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Urteil

20 K 3008/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0919.20K3008.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Dem im Jahre 1964 geborenen Kläger wurde unter dem 29.03.2016 vom Polizeipräsidium Bonn eine Waffenbesitzkarte für Jäger erteilt. Er ist Inhaber eines Jagdscheins (Stadt Bonn, Nr. 00/0000, gültig bis 31.03.2019). Eingetragen ist neben einer halbautomatischen Pistole ein Gewehr Heckler & Koch 243. Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers stellte der Beklagte fest, dass gegen den Kläger am 03.04.2014 eine Strafanzeige wegen Bedrohung und Nötigung erstattet worden ist. Der Kläger sei verdächtigt worden, den damals 82 Jahre alten Vater zu bedrohen und zu nötigen. Die Anzeigeerstatterin – die Schwester des Klägers - gab an, der Kläger sei psychisch krank und manisch depressiv. Kürzlich habe er sich noch mit seinem Selbstmord beschäftigt. Die gemeinsame Mutter habe das gleiche Leiden. Das Verfahren (Staatsanwaltschaft Bonn, 000 XX 000/00) wurde am 05.05.2014 eingestellt, nachdem – so der Vermerk - der Geschädigte seinen Strafantrag zurückgezogen hatte und eine Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht erkennbar sei (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO). Ferner wurde festgestellt, dass der Kläger an der HoGeSa-Demonstration (Hooligans gegen Salafisten) am 20.09.2015 in Essen-Mitte teilgenommen hatte. Der Beklagte kam insgesamt zu dem Ergebnis, dass von der Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen sei. Am 25.05.2016 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium Bonn die Erteilung eines so genannten Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, welcher ihm unter dem 13.07.2016 erteilt wurde (Nr. 0000/00). Der Kläger beantragte bereits unter dem 16.11.2015 bei der Stadt Bonn die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises (Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit). In dem amtlichen Vordruck ist als Geburtsstaat „(Bundesstaat Preußen) Deutschland“ ausgefüllt, ebenso der Wohnsitzstaat. Unter Ziffer 3.8 (Sonstiges) war ausgefüllt worden: „Abstammung nach § 4 Abs. 1 RuStAG 1913“. Unter Ziffer 4 (Angaben zu meinen anderen Staatsangehörigkeiten) war ausgefüllt, dass der Kläger (neben der deutschen Staatsangehörigkeit) über eine weitere Staatsangehörigkeit verfüge, nämlich zum Bundesstaat Preußen, die seit Geburt durch Abstammung nach § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 erworben sei. Zu seinen Aufenthaltszeiten seit der Geburt heißt es, dass er von 1964-2011 in Bonn, Bundesstaat Preußen, von 2011 bis 2014 in Essen, Bundesstaat Preußen und seit 2014 fortlaufend in Bonn, Bundesstaat Preußen aufhältig gewesen sei. Die Umstände der Antragstellung wurden von der Stadt Bonn dem Staatsschutz der Polizei beim Polizeipräsidium Bonn gemeldet. Im Januar 2017 teilte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen dem Polizeipräsidium Bonn mit der Bitte um Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit mit, dass der Täter im Zusammenhang mit rechtsextremistischen Bestrebungen aufgefallen sei, nämlich als Teilnehmer an einer Demonstration von Hooligans und Rechtsextremisten in Essen am 20.09.2015. Ferner wurde die Antragstellung bezüglich des Staatsangehörigkeitsausweises bekannt und insgesamt eine Zuverlässigkeitsprüfung eingeleitet. In diesem Rahmen stellte der Beklagte fest, dass die angegebene Anschrift des Klägers nicht die seinige, sondern die Anschrift seines Vaters sei, dessen Haus sich schräg gegenüber auf der anderen Straßenseite befinde. Das Haus, welches der Kläger tatsächlich bewohne, trage die Hausnummer 0. Im Rahmen eines Besuchs beim Kläger, unter anderem zwecks Überprüfung der Waffenaufbewahrung und der Örtlichkeit erweckte die Langwaffe des Klägers den Eindruck, es liege ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz vor, weil das Gewehr äußerlich und technisch weitgehend (es fehlt insb. die vollautomatische Dauerfeuerfunktion) mit dem Sturmgewehr Heckler & Koch G 36 übereinstimmt. Ferner fanden sich rund 2000 Schuss Munition und eine halbautomatische Kurzwaffe. Der Kläger habe nach dem darüber gefertigten Vermerk Bedenken geäußert, dass man in der heutigen Zeit mit umherziehenden Banden rechnen müsse und dass er für alle Fälle gerüstet wäre. Die Polizei kam zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der möglichen Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis aus Eigensicherung eine Festnahme des Klägers außerhalb des Gebäudes bevorzugt werde. Auf Antrag des Polizeipräsidiums Bonn wurde bei dem Amtsgericht Bonn unter dem 19.09.2017 gegen den Kläger ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt (00 XX 0000/00 XX XXXXX). Dem Antrag waren Entwürfe der beabsichtigten Entscheidungen beigefügt. Mit Bescheid vom 10.01.2018 widerrief der Beklagte unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte Nr. 00/00 und den Kleinen Waffenschein Nr. 0000/00 vom 27.09.2011. Ferner ordnete der Beklagte gemäß § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG die Sicherstellung der in dem Besitz des Klägers befindlichen Waffen, der Munition und der waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Für die Anordnungen setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von insgesamt 250 EUR fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung des kleinen Waffenscheins und der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen. Versagungsgrund sei die fehlende Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1, § 5 WaffG). Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen sein, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Ein solches Vertrauen könne bei so genannten Reichsbürgern und Selbstverwaltern nicht unterstellt werden. Der Kläger sei dieser Personengruppe im Ergebnis zuzuordnen, weil er am 16.11.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei der Stadt Bonn eingereicht habe, worin mehrfach der Begriff „Bundesstaat Preußen“ aufgeführt sei. Sogenannte Reichsbürger oder Selbstverwalter verneinten die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die hier maßgeblichen Regelungen des Polizei- und Waffenrechts als bindend angesehen werden. Darüber hinaus nahm der Beklagte an, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3a) WaffG unzuverlässig sei, da er einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sein. Mit Verfügung vom 26.01.2018 untersagte der Beklagte unter Bezugnahme auf § 41 WaffG für unbefristete Zeit den Besitz und den Erwerb von Waffen und Munition, die nicht der Erlaubnispflicht unterliegen. Zur Begründung wurde auch hier im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger aus den vorgenannten Gründen unzuverlässig sei. Wegen der Begründung der Ermessensentscheidung wird auf Seite 3 des amtlichen Abdrucks Bezug genommen. Schließlich setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 75 EUR fest. Beide Bescheide wurden dem Kläger am 08.03.2018 im Polizeipräsidium persönlich ausgehändigt, wohin er zuvor eingeladen worden war. Von dort aus wurde er von Beamten des Beklagten zu seiner Wohnung begleitet, die aufgrund des vorliegenden Durchsuchungsbeschlusses durchsucht wurde. Die Waffenbesitzkarte, der Kleine Waffenschein, die eingetragenen Waffen und die ein PTB-Revolver sowie diverse Munition wurden sichergestellt und in amtliche Verwahrung genommen. Der Jagdschein wurde ebenfalls sichergestellt und der Stadt Bonn überlassen. Nach dem Durchsuchungsbericht vom 08.03.2018 sei dem Kläger vorgehalten worden, dass er als Reichsbürger bewertet worden sei. Der Kläger sei angesichts dieser Eröffnung entsetzt gewesen. Der Kläger habe sich insgesamt äußerst kooperativ verhalten. Die Wohnung wurde im Hinblick auf das Verhalten des Klägers nur stichpunktartig kontrolliert. Von einem Auffinden illegaler Waffen sei keiner der eingesetzten Beamten ausgegangen. Der Kläger hat am 29.03.2018 gegen die Bescheide vom 10.01.2018 und vom 26.01.2018 Klage erhoben (20 K 2523/18). Soweit der Kläger mit seiner Klage auch die Aufhebung des Bescheides vom 10.01.2018 (Widerruf der Waffenbesitzkarte 00/00) begehrt, ist das Verfahren mit Beschluss vom 19.04.2018 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen dieses Verfahrens (20 K 3008/18) fortgeführt worden. Zur Begründung macht er unter anderem geltend, die Bewertung des Klägers als „Reichsbürger“ sei abenteuerlich. Falsch sei, dass ihm mit Bescheid vom 12.09.2017 eine waffenrechtlichen Erlaubnis entzogen worden wäre. Einen solchen Bescheid habe der Kläger nie erhalten. Der Umstand, dass er ordnungsgemäß gemeldet sei, die Jägerprüfung abgelegt habe und die erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse besitze und sein Verhalten während der Einbestellung zur Polizei am 08.03.2015 sowie der nachfolgenden Durchsuchung zeige, dass er sich nicht in Gänze außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren könne. Es wäre ein Leichtes, sich illegale Waffen zu beschaffen, die wegen der offenen europäischen Binnengrenzen in einschlägigen Kreisen leicht erhältlich seien. Es sei nicht bekannt, anhand welcher Maßstäbe und Kriterien die Mitgliedschaft zur Reichsbürgerbewegung mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden könne. Die bloße Erwähnung des untergegangenen Staates Preußen in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises könne insoweit nicht ausreichen. Willkürlichen staatlichen Maßnahmen werde so Tür und Tor geöffnet. Insofern führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers verschiedene Beispiele an, auf die Bezug genommen wird (Seite 4 der Klagebegründung). Wie sich aus dem erst während des Gerichtsverfahrens übersendeten Unterlagen des Staatsschutzes ergebe, dürfte der Beklagte bei seiner Bewertung ohne eigene Ermittlungen nur aufgrund der Bewertung des Staatsschutzes vorgegangen sein. Hinzu komme, dass der Kläger in einer durchaus gehobenen Wohngegend überraschend Besuch von rund 14 Polizeibeamten erhalten habe, die sich reichlich Zeit zur Durchsuchung gelassen hätten. Allein die daraus resultierende unnötige Stigmatisierung des Klägers in der Nachbarschaft reiche für sich aus, das Vorgehen als völlig unverhältnismäßig und als eine Verschwendung polizeilicher Kapazitäten zu bewerten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10.01.2018 insoweit aufzuheben, als mit ihm die Waffenbesitzkarte 00/00 widerrufen worden ist aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Zur Begründung nimmt er zunächst auf die ergangenen Bescheide Bezug. Ergänzend führt er aus, der Kläger habe am 16.11.2015 bei der Stadt Bonn im Reichsbürgerstil einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt. In dem Antrag habe er für den Begriff Deutschland mehrfach den Begriff „Bundesstaat Preußen“ gewählt. Bereits aufgrund dieser Erkenntnisse sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger der so genannten Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene nahestehe oder angehöre. Namentlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des § 1 StAG, sondern nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913 festgestellt wissen wollte; dabei handele es sich ein für die Anhänger der Reichsbürger ideologietypisches Verhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10.01.2018 in dem in diesem Verfahren angefochtenen Umfang ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier: die Waffenbesitzkarte 00/00 - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c). Mithin ist für die Beurteilung maßgebend, ob der Kläger waffenrechtlich als zuverlässig gilt. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall. § 5 Abs. 1 WaffG normiert die sogenannten absoluten Unzuverlässigkeitsgründe, bei deren Vorliegen eine Person ohne die Möglichkeit einer Widerlegung als unzuverlässig anzusehen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris. Nach diesen Grundsätzen kommt es auf den Umstand, ob der Kläger Mitglied der so genannten „Reichsbürger“ ist, nicht entscheidend an. Auf eine entsprechende Zugehörigkeit könnte eine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht gestützt werden. Mit dem Begriff der „Reichsbürger“ ist – trotz verschiedener Anhaltspunkte für eine bestimmte politische Orientierung - keine klar organisierte und strukturierte Personengruppe oder Ideologie umschrieben. Entsprechend wird vielfach auch von einer so genannten „Reichsbürgerbewegung“ gesprochen, womit als gemeinsames Merkmal für verschiedene Gruppierungen herausgestellt wird, dass sich die Anhänger als Bürger des Deutschen Reiches verstehen. Gemeint ist – je nach eigenem Vorverständnis – etwa das Reich in den Grenzen des Deutschen Kaiserreichs oder das Reich in den Grenzen von 1937. Die der „Reichsbürgerbewegung“ nahestehenden Personen bestreiten regelmäßig die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat und behaupten den Fortbestand eines Deutschen Reiches. Die vertretene Ideologie ist zum Teil mit der Ablehnung der Demokratie, mit Elementen des Rechtsextremismus und mit Geschichtsrevisionismus verbunden. Die Bewegung gilt nicht als homogen und es existieren wohl keine beherrschende Gruppe und kein vorherrschendes Meinungsbild. Vgl. beispielhaft u.a. https://de.wikipedia.org/ wiki/Reichsb%C3% BCrgerbewegung ; Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren 2016, Vorwort und S. 90ff. Aus diesem Grund ist eine Mitgliedschaft in dieser Bewegung im engeren Sinne nicht möglich und eine etwaige Sympathiebekundung zu Gunsten der „Reichsbürgerbewegung“ für die waffenrechtliche Beurteilung nicht allein maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. Vgl. VG Köln, Urteil vom 07.12.2017 – 20 K 8930/17 -, juris. Soweit eine Person über die Verwendung von Formulierungen und Äußerungen aus dem Milieu der „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder indirekt ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht, in aller Regel zerstört. Denn ein Verhalten im Einklang mit der Rechtsordnung setzt voraus, dass diese anerkannt und beachtet wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S 1470/17 –, juris Rn 27-28; ebenso oder mit ähnlicher Tendenz NdsOVG, Beschluss vom 18.07. 2017 - 11 ME 181/17 - Nds- Rpfl 2017, 291; VG München, Beschluss vom 25.07. 2017, a.a.O., Beschluss vom 08.06.2017, a.a.O., und Beschluss vom 23.05.2017 - M 7 S 17.408 - juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 - 5 K 2101/17 - juris; VG Minden, Urteil vom 29.11.2016 - 8 K 1965/16 - juris; VG Freiburg, Beschluss vom 10.11.2016 - 4 K 3983/16 - juris; VG Cottbus, Urteil vom 20.09.2016 - 3 K 305/16 - juris. Das gilt insbesondere und umso mehr, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S 1470/17 –, juris Rn. 27f m.w.N. Entsprechend diesen Voraussetzungen liegen hinreichende Erkenntnisse vor, dass der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften in Abrede oder unter Vorbehalt gestellt hat und damit als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gilt. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist der dem Kläger auf seinen Antrag vom 16.11.2015 ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis. Dieser von dem Oberbürgermeister der Stadt Bonn für die Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis stellt antragsgemäß fest, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Eine solche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 30 Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22.07.1913, RGBl. I S. 583, zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307) ausgestellt. Im Regelfall geschieht dies nur, wenn der Antragsteller ein entsprechendes berechtigtes Interesse darlegen kann, wovon im Fall des Klägers nicht auszugehen ist. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, er habe seinen Status als deutscher Staatsangehöriger absichern wollen, weil er 2014 eine Auswanderung nach Mittel- oder Südamerika erwogen habe, überzeugt nicht. Dass bestehende Ausweise (z.B. Personalausweis und Reisepass) die Staatsangehhörigkeit nicht beweisen, ändert nichts daran, dass er diese bzw. insbesondere den Pass benötigt, um sich damit im Ausland als deutscher Staatsangehöriger auszuweisen. Konkrete Zweifel und Probleme, die an einen fehlenden „Beweis“ anknüpfen, sind nicht erkennbar. Vielmehr erscheint eine solche Antragstellung als Betätigung einer Weltanschauung, sich nämlich als Bürger eines deutschen Staates erkennen zu geben, der mit der Bundesrepublik Deutschland nicht unbedingt identisch ist. Eine nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz durch Feststellung zu klärende Frage, ob der Kläger über die deutsche Staatsangehörigkeit verfüge, hat er bereits nicht dargelegt. Er ist in Deutschland geboren und stammt zumindest väterlicherseits von deutschen Staatsangehörigen ab, ohne dass Verlustgründe erkennbar sind. Damit ist er nach dem im Jahre seiner Geburt - 1964 - unter der Bezeichnung „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ geltendem Gesetz ohnehin deutscher Staatsangehöriger geworden. Gründe, dies aktuell zu bezweifeln und durch eine amtliche Feststellung eine Klärung zu veranlassen, sind nicht erkennbar. Insbesondere die Formulierungen in dem Antrag vom 16.11.2015 geben Anlass zu der Vermutung, dass der Kläger mit der Beantragung und der Ausstellung des Ausweises andere Ziele verfolgt als die Klärung seiner Staatsangehörigkeit. So erscheint es bereits befremdlich, wenn in einem im Jahre 2015 ausgefüllten Antragsformular als Geburtsstaat den „Bundesstaat Preußen“ angegeben wird, welcher spätestens seit dem Ende des Ersten Weltkriegs nicht mehr existiert und mit dem Deutschen Reich auch nicht identisch war. Auch die Angabe unter Ziffer 3.8 „Sonstiges: Abstammung nach § 4 Abs. 1 RuStAG 1913“ zeigt, dass der Kläger mit seinen Angaben an noch im deutschen Kaiserreich geltende Normen und Begrifflichkeiten anknüpft und sich damit ein amtliches Dokument verschaffen will, welches scheinbar in die Zeit oder Zustände vor rund 100 Jahren zurück versetzt. Die Annahme, man könne auf das RuStAG Stand 1913 Bezug nehmen, etwa weil das Gesetz neben dem StAG fortgelte, ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar und juristisch falsch. Das seit dem Jahr 1913 geltende Gesetz ist auch während des sogenannten Dritten Reiches in Kraft geblieben. Eines der „Nürnberger Gesetze“ war das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15.09.1935 (RGBl. I S. 1146), welches in Abänderung des ursprünglichen Gesetzes die deutsche Bevölkerung in „Reichsbürger“, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ einerseits und in „einfache“ Staatsangehörige, „Angehörige rassefremden Volkstums“ andererseits einteilte. Allerdings galt das Gesetz zuerst auch in der später gegründeten Bundesrepublik Deutschland weiter und ist seit 1949 vielfach geändert worden. Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts (StARefG) vom 15.07.1999 (BGBl I. S. 1618) wurde unter anderem die Normbezeichnung geändert, ohne dass das RuStAG neu erlassen worden wäre. Das RuStAG ist damit ersichtlich kein Gesetz, welches neben der StAG gilt oder auf welches ein aktueller Antrag gestützt werden könnte. Der Hinweis auf das „RuStAG 1913“ im Antrag deutet vielmehr darauf hin, dass der Kläger eine in diese Zeit gerichtete Orientierung unterstreichen wollte und sich in eine juristische Scheinwelt verstiegen hat. Die zweifelbegründende und geschichtsverdrehende Einstellung wird verdeutlicht durch die Antragsangaben, dass der Kläger durch Abstammung väterlicherseits Staatsangehöriger des „Bundesstaats Preußen“ sein und im Bundesstaat geboren und aufgewachsen sein will. Am 09.11.1918 kam es in Berlin zur Ausrufung der Republik in Deutschland. Die bürgerlich-demokratischen Parteien und die SPD setzten sich nach zum Teil bürgerkriegsartigen Unruhen (Novemberrevolution 1918/1919) gegen die radikalen Gruppierungen durch. Am 19.01.1919 fanden die Wahlen zur verfassunggebenden Nationalversammlung statt. Das Deutsche Reich wurde damit von einer Monarchie zur parlamentarisch-demokratischen Republik mit einer liberalen Verfassung (sog. Weimarer Verfassung, offiziell die "Verfassung des Deutschen Reichs" vom 14.08.1919). Wilhelm II. dankte als König von Preußen und damit als Deutscher Kaiser bereits am 28.11.1918 ab. Das Deutsche Reich bestand als Weimarer Republik fort, welche den gesamten deutschen Nationalstaat umfasste. Der preußische Staat blieb mit einer republikanischen Verfassung als „Freistaat Preußen“ ein Gliedstaat des Deutschen Reiches. 1932 unterstellte Reichskanzler Franz von Papen das Land der Reichsregierung. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges bestimmte das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25.02.1947 (Gesetz zur Auflösung des Staates Preußen, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 262) die Auflösung Preußens. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückbeziehung des Klägers auf das Königreich bzw. den Bundesstaat Preußen ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass er die staatliche Rechtsordnung zwischen dem Jahre 1913 und 1947 für sich anerkennt und damit die nachfolgende Entwicklung der Rechtsordnung infrage stellt oder relativiert. Auf die bisherige Einhaltung der allgemein geltenden und der waffenrechtlichen Vorschriften durch den Kläger kommt es nicht an. Bis zum Jahr 2017 hat er tatsächlich keinen Anlass gegeben, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln. Dies hat sich jedoch anlässlich des Antrages im Jahr 2015 geändert, ohne dass es auf einen weiteren Zwischenfall – etwa mit Waffen oder Munition – ankäme. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen. In einem solchen Fall ist es in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, auch nicht erforderlich, dass es bereits zu einer Verletzung von Vorschriften gerade des Waffenrechts gekommen ist, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S 1470/17 –, juris Rn 31f m.w.N. Die Erhebung einer Gebühr i.H.v. 160 EUR ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 1 WaffG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) bestimmen sich die Gebühren für diese Amtshandlung nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO). Bedenken gegen die Richtigkeit der Festsetzung sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.910 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (5.750 EUR, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG, 1 Karte mit einer Waffe zu 5.000 EUR und eine weitere Waffe zu 750 EUR). Wegen der Gebühren kamen weitere 160 EUR in Ansatz, § 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.