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Beschluss

15 M 41/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0912.15M41.19.00
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Tenor

Der Vollstreckungsantrag wird abgelehnt.

      Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsantrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der Antrag, gemäß § 170 VwGO geeignete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Behörde einzuleiten, ist unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Vollstreckungsgläubigers gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Vollstreckungsgläubiger zum einen die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2019 beantragt. Dieses Begehren richtet sich nach § 170 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil wegen einer Geldforderung vollstreckt werden soll. Zum anderen beantragt er die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung der beschließenden Kammer vom 21. November 2018, mit der der Vollstreckungsschuldnerin aufgegeben worden ist, das seinerzeit abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Insoweit richtet sich die Vollstreckung nach § 172 VwGO. Vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, § 172, Rn. 16 (Stand: Februar 2019), m.w.N. zu der Frage, ob auch auf schlichtes Verwaltungshandeln gerichtete einstweilige Anordnungen nach § 172 VwGO vollstreckt werden. Über beide Anträge entscheidet gemäß den genannten Vorschriften das Gericht des ersten Rechtszugs, mithin die Kammer. Beide Anträge haben keinen Erfolg. 1. Soweit der Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt, ist der am 13. Mai 2019 gestellte Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Erstattung der Kosten ist inzwischen erfolgt, ohne dass der Vollstreckungsgläubiger dies zum Anlass genommen hätte, das Vollstreckungsverfahren insoweit für erledigt zu erklären. Offen bleiben kann insofern, ob die Kostenerstattung bereits vor Antragserhebung erfolgt ist, nachdem die Vollstreckungsschuldnerin den Betrag ausweislich des vorgelegten Auszugs aus ihrem Buchungssystem am 9. Mai 2019 angewiesen hatte, oder ob der (nicht belegte) Vortrag des Vollstreckungsgläubigers den Tatsachen entspricht, die Gutschrift sei erst nach Antragserhebung erfolgt. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsantrag insoweit verfrüht gestellt hat, nämlich weniger als einen Monat nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Vollstreckungsschuldnerin. Zur Frist von mindestens einem Monat zur freiwilligen Leistung siehe etwa VG Cottbus, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 6 M 15/09 –, juris, Rn. 3, m. w. N.; ferner etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Januar 1993 – 1 BvR 440/83 –, juris, Rn. 11 (sechs Wochen). 2. Soweit der Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung der Kammer vom 21. November 2018 beantragt, ist der Antrag unbegründet. Die Vollstreckungsschuldnerin hat mit ihrer Antragserwiderung unter Vorlage des Verwaltungsvorgangs im Einzelnen dargelegt, dass und in welcher Form sie ab Ende November 2018 ihrer aus der einstweiligen Anordnung resultierenden Pflicht nachgekommen ist, das im August 2018 abgebrochene, die Besetzung der Stelle „Sachbearbeiter/in A. “ betreffende Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Der Vollstreckungsgläubiger ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich pauschal behauptet, die Vollstreckungsschuldnerin erfinde immer neue Ausreden. Soweit er des Weiteren bemängelt, es sei in der Antragserwiderung nicht ansatzweise erkennbar geworden, welche konkreten Inhalte der Personalakte die Vollstreckungsschuldnerin zum Abbruch des Verfahrens berechtigen sollten, und die von ihr angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, greift das schon im Ausgangspunkt nicht durch. Denn dieser Einwand betrifft den erneuten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im April 2019, den die Vollstreckungsschuldnerin vorgenommen hat, nachdem sie in Befolgung der einstweiligen Anordnung der Kammer das Verfahren fortgesetzt hatte. Ob dieser erneute Abbruch rechtmäßig war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Vollstreckungsverfahren eine Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) erhoben wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.