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Urteil

13 K 6511/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0919.13K6511.18.00
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Tenor

Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. März 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 7.308,00 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 73,08 %, die Beklagte zu 26,92 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. März 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 7.308,00 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 73,08 %, die Beklagte zu 26,92 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über den Widerruf und die Rückforderung von dem Kläger gewährter Tiersonderbeihilfe wegen nach Auffassung der Beklagten nicht rechtzeitig angezeigter Übernahme des Darlehensvertrages. Der Kläger ist Fleischerzeuger. Wegen der schwierigen finanziellen Lage für viele Tierhaltungsbetriebe in den Jahren 2014 und 2015 stellte die Europäische Union den Mitgliedstaaten mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 Finanzmittel zur unmittelbaren Unterstützung betroffener Betriebe zur Verfügung. Bund und Länder vereinbarten eine Liquiditätshilfe in Form einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor, die durch die Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015, (BAnz AT 19. November 2015 V1; im Folgenden: TierSoBeihV) umgesetzt wurde. Danach wurde Tierhaltern zur Sicherstellung ihrer Liquidität auf Antrag eine Direktbeihilfe in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 10 Prozentpunkten zu einem Darlehensvertrag gewährt, wenn sie eine Preisverringerung nachweisen konnten. § 9 Abs. 4 TierSoBeihV regelt die Übernahme des Darlehensvertrags zusammen mit dem Tierhaltungsbetrieb; danach tritt der Übernehmer „in die sich aus dieser Verordnung ergebenen Rechte und Pflichten des Antragstellers ein, soweit der Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebes unter Beifügung entsprechender Nachweise der Bundesanstalt durch den Antragsteller binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages schriftlich mitgeteilt wird und die andere Person den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt.“ Nach § 10 Abs. 2 TierSoBeihV ist der Antragsteller verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führte, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben und Nachweisen in seinem Antrag übereinstimmen, unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Wegen der Nichtausschöpfung der Unionsbeihilfe wurde aufgrund entsprechender Ermächtigung in § 8 TierSoBeihV ein zweites Antragsverfahren durchgeführt (vgl. Bekanntmachung der Beklagten Nr. 3/16/51, BAnz AT 22.02.2016), für das nach § 8 Abs. 3 TierSoBeihV die Regelungen der TierSoBeihV mit - hier irrelevanten - Modifikationen anzuwenden waren. Der Kläger beantragte unter dem 16. März 2016, eingegangen am 18. März 2016, im Rahmen des zweiten Antragsverfahrens erstmalig die Zahlung einer Beihilfe für ein am 14. März 2016 aufgenommenes Darlehen Nr. 000 000 in Höhe von 100.000,00 EUR, das eine Laufzeit von fünf Jahren und neuneinhalb Monaten, insgesamt also 69,5 Monaten, haben sollte. In dem Antragsformular wurde auf die Regelungen der Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015 hingewiesen; gleichzeitig versicherte der Kläger mit seiner Unterschrift, dass ihm seine Verpflichtung bekannt sei, alle Änderungen der im Antrag oder in den eingereichten Unterlagen aufgeführten Tatsachen unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Weiterhin gab er an, die Hinweise im Merkblatt [scil. der Beklagten] zur Durchführung der befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor zur Kenntnis genommen zu haben. Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 bewilligte die Beklagte die Direktbeihilfe in Höhe von 10.000,00 EUR, wobei sie auf die Möglichkeit der Rückforderung nach § 10 MOG und die Verpflichtungen nach § 9 TierSoBeihV ausdrücklich hinwies. Mit laut Ab-Vermerk am 18. Oktober 2016 abgesandtem Schreiben vom 17. Oktober 2016 übersandte die Beklagte ein Merkblatt, in dem unter anderem Angaben dazu enthalten waren, was bei einer Übernahme des Darlehens in Verbindung mit der Übergabe des Tierhaltungsbetriebs innerhalb der Laufzeit des Darlehensvertrages zu beachten sei. Den Zugang dieses Schreibens und des beigefügten Merkblatts bestreitet der Kläger. Mit Hofübertragungsvertrag vom 8. September 2017 übernahm der Sohn des Klägers, L. U. , den Tierhaltungsbetrieb des Klägers. Übergabetermin war der 1. Juli 2017; zum gleichen Termin trat der Sohn in sämtliche Rechtsverhältnisse ein. Mit Darlehensvertrag vom 5. Oktober 2017 erklärte der Sohn die Schuldübernahme des von der Beklagten bezuschussten Darlehens Nr. 000 000. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 genehmigte das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - A. den Hofübertragungsvertrag vom 8. September 2017; der Beschluss wurde unter dem 27. Dezember 2017 vom Amtsgericht an den Sohn versandt. Mit am 29. Januar 2018, einem Montag, eingegangener Email wies der Sohn die Beklagte darauf hin, dass „wir zum 1.7.2017 die Hofübergabe unseres landwirtschaftlichen Betriebs durchgeführt haben“. Übergeber des Betriebs und dementsprechend auch der Darlehensnehmer des Liquiditätshilfedarlehens sei der Kläger. Weitere Nachweise, wie in § 9 Abs. 4 TierSoBeihV vorausgesetzt, waren nicht beigefügt; diese gingen aufgrund entsprechender Nachforderung vom 30. Januar 2018 mit dem am 2. Februar 2018 unterzeichneten Antrag des Sohnes des Klägers auf Übergang der Beihilfe am 12. Februar 2018 bei der Beklagten ein. Unter dem 16. Februar 2018 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Rückzahlung der Beihilfe an und wies darauf hin, dass die Darlehensübernahme bis zum 4. November 2017 hätte angezeigt werden müssen. Unter dem 19. Februar 2018 - eingegangen am 26. Februar 2018 - teilte der Kläger mit, dass er seinen Sohn beauftragt habe, die Übernahme der Beklagten mitzuteilen. Dass sein Sohn die Mitteilung in seinem Auftrag gesendet habe, ergebe sich leider nicht aus der Email, deswegen werde sie nunmehr wiederholt. Die Fristüberschreitung bitte er zu entschuldigen, der Hofübergabevertrag habe der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht bedurft. Wäre die Genehmigung nicht erteilt worden, wäre auch die Darlehensübernahme hinfällig gewesen. Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. März 2018 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 13. Mai 2016, setzte den zu erstattenden Betrag auf 10.000,00 EUR fest, forderte den Kläger zur Rückzahlung bis spätestens zum 15. Mai 2018 auf und ordnete die Verzinsung ab dem 19. Mai 2016 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an. In der Begründung stützte sie sich auf die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV. Der Kläger habe den Übergang des Darlehensvertrages selbst - und nicht durch seinen Sohn - sowie binnen eines Monats nach Übergang des Darlehensvertrages am 5. Oktober 2017 mitteilen müssen; die Mitteilung am 29. Januar 2018 sei verspätet und nicht durch den Kläger erfolgt; eine Vollmacht habe nicht vorgelegen. Damit gelte der Darlehensvertag als vor Ablauf der Laufzeit beendet und der Betrag sei zurückzuzahlen. Mangels Einhaltung der Zehntagesfrist des § 9 Abs. 3 TierSoBeihV sei der Beihilfebetrag in voller Höhe zurückzuzahlen. Ein mangelndes Verschulden habe der Kläger nicht nachgewiesen. Am 20. März 2018 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, bis zur - nicht unproblematischen - Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht sei der Hofübergabevertrag schwebend unwirksam gewesen; maßgeblich für den Lauf der Monatsfrist sei insoweit der Zugang des Beschlusses des Amtsgerichts A. , der unter Zugrundlegung der Dreitagesfrist mit dem 29. oder 30. Dezember 2017 anzunehmen sei. Auch die Übernahme des Darlehens sei erst für den Dezember 2017 angedacht gewesen, wie sich schon aus der Vereinbarung ergebe, dass erst am 30. Dezember 2017 die erste Rate zu entrichten sei; erst mit Wirksamkeit des Hofübergabevertrages hätten die vereinbarten Sicherheiten gegenüber der darlehensgewährenden Bank gestellt werden können. Zu einem früheren Zeitpunkt habe der Kläger nicht die Übernahme anzeigen können, dies hätte nicht den Tatsachen entsprochen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, der Kläger sei bei Antragstellung und mit dem Schreiben vom 17. Oktober 2016 auf seine Verpflichtungen im Rahmen einer etwaigen Darlehensübertragung hingewiesen worden. Die Mitteilung des Übergangs sei nicht durch den Kläger erfolgt; die behauptete Vertretungsberechtigung des Sohnes sei nicht nachgewiesen worden. Unabhängig davon sei die Monatsfrist nicht eingehalten worden, § 9 Abs. 4 TierSoBeihV stelle für deren Beginn allein auf das Datum des Übergangs des Darlehensvertrages ab. Dies sei vorliegend der 5. Oktober 2017; ein Genehmigungsvorbehalt sei der Vertragsurkunde nicht zu entnehmen, er sei ohne die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts wirksam. Auf den späteren Beginn der Tilgungsverpflichtung komme es nicht an. Für den Übergang des Tierhaltungsbetriebs im Wege der Hofübergabe komme es auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Übergang, nicht auf die eigentumsrechtliche Umsetzung durch Grundbucheintragung oder ähnliches an. Das bezuschusste Darlehen gelte daher als vorzeitig beendet; die zehntägige Frist für die Mitteilung der vorzeitigen Beendigung habe der Kläger nicht eingehalten. Der Rechtsirrtum des Klägers sei wegen der bei Antragstellung und in der Folgezeit erteilten Hinweise resp. Merkblätter nicht als mangelndes Verschulden zu werten. Am 21. September 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Erst mit der Genehmigung des bis dahin schwebend unwirksamen Hofübergabevertrages sei dieser wirksam geworden und der Kläger „meldepflichtig“ geworden. Der Kläger beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. März 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Auf den Zugang des Erinnerungsschreibens vom 17. Oktober 2016 komme angesichts der ansonsten gegebenen deutlichen Hinweise auf die Verpflichtungen bei Darlehensübertragung nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg; der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. März 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 ist rechtswidrig, soweit die Erstattung eines 7.308,00 EUR übersteigenden Betrages verlangt worden ist; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Beihilfebescheids vom 13. Mai 2016 ist § 10 Abs. 2 MOG, Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), hier maßgeblich in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Verordnung vom 28. November 2017 (BGBl. I S. 3824). Danach sind rechtmäßige begünstigende Bescheide unter anderem in den Fällen des § 6 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 des VwVfG gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des VwVfG ist anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MOG liegen vor. Die Tiersonderbeihilfe unterfällt als sonstige Vergünstigung zu Marktordnungszwecken § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t MOG. Bei dem widerrufenen Beihilfebescheid vom 13. Mai 2016 handelt es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt. Die Jahresfrist des § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt. Sie begann als Entscheidungsfrist mit dem Eingang der Stellungnahme des Klägers im Rahmen des Anhörungsverfahrens am 26. Februar 2018 und wurde durch den Zugang des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 15. März 2018 - abgesandt am gleichen Tage - gewahrt. Auch die inhaltlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG liegen vor. Der Kläger hat die Übernahme des Darlehensvertrages durch seinen Sohn am 5. Oktober 2017 nicht rechtzeitig angezeigt. Damit entfiel letztlich eine Voraussetzung der Beihilfegewährung, nämlich das Bestehen eines Darlehensvertrages, der den Anforderungen des § 5 Nr. 2 TierSoBeihV genügt, mithin eine Laufzeit von mindestens 42 Monaten und höchstens 72 Monaten hat. Maßgeblich für die Anforderung der Anzeige binnen Monatsfrist ist § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV, der die Übernahme des Darlehens in Verbindung mit der Übernahme des Tierhaltungsbetriebs gesondert gegenüber § 9 Abs. 4 Satz 1 TierSoBeihV regelt. Nach der letztgenannten Norm gilt der Übergang eines Darlehens auf eine andere Person als Beendigung im Sinne des § 9 Abs. 3 TierSoBeihV. Eine solche Beendigung hat nach § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV die Folge, dass wenn der Darlehensvertrag vor dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit in der Art beendet, dass die Darlehenslaufzeit weniger als 42 Monate beträgt, der Zuschuss in einer Höhe, die dem Verhältnis der Laufzeitverkürzung zur ursprünglich im Vertrag festgelegten Darlehenslaufzeit entspricht, zurückzuerstatten ist. Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung des Darlehens hat der Antragsteller der Bundesanstalt innerhalb von zehn Werktagen ab der Beendigung oder Verlängerung schriftlich mitzuteilen, § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuerstatten, Satz 4 der Norm. Etwas anderes gilt nach der vor allem die Konstellation der Hofübergabe - wie hier erfolgt - privilegierenden Vorschrift des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV: Übernimmt die andere Person zugleich mit dem Darlehensvertrag auch den Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers, tritt die andere Person in die sich aus dieser Verordnung ergebenen Rechte und Pflichten des Antragstellers ein, soweit der Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebes unter Beifügung entsprechender Nachweise der Beklagten durch den Antragsteller binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages schriftlich mitgeteilt wird und die andere Person den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt. Der Mitteilung ist eine Erklärung der anderen Person beizufügen, in der sie bestätigt, dass sie über die in dieser Verordnung geregelten Rechte und Pflichten des Antragstellers, insbesondere die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sowie nach den §§ 10 und 11 TierSoBeihV, unterrichtet ist, § 9 Abs. 4 Satz 3 TierSoBeihV. Die Voraussetzungen des einem Widerruf und einer Erstattung entgegenstehenden § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV sind im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben, er hat die Übernahme des Darlehensvertrages durch seinen Sohn am 5. Oktober 2017 nicht binnen der Monatsfrist angezeigt. Mit der Schuldübernahme, die hier gemäß § 414 BGB durch einen Vertrag zwischen der Gläubigerbank und dem Sohn erfolgt ist, ist eine Übernahme des Darlehensvertrages im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV erfolgt. Dies ergibt sich aus der Vertragsurkunde, wonach gerade eine Schuldübernahme des vom Kläger aufgenommenen und von der Beklagten bezuschussten Darlehens Nr. 000000 erfolgen soll. Auf eine Mitwirkung des Klägers kommt es nach § 414 BGB nicht an; zudem würde aufgrund der vorgetragenen Bevollmächtigung des Sohnes L. U. eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB erfolgen. Eine die Monatsfrist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV wahrende schriftliche Mitteilung über den Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebs durch den Kläger selbst ist nicht erfolgt, sondern durch den Sohn. Dieser Umstand ist zwar irrelevant, maßgeblich ist, dass die Beklagte innerhalb der Monatsfrist Kenntnis vom Übergang des bezuschussten Darlehensvertrages erhält, um die weitere zweckgerechte Verwendung des Zuschusses kontrollieren zu können. Insoweit kommt es nur auf den rechtzeitigen Eingang der Mitteilung an, ob diese durch den Beihilfeempfänger oder einen - wie hier vorgetragen, wenn auch nicht weiter belegt - bevollmächtigten Dritten erfolgt, ist unerheblich. Diese Mitteilung erfolgte jedoch nicht binnen der Monatsfrist. Bei der Frist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV handelt es sich zwar entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine (materiell-rechtliche) Ausschlussfrist. Die dafür maßgeblichen Voraussetzungen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 28. März 1996 ‑ 7 C 28.95 ‑, juris Rn. 11 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Februar 2019 ‑ 12 A 2926/17 ‑; VG Köln. Urteil vom 28. September 2017 ‑ 13 K 5926/17 ‑, liegen ersichtlich nicht vor. Die Annahme einer Ausschlussfrist stände auch im Widerspruch zu der Prüfung eines fehlenden Verschuldens nach § 9 Abs. 2 Satz 2 TierSoBeihV durch die Beklagte. Die Monatsfrist ist jedoch ersichtlich nicht eingehalten und tragfähige Wiedereinsetzungsgründe nach § 32 VwVfG sind weder ersichtlich noch binnen der nach § 32 Abs. 3 VwVfG maßgeblichen Jahresfrist vorgetragen worden. Ein möglicher Rechtsirrtum des Klägers über den Beginn der Monatsfrist wäre jedenfalls aufgrund der Belehrungen bei Antragstellung und Bewilligung des Zuschusses verschuldet; auf den Zugang des Merkblatts im Oktober 2016 kommt es nicht an. Die Schuldübernahme betreffend das Darlehen Nr. 000000 hat der Sohn des Klägers mit der S. -W. H. eG am 5. Oktober 2017 vereinbart. Insbesondere hinsichtlich der Auszahlung des Darlehnsbetrages an den übernehmenden Sohn und damit der Tilgung des Darlehens des Klägers Nr. 000000 findet sich in der einschlägigen Ziffer 3.3 keine spätere Auszahlungsfrist oder eine Regelung, die die Auszahlung und damit Tilgung des Darlehens des Klägers auf einen späteren Zeitpunkt - etwa aufschiebend bedingt, abhängig von der Bestellung der grundbuchlichen Sicherheiten - verschiebt oder von einer Genehmigung des Hofübergabevertrags durch das Landwirtschaftsgericht abhängig macht. Eine solche aufschiebende Bedingung lässt sich auch nicht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der S. -W. H. eG entnehmen. Soweit diese in Ziffer 18 die „Auszahlungsvoraussetzungen“ regeln und die Inanspruchnahme des Kredits von der Bestellung etc. der Sicherheiten abhängig machen, lässt sich daraus keine Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung derart entnehmen, dass die Darlehensübernahme rechtlich erst dann wirksam werden sollte. Auf die erst später, nämlich im Dezember 2017 beginnende Tilgungspflicht des Sohnes kommt es ebenfalls nicht an; diese hat mit dem Übergang des Darlehensvertrages nichts zu tun. Bei der Schuldübernahme nach § 414 BGB handelt es sich auch um einen „Übergang des Darlehensvertrages“ im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV, da die wirtschaftliche Folge die gleiche ist. Mit der Schuldübernahme lag das fristauslösende Ereignis vor. Insbesondere kommt es nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV nicht auf die Wirksamkeit oder Genehmigung des Hofübergabevertrages an. § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV stellt für den Lauf der Monatsfrist allein auf den Übergang des Darlehensvertrages ab, nicht auf die Wirksamkeit der Hofübergabe. Mit der Wirksamkeit der Schuldübernahme am 5. Oktober 2017 lief damit die Monatsfrist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV; sie ist am 6. November 2017, einem Montag, abgelaufen (§ 31 Abs. 1 VwVfG, § 188 Abs. 2 BGB, § 31 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Die am 29. Januar 2018 eingegangene Mitteilung war verspätet. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch die weiteren Anforderungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 TierSoBeihV (schriftliche Mitteilung unter Beifügung entsprechender Nachweise, Antrag der anderen Person - des Sohnes - auf Übergang der Beihilfe) auch binnen der Monatsfrist zu wahren waren. Eindeutig ist das für die Erklärung des Sohnes, er habe Kenntnis von den Pflichten nach der TierSoBeihV - insbesondere derjenigen nach § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 und § 11 TierSoBeihV, denn nach § 9 Abs. 4 Satz 3 TierSoBeihV ist „der Mitteilung eine Erklärung der anderen Person beizufügen ...“. Diese Erklärung ergibt nur dann einen Sinn, wenn auch der Antrag auf Übergang der Beihilfe der übernehmenden Person beigefügt ist nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV am Ende. Dieser Übergangsantrag ist ebenso wie die Erklärung nach § 9 Abs. 4 Satz 3 TierSoBeihV aber erst am 13. Februar 2018 bei der Beklagten eingegangen, also nach Ablauf der nach Auffassung des Klägers am 29. oder 30. Dezember 2017 beginnenden Frist. Mit dem danach zu Recht erfolgten Widerruf und der sich daraus - in dem sogleich darzulegenden Umfang - folgenden Erstattungspflicht ist die Maßnahme der Beklagten auch verhältnismäßig. Insofern ist zunächst maßgeblich, dass der Widerruf nach § 10 Abs. 2 MOG als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist, der Gesetzgeber also eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorweggenommen hat, von der nur in atypischen Fällen abgewichen werden kann. Ein solcher atypischer Fall liegt hier nicht vor. Zwar bleibt das von der Beklagten gewährte Darlehen weiter im Betrieb des hofübernehmenden Sohns; für einen Missbrauch oder Mitnahmeeffekt, der die Regelungen des § 9 TierSoBeihV dienen sollen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Jedoch dient die Frist in § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV auch der zeitnahen Kontrolle der speziell in dieser Norm erfassten Hofübergaben. Insofern ist die Beklagte und damit ebenso das Gericht an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, der eine einheitliche Verfahrenshandhabung in allen Hofübergabefällen verlangt. Diese einheitliche Verfahrenshandhabung ist nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Fall, in den Fällen der nicht fristgerecht mitgeteilten Hofübergaben kommt es stets zum Widerruf. Kein anderes Ergebnis folgt aus dem auch im europäischen Recht verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; dieser verlangt sogar eine gleiche Behandlung alle Beihilfeempfänger in der Europäischen Union. Für eine Unangemessenheit bestehen angesichts des Kontrollzwecks keine Anhaltspunkte. Der Fall ist auch ansonsten nicht atypisch; dass ein Beihilfeempfänger eine (Melde-)Frist - und zwar wie hier verschuldet - nicht beachtet, ist ein Standardfall des Subventionsrechts, in dem die Rückführung des Zuschusses in den Staatshaushalt ohnehin die Regelfolge darstellt. 2. Auch auf der Rechtsfolgenseite ist der Widerruf daher überwiegend rechtmäßig. Das Ob des Widerrufs steht nicht im Ermessen der Beklagten, § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG sieht insoweit eine gebundene Entscheidung vor. Der Widerruf war im Ergebnis auch für die Vergangenheit auszusprechen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG ist der Widerruf für die Vergangenheit der Regelfall und unterbleibt nur, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG nicht etwas anderes zulassen. Eine solche Regelung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 MOG ist hier in § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV nicht gegeben, wonach der Zuschuss in einer Höhe, die dem Verhältnis der Laufzeitverkürzung zur ursprünglich im Vertrag festgelegten Darlehenslaufzeit entspricht, zurückzuerstatten ist. § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV regelt nur den Umfang der Erstattungspflicht. Allerdings ist die Beihilfe nur in der im Tenor ausgewiesenen Höhe teilweise zu erstatten, wie sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV ergibt, auf den nach Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV gemäß Abs. 4 Satz 1 im Wege der Fiktion zurückzugreifen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger - wie in den sonstigen Fällen der Übernahme eines Darlehens ohne damit einhergehender Übernahme des Tierhaltungsbetriebs bzw. dem Fall der vorzeitigen, zu einer unter 42 Monaten Laufzeit führenden Beendigung des bezuschussten Darlehens erforderlich - nicht die Übernahme resp. Beendigung binnen zehn Werktagen ab dem 5. Oktober 2017 gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV angezeigt hat. Denn ein solches Verständnis des Zusammenspiels der Zehntagesfrist des § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV und der Monatsfrist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV würde zu einem perplexen und widersprüchlichen Ergebnis führen: Danach müsste der durch den Zuschuss Begünstigte in den Fällen der Übertragung des Darlehens mit dem Tierhaltungsbetrieb quasi vorsorglich binnen zehn Werktagen den Übergang des Darlehens der Beklagten anzeigen, damit ihm im Fall der Versäumung der Monatsfrist wenigstens ein Teil des Zuschusses nach § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV verbleibt. Anders gewendet: Die in § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV dem Begünstigten eingeräumte Monatsfrist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV würde durch eine solches Verständnis der Systematik der beiden Absätze wieder auf eine Frist von zehn Werktagen verkürzt. Ein solcher Widerspruch in den beiden Normen war vom Verordnungsgeber nicht gewollt. Das erkennende Gericht entscheidet die Frage im Wege der Auslegung dahingehend, dass in den Konstellationen des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV allein die Monatsfrist maßgeblich ist und es nicht auf die Frist § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV ankommt. § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV soll eine Privilegierung der - im Gesamtstaatsinteresse gewünschten und zu fördernden - Hofübergaben darstellen; in den Fällen der Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV ist die Frist des § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV stets verstrichen. Würde die Frist von zehn Werktagen auch in diesen Konstellationen maßgeblich sein, würden die hofübergebenden Landwirte schlechter gestellt als die nur das Darlehen übertragenden Zuschussempfänger. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Bei Anwendung des § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV auf den vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der tagesgenauen Berechnung der Beklagten, gegen die der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Einwände erhoben hat, eine Restlaufzeit des Darlehensvertrages des Klägers von im Verhältnis 73,08 %, der in Relation zu dem Zuschuss von 10.000,00 EUR zu setzen ist. Zu erstatten ist daher nach § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV ein Betrag von 7.308,00 EUR. 3. Die Anordnung der Erstattung und die Rückforderung qua Bescheid begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Anordnung der Erstattung folgt aus § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des Rückforderungsbescheids ist § 10 Abs. 3 MOG, wonach zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt werden. 4. Schließlich ist auch die Anordnung der Verzinsung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG, wonach Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Die TierSoBeihV enthält keine Regelungen, aufgrund derer nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 1 Abs. 2 Nr. 4 MOG von einer Verzinsung abzusehen wäre. Die Bestimmung des Beginns des Zinslaufs mit dem 19. Mai 2016, also mit dem Empfang der Beihilfe, ist rechtmäßig erfolgt. Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen nach dem Marktorganisationsgesetz entstehen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Empfangs der Leistung und sind damit gemäß § 14 Abs. 1 MOG ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen sind, wenn - wie hier - deren Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird, BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 3 C 13.12 ‑, 3 C 13.12 (3 C 3.10) ‑, juris, sowie Teilurteil vom 21. Oktober 2010 ‑ 3 C 4-10 ‑, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung, nämlich des zurückgeforderten Zuschusses (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.