Urteil
12 K 1779/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0923.12K1779.19A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.03.2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.03.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Edo, christlichen Glaubens und ledig. Nach Verlassen ihrer Heimat im Dezember 2014 reiste sie nach Italien und von dort am 05.01.2019 nach Deutschland ein. Davon erhielt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 08.02.2019 Kenntnis und erzielte für die Klägerin einen Treffer im so genannten Eurodac-System, wonach die Klägerin bereits am 11.12.2014 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Die Klägerin stellte beim Bundesamt am 01.03.2019 förmlich einen Asylantrag und trug vor, 2014 ihre Familie bei einem Bombenanschlag verloren zu haben und in Italien von einem Mann zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Nach seinem Verschwinden habe sie weiter in der Prostitution gearbeitet, bis sie schwanger geworden sei. Das Bundesamt richtete am 05.03.2019 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Italien, dessen Behörden vom 12.03.2019 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge erklärten. Zugleich baten sie darum, über jedwede besondere Gesundheitssituation physischer oder psychischer Art der Klägerinnen genauso wie über jede Behinderung oder empfindliche Situation, aus der beträchtliche Aufnahmeprobleme resultieren können, informiert zu werden, und bezeichneten es für den Fall, dass das Bundesamt die Beseitigung solcher Probleme als unvermeidbar ansehe, als notwendig, vorab die relevanten, detaillierten medizinischen Atteste unter besonderer Berücksichtigung der Flugtauglichkeit zu übersenden. Daraufhin erließ das Bundesamt gegenüber der Klägerin unter dem 18.03.2019 einen Bescheid, mit dem ihr Antrag als unzulässig abgelehnt wird (Ziffer 1), festgestellt wird, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), die Abschiebung der Klägerin nach Italien angedroht wird (Ziffer 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wird (Ziffer 4). Dagegen hat die Klägerin am 21.03.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, das italienische Asylsystem leide unter systemischen Mängeln. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.03.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, die Situation, die zur Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2014 und der damit verbundenen Anweisung des Bundesministeriums des Innern geführt habe, lägen nicht mehr vor. Es bedürfe keiner individuellen Zusicherung Italiens hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung von Familien mit Kleinstkindern bis zu drei Jahren. Es bestünden inzwischen ausreichende Kapazitäten für die Unterbringung von Familien in Italien. Auch das neue sog. Salvini-Dekret stehe dazu nicht im Widerspruch. Mit dem Rundschreiben aus Italien sei nun eine allgemeine Zusicherung versandt worden, in der bestätigt werde, dass die Unterbringungszentren – unter Berücksichtigung der Bemühungen der italienischen Regierung, die Migrationsströme deutlich zu verringern – für die Unterbringung aller Personengruppen geeignet seien, so dass der Schutz der Grundrechte, insbesondere die Einheit der Familie und der Schutz von Minderjährigen, sichergestellt sei. Bei Personen, die in Italien Schutz erhalten hätten, werde bei Familien mit Kindern nicht nach deren Lebensalter unterschieden. In diesen Fällen habe das Bundesamt bereits seit geraumer Zeit eine Rückführung für möglich erachtet. Somit sei eine Zusicherung Italiens bei der Anordnung der Abschiebung auch bei Familien, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, bereits seit längerem nicht mehr für erforderlich gehalten worden. Eine davon abweichende Beurteilung und Verfahrensweise bei Familien, bei denen die Zuständigkeit Italiens auf der Dublin III-VO berufe, sei nicht mehr geboten. Die Klägerin hat am 00.00.2019 eine Tochter geboren, für die der am 00.00.1977 in Benin City geborene nigerianische Staatsangehörige C. P. bereits am 15.04.2019 die Vaterschaft anerkannt hatte. Der Rhein-Sieg-Kreis als Ausländerbehörde geht davon aus, dass das Kind durch Abstammung vom Vater die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben habe. Auf den Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz hin hat der Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 06.05.2019 (12 L 541/19.A) angeordnet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das betrifft zunächst die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids, weil diese auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG beruhende Entscheidung rechtswidrig ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Dabei kann offenbleiben, ob die Tochter der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder ob jedenfalls der die Vaterschaft anerkennende Mann langfristig in Deutschland verbleiben darf und mit der Klägerin eine gemeinsame Sorgerechtserklärung für das Kind abgegeben hat und das Bundesamt deshalb im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO das Selbsteintrittsrecht hätte ausüben müssen. Denn das Bundesamt ist jedenfalls gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO selbst zuständig für die materielle Prüfung des Asylantrags der Klägerin, weil das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Italien solche systemischen Schwachstellen aufweist, die einer Überstellung der Klägerin nach Italien entgegenstehen. Zwar sind grundsätzlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 06.06.2019 - 12 L 915/19.A - m. w. N. und vom 07.05.2018 - 12 L 797/18.A -. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in jüngeren Entscheidungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine in der Rechtssache „Tarakhel“ getroffenen Feststellungen zu den Aufnahmebedingungen in Italien sowie seine in rechtlicher Hinsicht herausgearbeiteten Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Überstellung im Dublin-Verfahren auch bei drohenden Abschiebungen von Familien mit minderjährigen Kindern eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint. Im Einzelnen hat sich der Gerichtshof dabei neben den weiteren Umständen des jeweiligen Einzelfalls u.a. auch darauf gestützt, dass Italien in Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache „Tarakhel“ mit mehreren Rundschreiben an die Dublin-Einheiten der Mitgliedstaaten mitgeteilt hatte, dass man die allgemeine Garantie abgebe, Familien mit minderjährigen Kindern bei Überstellungen im Dublin-Verfahren nach Italien dort in familiengeeigneten Unterkünften, welche für solche Familien reserviert seien, unter Wahrung der Familieneinheit unterzubringen. Vgl. etwa Entscheidungen vom 04.10.2016, Beschwerde Nr. 30474/14 „Jihana Ali und andere“, Ziffer 34, und Beschwerde Nr. 32275/15 „M.A.-M. und andere“, Ziffer 27. Zuletzt hat sich der Gerichtshof in diesem Zusammenhang zudem mit der Frage befasst, ob die durch Italien abgegebenen Garantien in der Überstellungspraxis hinreichend belastbar sind. Die diesbezüglich in jenem Verfahren durch die Beschwerdeführer erhobenen und anhand konkreter Fallbeispiele belegten Einwände hat der Gerichtshof aber in quantitativer Hinsicht nicht als derart gravierend eingestuft, dass angenommen werden könnte, diese Garantien seien per se nicht verlässlich. Vgl. Entscheidung vom 15.05.2018, Beschwerde Nr. 67981/16 „H. und andere“, Ziffer 21. Wie sich den angeführten Entscheidungen entnehmen lässt, misst der Gerichtshof den hiernach durch Italien abgegebenen allgemeinen Garantien zur Unterbringung im Dublin-Verfahren überstellter Familien mit minderjährigen Kindern eine mitunter entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Frage nach einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bleibt indes auch nach diesen Entscheidungen von einer Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der aktuellen Aufnahmesituation für Asylbewerber in Italien, der die Überstellung begleitenden Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden und der Belastbarkeit erteilter Zusicherungen abhängig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2019 - 13 A 888/18. A -, juris Rn. 18. Danach ist die seitens der italienischen Behörden mit ihrem jüngsten Rundschreiben vom Januar 2019 gegenüber den Dublin-Partnerstaaten abgegebene Versicherung, dass nach Herausnahme der SIPROIMI-Unterkünfte aus dem Unterbringungssystem für Asylbewerber die verbleibenden Aufnahmeeinrichtungen „unter Berücksichtigung der Bemühungen der italienischen Regierung, die Migrationsströme deutlich zu verringern“, auch für die Aufnahme aller möglichen Begünstigten geeignet seien, so dass der Schutz der Grundrechte, insbesondere die Einheit der Familie und der Schutz von Minderjährigen sichergestellt sei, in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig, vgl. dazu und zu weiteren Erwägungen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2019 - 15 L 1100/19. A -, juris Rn. 79, insbesondere nicht für den Fall der Überstellung einer vulnerablen Person. Die Klägerin gehört bereits wegen ihres sexuellen Missbrauchs in Form des Menschenhandels in Italien gemäß Art. 21 der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU zu den vulnerablen Personen. Es kann deshalb vorliegend zum einen dahinstehen, ob sie auch wegen einer allein durch sie selbst erfolgenden Versorgung eines Säuglings eine verletzbare Person im Sinne der genannten Vorschrift ist, und zum anderen, ob außer der Vaterschaftsanerkennung mittlerweile auch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung des die Vaterschaft anerkennenden Mannes und der Klägerin für ihre Tochter vorliegt und ob auch bei gemeinsamer Sorgerechtsausübung durch die Klägerin und den die Vaterschaft des Kindes anerkennenden Mann im Fall auch dessen beabsichtigter Überstellung nach Italien wegen des Säuglings alle drei Personen vulnerabel im Sinne der genannten Vorschrift sind. Für den Kreis vulnerabler Personen bestehen trotz des Systems der gegenseitigen Vergewisserung der der Europäischen Union angehörenden Mitgliedstaaten, der von der italienischen Republik umgesetzten unionsrechtlichen Vorschriften, weiterer italienischer Gesetze bezüglich des Schutzes vulnerabler Personen und der Verfahrensgarantien für diese Personen sowie der zunächst vielfältigen Bemühungen der italienischen Republik um eine weitere tatsächliche Verbesserung der Asyl- und Aufnahmeverfahren ohne eine nach der Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel./. Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, erforderliche konkrete Garantieerklärung der italienischen Republik so erhebliche Zweifel an einer angemessenen Unterbringung und am Schutz vulnerabler Personen (zumindest) in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft in Italien, dass insoweit von systemischen Schwachstellen des italienischen Asylsystems auszugehen ist. Mit einer konkreten Garantieerklärung für eine solche Person bestünden dagegen keine Bedenken gegen die Überstellung der Klägerin nach Italien. Hier hat Italien zwar auf die Anfrage des Bundesamts hin am 18.03.2019 ausdrücklich die Überstellung der Klägerin akzeptiert und darum gebeten, im Vorhinein, mindestens zehn Tage vor dem Transfer, über jedwede besondere Gesundheitssituation physischer oder psychischer Art der Klägerin genauso wie über jede Behinderung oder empfindliche Situation, aus der beträchtliche Aufnahmeprobleme resultieren können, informiert zu werden, und es für den Fall, dass das Bundesamt die Beseitigung solcher Probleme als unvermeidbar ansehe, als notwendig bezeichnet, vorab die relevanten, detaillierten medizinischen Atteste unter besonderer Bezugnahme auf die Flugtauglichkeit zu übersenden. Danach wäre auch die Abgabe einer Garantieerklärung während des Überstellungsverfahrens durchaus als möglich erschienen. Eine solche Garantieerklärung ist aber nicht abgegeben worden. Bereits die vom nds. OVG, Urteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 47, 56, 57, 60, beschriebene Situation von nach Italien überstellten Dublin-Rückkehrern zeichnete sich dadurch aus, dass die Unterstützung von Rückkehrern im Wesentlichen Glückssache war, vulnerablen Dublin-Rückkehrern nach ihrer Ankunft oft erst durch das Eingreifen nichtstaatlicher Organisationen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde, so dass in Einzelfällen davon auszugehen war, dass Personen von Obdachlosigkeit bedroht waren, und ein festgelegtes, einheitliches Vorgehen für die (Wieder-) Aufnahme von Dublin-Rückkehrern in das italienische Aufnahmesystem fehlte. Laut Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Bereich Recht (N. A. und B. S. ) vom 08.05.2019, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien S. 13 f., 5 f., 14, zur derzeitigen Situation wird jedenfalls in Mailand eintreffenden Dublin-Rückkehrenden in der Regel erst nach Ausfüllen des sog. C 3 Formulars und damit normalerweise erst einige Wochen nach der ersten Meldung bei der Questura Anspruch auf Zugang zum Aufnahmesystem gewährt, war bereits vor Beobachtung und Dokumentation der Auswirkungen des Salvini-Gesetzes ein nur mangelhafter oder mit Verzögerung gewährter Zugang zu Unterbringung und Versorgung zu beobachten, sind nach dem so genannten Salvini-Dekret Nr. 113/2018, das seit dem 05.10.2018 in Kraft und Gesetz geworden ist, die so genannten SPRAR (S istema di p rotezione per r ichiedenti a silo e r ifugati) -Zentren, die bislang Familien mit kleinen Kindern aufnahmen, umbenannt worden in SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati – Schutzsystem für Inhaber von Titeln des internationalen Schutzes und unbegleitete Minderjährige) und nunmehr allein anerkannten Schutzberechtigten und unbegleiteten Minderjährigen vorbehalten, so dass Asylsuchende einschließlich vulnerabler Personen, die unter der Dublin III-Verordnung aus einem anderen europäischen Land nach Italien überstellt werden, nur noch zur Aufnahme in den größeren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder in den Notaufnahmezentren (CAS) berechtigt sind, wo es nach wie vor an adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung fehlt und die Bewohner und Bewohnerinnen durch die Reduzierung der Anwesenheit von Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen auf ein Minimum vor allem nachts meist auf sich gestellt sind, und ist der Entzug des Anspruchs auf Unterbringung gemäß dem insoweit nach wie vor geltenden Dekret 142/2015, wonach von einer freiwilligen Abreise ausgegangen wird, wenn eine Person ohne Meldung das Zentrum verlässt, nur mit einer sehr guten Begründung auszuhebeln. Da diese Situation für die vulnerable Klägerin als vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängiger Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen extreme materielle Not und darüber hinaus Schutzlosigkeit bedeutet, liegt hier ein zur Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland führender Umstand im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Rn. 92 und 95 („aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit“) vor. Da davon auszugehen ist, dass die Klägerin jedenfalls nicht ohne weiteres und sofort in eine ihrer Verwundbarkeit angemessene Unterkunft einziehen kann, kann offenbleiben, ob die Klägerin mangels Inanspruchnahme eines Aufnahmezentrums während ihres ersten Aufenthalts in Italien überhaupt einen Anspruch auf eine solche Unterbringung im Fall ihrer Überstellung hat. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin in Italien womöglich auch zuletzt eine (eigene) Unterkunft hatte. Aufgrund ihrer Ausreise aus Italien und des vergangenen Zeitraums seitdem ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in ihre frühere Unterkunft unabhängig davon, ob diese hinsichtlich überhaupt ihrer Vulnerabilität angemessen wäre, wegen anderweitiger Belegung jedenfalls jetzt nicht mehr einziehen kann. Wegen Ablaufs der Fristen aus Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO ist auch keine Überstellung mehr an einen anderen Mitgliedstaat möglich. Die auf Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids beruhenden Folgeregelungen in dessen Ziffern 2 bis 4 sind demgemäß ebenfalls aufzuheben. Danach braucht hier nicht entschieden zu werden, ob das Bundesamt in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids zu Recht statt einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34a Abs.1 Satz 4 AsylG erlassen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.