Urteil
6 K 216/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0912.6K216.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der Kläger zu 1.) ist am 00.00.0000 in El Sharkia, Ägypten geboren. Die Klägerin zu 2.) ist am 00.00.0000 ebendort geboren. Ihre gemeinsamen Kinder sind ebenfalls in El Sharkia geboren: der Kläger zu 3.) am 00.00.0000 und die Klägerin zu 4.) am 00.00.0000. Die Kläger sind ägyptische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit. Am 23.08.2016 beantragten sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Ihren Angaben zufolge reisten sie Mitte Mai 2016 aus Ägypten aus und auf einem Reiseweg über Italien und Frankreich am 13.07.2016 nach Deutschland ein. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 05.09.2016 gab der Kläger zu 1.) an, sein Vater sei im vergangenen Jahr auf einer Hochzeit gewesen und habe ein Gewehr bei sich gehabt, um damit in die Luft zu schießen. Er habe dabei einen anderen Mann tödlich getroffen. Die Söhne dieses Mannes würden Rache an ihm – dem Kläger zu 1.) – nehmen wollen. Aus Angst sei er in den Süden Ägyptens umgezogen. Dort sei er auch nicht sicher gewesen und deshalb nach Deutschland gekommen, wo er in Frieden leben könne. Zusätzlich habe er sich nicht mehr die Miete leisten können. Er habe keine Arbeit mehr gehabt, weil er Angst gehabt habe, zur Arbeit zu gehen. Für ihn und seine Familie gebe es in Ägypten keine Sicherheit mehr. Mit Bescheid vom 13.12.2016 lehnte die Beklagte die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte Abschiebungsverbote. Zugleich forderte sie die Kläger auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auszureisen, und drohte ihnen die Abschiebung zuvorderst nach Ägypten an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie aus, sie könne die Kläger weder als Asylberechtigte noch als Flüchtlinge anerkennen, weil ihr Sachvortrag nicht asylerheblich sei. Gemeinschaftsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Am 05.01.2017 haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung nehmen sie Bezug auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Am 31.05.2019 hat das Verwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2019 telefonisch mit der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger abgestimmt. Die entsprechende Ladung vom selben Tag ist dort ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 05.06.2019 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 09.09.2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Zugleich hat er die Durchschrift eines Schreibens des Landgerichts Bochum vom 07.06.2017 vorgelegt. In dem Schreiben, welches an einen anderen Rechtsanwalt adressiert ist, wird mitgeteilt, dass in dem Strafverfahren II-0-KLs-00 Js 000/00-00/00 u.a. ein Hauptverhandlungstermin am 12.09.2019 vorläufig festgesetzt werden soll. Mit Entscheidung vom 10.09.2019 hat das Verwaltungsgericht den Verlegungsantrag abgelehnt. Zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2019 erschien niemand für die Beteiligten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Bundesamtes. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2019 über den Rechtsstreit entscheiden, obwohl weder die Kläger noch ihr Prozessbevollmächtigter oder ein Vertreter der Beklagten erschienen sind. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung war darauf hingewiesen worden, dass auch ohne die Beteiligten verhandelt werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte konnte formlos geladen werden, weil sie mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Das Gericht war auch nicht gehalten, auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 09.09.2019 den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Nach § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Ein erheblicher Grund ist insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist, § 227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fall 1 ZPO. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl den Beschleunigungsgrundsatz als auch den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 1 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen. Ein Ermessensspielraum bleibt dem Gericht nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte sich anwaltlich vertreten lassen will und ein Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert ist, den Verhandlungstermin wahrzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1994 – 3 C 28.92 –, juris, Rz. 48. Ein erheblicher Verlegungsgrund liegt hier nicht vor. Im Falle zeitlich kollidierender Gerichtstermine ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot grundsätzlich die frühere Terminsladung vorrangig. Dieser Prioritätsgrundsatz wird ausgedrückt im heute noch allgemein geläufigen Rechtssprichwort „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, dessen frühester Beleg sich im Sachsenspiegel (zw. 1220 u. 1235) findet: „Die ok irst to der molen kumt, die sal erst malen“ (Landrecht II. Buch Art. 59 § 4). Der Vorrang des zuerst Kommenden – bzw. hier: Ladenden – ist ein evident gerechtes Ordnungsprinzip, s. schon Cod. Just. 8, 17, 3 a.E.: praevalet iure, qui praevenit tempore . (Wer zeitlich früher dran ist, ist rechtlich besser dran.); Wacke, Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – Prior tempore, potior iure, JA 1981, 94, Rolshoven: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst?, NVwZ 2006, 516 (520 ff.) m.w.N.; BayVGH, Beschlüsse vom 29.04.2010 – 4 CE 10.835 –, juris, Rz. 21 und vom 16.09.2015 – 15 B 15.1836 –, juris, Rz. 6, das jeder in einer Warteschlange Anstehende (an)erkennt und dadurch auch dem Anstand zur Geltung verhilft. Es obliegt daher dem von kollidierenden Ladungen betroffenen Prozessbevollmächtigten, bei dem Gericht eine Verlegung zu beantragen, das den Termin erst später anberaumt hat. Das Gericht hat bereits am 31.05.2019 den Termin zur mündlichen Verhandlung telefonisch mit der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger abgestimmt. Die entsprechende Ladung vom selben Tag ist dort ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 05.06.2019 eingegangen. Das am 09.09.2019 in Kopie vorgelegte Schreiben des Landgerichts C. u.a. zu einem vorläufig festzusetzenden Hauptverhandlungstermin am 12.09.2019 im Strafverfahren II-0-KLs-00 Js 000/00-00/00 datiert hingegen erst vom 07.06.2017 und ist überdies gar nicht an den Prozessbevollmächtigten der Kläger adressiert. Selbst wenn die vorläufige Terminsfestsetzung im genannten Strafverfahren auch den Prozessbevollmächtigten der Kläger betreffen sollte, so wäre die hiesige Ladung vom 31.05.2019 zeitlich früher erfolgt und damit vorrangig zu behandeln. Unabhängig davon war der Verlegungsantrag vom 09.09.2019 auch deshalb abzulehnen, weil er angesichts des in Kopie vorgelegten Schreibens des Landgerichts C. vom 07.06.2019 nicht unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) gestellt worden war. Die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten erfordert, einen Antrag auf Terminsverlegung unverzüglich zu stellen, nachdem die Verhinderung bekannt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.1994 – 8 B 179.94 –, juris, Rz. 3. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Anerkennung der Asylberechtigung noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Feststellung von subsidiärem Schutz oder einem Abschiebungshindernis (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ein Asylanspruch ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger über sichere Drittstaaten in das Bundesgebiet eingereist sind. Nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 S. 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Kläger zu 1.) und zu 2.) haben im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt angegeben, von Ägypten aus über Italien und Frankreich nach Deutschland gereist zu sein Den Klägern ist ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4, 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nummer 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (§ 3e AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer Verfolgungsmaßnahmen drohen, gilt – unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist – der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal der begründeten Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rz. 22 m.w.N. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rz. 32. Nach Überzeugung des Gerichts droht den Klägern in Ägypten keine Verfolgung. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QualRL –) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Vgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 20.04.2016 – 23 K 877/16.A –, juris, Rz. 25. Der Schutzsuchende muss eine Furcht vor Verfolgung schlüssig und detailliert begründen. Das Gericht muss beurteilen, ob die persönlichen Erlebnisse des Asylbewerbers glaubhaft sind. Dies ist Teil der richterlichen Rechtsfindung im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dabei sind Persönlichkeitsstruktur, Bildung und Herkunft des Ausländers zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rz. 2; OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rz. 35, Beschluss vom 20.01.2016 – 13 A 1868/15.A –, juris, Rz. 12 ff. Die Kläger haben die Klage nicht begründet und sind auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Damit haben sie es versäumt, im gerichtlichen Verfahren der Ablehnungsbegründung der Beklagten entgegen zu treten, und ihr Desinteresse an diesem Verfahren zum Ausdruck gebracht. Mit ihrem Vortrag vor dem Bundesamt haben sie keine Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht. Demnach fehlt bereits ein verfolgungserhebliches Merkmal. Denn der Kläger zu 1.) hat behauptet, von kriminellem Unrecht bedroht gewesen sein. Im Übrigen ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass ihm tatsächlich Blutrache in Ägypten droht. Denn sein diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren blieb vage und oberflächlich, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Die Kläger haben ebenfalls keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Ägypten, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.