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Urteil

8 K 9124/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0905.8K9124.16.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin drei Viertel und die Beklagte ein Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin drei Viertel und die Beklagte ein Viertel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses auf den Grundstücken Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000/000 und 0000/000 mit der postalischen Anschrift „-straße“ 00-000 in 00000 M. einen Geschäftsbetrieb für die Vermittlung von Sportwetten. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00000/00 vom 11. Mai 1987, der an dieser Stelle ein Kerngebiet festsetzt. Gemäß Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen ist im Kerngebiet die Nutzung „Vergnügungsstätten“ nur ausnahmsweise zulässig. Ausweislich der Begründung soll dadurch ein Abgleiten in eine städtebaulich unerwünschte eingleisige Gewerbestruktur verhindert werden. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 20. Januar 2015 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass die Klägerin in den vorgenannten Räumlichkeiten ein Geschäft für die Vermittlung von Sportwetten betrieb. Die Beklagte kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2015 an, wegen der fehlenden baurechtlichen Genehmigung des Betriebs eine Nutzungsuntersagung zu erlassen und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Einen Antrag vom 3. Juni 2014 für die Erteilung einer (u. a.) Nutzungsgenehmigung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. November 2014 ab. Die hiergegen gerichtete Klage (2 K 6605/14) nahm die Klägerin am 12. April 2016 zurück. Mit Bescheid vom 16. September 2016 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Nutzung als Wettbüro in den Räumlichkeiten des Erdgeschosses im Gebäude „-straße“ 00-000 vollständig und dauerhaft einzustellen (Ziffer I. 1.), ordnete die Beseitigung der straßenseitigen Werbeanlagen an (Ziffer I. 2.) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 7.500,00 Euro an (Ziffer II.). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Nutzung nach wie vor formell illegal sei und kein prüffähiger Antrag auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung vorliege. Die Klägerin hat am 14. Oktober 2016 hiergegen Klage erhoben. Nachdem die Beklagte die Ziffern I. 2. und II. des angegriffenen Bescheids aufgehoben hat, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Am 19. Oktober 2016 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Wettbüro. Eine Deutsche Grundkarte sowie ein Lageplan sind in den Bauvorlagen nicht enthalten. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung mit der Begründung ab, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Ferner fehlten die Eintragung einer Vereinigungsbaulast sowie ein Stellplatznachweis. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, die untersagte Nutzung sei genehmigungsfähig, insbesondere lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach Maßgabe des Bebauungsplans vor. Bauordnungsrechtliche Hindernisse stünden der Nutzung nicht entgegen, der Stellplatznachweis sei erbracht. Darüber hinaus genieße die Nutzung auch passiven Bestandsschutz, denn die Klägerin nutze die Räumlichkeiten bereits seit mehreren Jahren, was der Beklagten auch seit mindestens 2009 bekannt sei. Insbesondere lägen seit dem Jahr 2009 fortlaufende Buchmachererlaubnisse der Bezirksregierung Köln vor. Schließlich sei eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bei Aufnahme des Betriebes gar nicht erforderlich gewesen, denn die Qualifikation eines Wettbüros als Vergnügungsstätte sei baurechtlich ein relativ neues Phänomen. Infolgedessen könne von der Klägerin nachträglich nicht verlangt werden, im Besitz einer Nutzungsgenehmigung zu sein. Die Klägerin beantragt nunmehr, Ziffer I. 1. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. September 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und trägt ergänzend vor, dass auch der am 19. Oktober 2016 eingereichte Baugenehmigungsantrag nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. I.Die nunmehr allein noch den Gegenstand der Anfechtungsklage bildende Ziffer I. 1. des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung in Ziffer I. 1. des Bescheids ist die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21. Juli 2018 (GVBl. NRW 2018, 421 – BauO NRW –). Zwar ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung von bauaufsichtlichen Verwaltungsakten durch die Gerichte; das schließt aber nicht aus, dass die Behörde auch die fortdauernde Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung im Blick behalten muss. Dies gilt insbesondere für Verwaltungsakte, deren Regelungsgehalt sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot erschöpft, sondern die eine Dauerwirkung entfalten. Eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer an dem Standort dieselbe Nutzung wieder aufzunehmen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Dezember 1995 – 11 A 2734/93 –, juris Rn. 9 ff. 1.Ermächtigungsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Satz 2 BauO NRW. Danach kann die Nutzung von baulichen Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagt werden. 2.Die Nutzungsuntersagung erging in formell rechtmäßiger Weise, insbesondere wurde die Klägerin gem. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 30. Januar 2015 ordnungsgemäß angehört. 3.Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig. Hierzu ist in der Regel erforderlich, aber auch ausreichend, dass die formelle Baurechtswidrigkeit der Nutzung feststeht, das heißt die bauaufsichtliche Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Nutzung fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 10 E 434/01, – juris Rn. 3. Eine (auch) auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist. Etwas anders kann ausnahmsweise gelten, wenn dieser - nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde - offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 –, juris Rn. 11. a.Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte die Nutzung des Ladenlokals zur Vermittlung von Sportwetten stets einer baurechtlichen Genehmigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich dabei bauplanungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte handelt. Auch die Änderung der baulichen Nutzung in eine Sportwettenvermittlung, die keine Vergnügungsstätte ist, bedarf einer baurechtlichen Genehmigung. Denn gem. § 60 Abs. 1 BauO NRW (§ 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der vor dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung) bedarf jede Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, sofern nicht eine der gesetzlich bestimmten – hier nicht einschlägigen – Ausnahmen eingreift. b.Dass eine entsprechende Bau- bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung vorliegt, ist weder vorgetragen, noch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Auch ein offensichtlich genehmigungsfähiger Bauantrag lag der Beklagten nicht vor. Bisherige Bauanträge hatte sie abgelehnt, zuletzt mit Bescheid vom 1. Dezember 2016, wobei sich die offensichtliche Nichtgenehmigungsfähigkeit schon aus formellen Mängeln ergab. c.Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen von ihr geltend gemachten Vertrauensschutz berufen. So trägt sie vor, sie betreibe bereits seit dem Jahr 2009 ein Wettbüro an dieser Stelle und sei seitdem auch im Besitz von Buchmachererlaubnissen der Bezirksregierung Köln. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Sachverhalt zutrifft. aa.Dies gilt zum einen für die behauptete Erteilung von Buchmachererlaubnissen. Diese werden nicht nach baurechtlichen, sondern nach glücksspielrechtlichen Gesichtspunkten von den nach Glücksspielrecht zuständigen Behörden erteilt. Das Verhalten einer anderen Stelle als der zuständigen Bauaufsichtsbehörde – in diesem Falle zumal eines anderen Rechtsträgers – kann aber ein schutzwürdiges Vertrauen, gegen einen bestimmten baurechtlichen Zustand werde künftig nicht mehr eingeschritten, nicht begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2160/05 –, juris Rn. 12. bb.Aber selbst wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Beklagten tatsächlich von der formell baurechtswidrigen Nutzung Kenntnis erlangt hätte, stünde dies einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde durch längeres Hinnehmen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2160/05 –, juris Rn. 12. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen aktiven Duldung sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. II.Die Kostenentscheidung folgt in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinsichtlich des nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens aus § 154, Abs. 1VwGO, wobei auf diesen Teil drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits entfallen. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der im Falle einer teilweisen Erledigung der Hauptsache entsprechend heranzuziehen ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juni 1965 – V C 88.63, BeckRS 1965, 31320551, der Beklagten die Kosten entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.