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Gerichtsbescheid

7 K 6932/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0916.7K6932.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin führte in den Räumlichkeiten eines Kosmetikstudios im Zuständigkeitsbereich der Beklagten aufgrund eines Untermietvertrages mit den Betreiberinnen seit dem 01.03.2018 an 2 - 3 Tagen in der Woche kosmetische Behandlungen des Gesichts durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure (Lippenvergrößerung, Nasenkorrektur, Faltenunterspritzung) durch. Werbung und Kontaktaufnahme mit den Kundinnen erfolgten über die Internetseite „ “ auf Instagram und über eine Handynummer. Nach Aussage einer betroffenen Kundin übt die Klägerin diese Tätigkeit auch noch in anderen Kosmetikstudios aus. Die berufliche Ausbildung der Klägerin ist nicht bekannt. Aufgrund mehrerer Beschwerden von Kundinnen im Juni 2018 führten Mitarbeiter der Beklagten am 23.07.2018 und am 03.09.2018 eine Begehung der Räumlichkeiten durch, ohne die Klägerin anzutreffen. Den Betreiberinnen des Kosmetikstudios wurde die Ausübung der Heilkunde in ihren Räumlichkeiten durch Ordnungsverfügung vom 01.08.2018 untersagt. Im August 2018 ging eine Anzeige der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde der Medizinischen Hochschule I. bei der Beklagten ein. Der zuständige Oberarzt teilte mit, dass dort eine Patientin nach einer von der Klägerin durchgeführten Unterspritzung der Nase mit einem ungeeigneten und möglicherweise infizierten Hyaluronsäurepräparat wegen einer partiellen Nasennekrose und einer bakteriellen Infektion mehrere Wochen stationär behandelt werden musste. Es bestand die Gefahr des Verlustes der Nase und bleibender Schäden. Am 06.09.2018 ging eine weitere telefonische Beschwerde bei der Beklagten ein, weil die Klägerin bei zwei Kundinnen dieselbe Spritze benutzt hatte, obwohl eine der Frauen einen aktiven Lippenherpes hatte. Daraufhin untersagte die Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 13.09.2018 jegliche heilkundliche Behandlung, insbesondere die Hautunterspritzung mit Hyaluronsäure, bis zur Vorlage einer Heilpraktikererlaubnis. Außerdem wurden der Klägerin jegliche Werbemaßnahmen auf Instagram oder schriftlichen Werbeträgern verboten sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Ordnungsverfügung war auf § 14 Abs. 1 OBG gestützt. Die Beklagte führte aus, von der Klägerin gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Gesundheit der Kundinnen aus, weil sie mit der Spritzenbehandlung die Heilkunde ausübe, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen, § 1 des Gesetzes zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzuges gab die Beklagte an, im Interesse der sofortigen Abwehr schwerwiegender gesundheitlicher Risiken für die behandelten Kunden müsse das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer unveränderten Fortführung der Tätigkeit als Kosmetikerin zurückstehen. Bei der Beklagten bestellte sich daraufhin eine in L. ansässige Wirtschaftskanzlei im Auftrag der Klägerin und beantragte Akteneinsicht, die auch gewährt wurde. Die Klägerin erhob am 11.10.2018 Klage gegen die Ordnungsverfügung und kündigte eine Klagebegründung nach Gewährung der Akteneinsicht an. Schreiben des Gerichts an die Klägerin konnten in der Folgezeit an der angegebenen Wohnanschrift in T. nicht zugestellt werden. Die Klägerin wurde dort im Januar 2019 als unbekannt verzogen von Amts wegen abgemeldet. Die Beklagte erstattete im Januar 2019 Strafanzeige gegen die Klägerin, nachdem im November 2018 eine weitere Beschwerde einer Kundin wegen einer unsachgemäßen Lippenunterspritzung eingegangen war. Auf Anfrage des Gerichts teilte die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Wirtschaftskanzlei eine neue Wohnanschrift der Klägerin in E. mit. Auch an diese neue Anschrift konnten Schreiben des Gerichts nicht zugestellt werden. Nach Auskunft ihres Bevollmächtigten wohnt die Klägerin jetzt in Z . Eine Klagebegründung erfolgte trotz mehrerer Aufforderungen durch das Gericht nicht. Auch auf die Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheides hat die Klägerin nicht reagiert. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13.09.2018 aufzuheben. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist. Sie hat keinen Antrag gestellt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt in dem erforderlichen Umfang geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Es kann dahinstehen, ob die Klage zulässig ist. Im vorliegenden Verfahren ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft, weil die Klägerin weder ihre Erreichbarkeit sichergestellt hat noch das Verfahren nach der Klageerhebung weiter betrieben hat. Jedenfalls ist die Klage aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.09.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Spritzenbehandlung und der damit im Zusammenhang stehenden Werbetätigkeit kann § 14 OBG NRW i.Vm. §§ 1 und 5 Heilpraktikergesetz herangezogen werden. Nach § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Hierbei umfasst die öffentliche Sicherheit die Gesamtheit aller schriftlich niedergelegten Rechtsnormen sowie alle Individualrechtsgüter wie den Schutz der Gesundheit. Die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 14 Abs. 1 OBG liegen vor. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist gegeben, weil die Klägerin durch die Verabreichung von Hyaluronspritzen im Gesichtsbereich gegen die Erlaubnispflicht nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. S. 251) verstößt. Mit dieser Behandlung übt sie die Heilkunde aus, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen; dem stehen Eingriffe in den Körper gleich, auch wenn sie in erster Linie zu kosmetischen Zwecken erfolgen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 – 3 B 82/06 – juris, Rn. 4. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzen und – bei generalisierender Betrachtung der Tätigkeit – nicht nur geringfügige gesundheitliche Schäden verursachen können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2006 – 13 A 2495 – juris, Rn. 20. Bei der Unterspritzung der Haut mit Hyaluronsäure sind diese Voraussetzungen erfüllt. Es handelt sich um einen Eingriff in den Körper, bei dem Körpersubstanz verletzt wird und eine chemische Substanz in den Körper eindringt und für eine gewisse Zeit verbleibt. Ein derartiger Eingriff gehört zum klassischen Spektrum einer ärztlichen Behandlung oder einer Behandlung durch den Heilpraktiker. Er erfordert medizinische Kenntnisse zu der Frage, ob möglicherweise eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt, die eine kosmetische Behandlung ausschließt. Darüberhinaus sind Kenntnisse zum Aufbau der Haut sowie zum Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen erforderlich, damit diese Gewebe nicht versehentlich verletzt werden. Gesundheitliche Gefahren bei derartigen Eingriffen bestehen darüberhinaus, wenn die hygienischen Bedingungen nicht beachtet werden und hierdurch Infektionen ausgelöst werden oder wenn die Kunden allergisch auf den zugeführten Stoff reagieren. Die Unterspritzung der Haut zur Faltenbehandlung, zum Aufbau der Lippen oder zur Korrektur der Nase fällt daher nach der Rechtsprechung eindeutig unter den Begriff der heilkundlichen Tätigkeit, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2006 – 13 A 2495 – juris, Rn. 31 und BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 – 3 B 82/06 – juris, Rn. 6. Da die Klägerin sich bisher weder auf das Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis berufen hat noch eine solche vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass sie die oben genannte heilkundliche Tätigkeit ohne Erlaubnis ausübt und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Klägerin ist Verhaltensstörerin gemäß § 17 Abs. 1 OBG, weil sie durch ihre Tätigkeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht, sodass die Untersagungsverfügung gegen sie gerichtet werden konnte. Es ist zwar fraglich, ob die Beklagte das ihr nach § 14 Abs. 1 OBG zustehende Eingriffsermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ermessenserwägungen sind in der Begründung der Verfügung nicht enthalten. Allerdings hat die Beklagte im Rahmen der Begründung der Vollziehungsanordnung das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit der Kundinnen gegen das Erwerbsinteresse der Klägerin abgewogen und dem Gesundheitsschutz den Vorrang eingeräumt. Ob diese Erwägungen die Ermessensausübung im Rahmen der Verbotsverfügung ersetzen können, kann letztlich offen bleiben. Denn im vorliegenden Verfahren liegt ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor. Da durch die Behandlung der Klägerin bereits nicht unerhebliche Gesundheitsschäden bei den Kundinnen entstanden sind und sich die mit der Ausübung der Heilkunde durch inkompetente Personen verbundenen Risiken bereits verwirklicht haben, war hier nur eine einzige Entscheidung bei Ausübung des Ermessens möglich, nämlich die Tätigkeit sofort zu unterbinden. Insbesondere ist dem Bericht des Oberarztes an der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde der Medizinischen Hochschule I. vom 22.08.2018 eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin durch die Spritzenbehandlung einer Patientin einen erheblichen Gesundheitsschaden verursacht hat. Das Gewebe der Nase hat sich nach der Behandlung entzündet, weil die Klägerin nach Einschätzung des Arztes eine ungeeignete Substanz eingesetzt hat und darüberhinaus eine Infektion ausgelöst hat. Durch die Entzündung waren Teile des Nasengewebes bereits zerstört (Nasennekrose) und die Patientin drohte die Nase zu verlieren. Nach Einschätzung des Arztes konnte schließlich eine mehrwöchige Behandlung im Krankenhaus u.a. mit Antibiotika erfolgreich abgeschlossen werden, allerdings bleibende Schäden voraussichtlich nicht vermieden werden. Der Arzt weist in seiner Mitteilung darüberhinaus darauf hin, dass gerade die Unterspritzung der Nase eine extrem gefährliche Behandlung sei. Typische Komplikationen seien Entzündungen, Nekrosen und eine ein- oder beidseitige Erblindung. Auf diese Gefahren würden die Kundinnen, meist junge Mädchen, in der Regel – wie auch von der Klägerin – nicht hingewiesen. In der Universitätsklinik müssten leider regelmäßig schwerste Komplikationen derartiger Eingriffe behandelt werden, häufig mit bleibenden Schäden für die Betroffenen. Nachdem zwei weitere Kundinnen sich über die Missachtung einfachster Hygieneregeln beschwert hatten (Spritzenbehandlung zweier Personen mit einer Spritze), war ein Einschreiten durch die Ordnungsbehörde dringend erforderlich, um weiteren Schaden abzuwenden und damit die einzig mögliche Entscheidung. Zutreffend hat die Beklagte daher ausgeführt, dass die Erwerbsinteressen der Klägerin zurücktreten müssen. Die Untersagungsverfügung ist daher insgesamt als geeignet, erforderlich und angemessen anzusehen, um den Gesetzesverstoß und die hiervon ausgehende unmittelbare Gesundheitsgefahr für die Kundinnen zu unterbinden, § 15 OBG NRW. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro für jede Zuwiderhandlung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 und 63 Abs. 1 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich das Gericht an Ziff. 54.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18.07.2013 (Kopp/Schenke, VwGO, Anhang § 164), wonach für eine Gewerbeuntersagung der zu erwartende Jahresgewinn, mindestens aber ein Betrag von 15.000,00 Euro anzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.