Beschluss
19 L 1535/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0909.19L1535.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin unverzüglich vorläufig einen Betreuungsplatz über 35 Stunden in einer wohnortnahen und zumutbaren städtischen oder nicht städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gem. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Die von der Antragstellerin begehrte Regelungsanordnung ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; die Antragstellerin möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihr in einem Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. 7 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Es spricht alles dafür, dass der Antragsgegner den geltend gemachten Anordnungsanspruch mit dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung (Kita) C-weg, 00000 T.l zu einem Umfang von 35 Wochenstunden ab dem 01.09.2019 bereits erfüllt hat. 8 Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie die am 08.04.2016 geborene Antragstellerin – das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung. Die Tageseinrichtung muss lediglich in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kindes und seiner Eltern gelegen sein. In städtischen Bereichen eines Stadtgebiets ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel überschritten, wenn die Tageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist, 9 ständige Kammerrechtsprechung, vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 – 19 K 3602/13, juris, Rn. 32 ff. 10 Im ländlichen Raum – wie der Gemeinde T. - sind indes andere Maßstäbe anzusetzen als in Ballungsgebieten mit naturgemäß höherer Dichte an Betreuungseinrichtungen und besser ausgebauter Verkehrsinfrastruktur, so dass sich die Eltern des Anspruchsberechtigten längere Wegstrecken einzustellen haben, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2014 – 12 B 70/14, juris, Rn. 20. 12 Maßgeblich ist in ländlichen Bereichen demgemäß, ob die einfache Wegstrecke von dem Wohnort der Anspruchsberechtigten bis zu der jeweiligen Tageseinrichtung mit dem Kraftfahrzeug in weniger als 30 Min. zurückgelegt werden kann, 13 vgl. VG Köln, Urteil vom 13.03.2015 – 19 K 5896/13, juris. 14 Nach diesen Grundsätzen ist die F. Kita, C.-----weg in T. in zumutbarer Entfernung vom Wohnort der Antragstellerin gelegen. Die einfache Wegstrecke vom Wohnort der Antragstellerin bis zur F1. Kita C.-----weg kann in weniger als 30 Min. mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden. Die vom Wohnort der Antragstellerin 10,5 km entfernt gelegene Kita C.-----weg ist ausweislich Google Maps mit dem Auto in ca. 13 Min. zu erreichen, 15 www. 16 Kann - wie hier - in ländlichen Bereichen die einfache Wegstrecke vom Wohnort zur Tageseinrichtung mit dem Kraftfahrzeug in weniger als 30 Min. bewältigt werden, fällt die konkrete Organisation und Durchführung des Transportes zur Tageseinrichtung und zurück grundsätzlich in die Verantwortungssphäre der Eltern. Besondere Umstände, die wegen eines Härtefalls zugunsten der Antragstellerin ein Abweichen von der pauschalierenden Zumutbarkeitsgrenze gebieten, sind nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass die Kita C.-----weg für sie unzumutbar ist, weil ihr Bruder T1. in einer anderen Einrichtung betreut werde und ihre Betreuung in der Kita C.-----weg für ihre Eltern vermehrte Transportwege in verschiedene Einrichtungen bedeuten würde, steht dem der unwidersprochen gebliebene Vortag des Antragsgegners entgegen, dass der Träger der F1. Kita C.-----weg den Eltern der Antragstellerin Betreuungsplätze für die Antragstellerin und ihren Bruder angeboten hat und die Mutter der Antragstellerin am 02.09.2019 dem Träger der F1. Kita C.-----weg gegenüber die Plätze für beide Kinder abgelehnt hat. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 18 Rechtsmittelbelehrung 19 Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 20 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 21 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 22 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 23 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 24 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.