Urteil
23 K 2083/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0828.23K2083.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W.---------straße 0, 00000 U. (Gemarkung U. , Flur 00, Flurstück 0000). Das Grundstück ist auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 2. April 2002 und einer Nachtragsbaugenehmigung vom 3. Juli 2002 mit einem Gebäude für einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² bebaut. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 0/00 in der Fassung der ersten Änderung vom 27. Februar 2002. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück des Klägers unter anderem Gewerbegebiet fest. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 sind Gewerbebetriebe für den Verkauf an letzte Verbraucher nur bis zu einer Verkaufsfläche von max. 700 m² zulässig. Nach der Begründung zum Bebauungsplan sollte damit kleinflächiger Einzelhandel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen werden. Das Grundstück des Klägers liegt in unmittelbarer Nähe zum Betriebsbereich der Firma V. G. R. GmbH; der Abstand des bestehenden Marktes zur Außengrenze des nächstgelegenen Tanklagers beträgt ca. 80-90m. Das Grundstück des Klägers und das Betriebsgelände der V. G. R. GmbH werden alleine durch die B.--straße getrennt. Am 11. August 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zum Umbau und zur Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes mit Back-Shop und PKW Stellplätzen. Die Fragestellung lautet: „Ist auf dem Baugrundstück eine Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes auf ca. 799 m² Verkaufsfläche nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?“ Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides waren ein Auszug aus der Deutsche Grundkarte und ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster beigefügt. Die Rohbausumme beträgt nach den Antragsunterlagen 400.000 EUR. Mit Bescheid vom 22. Februar 2018 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben widerspreche der textlichen Festsetzung Nr. 1 des hier maßgeblichen Bebauungsplans, da die zur Genehmigung gestellte Verkaufsfläche über 700m² hinausgehe. Eine Befreiung von dieser Festsetzung könne nicht erteilt werden, da die vorgesehene Markterweiterung innerhalb der vom TÜV Nord gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände (200 m) zum Betriebsbereich der Firma V. liege. Der zur Genehmigung gestellte Discounter sei als „öffentliches Gebäude“ und somit als schutzbedürftige Nutzung im Sinne der Seveso-III-Richtlinie anzusehen. Nach dem Entwurf zu einem „Städtebaulichen Entwicklungskonzept der Stadt Wesseling zur Seveso-III-Richtlinie“ liege das Grundstück in einer als „Innerer Planungsbereich“ definierten Zone. In diesem Bereich sollten lediglich Umbauten im Bestand (Instandhaltung und Sanierung) und Nutzungen mit geringem Publikumsverkehr zulässig sein. Die Entwicklung schutzbedürftiger Nutzungen sei nach der Planung ausgeschlossen. Mittel- bis langfristig strebe das Konzept im inneren Planungsbereich die Aufgabe vorhandener schutzbedürftiger Nutzungen an, um einen Schutzabstand zu den Störfallanlagen auszubilden; alternativ könnten Nutzungen mit nicht schutzbedürftigen gewerblichen Nutzungen ohne nennenswerten Kunden- oder Publikumsverkehr zugelassen werden. Wie genau sich eine Erweiterung des P.----marktes um ca. 80 m² auf die Anzahl der Kunden und die Kundenfrequenz auswirken werde, sei nur schwer abzuschätzen. Durch eine Verbesserung der Warenpräsentation und eine gegebenenfalls geplante Sortimente Erweiterung erscheine es jedoch wahrscheinlich, dass der Standort an der W.---------straße an Attraktivität gewinne und häufiger von Kunden aufgesucht werde. Entscheidend sei, dass die Erweiterung mit erheblichen Investitionen in den Standort verbunden wäre. Hierdurch würde eine langfristige Verfestigung der schutzbedürftigen öffentlichen Nutzungen eintreten. Dies widerspreche dem städtebaulichen Entwicklungskonzept. Am 14. März 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Rat der Beklagten am 9. Juli 2019 das Städtebauliche Entwicklungskonzept der Stadt Wesseling zur Seveso-III-Richtlinie beschlossen. Danach liegt das Vorhabengrundstück im so genannten „Inneren Planungsbereich“, in dem nur Nutzungen der „Stufe 1“ zulässig sind; kurz- bis mittelfristig keine neue Entwicklung, Neuansiedlung bzw. Erweiterung schutzbedürftiger Nutzungen der Stufen 2-4 und langfristig ein Auslaufen der schutzbedürftigen Nutzungen der Stufen 2 bis 4 erreicht werden sollen. Nach der im Städtebaulichen Entwicklungskonzept vorgenommenen Klassifizierung zählt kleinflächiger Einzelhandel zu den Vorhaben der Stufe 2. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, der im Bebauungsplan festgesetzte Ausschluss von Einzelhandel über eine Verkaufsfläche von 700 m² hinaus sei unwirksam. Dies ergebe sich schon daraus, dass beide Fassungen des Bebauungsplans nicht wirksam bekannt gemacht worden seien. Denn beide Ausfertigungsvermerke gäben das Datum der jeweiligen Ausfertigung nicht an; damit könne der rechtlich erhebliche Ausfertigungszeitpunkt – nach dem Satzungsbeschluss aber vor der Veröffentlichung – nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus sei die Festsetzung einer Verkaufsfläche unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit, die bei 800 m² liege, nicht zulässig. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit eine Schwelle von 700 m² nicht „festgesetzt“ habe. Gehe man aufgrund der aufgezeigten Mängel des Bebauungsplans von einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes aus, so stehe die Flächenbegrenzung seinem Vorhaben nicht entgegen. Komme man zur Gesamtnichtigkeit, so richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Nach dieser Norm sei das Vorhaben zulässig, da es sich ohne weiteres im Sinne des § 34 BauGB in die vorhandene Bebauung einfüge. Insbesondere stehe § 34 Abs. 3 BauGB der Zulassung nicht entgegen. Das nunmehr beschlossene städtebauliche Entwicklungskonzept stehe dem Vorhaben gleichfalls nicht entgegen. So sei bereits der dort niedergelegte Abstand von 200 m nicht nachvollziehbar, da das Entwicklungskonzept selbst konstatiere, dass die erforderlichen Abstände nicht parzellenscharf abgegrenzt werden könnten. Insbesondere werde durch die geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche keine neue störfallrechtliche Gemengelage geschaffen. Werde durch die Verwirklichung des Vorhabens keine erstmalige störfallrechtliche Gemengelage geschaffen, so sei das Vorhaben nicht von vornherein unzulässig. Vielmehr müsse der Einzelfall in den Blick genommen werden. Hier sei maßgeblich, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche alleine der Verbesserung der Arbeitsabläufe (beispielsweise durch breitere Gänge und niedrigere Verkaufsregale) diene. Eine Sortimenterweiterung sei hiermit nicht verbunden; dementsprechend sei auch nicht von einer nennenswerten Erhöhung der Kundenfrequenz auszugehen. Zudem werde die Nahversorgung in diesem Bereich gestärkt, zumal sein dortBetrieb der einzige Lebensmittelmarkt sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 22. Februar 2018 zu verpflichten, die Bauvoranfrage des Klägers vom 11. August 2017 zur Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes auf eine Verkaufsfläche von insgesamt 799 m² positiv zu bescheiden, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, das Vorhaben des Klägers sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Bereits der bestehende Bebauungsplan stehe dem Vorhaben in Gestalt der textlichen Festsetzung Nr. 1 entgegen. Die Festsetzung einer Verkaufsfläche von 700m² sei in Anlehnung an die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1987 erfolgt. Durch die Verbindung der konkreten Einzelhandelsfunktionen mit der für sie charakteristischen maximalen Verkaufsflächengröße werde ein bestimmter Anlagentyp zugelassen. Ferner sei das Vorhaben aufgrund der Nähe zum Störfallbetrieb der Firma V. unzulässig. Im Gutachten des TÜV Nord sei nachvollziehbar der erforderliche Sicherheitsabstand von 200 m zum Tanklager belegt. Mit einem Abstand von nur 50 m liege das Vorhaben deutlich innerhalb des Sicherheitsabstandes. Die Ablehnung der Voranfrage basiere auf dem städtebaulichen Entwicklungskonzept, das gerade einer Verfestigung von Vorhaben im so genannten „Inneren Planungsbereich“ entgegenwirken wolle. Der bestehende Einzelhandel stelle bereits heute eine schutzbedürftige Nutzung dar. Das geplante Vorhaben gehe über die dort zugelassenen baulichen Maßnahmen im Rahmen des Bestandsschutzes hinaus. Nur durch das Zurücksetzen auf den Bestandsschutz könne die Verpflichtung aus der Seveso-III-Richtlinie, langfristig dem Abstandsgebot Rechnung zu tragen, genüge getan werden. Schon alleine bei einer Rohbausumme von 400.000 € sei eine städtebaulich und störfallrechtlich nicht gewünschte Verfestigung gegeben. Vor diesem Hintergrund könne eine Befreiung nicht erteilt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides, § 113 Abs. 5 VwGO. Die beabsichtigte Erweiterung des bestehenden Einzelhandels auf Verkaufsfläche von 799m² ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Dabei kann dahin stehen, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem hier maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 0/00 in Gestalt der 1. Änderung oder nach § 34 BauGB richtet. Geht man von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes aus, so steht letztlich die textliche Festsetzung Nr. 1 dem Vorhaben des Klägers entgegen. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB gegeben. Die Grundzüge der Planung stehendem Vorhaben nicht entgegen. Mit der textlichen Festsetzung im Bebauungsplan soll erkennbar alleine großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen werden; die Schwelle zu Großflächigkeit überschreitet das Vorhaben des Klägers nicht. Zudem ist davon auszugehen, dass die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, weil der Plangeber kleinflächigen Einzelhandel insgesamt zulassen wollte. Jedoch besteht kein Anspruch auf eine Befreiung, da das Vorhaben nicht unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2, letzter Halbsatz BauGB). Geht man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes aus, so richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben fügt sich ohne weiteres nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die vorhandene Bebauung ein. Namentlich ist die hier maßgebliche nähere Umgebung bereits durch das bestehende Vorhaben für kleinflächigen Einzelhandel geprägt. Allerdings verletzt das Vorhaben das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, so dass auch auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht gegeben ist. Eine Verletzung der nachbarlichen Belange im Sinne des § 31 Abs. 2, letzter Halbsatz BauGB oder des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebotes ist gegeben, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben den notwendigen Abstand zum benachbarten Störfallbetrieb der V. R. G. GmbH nicht wahrt. Die Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 „Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG“ (im Folgenden Seveso-III-Richtlinie) fordert in Art. 13 Abs. 2, a), dass die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie nicht nur im Bereich des Planungsrechts gilt, sondern dass die Verpflichtung zur langfristigen Wahrung ausreichender Abstände auch durch die Bauaufsichtsbehörden bei jeder Einzelfallentscheidung berücksichtigt werden muss. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris und EuGH, 1. Kammer, Urteil vom 15. September 2011 – C 53/10 –, juris. Hieran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass der nationale Gesetzgeber die Verpflichtung – bislang – nur in § 50 BImschG für die Planung raumbedeutsamer Vorhaben national umgesetzt hat. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung notwendiger Abstände und der Zulassung von Vorhaben trotz Unterschreitens etwaiger Abstände ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, das Rücksichtnahmegebot, bei dessen Prüfung die unionsrechtlich geforderte „nachvollziehende“ Abwägung durchzuführen ist. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris. Voraussetzung dafür, dass in die „nachvollziehende“ Abwägung einzutreten ist, ist, dass zum einen ein Abstand einzuhalten ist und dass zum anderen dieser durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Bei dem Betrieb der V. G. R. GmbH handelt es sich um einen Betrieb im Sinne der Anlage 1 zur Seveso-III-Richtlinie. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom Dezember 2015 werden die auf dem Betriebsgelände bestehenden Gefahren im Wesentlichen durch Lagerung, Transport, Verarbeitung und Herstellung von leicht entzündbaren Flüssigkeiten, extrem entzündbaren Gasen, akut toxischen Prozessgasen (wie z.B. Schwefelwasserstoff, Schwefeldioxid, Ammoniak und CO-haltiges Synthesegas) und Chlor verursacht. Als Störfallereignisse drohen insbesondere Brand und Explosion. Damit sind diverse Voraussetzungen der Anlage 1 zur Seveso-III-Verordnung erfüllt. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Gleichfalls unstreitig ist, dass es sich bei dem Vorhaben des Klägers um ein „öffentliches Gebäude“ handelt, da dieses für den Kundenverkehr geöffnet ist. Auf der Grundlage dieser Stoffe und potentiellen Störfallszenarien hat der TÜV Nord unter den Ziffern 4.7.2.1 und 4.7.2.2 im vorbenannten Gutachten unter Heranziehung der maßgeblichen Arbeitshilfen und Leitfäden der Kommission für Arbeitssicherheit und weiterer Literatur für den vorliegend relevanten Bereich einen notwendigen Abstand von 200m ermittelt. Dieses Ergebnis wird vom Kläger nicht substantiiert angegriffen. Für die Kammer ist die gutachterliche Bestimmung des notwendigen Abstandes gut nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere hat der Gutachter alle störfallbezogenen Faktoren, vgl. zu dem Begriff BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris und EuGH, 1. Kammer, Urteil vom 15. September 2011 – C 53/10 –, juris, berücksichtigt. Dass das bestehende Vorhaben, dessen Erweiterung nunmehr beantragt wird, den Abstand von 200m nicht wahrt, ist zwischen den Beteiligten gleichfalls unstreitig. Ohne Bedeutung ist hierbei, dass der Abstand – entgegen der Darstellung der Beklagten – wohl nicht nur 50m, sondern – nach einer Messung bei TIM-Online – eher 80m bis 90m betragen dürfte. Unerheblich ist ferner, dass die Abgrenzung des erforderlichen Abstandes im Städtebaulichen Entwicklungskonzept vom 9. Juli 2019 nicht parzellenscharf erfolgt ist. Denn der im Einzelfall zu bestimmende Abstand beträgt hier 200m; dieses Maß ist hinreichend bestimmt. Alleine aus dem Umstand, dass das Vorhaben des Klägers den danach gebotenen Abstand nicht wahrt, folgt hingegen nicht schon, dass das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletzt. Wahrt ein Vorhaben den erforderlichen Abstand nicht, so ist nach der Rechtsprechung, vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris und EuGH, 1. Kammer, Urteil vom 15. September 2011 – C 53/10 –, juris, wie folgt zu differenzieren: Die erstmalige Schaffung einer Gemengelage wird im Regelfall unzulässig sein, weil ein angemessener Abstand, der bisher eingehalten ist, auch in Zukunft – langfristig – gewahrt bleiben muss. Ist der angemessene Abstand schon bisher nicht eingehalten, so ist den Genehmigungsbehörden ein Wertungsspielraum eröffnet. Bei der Ausfüllung dieses Wertungsspielraumes ist erneut zu differenzieren: Löst das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ein Planungsbedürfnis aus, so ist die Ausfüllung des Wertungsspielraums nur im Rahmen des Planungsverfahrens und nicht im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu leisten. Wird kein Planungsbedürfnis ausgelöst, so ist im Rahmen der durch die Verwaltung zu treffenden gebundenen Entscheidung eine „nachvollziehende“ Abwägung durchzuführen. Unterlässt die Genehmigungsbehörde dies oder ist die getroffene Abwägung fehlerhaft, so hat das Gericht selbst die maßgeblichen Belange abzuwägen. Gemessen hieran ist letztlich von der Kammer selbst eine „nachvollziehende“ Abwägung durchzuführen, die im Ergebnis zu Lasten des Klägers ausfällt. Da der notwenige Abstand durch den bestehenden Lebensmittelmarkt bereits nicht eingehalten wird, ist der Fall der erstmaligen Unterschreitung nicht gegeben. Mithin ist für die Beklagte ein Wertungsspielraum eröffnet. Dieser ist durch eine „nachvollziehende“ Abwägung und nicht durch eine (Bauleit-)Planung auszufüllen, da das Vorhaben des Klägers kein Planungsbedürfnis auslöst. Durch das Vorhaben werden keine bodenrechtlichen Spannungen begründet, die nur durch eine Bauleitplanung ausgeglichen werden können. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche von 700 m² auf 799 m² ist vor dem Hintergrund, dass damit das Maß der Großflächigkeit noch nicht erreicht wird, ohne Bauleitplanung zu bewältigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich das Vorhaben ohne weiteres unter den Planungswillen des Satzungsgebers für den Bebauungsplan 0/00 subsumieren lässt. Denn das Vorhaben hält sich – wie zuvor bereits mehrfach ausgeführt – trotz der Erweiterung im Rahmen dessen, was der Planungsgeber dort mit der Festsetzung der Verkaufsfläche von 700m² (= maximale Größe des kleinflächigen Einzelhandels nach dem damaligen Rechtsverständnis) auf dem Grundstück zulassen wollte. Auch mit Blick auf die Störfallproblematik wird angesichts der unveränderten Qualifizierung als kleinflächiger Einzelhandel kein Planungsbedürfnis ausgelöst. Die Beklagte hat auch keine planerische Abwägung getroffen. Namentlich ist das nunmehr beschlossene Städtebauliche Entwicklungskonzept vom 9. Juli 2019 keine derartige planerische Abwägung. Denn eine solche kann nur in dem durch das Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahren und durch Bebauungsplan erfolgen. Ausgehend hiervon ist für die Beklagte ein Wertungsspielraum eröffnet, der im Wege der „nachvollziehenden“ Abwägung ausgefüllt werden muss. Die “nachvollziehende“ Abwägung ist bipolar auszurichten, d.h. es sind alle für das Vorhaben sprechenden sozioökonomischen Belange auf Seiten des Bauherrn und das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Folgen eines „Dennoch-Störfalls“ in den Blick zu nehmen. Dabei sind die Belange des Bauherrn insbesondere von diesem selbst vorzubringen. Die Ermittlung der Interessen an der Begrenzung der Folgen eines „Dennoch-Störfalls“ setzt die Feststellung des Risikos, dass Menschen zu Schaden kommen und Sachwerte vernichtet werden, voraus. Dieses Risiko ist zu bewerten, indem es mit anderen gesellschaftlich akzeptierten Risiken verglichen wird. Der Gesichtspunkt der Vorbelastung, der im Immissionsschutzrecht ansonsten eine große Bedeutung hat, ist nach der – auch insoweit überzeugenden – Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts und des EuGH im Störfallrecht gänzlich ungeeignet. Dass es im hier relevanten Bereich noch weitere Vorhaben gibt, die den gebotenen Abstand nicht einhalten, ist mithin für die zu treffende Abwägung ohne Belang. Dem Erfordernis einer Abwägung steht dabei nicht der Umstand entgegen, dass Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie erfordert, dass die gebotenen Abstände „langfristig“ eingehalten werden. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof, Urteil vom 15. September 2011 – C 35/10 –, juris, ausdrücklich ausgeführt, dass das zeitliche Kriterium der „Langfristigkeit“ der Auslegung der Richtlinie dahingehend, dass die Einhaltung der Abstände nicht als einziges Genehmigungs- oder Ablehnungskriterium aufgestellt werden darf, nicht widerspricht. Gemessen hieran ist die von der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 22. Februar 2018 getroffene Abwägung rechtsfehlerhaft. Denn die Beklagte ist – auf der Grundlage des damals im Entwurf vorliegenden Städtebaulichen Entwicklungskonzepts – davon ausgegangen, dass in der hier relevanten als „Innerer Planungsbereich“ definierten Zone sämtliche Vorhaben auf den passiven Bestandsschutz gesetzt werden; mithin jede Erweiterung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies ist mit der oben dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der jeweils eine Abwägung im Einzelfall zu erfolgen hat, nicht vereinbar. Mangels tragfähiger Abwägung durch die Beklagte, war eine solche durch das Gericht vorzunehmen. Diese fällt zu Lasten des Klägers aus, da seine Interessen an dem Vorhaben gegenüber den öffentlichen Interessen am besonderen Schutz vor einem „Dennoch-Störfall“ nicht überwiegen. Die störfallspezifischen Faktoren sind im Einzelnen im Gutachten des TÜV Nord vom Dezember 2015 aufgeführt. Namentlich werden dort vor dem Hintergrund der auf dem Betriebsgelände der V. G. R. GmbH gelagerten leicht entzündlichen Stoffe die bestehenden erheblichen Brand- oder Explosionsgefahren nachvollziehbar dargelegt. Diese Gefahren bestehen im Fall des „Dennoch-Störfalls“ – unabhängig von der zur Genehmigung gestellten Erweiterung – auch für die Kunden im Lebensmittelmarkt des Klägers. Auch das öffentliche Interesse daran, langfristig den Abstandsbereich von gefährdeten Nutzungen freizuhalten, streitet gegen die Zulassung der Erweiterung. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass in der Bauvoranfrage eine Rohbausumme von 400.000 EUR angegeben ist. Eine derartige Investition erhöht offenkundig das Interesse des Bauherrn an der Perpetuierung des Standortes. Soweit der Kläger geltend macht, die Erweiterung diene der Vereinfachung der Betriebsabläufe, indem die Gänge verbreitert und niedrigere Regale aufgestellt würden, ist dies letztlich nicht von Belang. Das private Interesse an der Optimierung von Betriebsabläufen in einem derart geringen Umfang muss zur Überzeugung der Kammer gegenüber den zuvor skizzierten öffentlichen Interessen zurücktreten. Auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die wohnnahe Nahversorgung und der Bestand des Betriebes würden durch die Erweiterung gesichert, vermag die Unterschreitung des gebotenen Abstands von 200m nicht zu rechtfertigen. Dies beruht schon darauf, dass die Erklärungen des Klägers nicht substantiiert sind. Es ist in keiner Weise vorgetragen oder sonst erkennbar, weshalb die Erweiterung zur Sicherung des Bestandes des Einzelhandels notwendig ist. Zudem ist die wohnortnahe Versorgung durch den bestehenden Markt derzeit bereits sichergestellt. Sozioökonomischen Gesichtspunkte, wie etwa der durch Art. 14 GG und Art. 12 GG geschützte Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes muss der Bauherr im Einzelnen darlegen und belegen. Hierzu reicht der schlichte Hinweis darauf, dass die Erweiterung „zum dauerhaften Bestand des Betriebes beitragen“ kann, nicht aus. Vielmehr müsste ein solcher Gesichtspunkt, um mit Gewicht in die gebotene Abwägung Eingang zu finden, im Einzelnen betriebswirtschaftlich untermauert werden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Blick auf die Bedeutung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.