Beschluss
15 L 1305/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0912.15L1305.19.00
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Tenor
1.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen auf den streitbefangenen Planstellen zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer für ihn negativen Auswahlentscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.779,55 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen auf den streitbefangenen Planstellen zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer für ihn negativen Auswahlentscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.779,55 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die zu besetzenden Stellen „Beförderung zum/zur Polizeihauptmeister/-in (A 9m BBesO)“ mit den Beigeladenen zu besetzen und der Antragsgegnerin aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und /oder Beförderung der Beigeladenen in die vorgenannten Stellen bewirken könnte, bis die Antragsgegnerin hinsichtlich der zu besetzenden Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat und eine Frist von drei Wochen nach Mitteilung der erneuten Auswahlentscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist, hat Erfolg, wobei die Kammer das Antragsbegehren wie aus dem Tenor ersichtlich ausgelegt hat. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -. Hiernach hat der Antragsteller zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, den Antragsteller aufgrund seiner Teilnahme am Aufstiegsverfahren nach § 15 Abs. 3 Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom Auswahlverfahren auszuschließen, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Nach Auffassung der Kammer kann im vorliegenden Fall der Ausschluss des Antragstellers vom Auswahlverfahren nicht mit der Argumentation der Antragsgegnerin, die sich insoweit auf die Gründe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, vgl. Beschluss vom 01.03.2013 - 1 L 109/12 -, beruft, erfolgen, wonach ein Beamter, der sich im Aufstiegsverfahren befindet, vom Auswahlverfahren um ein Beförderungsamt ausgeschlossen werden könne, weil der Beamte während des Aufstiegsverfahrens (und voraussichtlich auch danach) das erstrebte Amt bzw. die damit verbundene Funktion nicht alsbald wahrnehmen könne. Mit dieser Begründung mag ein Ausschluss eines Bewerbers, der sich im Aufstiegsverfahren befindet, gerechtfertigt werden können, wenn im Auswahlverfahren ein Beförderungsdienstposten vergeben werden soll, auf dem der erfolgreiche Bewerber dann nach erfolgreicher Bewährung befördert werden soll. In dieser Fallkonstellation würde der im Aufstiegsverfahren befindende Beamte sich tatsächlich auf einen konkreten Dienstposten bewerben, den er weder wahrnehmen kann noch will. Um eine solche Fallkonstellation geht es vorliegend aber nicht. Streitbefangen ist nicht eine Auswahlentscheidung über die Vergabe von Beförderungsdienstposten, sondern die - nachgelagerte - Entscheidung über die Zuweisung der Beförderungsplanstellen. Alle Bewerber im Auswahlverfahren - auch der Antragsteller - haben nach dem unstreitigen Beteiligtenvorbringen bereits in einem vorangegangenen Auswahlverfahren einen (gebündeten) höherwertigen Dienstposten zugewiesen bekommen und sich hierauf für das Beförderungsamt bewährt. Diese Bewährung und der hieraus erwachsende Anspruch, an einem Auswahlverfahren um eine Beförderung nach dem Leistungsgrundsatz teilnehmen zu können, kann dem Antragsteller auch durch eine Abordnung nicht mehr genommen werden. Einen solchen Anspruch hat das Bundesverfassungsgericht, vgl. Beschluss vom 24.07.2014 - 2 BvR 816/14 -, einem Beamten, der erfolgreich auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden war, auch im Falle einer Abordnung zu einer anderen Behörde, bei der er nicht auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt war, zugesprochen. Diese Rechtsprechung muss auch im vorliegenden Fall greifen. Es kann dem Antragsteller auch nicht vorgehalten werden, eine Beförderung sei rechtlich nicht möglich, weil er auf seinem bisherigen, bis Besoldungsgruppe A 9 BBesO bewerteten Dienstposten aufgrund der Abordnung zu der Aufstiegsausbildung nicht mehr eingesetzt werde. Es ist keine Bestimmung ersichtlich, die für einen Beamten ein Beförderungsverbot für die Dauer der Teilnahme am Aufstiegslehrgang begründen würde. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin auch nach ihrem Vorbringen in Einzelfällen Beförderungen während der Dauer des Aufstiegsverfahrens vorgenommen. Damit greift der Anspruch des Antragstellers auf Berücksichtigung im Auswahlverfahren gemäß dem Leistungsgrundsatz. Auch ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist im Beförderungsverfahren nicht chancenlos, da er nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin aufgrund seines Rangplatzes in der Beförderungsliste im Falle einer Berücksichtigung im Auswahlverfahren nach dem Leistungsgrundsatz zu berücksichtigen wäre. Ohne Erlass der beantragten Anordnung würde der Antragsteller Gefahr laufen, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu verlieren. Der Antragssteller hat auch einen Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung im Falle eines erneuten Unterliegens im streitigen Auswahlverfahren, wobei insoweit eine Wartefrist von zwei Wochen als ausreichend anzuerkennen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2011 - 2 B 106/11 -. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Grundgehalt (Stufe 4) der Besoldungsgruppe A 13 zum Zeitpunkt der Antragstellung von 3.259,85 € x 3. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.