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Urteil

1 K 7074/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0904.1K7074.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der Beklagten vom 00. 00. 0000 (XXXXX), mit der der Beigeladenen Zugangsverpflichtungen nach dem Telekommunikationsgesetz auferlegt werden. Die Klägerin betreibt als Gesamtrechtsnachfolgerin das vormals von der E1. C. bzw. der E1. U. AG aufgebaute bundesweite öffentliche Telefonnetz. Geschäftsmodell der Beigeladenen ist u.a. das Angebot von so genannten „Anrufsammeldiensten“ mittels „Mobile Dienste“-Rufnummern. Anrufsammeldienstprodukte bieten dem Endnutzer eine universelle Plattform für den Umgang mit an diesen gerichteter Kommunikation in Form von Telefonanrufen und SMS- beziehungsweise MMS-Nachrichten. Der Endnutzer erhält für die Inanspruchnahme eines Anrufsammeldienstprodukts eine Mobilfunkrufnummer, über die er seinen Vorstellungen entsprechend für sämtliche oder nur für einen bestimmten Teil potenzieller Anrufe und Nachrichten erreichbar ist. Der Anschluss kann durch den Kunden (z. B. über das Internet) so konfiguriert werden, dass ein auf dieser „Mobile Dienste“-Nummer eingehender Anruf entweder an einen Mobilfunk- oder an einen Festnetzanschluss (oder mehrere Anschlüsse) weitergeleitet wird. Die Terminierung der Verbindung im Mobilfunknetz kann dabei über einen klassischen Mobilfunknetzbetreiber oder einen MVNO/MVNE erfolgen oder das Gespräch kann als VoIP-Verbindung über das (mobile) öffentliche Internet zugestellt werden. Dadurch kann ein Anrufsammeldienste-Betreiber den Anruf nunmehr auch selbst unmittelbar entgegennehmen und sodann – nach entsprechender Wandlung der Telefonnummer – in das eigentliche Zielnetz übergeben. Die Beigeladene verfügt selbst nur über ein Festnetz und nicht über ein (virtuelles) Mobilfunknetz. Mit der Festlegung XXXXXX vom 00. 00. 0000 befand die Beklagte, dass die Beigeladene auf dem regulierungsbedürftigen relevanten bundesweiten Markt für Anrufzustellung in das eigene (virtuelle) Mobilfunknetz, welcher auch die Anrufzustellung zu Anrufsammeldiensten mittels einer „Mobile Dienste“-Rufnummer im eigenen Festnetz der Beigeladenen beinhaltet, über beträchtliche Marktmacht im Sinne des § 11 TKG verfüge. Mit der hier streitgegenständlichen Regulierungsverfügung vom 00.00.0000 (XXXXXXXX) wurden der Beigeladenen – auf der Grundlage der von der Präsidentenkammer der Beklagten beschlossenen oben genannten Festlegung – Maßnahmen der Zugangsregulierung im Mobilfunkterminierungsbereich einschließlich Zugangs-, Zusammenschaltungs- und Entgeltgenehmigungspflichten auferlegt. Die Klägerin hat am 18. Oktober 2018 Klage erhoben. Hintergrund der Klage sei, dass die Beklagte in der – zusammen mit der Regulierungsverfügung als einheitlicher Verwaltungsakt ergehenden – Marktfestlegung nach §§ 10, 11 TKG auch die Beigeladene in den relevanten Markt für (virtuelle) Mobilfunknetze miteinbezogen habe, obwohl diese über kein eigenes Mobilfunknetz verfüge. Die Zuordnung zu diesem Markt erfolge allein aufgrund der Zuteilung von Rufnummern für Mobile Dienste an die Beigeladene, was allein zum Zwecke des Betreibens des Anrufsammeldienstes durch die Beigeladene erfolge. Die Einbeziehung von derartigen Netzbetreibern in den relevanten Markt könne ggf. für die Klägerin von Nachteil sein, weil die zuständige Beschlusskammer der Beklagten davon ausgehe, dass sie die Klägerin auf Grundlage der einen anderen Netzbetreiber betreffenden Regulierungsverfügung im Rahmen eines Entgeltanordnungsverfahrens gemäß § 25 TKG zur Abnahme der regulierten Leistung verpflichten könne. Vorliegend sei eine Anfechtungsklage zulässig, da – nach der Ansicht der Regulierungsbehörde – die Regulierungsverfügung Voraussetzung dafür sei, dass einem dritten Netzbetreiber – hier der Klägerin – regulierungsrechtliche Verpflichtungen auferlegt würden. Die Beklagte sei – wie sich aus der Begründung in einem anderen Entgeltanordnungsverfahren mit einer ähnlichen Konstellation ergebe – der Ansicht, dass sie die Klägerin allein auf der Grundlage der die Beigeladene betreffenden Regulierungsverfügung zur Abnahme derjenigen Leistungen verpflichten könne, die Gegenstand der streitgegenständlichen Regulierungsverfügung seien. Die Klägerin werde somit aufgrund der Regulierungsverfügung zur Abnahme der Leistung der Beigeladenen verpflichtet. Hinreichender Rechtsschutz könne nicht in einem Verfahren gegen eine noch zu erlassende Zugangsanordnung nach § 25 TKG erlangt werden. Eine Klage gegen die Entscheidung nach § 25 TKG habe keine aufschiebende Wirkung nach dem Telekommunikationsgesetz. Somit wäre das zur Abnahme verpflichtete Unternehmen zur Stellung eines Eilantrags gezwungen, damit keine faktische Erledigung eintreten könne. Vor diesem Hintergrund sei es geboten, die Klagebefugnis dem zur Abnahme verpflichteten Unternehmen auch in der hier maßgeblichen Konstellation zuzuerkennen, da nur so das Führen eines Eilverfahrens in der Regel vermieden werde. Ferner führe die Zuerkennung der Klagebefugnis zu einer „Gleichzeitigkeit“ des Rechtsschutzes von reguliertem Unternehmen und dem später zur Abnahme verpflichteten Netzbetreiber. Hierdurch erhielten sowohl das regulierte Unternehmen als auch die Klägerin frühzeitig Rechtsklarheit, ob eine Verpflichtung zur Abnahme der regulierten Leistung bestehe. Die Klage sei auch begründet, da die Beklagte den ihr bei der Marktdefinition auf der Grundlage von § 10 TKG zustehenden Beurteilungsspielraum verletzt habe, indem sie auch solche Terminierungen in den relevanten Markt einbezogen habe, die unter Ausnutzung von Rufnummern für „Mobile Dienste“ in das Festnetz und in das (mobile) öffentliche Internet erfolgen. Dass die Beklagte insoweit von einer Austauschbarkeit dieser Leistungen mit den übrigen Terminierungsleistungen in das Mobilfunknetz ausgehe, verletze allgemein gültige Bewertungsgrundsätze und -maßstäbe. Die Klägerin beantragt, die streitgegenständliche Regulierungsverfügung vom 00.00.0000 (XXXXX) insoweit aufzuheben, als unter Ziff. 1. und 2. des Tenors der Regulierungsverfügung eine Koppelungs- und Terminierungspflicht auch für solche Verbindungen auferlegt worden ist, bei denen eigene Mobilfunk-Netzelemente der Beigeladenen nicht zum Einsatz gelangen, und als unter Ziff. 3., 4., 6. und 7. des Tenors der Regulierungsverfügung auf die diesbezügliche Leistungserbringung bezogene weitere Abhilfemaßnahmen auferlegt werden; hilfsweise die streitgegenständliche Regulierungsverfügung vom 00.00.0000 (XXXXXX) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Die Klägerin sei vorliegend nicht Adressatin der Regulierungsverfügung und könne ihre Klagebefugnis auch nicht auf eine drittschützende Norm stützen. Die Klägerin wende sich im Wesentlichen gegen die der Beigeladenen auf der Grundlage von § 21 TKG auferlegten Zusammenschaltungsverpflichtungen. Die Klägerin begründe ihre Klage in der Sache damit, dass die Marktabgrenzung in Bezug auf die Einbeziehung der Netzbetreiber, die allein über Rufnummern für „Mobile Dienste“, nicht aber über eigene Zusammenschaltungseinrichtungen verfügten, § 10 TKG verletzten. Weder § 21 TKG noch § 10 TKG könnten in der hier vorliegenden Fallkonstellation Drittschutz gewähren. Zwar werde § 21 TKG grundsätzlich Drittschutz zugesprochen, da die dort enthaltenen Verpflichtungen als Schutzmaßnahmen im Interesse der Wettbewerber anzusehen seien. Allerdings diene die Norm nur dem Schutz der individuellen Interessen derjenigen, die den gewährenden Zugang zur Erbringung eigener Telekommunikationsdienste nachfragen. Dies sei hier nicht der Fall, da Ziel der Klägerin nicht sei, Zugang zu den Leistungen der Beigeladenen zu erlangen. Auch der Einwand der Klägerin, dass auf der Grundlage der Regulierungsverfügung eine Abnahmeverpflichtung nach § 25 TKG begründet werden könne, die sie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigen könne, greife nicht durch. Wie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen sei, entfalte § 21 TKG keinerlei drittschützende Wirkung zugunsten von Unternehmen, die durch die Zugangsgewährung nicht begünstigt, sondern belastet würden. Die Vorschrift des § 10 TKG entfalte keinen Drittschutz, da sie im öffentlichen Interesse liege und kein subjektives Recht auf die Definition eines bestimmten Marktes bestehe. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrages unzulässig. 1. Der Klägerin fehlt es bezogen auf den Hauptantrag an einer Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Unter Berücksichtigung des verfolgten Klagebegehrens fehlt es jedoch an einer möglichen Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten. Weder die Regulierungsverfügung noch die mit ihr als einheitlicher Verwaltungsakt ergehenden Ergebnisse der Marktdefinition und -analyse, vgl. § 13 Abs. 5 TKG, legen der Klägerin selbst Regulierungsmaßnahmen und -verpflichtungen auf. Adressatin der hier streitgegenständlichen Regulierungsverfügung und der sie betreffenden Ergebnisse der Marktanalyse und -definition ist allein die Beigeladene. Soweit in der Marktfestlegung der Beklagten bei der Prüfung der Marktmacht der Beigeladenen (vgl. insoweit BK 1-12/002, S. 25 ff. (27)) davon die Rede ist, dass die Klägerin Verpflichtungen zur Zusammenschaltung unterliege und ihr eine Nachfrageverweigerung nicht möglich sein werde, wird dies von der Beklagten allein bei der Frage thematisiert, ob die marktmächtige Stellung der Beigeladenen deshalb in Frage zu stellen sei, weil die Klägerin eine direkt entgegen gerichtete Nachfragemacht darstelle, die sie z.B. durch Abbruch der Geschäftsbeziehungen (oder Drohen damit) ausüben könnte. Allein dieser Aspekt wird von der Beklagten unter Hinweis auf die Zusammenschaltungsverpflichtungen der Klägerin in der Festnetzsparte – die nicht Gegenstand der nur den Mobilfunkbereich betreffenden Marktfestlegung sind – an dieser Stelle verneint. Zusammenschaltungsverpflichtungen der Klägerin, deren Bestandskraft der Klägerin in einem späteren Entgeltanordnungsverfahren entgegengehalten werden könnten, werden in der Marktfestlegung nicht begründet. Da der Klägerin keine Zugangsverpflichtung auferlegt wird, kann die Frage, ob und in welchem Umfang sie der Beigeladenen Zugang zu ihrem Netz zu gewähren hätte, auch nicht bereits an dieser Stelle geklärt werden, sondern bleibt nachgelagerten Verfahren vorbehalten. Da die Klägerin somit nicht Adressatin der von ihr angefochtenen Regulierungsverpflichtungen ist, setzt ihre Klagebefugnis voraus, dass sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm (zumindest auch) sie als Dritte schützt. Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 – , juris Rn. 11. Den in der angegriffenen Regulierungsverfügung getroffenen Verpflichtungen, gegen die sich die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen wendet, liegen keine öffentlich-rechtlichen Normen zugrunde, die gegenüber der Klägerin und ihrem mit der Klage verfolgten Petitum Drittschutz entfalten. Einschlägig sind insoweit die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Regulierungsverfügung geltenden Fassung, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2007, a.a.O., Rn. 28 und vom 11. Dezember 2013 – 6 C 24.12 –, juris Rn. 17. Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen in der angegriffenen Regulierungsverfügung auferlegten Regulierungsverpflichtungen und von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag allein angegriffenen Koppelungs- und Terminierungspflichten (Ziffer 1. und 2.) und Abhilfemaßnahmen in den Ziffern 3., 4. und 6. sind die §§ 19 bis 21 TKG sowie im Hinblick auf die Anordnung der Entgeltgenehmigungspflicht in Ziffer 7. § 30 TKG. Diesen kommt – bezogen auf das von der Klägerin verfolgte Klagebegehren – keine drittschützende Wirkung zu. Die Klägerin begehrt die Regulierungsverfügung nur insoweit aufzuheben, als der Beigeladenen auch Regulierungspflichten für Verbindungen auferlegt worden sind, bei denen eigene Mobilfunk-Netzelemente der Beigeladenen nicht zum Einsatz gelangen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage damit gegen die Einbeziehung von Diensten, bei denen eigene Mobilfunk-Netzelemente der Beigeladenen nicht zum Einsatz gelangen, in den sachlich relevanten Markt für Anrufzustellung in das einzelne (virtuelle) Mobilfunknetz, für den die Beklagte beträchtliche Marktmacht der Beigeladenen festgestellt hat. In der Sache wendet sie sich damit gegen die Definition des sachlich relevanten Marktes durch die Bundesnetzagentur. Rechtsgrundlage für die Definition des sachlich relevanten Marktes ist § 10 TKG. Dieser ist jedoch nicht drittschützend. Die nach § 10 TKG zu treffende Marktdefinition liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse und begründet kein subjektives Recht auf die Definition eines bestimmten Marktes. Der Wortlaut des § 10 TKG über die Marktdefinition lässt jeden Hinweis auf einen individuell geschützten Personenkreis vermissen. Die drei in § 10 Abs. 2 S. 1 TKG für eine Regulierungsbedürftigkeit genannten Kriterien – beträchtliche und anhaltende Marktzutrittsschranken, fehlende Tendenz zu wirksamem Wettbewerb, Insuffizienz des allgemeinen Wettbewerbsrechts – sind rein objektiver Natur. Die Festlegung der zu regulierenden Märkte im Wege der Marktdefinition ist eine der Bundesnetzagentur vom Gesetzgeber übertragene quasi-gesetzliche Aufgabe, die auf den Erlass einer abstrakt-generellen Regelung zielt. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht gegen eine drittschützende Wirkung, vgl. dazu im Einzelnen mit Nachweisen aus der Literatur: BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, juris Rn. 18 ff. Auch soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass durch die auf der Grundlage von § 21 TKG getroffene Zugangsverpflichtung der Beigeladenen ein Anrufungsrecht für den Erlass einer Zugangsanordnung nach Maßgabe von § 25 TKG zukomme, ist eine Verletzung in eigenen Rechten der Klägerin nicht ersichtlich. Zwar ist zutreffend, dass eine Zugangs- und Entgeltanordnung nur in den Grenzen der durch eine Regulierungsverfügung nach §§ 13 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 S. 1 TKG auferlegten Zugangsverpflichtungen rechtmäßigerweise möglich ist, vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. November 2009 – 21 L 941/09 –, juris; Scherer, in: Arndt/Fetzer/Sche-rer/Graulich (Hrsg.), TKG, 2. Aufl. 2015, § 25, Rn. 3, und nach § 25 TKG auch dem regulierten Unternehmen grundsätzlich ein Anrufungsrecht zusteht. Die Klägerin kann jedoch nicht geltend machen, durch das der Beigeladenen allein durch die Auferlegung von Regulierungspflichten im Rahmen der hier streitgegenständlichen Regulierungsverfügung für den Erlass einer Entgeltanordnung zukommende Anrufungsrecht möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zwar ist die den der Beigeladenen auferlegten Regulierungsverpflichtungen zugrunde liegende Ermächtigungsnorm des § 21 TKG drittschützend. § 21 TKG gewährt aber nur Drittschutz, sofern ein klagendes Unternehmen die Erweiterung seiner eigenen Zugangsansprüche durch Auferlegung zusätzlicher Regulierungsverpflichtungen zu Lasten des marktmächtigen Unternehmens begehrt. Auf § 21 TKG kann sich hingegen ein Unternehmen dann nicht berufen, wenn es in dem gewährten Zugangsanspruch eine abzuwehrende Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsposition sieht. Denn Gegenstand einer auf § 21 Abs. 1 S. 1 TKG gestützten Regulierungsverpflichtung ist es, „anderen Unternehmen Zugang zu gewähren“. Dementsprechend sind in den Schutzzweck des § 21 Abs. 1 S. 1 TKG dritte Unternehmen einbezogen, soweit sie – erstens – durch die Zugangsgewährung begünstigt sind und – zweitens – den gewährten Zugang zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten nutzen. Nur mit dieser Eingrenzung wird ein Personenkreis konkretisiert, der sich hinreichend deutlich von der Allgemeinheit unterscheidet, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2007, – 6 C 42.06 – juris Rn. 14, und vom 11. Dezember 2013 – 6 C 24.12 –, juris Rn. 29. Für eine drittschützende Wirkung zu Gunsten solcher Unternehmen, die durch die Zugangsgewährung nicht begünstigt, sondern belastet werden, findet sich weder im Gesetzeswortlaut noch in der Entstehungsgeschichte der Norm ein Hinweis und ein solcher lässt sich auch aus europäischem Recht nicht herleiten, vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 6 C 24.12 –, juris Rn. 29. Um eine drittschützende Wirkung zu bejahen, muss es dem klagenden Unternehmen mit seiner Klage – zumindest auch – darum gehen, den von ihm genutzten Zugang zum Netz des regulierten Unternehmens zu verbessern, so BVerwG, Urteil vom 21. September 2018 – 6 C 7.17–, juris Rn. 27. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Der Klägerin geht es nicht darum, den Zugang zum Netz der Beigeladenen für sich zu verbessern. Sie will insoweit vermeiden, dass der Beigeladenen aufgrund der Regulierungsverfügung ein Anrufungsrecht nach § 25 TKG zukommt. §§ 19, 20 TKG – auf deren Grundlage die Anordnungen in Ziffer 3., 4. und 6. getroffen worden sind – schützen nach ihrem Wortlaut ebenfalls nur die zum Zugang berechtigten Unternehmen, so dass unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsprechung ein Drittschutz nur in Betracht kommt, soweit es dem klagenden Unternehmen mit seiner Klage – zumindest auch – darum geht, den von ihm genutzten Zugang zum Netz des regulierten Unternehmens zu verbessern, vgl. ausdrücklich zu § 20 TKG: BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, juris Rn. 15. Auch der Anordnung der Entgeltgenehmigungspflicht in Ziffer 7., die auf § 30 TKG beruht, kommt keine drittschützende Wirkung zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 8.01 – juris Rn. 22 und VG Köln, Urteil vom 1. August 2007 – 21 K 4013/06 –, juris Rn. 68; s.a. Fetzer, in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich (Hrsg.), TKG, 2. Aufl. 2015, § 30 Entgeltregulierung, Rn. 45 f.; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 6 C 24.12 –, juris Rn. 36. 2. Der Hilfsantrag beruht auf derselben Begründung wie der Hauptantrag und ist nur für den Fall gestellt worden, dass die Kammer die Regulierungsverfügung als unteilbar erachten würde. Dementsprechend fehlt es der Klägerin auch bezogen auf den Hilfsantrag an einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten, § 42 Abs. 2 VwGO, so dass auch der Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre Kosten selbst zu tragen hat. Diese hat keinen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, § 135 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 3 TKG. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann von den Beteiligten durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 VwGO). Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und Begründung der Revision durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht – ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter – folgender B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.