Urteil
7 K 602/17
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt die Eigenschaft als Abkömmling des Spätaussiedlers zweifelsfrei voraus.
• Durch Adoption kann das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zu leiblichen Verwandten erlöschen, so dass Ansprüche aus dem Vertriebenenrecht entfallen können (§ 1755 BGB).
• Fehlende oder widersprüchliche Urkunden können dazu führen, dass behauptete leibliche Abstammungsverhältnisse nicht nachgewiesen sind und Zweifel zulasten des Anspruchsstellers gehen.
• Volljährige nachträglich einzubeziehende Abkömmlinge müssen die sonstigen Voraussetzungen, etwa Grundkenntnisse der deutschen Sprache, erfüllen (§ 27 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BVFG).
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Einbeziehung abgelehnt mangels nachgewiesener Abstammung • Eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt die Eigenschaft als Abkömmling des Spätaussiedlers zweifelsfrei voraus. • Durch Adoption kann das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zu leiblichen Verwandten erlöschen, so dass Ansprüche aus dem Vertriebenenrecht entfallen können (§ 1755 BGB). • Fehlende oder widersprüchliche Urkunden können dazu führen, dass behauptete leibliche Abstammungsverhältnisse nicht nachgewiesen sind und Zweifel zulasten des Anspruchsstellers gehen. • Volljährige nachträglich einzubeziehende Abkömmlinge müssen die sonstigen Voraussetzungen, etwa Grundkenntnisse der deutschen Sprache, erfüllen (§ 27 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BVFG). Der Kläger ist als Spätaussiedler anerkannt und beantragte 2016 die nachträgliche Einbeziehung einer 1977 geborenen Frau (F1.) und ihrer 1993 geborenen Tochter in seinen Aufnahmebescheid. Er behauptet, F1. sei seine leibliche Tochter, die 1978 von seinen Eltern adoptiert worden sei. Die Verwaltungsbehörde lehnte ab mit der Begründung, durch die Adoption sei das Verwandtschaftsverhältnis erloschen und die leibliche Vaterschaft nicht zweifelsfrei belegt. Der Kläger legte unterschiedliche Urkunden vor, darunter eine spätere Auskunft, die ihn als Vater nennt; ältere Urkunden nennen jedoch die Adoptiveltern als Eltern. Weiter bestehen Widersprüche zu Angaben im Aufnahmeverfahren des Klägers. Der Kläger focht die Ablehnung an. Das Gericht entschied in seiner Abwesenheit. • Anspruchsgrundlage ist § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG; Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. • Rechtliche Einordnung: Es ist streitig, ob Adoption die Abkömmlingseigenschaft im Sinne des BVFG beseitigt; insoweit verweist das Gericht auf § 1755 BGB und die Zielsetzung, Kindesinteressen und Vermeidung von Konflikten zwischen leiblichen und Adoptiveltern zu schützen. • Selbst bei offener Rechtsfrage braucht der Kläger aber einen zweifelsfreien Nachweis der leiblichen Abstammung; die Darlegungs- und Beweislast trifft den Kläger. • Die vorgelegten Urkunden widersprechen sich: ältere Adoptions- und Geburtsurkunden nennen die Adoptiveltern, eine spätere Auskunft nennt den Kläger als Vater; die originale Geburtsurkunde von 1977 fehlt, die 1978er Urkunde liegt nicht vor bzw. ist nicht lesbar. • Es bestehen zahlreiche Ungereimtheiten (Widersprüche zu früheren Angaben des Klägers, ungewöhnliche Eintragungen in der Geburtsurkunde der Enkelin), die die behauptete Abstammung zweifelhaft machen; Zweifel gehen zu Lasten des Klägers. • Darüber hinaus erfüllt die einzubeziehende volljährige Person nicht die sprachlichen Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da Nachweise zu Grundkenntnissen der deutschen Sprache fehlen. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 01.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2016, weil der Kläger die leibliche Abstammung der einzubeziehenden Personen nicht zweifelsfrei nachgewiesen hat und die vorgelegten Urkunden widersprüchlich sind. Zudem sind die sonstigen Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung, namentlich der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache bei volljährigen Abkömmlingen, nicht erbracht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.