, Ausstattung, Werbung und Schulung des Personals beträfen, gewährt werden. Es sei beabsichtigt, auch im Hinblick auf die neuen Regelungen, zeitnah Kontrollen in den Spielhallen durchzuführen. 8 Am 7. September 2016 stellt die Beklagte bei einer Kontrolle der Spielhalle des Klägers fest, dass an den Geldspielgeräten entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2 GewO der Name des Automatenaufstellers nicht angegeben bzw. angebracht war, wies den Kläger darauf hin und verwarnte ihn. 9 Bei einer ebenfalls am 7. September 2016 durchgeführten Kontrolle der Spielhalle des Beigeladenen wurden vier Geldspielgeräte vorgefunden, deren Prüfplaketten seit dem 31. August 2016 abgelaufen waren. Die Beklagte erließ diesbezüglich unter dem 8. Februar 2017 einen Bußgeldbescheid. 10 Mit Schreiben vom 16. November 2016 wies die Beklagte den Kläger und den Beigeladenen darauf hin, dass sich jeweils in einer Entfernung von weniger als 350 Metern eine weitere Spielhalle befinde und forderte diese auf, bis zum 31. Dezember 2016 Erlaubnisanträge zu stellen. 11 Daraufhin beantragte der Kläger unter Vorlage zahlreicher Unterlagen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW und wies unter anderem darauf hin, dass der Mindestabstand zwischen den Spielhallen nur minimal unterschritten werde. Der Kunde könne sich bei Verlassen der Spielhalle in alle Richtungen begeben, links zu dem „Kollegen“, rechts Richtung Zentrum und geradeaus Richtung Waldstück, wo sich jeweils keine Spielhalle befände. Die Erlaubnis zum Betrieb der (erweiterten) Spielhalle sei erst 2011 erteilt worden. Seinerzeit habe er für die Übernahme und den Erwerb des Objektes ein Darlehen aufgenommen und bei der Erweiterung weitere größere Investitionen getätigt. 12 Der Beigeladene beantragte am 19. Dezember 2016 die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. 13 Der Kläger legte unter dem 30. April 2017 zum Beleg eines Härtefalles weitere Unterlagen vor. 14 Am 4. Mai 2017 wurde sowohl die Spielhalle des Klägers als auch die Spielhalle des Beigeladenen kontrolliert. Verstöße wurden nicht festgestellt. 15 Mit gleichlautendem Anhörungsschreiben vom 13. Juni 2017 teilte die Beklagte dem Kläger und dem Beigeladenen mit, sie beabsichtige, dem Beigeladenen die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zu erteilen. Der Mindestabstand zwischen den Spielhallen sei unterschritten und eine Ausnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW komme nicht in Betracht. Weder liege eine minimale Unterschreitung vor noch seien topographische Besonderheiten oder städtebauliche Gesichtspunkte ersichtlich. Es sei daher eine Auswahlentscheidung zu treffen. Hinweise, welche Gesichtspunkte einfließen könnten, ergäben sich aus Ziffer 3.5 des Schreibens des Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK) NRW vom 10. Mai 2016. Die Anwendung der Kriterien und deren Gewichtung im Einzelfall stünden im Ermessen der Behörden. Zu berücksichtigen seien die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, Härtefallgesichtspunkte sowie Aspekte der Zuverlässigkeit . Zwar sei die Zuverlässigkeit ohnehin Voraussetzung für das Betreiben der Spielhalle, es könne jedoch bei den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten Unterschiede geben. Ein besonders zuverlässiger Betreiber genüge den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages in besserer Weise. Auch bei der Dauer des Betriebes bzw. dem Gesichtspunkt der Amortisation schutzwürdiger Investitionen könnten sich erhebliche Unterschiede ergeben. Aufgrund dieser Ausführungen sei beabsichtigt, dem Beigeladenen die glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen, dessen gewerberechtliche Erlaubnis bereits vom 30. März 1994 datiere. Dem Kläger sei die Erlaubnis erst am 3. Juni 2009 und für die Erweiterung der Spielhalle sogar erst nach dem Stichtag - 28. Oktober 2011 - am 14. Juni 2012 erteilt worden. Ferner sei gegen den Beigeladenen nur ein Bußgeld wegen fehlender Prüfplaketten an vier Geräten erlassen worden, während bei dem Kläger am 3. März 2012 ein Verstoß gegen die allgemeine Sperrzeit, am 9. März 2012 die Nichteinhaltung von Abständen, fehlende Trennwände, abgelaufene Prüfbescheinigungen und am 7. September 2016 die unterbliebene Anbringung von Angaben des Aufstellers an den Automaten festgestellt worden seien. Der Beigeladene habe damit den Zuverlässigkeitskriterien in größerem Umfang Rechnung getragen. 16 Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 und in einer Vielzahl von E-Mails sowie weiteren Schreiben legte der Kläger seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse dar und machte darüber hinaus geltend, die Zuverlässigkeit sei unzutreffend gewürdigt worden. Gegen ihn sei ebenso wie gegen den Beigeladenen nur ein Bußgeld verhängt worden. Er habe zwar die Öffnungszeit überschritten, aber dies komme bei der Konkurrenz ständig vor. Alle anderen festgestellten Verstöße seien nicht mit einem Bußgeld belegt worden. Zudem habe er immer schnell auf die Ermahnungen reagiert und sei nie zweimal wegen derselben Sache verwarnt worden. Die Aufstellerdaten habe er an den Geldspielgeräten nicht angebracht, weil er seine private Adresse nicht habe preisgeben wollen. Im Übrigen sei zu beachten, dass er nur eine Spielhalle betreibe und der Beigeladene mehrere. 17 Mit Schreiben vom 29. September 2017 erläuterte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und verwies darauf, dass dem Kläger im Falle der Schließung der Spielhalle die Existenzvernichtung drohe. Des Weiteren trug er vor, der Kläger begehre vorrangig die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Befreiung von dem Mindestabstandsgebot nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW. Die Spielhalle des Klägers füge sich optimal in die Umgebung, eine typisch gewerblich geprägte Innenstadtlage, ein. Dennoch liege diese nicht an einem typischen Laufweg, so dass der Spielanreiz relativ gering sei. Zudem seien nach den Hinweisen des Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK) NRW vom 10. Mai 2016 (Seite 6 ff.) auch bei der Entscheidung nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW Härtefallgesichtspunkte zu berücksichtigten, zumal eine übermäßige Reduzierung von Spielhallen nicht das Ziel des Glücksspielstaatsvertrages sei. Vielmehr solle ein ausreichendes Angebot an legalen Spielhallen bereitgestellt werden. 18 Mit Bescheid vom 21. November 2017 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen für seine Spielhalle eine bis zum 30. Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW, gegen die der Kläger am 11. Juni 2018 Klage erhoben hat (- 24 K 1692/19 -). 19 Der Kläger erhielt mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 28. November 2017 für seine Spielhalle eine bis zum 30. Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Härtefallerlaubnis unter Befreiung von der Erfüllung des Mindestabstandsgebotes zwecks Vermeidung unbilliger Härten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. § 25 Abs. 1 GlüStV, i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW. In dieser Entscheidung wurde berücksichtigt, dass der Kläger als Alleinverdiener mit dem Betrieb der Spielhalle den Lebensunterhalt seiner Familie sicherstelle und darüber hinaus der Aufbau einer Alternativexistenz durch eine chronische Erkrankung erschwert sei. Auch die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Spielhalle sowie sonstigen unvorhersehbaren Verpflichtungen seien in den Blick genommen worden. 20 Den Antrag des Klägers auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab dem 1. Dezember 2017 lehnte die Beklage mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 28. November 2017 ab. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben und führte im Wesentlichen aus, eine Ausnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW komme nicht in Betracht. Der Abstand zwischen den Spielhallen werde nicht nur unerheblich unterschritten. Es lägen ferner weder topographische Besonderheiten noch zu beachtende städtebauliche Gesichtspunkte vor. Auch gebe es keine bauplanungsrechtliche Entscheidung, Spielhallen nur in dem hier relevanten Gebiet anzusiedeln. Im Rahmen der danach zu treffenden Auswahlentscheidung sei zunächst der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnisse nach § 33i GewO in den Blick genommen worden. Diese sei dem Beigeladenen am 30. März 1994, dem Kläger erst am 3. Juni 2009 (für 8 Spielgeräte) und hinsichtlich der Erweiterung sogar erst am 14. Juni 2012 erteilt worden. Ergänzend sei die gesetzgeberische Wertung des § 1 GlüStV herangezogen und geprüft worden, wer den dort genannten Zielen in besonderem oder besserem Umfang Rechnung trage. Diesbezüglich falle ins Gewicht, dass der Beigeladene in den vergangenen Jahren lediglich einmal gegen glücksspielrechtliche Regelungen verstoßen habe. An insgesamt vier Geldspielgeräten seien die vorgeschriebenen Prüfplaketten der Physikalisch– Technischen Prüfanstalt, allerdings nur ein Woche, abgelaufen gewesen. Der Kläger habe jedoch am 3. März 2012 die Sperrzeit überschritten. Auch am 9. März 2012 und am 7. September 2016 seien Verstöße festgestellt worden. Insofern stehe fest, dass der Beigeladene das Zuverlässigkeitskriterium in „größerem“ Maße erfülle als der Kläger. Setze man das Alter der Spielhalle ins Verhältnis zu der Anzahl der Verstöße, werde die höhere Zuverlässigkeit des Beigeladenen noch deutlicher. Der Kläger hebe sich in Bezug auf Rechtsstreue insoweit nicht positiv ab. 21 Auch Härtefallgesichtspunkte erforderten keine andere Entscheidung. Der vorgelegte Mietvertrag über die Räumlichkeiten der Spielhalle mit einer Festlaufzeit bis 2031 könne außerordentlich gekündigt werden. Den weiteren Härtefallgesichtspunkten sei ihm Rahmen der Härtefallerlaubnis nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV Rechnung getragen worden. 22 Der Kläger hat am 29. Dezember 2017 Klage gegen diesen Bescheid erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, nach den Vollzugshinweise des MIK bzw. IM NRW habe er einen Anspruch auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Abweichung von dem Mindestabstandsgebot gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW. Er arbeite zuverlässig und halte ein qualitativ hochwertiges Glücksspielangebot bereit. Die Spielhalle liege in einer typisch gewerblich geprägten Innenstadtlage mit zahlreichen Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben. Sie füge sich als legales Gewerbe optimal ein und stelle keinen Kontrast dar. Ferner liege sie nicht an einem typischen Laufweg, vor allem nicht innerhalb der Einkaufsstraßen. Insbesondere vom Bahnhof aus führe der Weg zu Einkaufsstraßen nicht an der Spielhalle vorbei, sondern genau in andere Richtung. Dadurch werde der Spielanreiz denkbar gering gehalten. Zwischen den Spielhallen bestehe keine Sichtverbindung. Aus § 1 GlüStV ergebe sich, dass eine übermäßige Reduzierung an Spielhallen zu verhindern sei und ein ausreichendes Angebot an legalen und ordnungsgemäß geführten Spielhallen bereitgestellt werden solle, so dass der Weiterbetrieb beider Spielhallen trotz Unterschreitens des Mindestabstandes geboten sei. Auch nach den Vollzugshinweisen des MIK bzw. des IM NRW bestehe die Möglichkeit, mehreren Betreibern eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen, wenn dies unter Qualitätsgesichtspunkten gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sei die getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig, da die Beklagte nicht alle relevanten Auswahlkriterien beachtet, sondern nur auf das Alter der Erlaubnis nach § 33i GewO abgestellt habe. Dem Betreiber mit der längsten Betriebsdauer komme jedoch nicht zwangsläufig der höhere Vertrauensschutz zu. Vielmehr spreche mehr dafür, dass der Betreiber mit der kürzeren Betriebsdauer in einem kürzeren Zeitraum höhere Investitionen getätigt habe. Die Beklagte habe zudem prüfen müssen, wie alt die Standorte der Spielhallen als solche seien. Die Spielhalle des Klägers existiere mindestens seit 1986. 23 Schließlich sei bedenklich, dass die Beklagte den Grad der Zuverlässigkeit anhand der von ihr festgestellten Verstöße messe, denn deren Anzahl hänge davon ab, wie oft und wann Kontrollen durchgeführt würden. Außerdem seien die Verstöße falsch gewichtet worden. Ein Sperrzeitverstoß sei bei der Spielhalle des Klägers lediglich einmal, im Jahr 2012, festgestellt worden und in seither sechs Jahren nicht wieder. Bei den Verstößen 2012 und 2016 handele es sich um geringe Verstöße aus Unachtsamkeit, die umgehend behoben worden seien und schon längere Zeit zurücklägen. 24 Jedenfalls sei dem Kläger unter Beachtung der wirtschaftlichen Bedeutung der Vorrang zu gewähren. Der Beigeladene betreibe mehrere Spielhallenstandorte, unter anderem auch in anderen Städten, so dass dieser den durch die Schließung seiner Spielhalle entstehenden wirtschaftlichen Verlust besser kompensieren könne als der Kläger, der lediglich die eine Spielhalle betreibe und auch keine weiteren Einkünfte beziehe. Er und gesamte Familie seien existenziell von der Spielhalle abhängig. Zudem leide er - wie der Beklagten bekannt sei ‑ unter massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 25 Letztlich ergebe sich aus § 1 GlüStV, dass eine übermäßige Reduzierung an Spielhallen zu verhindern sei, um ein ausreichendes Angebot an legalen und ordnungsgemäß geführten Spielhallen bereitzustellen, so dass der der Weiterbetrieb beider Spielhallen trotz Unterschreitens des Mindestabstandes geboten sei. Zudem verkenne die Beklagte, dass auch bei der Feststellung einer unbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV und der Befreiung von dem Abstandsgebot – wie hier – eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen sei. 26 Darüber hinaus müsse die Befristung der Erlaubnis nach dem Wortlaut § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW “bis zum Außerkrafttreten des GlüStV“ erfolgen. Diese Formulierung sei nicht mit dem Datum 30. Juni 2021 gleichzusetzten, da das Datum des § 35 Abs. 2 GlüStV unter den Vorbehalt gestellt sei, dass keine Verlängerung beschlossen werde. 27 Der Kläger beantragt, 28 1. Die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 28. November 2017 zu verpflichten, dem Kläger die glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW für die Spielhalle „M1. D1. “, K. -X. -M2. -Str. 00, 00000 C. H. , bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatvertrages zu erteilen, 29 2. hilfsweise, 30 die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 28. November 2017 zu verpflichten, dem Kläger die glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW für die Spielhalle „M1. D1. “, K. -X. -M2. -Str. 00, 00000 C. H. , befristet bis zum 30. Juni 2021 zu erteilen, 31 3. äußerst hilfsweise, 32 die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 28. November 2017 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW für die Spielhalle „M1. D1. “, K. -X. -M2. -Str. 00, 00000 C. H. , unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid und trägt vor, bei der Auswahlentscheidung seien verschieden Gesichtspunkte, insbesondere auch die nunmehr angesprochenen Härtefallaspekte, in den Blick genommen worden. 36 Die Spielhallenbetreiber hätten bereits seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1BvR 1054/01 -, wonach Geldspielgeräte das höchste Suchtpotenzial aller Glücksspielformen hätten, mit einer strengeren Regulierung rechnen müssen. Die Erlaubnis des Klägers für den Betrieb von acht Geldspielgeräten sei erst am 3. Juni 2009 und die erweiterte Erlaubnis bis zu zwölf Geräten sogar erst am 14. Juni 2012 und damit nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 erfolgt. 37 Wegen der Komplexität der Auswahlverfahren und der Vielzahl von Kriterien, welche im Einzelfall von Bedeutung sein könnten, aber nicht notwendig in jedem Fall relevant seien, sei es ausreichend, dass sich die Beklagte in der Begründung auf die im Einzelfall maßgeblichen Kriterien konzentriere und die Belange erläutere, die letztlich ausschlaggebend für die Entscheidung zulasten des Klägers gewesen seien. Eine Ausnahme vom Mindestabstandsgebot gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW habe nicht erteilt werden können. Die diesbezüglichen Erwägungen der Beklagten stünden im Einklang mit den Hinweisen des Innenministeriums und orientierten sich an den konkreten örtlichen Gegebenheiten. 38 Zudem habe die Beklagte den wirtschaftlichen Belastungen des Klägers durch die Erteilung einer Härtefallbefreiung Rechnung getragen. Das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV bedeutet nicht, dass der Betroffene im Auswahlverfahren den Vorzug erhalte. Ziel des Glücksspielstaatsvertrages sei es, die Zahl der Spielhallen zu begrenzen und den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten. Andernfalls wäre der Regelung kein eigenständiger Bedeutungs- und Anwendungsinhalt beizumessen. 39 Schließlich sei nach § 35 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz GlüStV die Wirksamkeit des Glücksspielstaatsvertrages befristet, der mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft trete. Im Einklang hiermit bestimme § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW, dass eine Erlaubnis längstens bis zum Außerkrafttreten erteilt werden dürfe. Eine mögliche Verlängerung löse keinen Automatismus aus, sondern bedürfe weiterer Entscheidungen, welche abzuwarten seien. 40 Die Beiladung ist mit Beschluss vom 13. Juni 2018 erfolgt. 41 Der Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt vor, es sei nicht ersichtlich, welche gesetzlichen Sachkriterien eine Auswahl allein zugunsten des Klägers begründeten und woraus sich im Umkehrschluss die Rechtswidrigkeit der dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis ergebe. 42 Das am 11. Juni 2018 klageerweiternd erhobene Klageverfahren gegen die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 21. November 2017 ist mit Beschluss vom 19. März 2019 abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen - 24 K 1692/19 -fortgeführt. 43 Das Gericht hat dieses Verfahren des Klägers sowie das weitere, die Spielhalle des Beigeladenen in der „K. -X. -M2. -Str. 00“ in C. H. betreffende Verfahren - 24 K 1692/19 - in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2019 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten des weiteren Verfahrens - 24 K 1692/19 - nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 45 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 46 Die Klage hat nur mit dem unter Ziffer 3. gestellten Hilfsantrag Erfolg. 47 Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 28. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife hat der Kläger jedoch nur einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für seine Spielhalle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut entscheidet, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 48 Der Versagungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist. 49 Gemäß § 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011, verkündet als Anlage 1 zu Artikel 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13. November 2012 (GV.NRW. S. 524, 535) i.V.m. § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Spielhallen, die - wie hier - unter die Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV fielen, seit dem 1. Juli 2017 einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag. 50 Die Erteilung dieser Erlaubnis ist - unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse - wiederum von der Einhaltung des Verbundverbotes und der Abstandsgebote nach §§ 24, 25 GlüStV abhängig. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten. Der nach der hierzu ergangenen Ausführungsvorschrift (§ 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV) des § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW festgelegte Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ist ausgeschlossen, § 25 Abs. 2 GlüStV. 51 Gegen den glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt bestehen ebenso wie gegen das Mindestabstandsgebot, die Bestimmung des Mindestabstandes sowie das Verbundverbot keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken, 52 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris, Rn. 188 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris und vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris; insbesondere auch für die in Nordrhein-Westfalen getroffenen Regelungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, juris, Rn. 13 und vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, Rn. 9 ff. 53 Gemäß der hiernach anzuwendenden Regelungen der § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW haben die Spielhallenbetreiber grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis, wenn die in § 4 Abs. 1 AG GlüStV NRW genannten Voraussetzungen vorliegen vor allem die Betreiber zuverlässig sind und insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltungen ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt werden, § 4 Abs. 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW - und der in § 16 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz AG GlüStV NRW gesetzlich festgelegte Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zwischen den Spielhallen eingehalten wird. 54 Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AG GlüStV NRW nicht erfüllt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die von dem Kläger betriebene Spielhalle hält jedoch unbestritten zu der Spielhalle des Beigeladenen den Mindestabstand von 350 Metern nicht ein. 55 Die zuständige Behörde darf zwar gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe des Mindestabstandes abweichen. Vorliegend ist die Beklagte jedoch ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) zu dem Ergebnis gekommen, eine Abweichung von der Maßgabe des Mindestabstandes nicht zu gewähren. 56 Aufgrund der gesetzlichen Formulierung, dass der Mindestabstand nicht unterschritten werden „soll“ und die Behörde von diesem abweichen „darf“, liegt eine durch den Landesgesetzgeber intendierte Entscheidung vor. Ausnahmen sind nur restriktiv zugelassen. Nur wenn ein wichtiger Grund der vorgesehenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss". In Regelfällen bedarf es keiner besonderen Begründung für die Anwendung der Soll-Vorschrift, 57 vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 29. Januar 2014 - 23 K 2890/13 -, juris, Rn. 22 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII C 77.74 -, BVerwGE 49, 16-24; VG Dresden, Beschluss vom 29. März 2018 - 6 L 172/18 -, juris, Rn. 46 f. 58 Ausgehend hiervon ist die Annahme der Beklagten, dass vorliegend keine, eine Abweichung vom Mindestabstand rechtfertigenden, objektiven geografischen Besonderheiten vorliegen, nicht zu beanstanden. Es ist ermessensgerecht - wenn nicht sogar geboten -, dass die Beklagte eine Unterschreitung des Mindestabstandes nur zulässt, wenn diese nur geringfügig ist und bzw. oder örtliche Besonderheiten wie etwa außergewöhnliche topografische Verhältnisse im Umfeld des Standortes vorliegen, durch die ein Verstoß gegen das Abstandsgebot maßgeblich relativiert wird, 59 vgl. auch VG Münster, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 K 2701/14 -, juris, Rn. 28 ff. 60 Diese Vorgehensweise korrespondiert mit der Intention des Gesetzgebers, 61 vgl. Landtag NRW, Drucksache 16/17, S. 43 f., Drucksache 16/1245, S. 51, 62 gerade in Bezug auf Spielhallen pathologisches Spielverhalten zu bekämpfen. Der Mindestabstand soll sicherstellen, dass der Spieler nach dem Besuch einer Spielhalle nicht direkt zur nächsten Spielhalle gelangt, sondern sich durch die Zurücklegung eines entsprechenden Fußweges "eine gewisse Abkühlung verschafft", bevor sich erneut die Gelegenheit zum Glücksspiel eröffnet. Dies ist nur gewährleistet, wenn die Möglichkeit des § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW restriktiv gehandhabt wird. 63 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 64 Der Abstand zwischen der Spielhalle des Klägers und der des Beigeladenen beträgt nur 156 Meter Luftlinie. Diese erhebliche Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes wird, wie aus dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem städtischenGeoportal eindeutig ersichtlich ist, nicht durch topografische Besonderheiten relativiert. 65 Die Argumentation des Klägers, er habe vor dem Hintergrund, dass es unter anderem Ziel des Glücksspielstaatsvertrages sei, ein ausreichendes Angebot an legalen und ordnungsgemäß geführten Spielhallen bereit zu stellen, einen Anspruch darauf, dass er (neben dem Beigeladenen) ebenfalls eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalte, um eine übermäßige Reduzierung der Anzahl von Spielhallen zu verhindern, findet in den gesetzlichen Regelungen keine Stütze. Wie sich aus § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV ergibt, ist die Begrenzung des Glücksspielangebotes gewollt, um den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Die Verringerung der Anzahl von Spielhallen durch die Einhaltung des Mindestabstandes dient dem in § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV dargestellten Ziel, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, im besonderen Maße. Gerade eine hohe Dichte von Spielhallen steigert das Suchtpotential in diesem Bereich nicht unerheblich, 66 vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, u. a. - , juris, Rn. 131 ff. 67 Das Mindestabstandsgebot soll deshalb der in den vergangenen Jahrzehnten deutlich expandierten Zahl von Glücksspielgeräten in Spielhallen entgegentreten und diese wieder auf ein vertretbares Maß zurückführen, 68 vgl. OVG NRW Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, Rn. 34. 69 Gleiches gilt im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, ihm sei – ebenfalls unbeschadet einer Auswahlentscheidung – eine Erlaubnis zu erteilen, weil er die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages in besonderem Maße erfülle und die Schließung der Spielhalle für ihn eine unbillige Härte i.S.d. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV darstelle. Diese Gesichtspunkte stellen zwar ein zulässiges und gebotenes Kriterium in Rahmen einer Auswahlentscheidung zwischen den Konkurrenten dar, können aber nicht für sich genommen dazu führen, unter Missachtung des Abstandsgebotes mehreren Spielhallenbetreibern nebeneinander eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Dadurch würde das mit der Einführung des Mindestabstandsgebotes verfolgte Ziel unterlaufen. Dementsprechend weist auch das MIK NRW in seinem Schreiben vom 10. Mai 2016 (Seite 6) ausdrücklich darauf hin, dass Kriterien in der Person des Antragstellers bei einer Entscheidung nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW nicht zu berücksichtigen sind. 70 Den Vollzugshinweisen des IM NRW vom 6. November 2017 lässt sich ebenfalls nichts anderes entnehmen. Diese weisen die zuständigen Behörden lediglich darauf hin, dass der Gesichtspunkt der Qualität des Spielhallenbetriebes bei der Auswahlentscheidung nicht außer Acht gelassen werden sollte. 71 Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass durch eine Reduzierung des Bestandes der Spielhallen im Gemeindegebiet der Beklagten nicht mehr genügend Spielhallenstandorte zur Verfügung stünden. 72 Macht die Behörde – wie hier – von der Möglichkeit, von dem Mindestabstandsgebot abzuweichen, keinen Gebrauch, hat sie eine Auswahlentscheidung zwischen den Spielhallen zu treffen, zwischen denen der gesetzlich festgelegte Mindestabstand unterschritten wird. 73 Die Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber gebietet es, dass - was vorliegend nicht relevant ist - die Behörde sich zunächst eines Verteilmechanismus bedient, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Nur soweit danach noch verschiedene Auswahlmöglichkeiten verbleiben, hat die Behörde zwischen diesen Spielhallen anhand sachlich gerechtfertigter Kriterien eine komplexe Abwägungsentscheidung zu treffen. Dabei sind die mit der Neuregelung verfolgten und in § 1 GlüStV, § 1 AG GlüStV NRW niedergelegten Ziele zu beachten sowie den individuellen Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber zureichend Rechnung zu tragen. Darüber hinaus kann zur Konturierung auf die Regelungen zur Härtefallbefreiung (hier: § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) zurückgegriffen werden, 74 vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 185 f. 75 Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung, die als Ermessenentscheidung nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, im Ergebnis nicht gerecht. 76 Allerdings ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Anlehnung an § 29 Abs. 4 Satz 4 2. HS GlüStV auf den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnisse nach § 33i GewO an den Kläger und den Beigeladenen abgestellt und damit dem Gesichtspunkt des Bestands- und Vertrauensschutzes maßgebliches Gewicht beigemessen hat. 77 Das Kriterium des Alters der gewerberechtlichen Erlaubnis ist wegen seiner Vorhersehbarkeit und objektiven Messbarkeit ein sachgerechtes Kriterium, das der Behörde eine rechtssichere, zeitnah umsetzbare Auswahlentscheidung ermöglicht. Zudem ist die Behörde nicht gehindert, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums ein Auswahlkriterium zu wählen, das der Verwaltung die Bewältigung von - wie hier - schwierigen Konkurrenzsituationen möglichst effektiv, zeitnah und anwendungssicher ermöglicht, 78 vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 3 B 320/17 -, juris, Rn. 14, Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 4 Bs 12/18 -, juris, Rn. 101, VG Cottbus, Beschluss vom 5. April 2019 - 3 L 214/18 -, juris, Rn. 20; VG Osnabrück, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1 A 294/16 -, juris, Rn. 40. 79 Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Kriterium nicht betriebs- sondern betreiberbezogen anzuwenden, denn der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bezieht sich nur auf (natürliche oder juristische) Personen und nicht auf Spielhallenstandorte, 80 vgl. VG Münster, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 K 2701/14 -, juris, Rn. 40. 81 Dem (sinngemäßen) Vortrag des Klägers, ihm komme kein geringerer Vertrauensschutz als dem Beigeladenen zu, weil er in kürzerer Zeit erheblich größere Investitionen getätigt habe, ist entgegen zu halten, dass mit dem Alter der gewerberechtlichen Erlaubnis die – für die Frage der Intensität des Eingriffs in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) relevante – zeitliche Komponente des Vertrauensschutzes angesprochen wird, 82 vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1 A 294/16 -, juris, Rn. 40. 83 Der Aspekt, inwieweit sich getätigte Investitionen amortisiert haben, ist ein anderer Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, den die Behörde ebenso wie andere wirtschaftliche Aspekte unter dem Blickwinkel des Vorliegens einer unbilligen Härte bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigen kann, 84 vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, u. a. -,juris, Rn. 184 f. 85 Ebenso wenig ist grundsätzlich zu beanstanden, dass die Beklagte in einer Auswahlentscheidung darauf abstellt, wer die in § 1 GlüStV und § 1 AG GlüStV NRW genannten Ziele prognostisch am ehesten erreicht und hierzu als weiteres Auswahlkriterium die Zuverlässigkeit der Spielhallenbetreiber herangezogen hat. Angesichts der dort genannten gleichrangigen Zielen, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 AG GlüStV NRW) sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden (§ 1 Satz 1 Nr. 4 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 4 AG GlüStV NRW), stellt die Bereitschaft zu gesetzeskonformen Verhalten ein zulässiges Auswahlkriterium dar, 86 vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, u. a. -, juris, Rn. 184, OVG Saarland, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 B 265/18 -, juris, Rn. 19 f.; a. A. Hessischer VGH, Beschluss vom 27. September 2018 – 8 B 432/18 –. 87 Die Beklagte hat dieses Kriterium jedoch nicht sachgerecht angewendet. 88 Wegen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gebotes der Vorhersehbarkeit, 89 vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris, Rn. 40 f., 90 können für die Bewertung der „Zuverlässigkeit“ grundsätzlich nur Umstände maßgeblich sein, die nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatvertrages am 1. Juli 2012 bzw. des Ausführungsgesetzes NRW zum GlüStV am 31. Dezember 2012 entstanden sind. Erst ab diesem Zeitpunkt mussten die Spielhallenbetreiber damit rechnen, dass ihre Zuverlässigkeit in dem nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV erforderlichen neuen Erlaubnisverfahren unter den geänderten glücksspielrechtlichen Vorgaben in den Blick genommen werden könnte. Darüber hinaus kann diese Bewertung unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) nur auf Tatsachengrundlagen gestützt werden, die eine objektive Vergleichbarkeit gewährleisten. Dies erfordert zum einen eine gewisse Kontrolldichte und zum anderen, dass alle konkurrierenden Spielhallenstandorte in einem vergleichbaren Zeitraum, von anlassbezogenen Kontrollen abgesehen, im gleichen Umfang kontrolliert werden. 91 Hieran mangelt es im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil die Beklagte bei der Bewertung dieses Kriteriums auch den Zeitraum vor dem 1. Juli bzw. 1. Dezember 2012 in den Blick genommen hat. Sie hat darauf abgestellt, dass der Kläger bereits im März 2012 gegen glücksspielrechtliche Regelungen verstoßen habe und dem Verstoß gegen die Sperrzeit für Spielhallen besonderes Gewicht verliehen. Lässt man die genannten Verstöße außer Acht, ergibt sich hinsichtlich der Anzahl der Verstöße kein Unterschied zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen. Bei beiden wurden am 7. September 2016 Verstöße festgestellt, während eine Kontrolle am 4. Mai 2017 in beiden Spielhallen beanstandungsfrei verlief. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Anzahl der „festgestellten“ Verstöße ins Verhältnis zu dem Alter der gewerberechtlichen Erlaubnisse gesetzt hat. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Beklagte in einem anderen Verfahren den bei dem Kläger festgestellten Verstoß gegen die Verpflichtung, an den Geldspielgeräten die Aufstellerdaten anzubringen, fallen gelassen hat. 92 Mangels regelmäßiger Kontrollen sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages konnte die Beklagte die so gewonnenen Erkenntnisse ihrer Annahme, der Beigeladenen habe den Zuverlässigkeitskriterien in größerem Umfang Rechnung getragen, weder bezogen auf die Vergangenheit noch prognostisch in die Zukunft zugrunde legen. 93 Angesichts der ausführlichen Darlegung der Zuverlässigkeit des Klägers und des Beigeladenen und des Umstandes, dass die Beklagte die Anzahl der Verstöße in das Verhältnis zu dem Alter der gewerberechtlichen Erlaubnisse gesetzt hat, ist die Darlegung der Beklagten, sie habe das Kriterium der Zuverlässigkeit lediglich ergänzend in die Ermessensentscheidung einfließen lassen, nicht nachvollziehbar. 94 Da die Beklagte das Kriterium der Zuverlässigkeit bereits aus diesen Gründen fehlerhaft in ihre Auswahlentscheidung einbezogen hat, kann vorliegend offen bleiben, ob und ggf. inwiefern die Schwere der Verstöße in diesem Zusammenhang beachtet werden muss, 95 vgl. hierzu ausführlich: OVG Saarland, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 1 B 248/18 -, juris, Rn. 63 ff. 96 Schließlich wird die Beklagte bei einer neuen Auswahlentscheidung - ggf. nach weiterer diesbezüglicher Sachverhaltsaufklärung - unter dem sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung, 97 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2012 - 10 S 1476/11 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 4 B 1488/18 -, juris, Rn. 21 m.w.N. unter Verweis auf die Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, 98 zu beachten haben, dass der Kläger unter substantiierter Darlegung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Lage geltend macht, der Beigeladene betreibe im Gegensatz zu ihm (auch in anderen Städten) weitere Spielhallen. 99 Hinsichtlich des Hauptantrages und des Hilfsantrages zu 2. war die Klage abzuweisen, da der Kläger unabhängig von der Frage, ob und inwiefern diese befristet werden kann bzw. muss, keinen Anspruch auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis hat. Umstände, aufgrund derer die Erteilung der Erlaubnis an den Kläger die alleinige ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung darstellen würde (Ermessensreduzierung auf Null), sind weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen worden, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 100 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und ihm daher nach § 154 Abs. 3 VwGO für den Fall des Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen waren, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten ebenfalls nicht für erstattungsfähig zu erklären. 101 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 102 Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Rechtsstreitigkeit Fragen aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. 103 Rechtsmittelbelehrung 104 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 105 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 106 Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. 107 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 108 Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 109 Ferner ergeht ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter der folgende 110 Beschluss 111 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 112 15.000 € 113 festgesetzt. 114 Gründe 115 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei legt das Gericht in Anlehnung an Ziffer 54.1 bzw. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro zugrunde. 116 Rechtsmittelbelehrung 117 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 118 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 119 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 120 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 121 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.