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Urteil

13 K 6654/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0912.13K6654.18.00
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Tenor

Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Juni 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 8.899,00 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 88,99 %, die Beklagte zu 11,01 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Juni 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 8.899,00 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 88,99 %, die Beklagte zu 11,01 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über den Widerruf und die Rückforderung von den Klägern gewährter Tiersonderbeihilfe wegen nach Auffassung der Beklagten nicht rechtzeitig angezeigter Übernahme des Darlehensvertrages. Die Kläger sind Milcherzeuger. Wegen der schwierigen finanziellen Lage für viele Tierhaltungsbetriebe in den Jahren 2014 und 2015 stellte die Europäische Union den Mitgliedstaaten mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 Finanzmittel zur unmittelbaren Unterstützung betroffener Betriebe zur Verfügung. Deutschland erhielt eine Unionshilfe von ca. 69,2 Mio. EUR. Bund und Länder vereinbarten eine Liquiditätshilfe in Form einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor, die durch die Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015, (BAnz AT 19. November 2015 V1; im Folgenden: TierSoBeihV) umgesetzt wurde. Danach wurde Tierhaltern zur Sicherstellung ihrer Liquidität auf Antrag eine Direktbeihilfe in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 10 Prozentpunkten zu einem Darlehensvertrag gewährt, wenn sie eine Preisverringerung nachweisen konnten. § 9 Abs. 4 TierSoBeihV regelt die Übernahme des Darlehensvertrags zusammen mit dem Tierhaltungsbetrieb; danach tritt der Übernehmer „in die sich aus dieser Verordnung ergebenen Rechte und Pflichten des Antragstellers ein, soweit der Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebes unter Beifügung entsprechender Nachweise der Bundesanstalt durch den Antragsteller binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages schriftlich mitgeteilt wird und die andere Person den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt.“ Nach § 10 Abs. 2 TierSoBeihV ist der Antragsteller verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führte, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben und Nachweisen in seinem Antrag übereinstimmen, unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Wegen der Nichtausschöpfung der Unionsbeihilfe wurde aufgrund entsprechender Ermächtigung in § 8 TierSoBeihV ein zweites Antragsverfahren durchgeführt (vgl. Bekanntmachung der Beklagten Nr. 3/16/51, BAnz AT 22.02.2016), für das nach § 8 Abs. 3 TierSoBeihV die Regelungen der Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015 mit - hier irrelevanten - Modifikationen anzuwenden waren. Die Kläger beantragten unter dem 15. Dezember 2015, eingegangen am 18. Dezember 2015, erstmalig die Zahlung einer Beihilfe für ein am 15. Dezember 2015 aufgenommenes Darlehen Nr. 665 715 393 46 in Höhe von 100.000,00 EUR, das eine Laufzeit von fünf Jahren und zehn Monaten haben sollte. In dem Antragsformular wurde auf die Regelungen der Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015 hingewiesen; gleichzeitig versicherten die Kläger mit ihrer Unterschrift, dass ihnen ihre Verpflichtung bekannt sei, alle Änderungen der im Antrag oder in den eingereichten Unterlagen aufgeführten Tatsachen unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Weiterhin gaben sie an, die Hinweise im Merkblatt [scil. der Beklagten] zur Durchführung der befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor zur Kenntnis genommen zu haben. Mit Bescheid vom 29. Februar 2016 bewilligte die Beklagte die Direktbeihilfe in Höhe von 10.000 EUR, wobei sie auf die Möglichkeit der Rückforderung nach § 10 MOG und die Verpflichtungen nach § 9 TierSoBeihV ausdrücklich hinwies. Mit laut Ab-Vermerk am 13. Oktober 2016 abgesandtem Schreiben vom selben Tag übersandte die Beklagte ein Merkblatt, in dem unter anderem Angaben dazu enthalten waren, was bei einer Übernahme des Darlehens in Verbindung mit der Übergabe des Tierhaltungsbetriebs innerhalb der Laufzeit des Darlehensvertrages zu beachten sei. Mit Hofübertragungsvertrag vom 4. Juli 2016 übernahm der Sohn der Kläger, R. T. , den Tierhaltungsbetrieb der Kläger. Übergabetermin war der 30. Juli 2016. Mit Schuldübernahmeerklärung vom 4. August 2016 vereinbarten die Kläger und der Sohn die Schuldübernahme unter anderem des von der Beklagten bezuschussten Darlehens Nr. 000 000 000 00. In der Urkunde wurde mit der darlehensgewährenden Sparkasse die Stellung von im Einzelnen bezeichneten Sicherheiten vereinbart. Weiter heißt es in der Urkunde, „Die Sparkasse genehmigt hiermit die Schuldübernahme unter der aufschiebenden Bedingung, dass ihr vorstehende Sicherungen wirksam bestellt sind.“ (Soweit nachvollziehbar) wurden die Sicherheiten am 28. Juli 2016 in das Grundbuch eingetragen. Die Mitteilung des Grundbuchamts über die Eintragung ging dem beurkundenden Notar am 2. August 2016 zu, mit Schreiben vom Folgetag setzte der Notar den Sohn der Kläger von den Eintragungen in Kenntnis. Die Zahlungsansprüche für die Betriebsprämie wurden am 15. September 2016 auf den Sohn der Kläger übertragen. Mit am 5. März 2018, einem Montag, eingegangenem Telefax teilte der Sohn der Kläger unter Vorlage einzelner Seiten des Hofübertragungsvertrags vom 4. Juli 2016 mit, dass es zu einer Hofübergabe gekommen sei und die Sonderbeihilfe und der damit verbundenen Darlehensvertrag seitdem auf seinen Namen laufe. Durch den Hausbau, der die letzten 18 Monate viel Zeit in Anspruch genommen habe, sei er „mit dieser Benachrichtigung leider etwas in Verzug geraten“. Weitere Nachweise, wie in § 9 Abs. 4 TierSoBeihV vorausgesetzt, waren nicht beigefügt; diese gingen aufgrund entsprechender Nachforderung vom 9. März 2018 mit dem am 14. März 2018 unterzeichneten Antrag des Sohnes des Klägers auf Übergang der Beihilfe am 19. März 2018 bei der Beklagten ein. Unter dem 20. März 2018 hörte die Beklagte die Kläger zu einer Rückzahlung der Beihilfe an und wies darauf hin, dass die Darlehensübernahme durch den Sohn bis zum 4. September 2016 hätte angezeigt werden müssen. Am 22. März 2018 übersandte der Sohn der Kläger weitere Seiten des Hofübertragungsvertrags. Er teilte weiter mit, dass er im Hinblick auf Wohnhausbau und dem damit verbundenen Umzug aller betrieblichen Unterlagen sowie seine Eheschließung in Verzug geraten sei. Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 11. Juni 2018 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 29. Februar 2016, setzte den zu erstattenden Betrag auf 10.000,00 EUR fest, forderte die Kläger zur Rückzahlung bis spätestens zum 13. August 2018 auf und ordnete die Verzinsung ab dem 3. März 2016 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an. In der Begründung stützte sie sich auf die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV. Die Kläger hätten den Übergang des Darlehensvertrages binnen eines Monats nach Übergang des Darlehensvertrages am 4. August 2016 mitteilen müssen; die Mitteilung am 5. März 2018 sei verspätet und zudem nicht durch die Kläger, sondern durch deren Sohn, erfolgt. Damit gelte der Darlehensvertag als vor Ablauf der Laufzeit beendet und der Betrag sei zurückzuzahlen. Mangels Einhaltung der Zehntagesfrist des § 9 Abs. 3 TierSoBeihV sei der Beihilfebetrag in voller Höhe zurückzuzahlen. Ein mangelndes Verschulden hätten die Kläger ebenso wenig wie ihr Sohn nachgewiesen. Am 15. Juni 2018 legten die Kläger und ihr Sohn Widerspruch ein und machten geltend, nach Übernahme des Betriebs habe die standesamtliche Hochzeit angestanden, der Neubau des Betriebsleiterhauses, die kirchliche Hochzeit mit über 300 Gästen, die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs etc. Angesichts dieser extremen Belastungen sei es doch verständlich, dass man nicht an die Mitteilung der Übernahem gedacht habe. Die Rückforderung sei nicht tragbar und würde einen finanziellen Engpass bedeuten - angesichts der schlechten Lage im Milchsektor und den Einbußen auch durch Dürreperioden. Weiter machten die Kläger geltend, sie hätten zwar die Fristen übersehen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich außer der Namensführung nichts verändert habe, der Zuschuss sei im Betrieb verblieben. Auch hätten sie sich auf ihren Sohn verlassen, der jedoch durch die geschilderten Umstände sehr stark in Anspruch genommen worden sei. Die Begleichung der Rückforderung übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten. Ihr Fall sei als Härtefall einzustufen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Kläger seien bei Antragstellung und mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2016 auf ihre Verpflichtungen im Rahmen einer etwaigen Darlehensübertragung hingewiesen worden. Die Mitteilung des Übergangs durch den Sohn der Kläger sei nicht durch die Kläger selbst und zudem verspätet erfolgt, die Monatsfrist nicht eingehalten worden; eine Vertretungsberechtigung durch den Sohn sei nicht nachgewiesen worden. Eine rechtzeitige Mitteilung sei den Klägern auch trotz der geltend gemachten Umstände möglich gewesen; auf die erhebliche zeitliche Belastung des Sohnes der Kläger komme es nicht an. Das bezuschusste Darlehen gelte daher als vorzeitig beendet und sei in voller Höhe zurückzufordern; die zehntägige Frist für die Mitteilung der vorzeitigen Beendigung hätten die Kläger ebenfalls nicht eingehalten. Der vorgetragene finanzielle Engpass bei einer Zahlung des Rückforderungsbetrages sei für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs irrelevant. Der Widerspruchsbescheid wurde am 28. August 2018 zugestellt. Am 28. September 2018 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien entreichert und die Rückforderung sei unverhältnismäßig. Mit der Hofübergabevertrag seien sämtliche Rechten und Pflichten auf ihren Sohn übergegangen, weswegen dieser auch die Benachrichtigung vom Darlehensübergang versendet habe. Von der verspäteten Mitteilung hätten die Klägers erst durch das Anhörungsschreiben der Beklagten erfahren. Ihrer Mitteilungspflicht, die nicht in Frage gestellt werde, seien sie jedoch ohne Verschulden nicht rechtzeitig nachgekommen, weil sei auf die Vornahme durch ihren Sohn vertraut hätten. Der Widerruf sei ermessensfehlerhaft, weil der Zuschuss im Betrieb verblieben sei, der Zweck der Beihilfe daher weiterhin gewahrt bleibe. Jedenfalls genüge die Rückforderung nicht den europarechtlichen Grundsätzen über die Verhältnismäßigkeit. Die Kläger seien entreichert, das Betriebskonto, auf dass die Beihilfe übergegangen sei, sei auf den Sohn der Kläger übergegangen. Jedenfalls sei entsprechend § 49a Abs. 3 VwVfG von einer Verzinsung abzusehen. Die Kläger beantragen, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Juni 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 aufzuheben Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Die Monatsfrist sei nicht eingehalten worden. Die Rechtsfolge sei der vollständige Widerruf der Beihilfe für die Vergangenheit; ein mangelndes Verschulden der Kläger sei nach wie vor nicht anzunehmen: Sie seien bei Antragstellung, bei Bescheiderteilung und durch die Übersendung des Hinweises im Oktober 2016 auf ihre Mitteilungspflicht deutlich hingewiesen worden. Auf mangelnde Rechtskenntnis komme es nicht an, da jedenfalls eine entsprechende Pflicht des Zuschussempfängers bestehe, sich zu informieren. Den Kläger habe auch bewusst sein müssen, dass sie sich durch den Hofübergabevertrag nicht von ihrer persönlich bestehenden Mitteilungspflicht befreien konnten; an diesem Vertrag sei die Beklagte nicht beteiligt gewesen. Auf die den Sohn betreffenden Umstände komme es angesichts der in der Person der Kläger bestehenden Verpflichtung nicht an. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordere kein anderes Ergebnis, auf das Verbleiben des Zuschusses letztlich um Betrieb komme es nicht an. Ein Ermessensspielraum bestehe im Rahmen des § 10 Abs. 2 MOG nicht. Eine Entreicherung sei bei Tilgung von Schulden nicht gegeben; auch könnten sich die Kläger nicht auf eine Entreicherung berufen. Die Verzinsung richte sich allein nach § 14 MOG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg; der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Juni 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 ist rechtswidrig, soweit die Erstattung eines 8.899,00 EUR übersteigenden Betrages verlangt worden ist; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Beihilfebescheids vom 13. Mai 2016 ist § 10 Abs. 2 MOG, Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), hier maßgeblich in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Verordnung vom 28. November 2017 (BGBl. I S. 3824). Danach sind rechtmäßige begünstigende Bescheide unter anderem in den Fällen des § 6 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 des VwVfG gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des VwVfG ist anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MOG liegen vor. Die Tiersonderbeihilfe unterfällt als sonstige Vergünstigung zu Marktordnungszwecken § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t MOG. Bei dem widerrufenen Beihilfebescheid vom 29. Februar 2016 handelt es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt. Die Jahresfrist des § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt. Sie begann als Entscheidungsfrist frühestens mit dem Ablauf der Stellungnahmefrist für die Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens am 23. April 2018 und wurde durch den Zugang des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 11. Juni 2018 - abgesandt am gleichen Tage - gewahrt. Auch die inhaltlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG liegen vor. Die Kläger haben die Übernahme des Darlehensvertrages durch ihren Sohn am 4. August 2016 nicht rechtzeitig angezeigt. Damit entfiel letztlich eine Voraussetzung der Beihilfegewährung, nämlich das Bestehen eines Darlehensvertrages, der den Anforderungen des § 5 Nr. 2 TierSoBeihV genügt, mithin eine Laufzeit von mindestens 42 Monaten und höchstens 72 Monaten hat. Darauf hat sich die Beklagte gestützt, nicht auf die weitere Alternative des § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG, wonach der Widerruf auszusprechen ist, wenn der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Maßgeblich für die Anforderung der Anzeige binnen Monatsfrist ist § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV, der die Übernahme des Darlehens in Verbindung mit der Übernahme des Tierhaltungsbetriebs gesondert gegenüber § 9 Abs. 4 Satz 1 TierSoBeihV regelt. Nach der letztgenannten Norm gilt der Übergang eines Darlehens auf eine andere Person als Beendigung im Sinne des § 9 Abs. 3 TierSoBeihV. Eine solche Beendigung hat nach § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV die Folge, dass wenn der Darlehensvertrag vor dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit in der Art beendet, dass die Darlehenslaufzeit weniger als 42 Monate beträgt, der Zuschuss in einer Höhe, die dem Verhältnis der Laufzeitverkürzung zur ursprünglich im Vertrag festgelegten Darlehenslaufzeit entspricht, zurückzuerstatten ist. Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung des Darlehens hat der Antragsteller der Bundesanstalt innerhalb von zehn Werktagen ab der Beendigung oder Verlängerung schriftlich mitzuteilen, § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuerstatten, Satz 4 der Norm. Etwas anderes gilt nach der vor allem die Konstellation der Hofübergabe - wie hier erfolgt - privilegierenden Vorschrift des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV: Übernimmt die andere Person zugleich mit dem Darlehensvertrag auch den Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers, tritt die andere Person in die sich aus dieser Verordnung ergebenen Rechte und Pflichten des Antragstellers ein, soweit der Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebes unter Beifügung entsprechender Nachweise der Beklagten durch den Antragsteller binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages schriftlich mitgeteilt wird und die andere Person den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt. Der Mitteilung ist eine Erklärung der anderen Person beizufügen, in der sie bestätigt, dass sie über die in dieser Verordnung geregelten Rechte und Pflichten des Antragstellers, insbesondere die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sowie nach den §§ 10 und 11 TierSoBeihV, unterrichtet ist, § 9 Abs. 4 Satz 3 TierSoBeihV. Die Voraussetzungen des einem Widerruf und einer Erstattung entgegenstehenden § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV sind im Fall der Kläger jedoch nicht gegeben, sie haben die Übernahme des Darlehensvertrages durch ihren Sohn am 4. August 2016 nicht binnen der Monatsfrist angezeigt. Mit der Schuldübernahme, die hier gemäß § 415 BGB durch einen Vertrag zwischen den Klägern und ihrem Sohn erfolgt ist, ist eine Übernahme des Darlehensvertrages im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV erfolgt. Dies ergibt sich aus der Vertragsurkunde, wonach gerade eine Schuldübernahme des von den Klägern aufgenommenen und von der Beklagten bezuschussten Darlehens Nr. 000 000 000 0 erfolgen soll. Zwar wurde diese Schuldübernahme nicht an diesem Tage schon wirksam. Denn diese Übernahme war aufgrund der insoweit eingeschränkten Genehmigung der Gläubigerbank aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. BGB), weil die Kreis- und Stadtsparkasse Y. K. sie von der wirksamen Bestellung der in dem Schuldübernahmevertrag genannten Sicherheiten abhängig hat. Erst ab diesem Zeitpunkt, dem der grundbuchlichen Bestellung der Sicherheiten, begann die Monatsfrist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV zu laufen. Nach den nunmehr im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen trat die Bedingung mit der Grundbucheintragung am 28. Juli 2016 ein, Kenntnis des Notars bestand am 2. August 2016, des Sohnes der Kläger spätestens am 6. August 2016. Eine die Monatsfrist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV wahrende schriftliche Mitteilung über den Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebs durch die Kläger selbst ist nicht erfolgt, sondern durch ihren Sohn am 5. März 2018. Dieser Umstand ist zwar irrelevant, maßgeblich ist, dass die Beklagte innerhalb der Monatsfrist Kenntnis vom Übergang des bezuschussten Darlehensvertrages erhält, um die weitere zweckgerechte Verwendung des Zuschusses kontrollieren zu können. Insoweit kommt es nur auf den rechtzeitigen Eingang der Mitteilung an, ob diese durch den Beihilfeempfänger oder einen - wie hier vorgetragen, wenn auch nicht weiter belegt - bevollmächtigten Dritten erfolgt, ist unerheblich. Diese Mitteilung erfolgte jedoch bei Weitem nicht binnen der Monatsfrist. Bei der Frist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV handelt es sich zwar entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine (materiell-rechtliche) Ausschlussfrist. Die dafür maßgeblichen Voraussetzungen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 28. März 1996 ‑ 7 C 28.95 ‑, juris Rn. 11 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Februar 2019 ‑ 12 A 2926/17 ‑; VG Köln. Urteil vom 28. September 2017 ‑ 13 K 5926/17 ‑, liegen ersichtlich nicht vor. Die Annahme einer Ausschlussfrist stände auch im Widerspruch zu der Prüfung eines fehlenden Verschuldens nach § 9 Abs. 2 Satz 2 TierSoBeihV durch die Beklagte. Die Monatsfrist ist jedoch ersichtlich nicht eingehalten und tragfähige Wiedereinsetzungsgründe nach § 32 VwVfG sind weder ersichtlich noch binnen der nach § 32 Abs. 3 VwVfG maßgeblichen Jahresfrist - ab Wirksamwerden der Darlehensübernahme im August 2016 - vorgetragen worden. Ein möglicher Rechtsirrtum der Kläger über den Beginn der Monatsfrist wäre jedenfalls aufgrund der Belehrungen bei Antragstellung und Bewilligung des Zuschusses verschuldet. Darüber hinaus sind sie durch die Übersendung des Merkblatts im Oktober 2016 nochmals ausdrücklich auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des mit einer Übergabe des Tierhaltungsbetriebs verbundenen Übergangs des Darlehens hingewiesen worden. Das Verschulden des nach Angaben der Kläger bevollmächtigten Sohnes, der die erhebliche Fristüberschreitung eingeräumt und mit menschlich verständlichen, rechtlich aber unbeachtlichen Umständen erklärt hat, ist den Klägern nach § 166 Abs. 1 BGB entsprechend zuzurechnen. Bei der Schuldübernahme nach § 415 BGB handelt es sich auch um einen „Übergang des Darlehensvertrages“ im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV, da die wirtschaftliche Folge die gleiche ist. Mit dem Wirksamwerden der Schuldübernahme lag das fristauslösende Ereignis vor. Insbesondere kommt es nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV nicht auf die Wirksamkeit oder Genehmigung des Hofübergabevertrages an. § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV stellt für den Lauf der Monatsfrist allein auf den Übergang des Darlehensvertrages ab, nicht auf die Wirksamkeit der Hofübergabe. Mit der Wirksamkeit der Schuldübernahme spätestens am 6. August 2016 - Zugang der Mitteilung des Notars Dr. D. über die Vollzugsmitteilung des Grundbuchamtes - lief damit die Monatsfrist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV; sie ist am 6. September 2016, einem Dienstag, abgelaufen (§ 31 Abs. 1 VwVfG, § 188 Abs. 2 BGB). Die am 5. März 2018 eingegangene Mitteilung war verspätet. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn auf den „letzten Schritt“ des Hofübergangs, den Übergang der Zahlungsansprüche für die Betriebsprämie im September 2016 abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch die weiteren Anforderungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 TierSoBeihV (schriftliche Mitteilung unter Beifügung entsprechender Nachweise, Antrag der anderen Person - des Sohnes - auf Übergang der Beihilfe) auch binnen der Monatsfrist zu wahren waren. Eindeutig ist das für die Erklärung des Sohnes, er habe Kenntnis von den Pflichten nach der TierSoBeihV - insbesondere derjenigen nach § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 und § 11 TierSoBeihV, denn nach § 9 Abs. 4 Satz 3 TierSoBeihV ist „der Mitteilung eine Erklärung der anderen Person beizufügen ...“. Diese Erklärung ergibt nur dann einen Sinn, wenn auch der Antrag auf Übergang der Beihilfe der übernehmenden Person beigefügt ist nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV am Ende. Dieser Übergangsantrag ist ebenso wie die Erklärung nach § 9 Abs. 4 Satz 3 TierSoBeihV aber erst am 19. März 2018 bei der Beklagten eingegangen. Mit dem danach zu Recht erfolgten Widerruf und der sich daraus - in dem sogleich darzulegenden Umfang - folgenden Erstattungspflicht ist die Maßnahme der Beklagten auch verhältnismäßig. Insofern ist zunächst maßgeblich, dass der Widerruf nach § 10 Abs. 2 MOG als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist, der Gesetzgeber also eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorweggenommen hat, von der nur in atypischen Fällen abgewichen werden kann. Ein solcher atypischer Fall liegt hier nicht vor. Zwar bleibt das von der Beklagten gewährte Darlehen weiter im Betrieb des hofübernehmenden Sohns; für einen Missbrauch oder Mitnahmeeffekt, der die Regelungen des § 9 TierSoBeihV dienen sollen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Jedoch dient die Frist in § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV auch der zeitnahen Kontrolle der speziell in dieser Norm erfassten Hofübergaben. Insofern ist die Beklagte und damit ebenso das Gericht an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, der eine einheitliche Verfahrenshandhabung in allen Hofübergabefällen verlangt. Diese einheitliche Verfahrenshandhabung ist nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Fall, in den Fällen der nicht fristgerecht mitgeteilten Hofübergaben kommt es stets zum Widerruf. Kein anderes Ergebnis folgt aus dem auch im europäischen Recht verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; dieser verlangt sogar eine gleiche Behandlung alle Beihilfeempfänger in der Europäischen Union. Für eine Unangemessenheit bestehen angesichts des Kontrollzwecks keine Anhaltspunkte. Der Fall ist auch ansonsten nicht atypisch; dass ein Beihilfeempfänger eine (Melde-)Frist - und zwar wie hier verschuldet - nicht beachtet, ist ein Standardfall des Subventionsrechts, in dem die Rückführung des Zuschusses in den Staatshaushalt ohnehin die Regelfolge darstellt. 2. Auch auf der Rechtsfolgenseite ist der Widerruf daher überwiegend rechtmäßig. Das Ob des Widerrufs steht nicht im Ermessen der Beklagten, § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG sieht insoweit eine gebundene Entscheidung vor. Der Widerruf war im Ergebnis auch für die Vergangenheit auszusprechen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG ist der Widerruf für die Vergangenheit der Regelfall und unterbleibt nur, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG nicht etwas anderes zulassen. Eine solche Regelung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 MOG ist hier in § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV nicht gegeben, wonach der Zuschuss in einer Höhe, die dem Verhältnis der Laufzeitverkürzung zur ursprünglich im Vertrag festgelegten Darlehenslaufzeit entspricht, zurückzuerstatten ist. § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV regelt nur den Umfang der Erstattungspflicht. Allerdings ist die Beihilfe nur in der im Tenor ausgewiesenen Höhe teilweise zu erstatten, wie sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV ergibt, auf den nach Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV gemäß Abs. 4 Satz 1 im Wege der Fiktion zurückzugreifen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger - wie in den sonstigen Fällen der Übernahme eines Darlehens ohne damit einhergehender Übernahme des Tierhaltungsbetriebs bzw. dem Fall der vorzeitigen, zu einer unter 42 Monaten Laufzeit führenden Beendigung des bezuschussten Darlehens erforderlich - nicht die Übernahme resp. Beendigung binnen zehn Werktagen ab dem 6. August 2016 gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV angezeigt haben. Denn ein solches Verständnis des Zusammenspiels der Zehntagesfrist des § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV und der Monatsfrist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV würde zu einem perplexen und widersprüchlichen Ergebnis führen: Danach müsste der durch den Zuschuss Begünstigte in den Fällen der Übertragung des Darlehens mit dem Tierhaltungsbetrieb quasi vorsorglich binnen zehn Werktagen den Übergang des Darlehens der Beklagten anzeigen, damit ihm im Fall der Versäumung der Monatsfrist wenigstens ein Teil des Zuschusses nach § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV verbleibt. Anders gewendet: Die in § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV dem Begünstigten eingeräumte Monatsfrist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV würde durch eine solches Verständnis der Systematik der beiden Absätze wieder auf eine Frist von zehn Werktagen verkürzt. Ein solcher Widerspruch in den beiden Normen war vom Verordnungsgeber nicht gewollt. Das erkennende Gericht entscheidet die Frage im Wege der Auslegung dahingehend, dass in den Konstellationen des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV allein die Monatsfrist maßgeblich ist und es nicht auf die Frist § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV ankommt. § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV soll eine Privilegierung der - im Gesamtstaatsinteresse gewünschten und zu fördernden - Hofübergaben darstellen; in den Fällen der Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV ist die Frist des § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV stets verstrichen. Würde die Frist von zehn Werktagen auch in diesen Konstellationen maßgeblich sein, würden die hofübergebenden Landwirte schlechter gestellt als die nur das Darlehen übertragenden Zuschussempfänger. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Bei Anwendung des § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV auf den vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der tagesgenauen Berechnung der Beklagten, gegen die die Prozessbevollmächtigte der Kläger keine Einwände erhoben hat, eine Restlaufzeit des Darlehensvertrages des Klägers von im Verhältnis 88,998 %, der in Relation zu dem Zuschuss von 10.000,00 EUR zu setzen ist. Zu erstatten ist daher nach § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV ein Betrag von 8.899,00 EUR. Die Kläger sind nicht entreichert. Zum einen haben sie mit dem Zuschuss Schulden getilgt, also eigene Aufwendungen erspart. Zum anderen können sie sich nach § 10 Abs. 2 MOG i.V.m. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG auf eine - nicht gegebene - Entreicherung nicht berufen, da sie die Gründe, die zur Unwirksamkeit des Beihilfebescheids vom 29. Februar 2016 geführt haben - die Verletzung der Mitteilungspflicht - aufgrund der Belehrungen bei Antragstellung, Bewilligung und Versendung des Merkblatts kannten. Soweit sie sich auf ihren Sohn verlassen haben, stellt dies allenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis dar. Mit Zugang des Merkblatts im Oktober 2016 bestand eine Pflicht, beim Sohn nochmals nachzufragen. 3. Die Anordnung der Erstattung und die Rückforderung qua Bescheid begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Anordnung der Erstattung folgt aus § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des Rückforderungsbescheids ist § 10 Abs. 3 MOG, wonach zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt werden. 4. Schließlich ist auch die Anordnung der Verzinsung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG, wonach Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Die TierSoBeihV enthält keine Regelungen, aufgrund derer nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 1 Abs. 2 Nr. 4 MOG von einer Verzinsung abzusehen wäre. Die Bestimmung des Beginns des Zinslaufs mit dem 3. März 2016, also mit dem Empfang der Beihilfe, ist rechtmäßig erfolgt. Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen nach dem Marktorganisationsgesetz entstehen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Empfangs der Leistung und sind damit gemäß § 14 Abs. 1 MOG ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen sind, wenn - wie hier - deren Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird, BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 3 C 13.12 ‑, 3 C 13.12 (3 C 3.10) ‑, juris, sowie Teilurteil vom 21. Oktober 2010 ‑ 3 C 4-10 ‑, juris. Mangels Verweis des § 10 Abs. 2 MOG auf § 49a Abs. 3 VwVfG findet diese Norm keinen Anwendung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung, nämlich des zurückgeforderten Zuschusses (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.