Urteil
7 K 11067/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0910.7K11067.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1968 in Kasachstan geborene Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Die Klägerinnen streben ihre Einbeziehung als Ehegattin bzw. Abkömmlinge des Klägers in diesen Aufnahmebescheid an. 1994 beantragte der Kläger gemeinsam mit seiner Mutter, der im Juni 1944 im Gebiet T. geborenen J. M. -E. , geborene Q. , die Aufnahme nach dem BVFG. Er gab an, ebenso wie sein Vater chinesischer Volkszugehöriger zu sein. In seinem 1991 ausgestellten Inlandspass ist der Kläger mit chinesischer Nationalität eingetragen. Die Mutter des Klägers ist in ihrem 1977 ausgestellten Inlandspass - ebenso wie ihre Eltern in ihrer Geburtsurkunde - mit deutscher Nationalität erfasst. Sie gab im Antrag an, als Kind von ihrer Mutter die deutsche Sprache erlernt zu haben. Sie verstehe wenig Deutsch und könne nur einzelne Wörter Deutsch sprechen. Die Anträge lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheiden vom 01.03.1995 ab. Die Mutter des Klägers erfülle nicht die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige, denn ihr seien in der Familie keine bestätigenden Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt worden. Bei dem Kläger sei das Merkmal der deutschen Abstammung nicht erfüllt. Die Bescheide wurden dem Kläger und seiner Mutter in der Botschaft der Beklagten in B. am 30.03.1995 ausgehändigt. In einem weiteren, im Oktober 1995 für die Mutter des Klägers gestellten Aufnahmeantrag gab deren Bevollmächtigte an, die Mutter könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Im Juli 2014 beantragte die Mutter des Klägers, ihr Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen 10. Änderungsgesetzes zum BVFG - 10. BVFG-ÄndG - erneut zu entscheiden. Sie besitze die erforderlichen Deutschkenntnisse und stehe für deren Überprüfung zur Verfügung. Der Einladung vom 01.07.2015 zu einem Sprachtest im September 2015 kam die Mutter des Klägers nicht nach. Sie teilte in der Folge mit, derzeit aus gesundheitlichen Gründen einen Termin für einen Sprachtest nicht wahrnehmen zu können und bat darum, das Verfahren ruhen zu lassen. Der Kläger beantragte im Februar 2016 erneut, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen in diesen Bescheid einzubeziehen. Er legte einen 2015 ausgestellten Personalausweis und neu ausgestellte Geburtsurkunden der Klägerinnen zu 3) und 4) vor, in denen er jeweils mit deutscher Nationalität geführt wird. Der Kläger machte geltend, dass die deutsche Abstammung nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch von einem Großelternteil abgeleitet werden könne. Den Antrag wertete das Bundesverwaltungsamt als Wiederaufgreifensantrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 20.06.2016 ab. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - bestehe nicht, da sich die Rechtslage durch das 10. BVFG-ÄndG nicht zu Gunsten des Klägers geändert habe. Das die Ablehnung begründende Abstammungserfordernis sei nicht verändert worden. Eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage stehe nicht deren Änderung gleich. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, das im Ermessen der Behörde liege, komme nicht in Betracht. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides und damit an der Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. Die Ablehnung sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch legte der Kläger ein B1-Zertifikat für die deutsche Sprache vor, das ihm im Juli 2016 ausgestellt worden war. Er machte geltend, die Berufung auf das abgeschlossene Verfahren verstoße gegen die guten Sitten. Seine Mutter könne wegen sehr hohen Blutdrucks, der bei jeder Aufregung steige, keinen Sprachtest machen und kein Sprachzertifikat vorlegen. Bei Erhalt der Einladung zum Sprachtest sei sie zusammengebrochen. Der Einsatz eines Rettungssanitäters sei erforderlich gewesen. Er übersandte einen ärztlichen Bericht über einen Krankenhausaufenthalt seiner Mutter im September 2014 in Zusammenhang mit einer Herzerkrankung und arterieller Hypertonie. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2016 zurück. Es hielt daran fest, dass das Tatbestandsmerkmal der deutschen Abstammung einer erneuten Sachprüfung nicht zugänglich sei. Der Bescheid wurde am 03.11.2016 zugestellt. Die Kläger haben am 30.11.2016 Klage erhoben. Zur Klagebegründung machen sie geltend, die Regelung, aufgrund der die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers verneint worden sei, habe sich nachträglich geändert. Diese Gesetzesänderung wirke sich unmittelbar zugunsten des Klägers aus. Im Übrigen komme es für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nicht darauf an, auf welchen von mehreren vorliegenden Ablehnungsgründen der ursprüngliche Ablehnungsbescheid tatsächlich gestützt worden sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 20.06.2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 28.10.2016 zu verpflichten, dem Kläger im Wege des Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen in diesen Bescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor, das Verfahren der Mutter ruhe weiterhin auf deren Antrag, so dass sich auch die Sachlage nicht zugunsten des Klägers geändert habe. Mit Beschluss vom 14.09.2017 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerinnen abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Aufnahmeakten der Mutter des Klägers Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über die in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge war zu entscheiden, nachdem mehrere Versuche einer gütlichen Einigung gescheitert sind. Das zuletzt von der Beklagtenseite unterbreitete Angebot hat sich erledigt, weil die daran geknüpfte Bedingung der Klagerücknahme bis zum 18.09.2019 nicht eingetreten ist. Dem Kläger bleibt es unbenommen, bei dem Bundesverwaltungsamt einen erneuten Antrag auf Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens zu stellen, wenn der Nachweis geführt ist, dass seine Mutter ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen kann. Die Klage der Klägerinnen ist bereits unzulässig. Für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Einbeziehung der Klägerinnen in einen dem Kläger zu erteilenden Aufnahmebescheid ist allein der Kläger klagebefugt. Die Klägerinnen können insoweit keine eigene Rechtsposition geltend machen. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG steht nicht dem Einzubeziehenden sondern allein der Bezugsperson ein Anspruch auf Einbeziehung des Ehegatten und der Abkömmlinge in ihren Aufnahmebescheid zu. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, wonach Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden, wenn „die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt“; dies entspricht zudem dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2015 - 11 E 287/15 - mit Verweis auf Gesetzesentwurf der Bundesregierung BR-Drs. 22/03 vom 16.01.2003, S.291. Die zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2016 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihm unter Einbeziehung der Klägerinnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Ein Grund für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder Tatsachen geändert haben; davon ist bei mehreren selbständig tragenden Ablehnungsgründen nur auszugehen, wenn sich die Änderung auf alle Ablehnungsgründe auswirkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2019 - 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. An einer solchen Änderung von Faktoren, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsakts ausschlaggebend waren, fehlt es hier. Der Bescheid vom 01.03.1995 hatte das Nichtvorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers darauf gestützt, dass er nicht von deutschen Eltern abstamme. Das bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung steht der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach wie vor entgegen. Das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 stellt in Bezug auf diesen Ablehnungsgrund keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind durch das 10. BVFG-ÄndG Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert worden. Die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die sprachlichen Voraussetzungen wurden deutlich herabgesetzt. Gem. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG - BVFG n.F. - ist ein nach 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Durch Streichung des Wortes „nur“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die Notwendigkeit eines durchgehenden Bekenntnisses entfallen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann nunmehr durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch, wobei hier eine familiäre Vermittlung nicht mehr erforderlich ist. Die dargestellten gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus. Die bei ihm verneinte Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist nicht unmittelbar verändert worden. Der Kläger hat hinsichtlich der Volkszugehörigkeit seiner Eltern auch keine mit Blick auf das 10. BVFG-ÄndG relevanten Änderungen geltend gemacht. Sein Vater ist chinesischer Volkszugehöriger. Die 1944 geborene Mutter erfüllt auch unter Berücksichtigung der Modifizierungen in § 6 Abs. 2 BVFG nicht nachweislich die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige. Zwar ist die Anforderung einer familiären Vermittlung bestätigender Merkmale, die seinerzeit ausschlaggebend für die Ablehnung des Aufnahmeantrags der Mutter war, entfallen. Ausreichend ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz BVFG n.F. der Nachweis der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es gibt aber keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Klägers ihre Deutschkenntnisse gegenüber 1994, als sie ausweislich ihrer eigenen Angaben nur wenig Deutsch verstand und lediglich einzelne Wörter auf Deutsch sprechen konnte, auf das nach § 6 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz BVFG n.F. erforderliche Niveau der einfachen Gesprächsführung hat anheben können. Die Mutter des Klägers hat die ihr eingeräumte Möglichkeit, diese Fähigkeit in einem Sprachtest unter Beweis zu stellen, bislang nicht genutzt. Dass sie Aufregung und hoher Blutdrucks sowie sich daraus ergebende weitere gesundheitliche Probleme daran gehindert hätten, der Einladung zu einem Sprachtest nachzukommen und vorhandene Deutschkenntnisse vorzuweisen, ist schon nicht substantiiert dargetan. Die hierzu vorgelegten medizinischen Unterlagen beziehen sich auf einen Zeitraum, der deutlich vor der Einladung zum Sprachtest gelegen hat. Unabhängig davon führen Schwierigkeiten, sich einem Sprachtest zu stellen, nicht zu der rechtlichen Folge, dass die deutsche Volkszugehörigkeit unter Verzicht auf den Nachweis der Fähigkeit zur einfachen Gesprächsführung zu unterstellen wäre. Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BVFG n.F., die die Feststellung von Deutschkenntnissen entfallen lässt, berücksichtigt schon nach ihrem Wortlaut nur Krankheiten und Behinderungen, die die Fähigkeit Deutsch zu sprechen ausschließen, nicht aber Faktoren, die den zu führenden Nachweis betreffen, vgl. VG Köln, Urteil vom 21.08.2019 - 10 K 5308/17 -. Dass die Mutter des Klägers unter einer Krankheit leidet, die sich auf Spracherwerb und Sprachvermögen auswirkt, steht jedoch nicht im Raum. Sie und der Kläger erklären vielmehr, dass sie ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen könne. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, vorhandenen Prüfungsängsten und damit einhergehender Aufregung zu begegnen. Die Teilnahme an einem Deutschkurs, etwa im Goethe-Institut in B. , hilft, Sicherheit im Gebrauch der deutschen Sprache zu gewinnen. Wer unter Nervosität leidet, kann zu Beginn des Sprachtests hierauf hinweisen, so dass der Sprachtester Gelegenheit hat, besonders auf eine freundliche Atmosphäre zu achten und unbegründete Ängste auszuräumen. Will die Mutter des Klägers gleichwohl an einem Sprachtest in der deutschen Auslandsvertretung nicht teilnehmen, kann sie ein im Goethe-Institut in B. erworbenes Sprachzertifikat vorlegen. Da auf der sechsstufigen Kompetenzskala des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erst in Stufe B1 im Bereich Interaktion das Führen eines einfachen Gesprächs gefordert wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2011 - 12 A 2925/09 -, ist der Nachweis nach § 6 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz BVFG n.F. durch ein B1-Zertifikat zu führen. Auf diese Möglichkeit ist die Mutter des Klägers bereits bei ihrer Einladung zum Sprachtest im Juli 2015 und erneut im Januar 2016 hingewiesen worden. Eine Änderung der Rechtslage ist ferner nicht mit dem Hinweis dargetan, dass die deutsche Abstammung auch von einem Großelternteil abgeleitet werden könne. Soweit nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals der Abstammung auch auf die Großeltern abgestellt wird, vgl. Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, während das Bundesverwaltungsamt das Fehlen der deutschen Abstammung im Bescheid vom 01.03.1995 noch allein auf die nichtdeutsche Volkszugehörigkeit der Eltern des Klägers gestützt hat, ist lediglich eine Änderung der Auslegung einer unverändert gebliebenen Rechtsnorm eingetreten. Die bloße Änderung einer Norminterpretation stellt ebenso wie die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar, vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - und vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -. Sonstige Wiederaufgreifensgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Ihm steht hat auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere fehlt es an jeder nachvollziehbaren Darlegung von Gründen, die das Festhalten an der ablehnenden Entscheidung als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen ließen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass für jeden Kläger der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.