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Urteil

10 K 6939/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0925.10K6939.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 1951 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Er leitet die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem am 00. 00. 1906 in Würzburg geborenen Vater I. S. L1. ab, der verstorben ist. Dieser verließ 1932 Deutschland und wanderte nach Südafrika aus. Ausweislich eines von dem Kläger im Klageverfahren vorgelegten Schreibens bemühte sich der Vater im Jahr 1936 in Südafrika um eine Einbürgerung. In der Zeit von 1939 bis 1946 wurde der Vater des Klägers in Südafrika interniert. Am 15. September 1948 wurde er in Südafrika eingebürgert und heiratete am 16. September 1948 die Mutter des Klägers, die Südafrikanerin war. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Diesen Antrag begründet er damit, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach seinem Vater erworben. Dieser sei auch nach seiner Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger geblieben. Nach dem L1. und vor seiner Einbürgerung habe seine Großmutter dem Vater geschrieben, er solle sich besser eine Tätigkeit in Südafrika suchen, da es in Deutschland kaum Möglichkeiten gebe. Er habe dann geheiratet und beschlossen, Südafrika zu seinem zu Hause zu machen. Den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, der Kläger könne die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von seinem Vater ableiten, weil dieser im Zeitpunkt der Geburt des Klägers nicht mehr Deutscher gewesen sei. Der Vater habe mit der Einbürgerung im Jahr 1948 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. § 25 Abs. 1 RuStAG bestimme, dass ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt habe, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verliere, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolge. Es sei davon auszugehen, dass die Einbürgerung des Vaters auf dessen Antrag hin erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2016 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, der Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit habe nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Sein Vater sei gegen seinen Willen in einem Internierungslager gewesen. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit im Jahr 1948 sei unter dem Zwang und Druck der Nachkriegszeit erfolgt. Damals sei es für Deutsche in Südafrika nicht möglich gewesen, einen Arbeitsplatz zu finden oder wirtschaftlich Fuß zu fassen. Sein Vater habe faktisch keine Möglichkeit gehabt, nach Deutschland zurückzukehren. Den Widerspruch wies die Beklage mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2017 zurück. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Vater des Klägers die südafrikanische Staatsangehörigkeit auf seinen eigenen Antrag hin erworben habe. Der Antrag sei auch freiwillig gestellt worden. Eine freie Willensentscheidung sei nur dann nicht gegeben, wenn der Antrag gestellt werde, um einer drohenden Gefahr für Leib oder Leben zu entgehen oder sich einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung von unabsehbarer Dauer und mit unabsehbaren Folgen zu entziehen. Eine solche Zwangslage sei für den Vater des Klägers offensichtlich nicht gegeben gewesen. Bloße berufliche oder wirtschaftliche Nachteile seien nicht ausreichend. Der Kläger hat am 12. Mai 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, Nachforschungen hätten ergeben, dass sein Vater vermutlich 1937 eingebürgert worden sei, was aber nicht belegt sei. Der Antrag auf Einbürgerung sei keine freie Willensentscheidung seines Vaters gewesen. Es sei Sache der Beklagten, den Beweis dafür zu erbringen, dass sein Vater die zunächst durch Geburt erworbene deutsche Staatsbürgerschaft verloren habe. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht erbracht. Unklarheiten dürften nicht zu seinen Lasten gehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2015 und des Widerspruchbescheides vom 5. April 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es sei davon auszugehen, dass der Vater des Klägers jedenfalls nach der Entlassung aus der Internierung einen (erneuten) Antrag auf Einbürgerung gestellt habe. 1947/1948 habe für den Vater des Klägers keine Gefahr für Leib oder Leben bestanden, die mit einer Einbürgerung hätte abgewendet werden können. Dass der Vater 1948 eingebürgert worden sei, zeige, dass er nicht mehr als Feind angesehen worden sei. Ihm habe es auch freigestanden, nach Deutschland zurückzukehren. Grundsätzlich trage die Behörde zwar die materielle Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verlusttatbestandes. Es müsse aber bei der allgemeinen Regel der Beweislast bleiben, dass derjenige für die Tatsachen beweispflichtig sei, die für ihn günstig seien. Dass 1948 eine Zwangslage zur Einbürgerung geführt habe, müsse daher der Kläger beweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 5. April 2017 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von seinem Vater erworben. Nach § 4 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Zeitpunkt der Geburt der Kläger im Jahr 1954 geltenden Fassung vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, (RuStAG) erwarb das eheliche Kind eines Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Der Vater des Klägers war zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahr 1951 nicht mehr deutscher Staatsangehöriger. Er hat (spätestens) mit der Einbürgerung am 15. September 1948 und damit vor der Geburt des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag hin erfolgte. Ein Antrag im Sinne der Norm setzte eine freie Willensbetätigung voraus, die auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet war, vgl. VG Köln, Urteil vom 12. August 2015 – 10 K 7714/13 –, juris. Von einem freiwilligen Antrag ist hier auszugehen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Vater des Klägers bereits 1937 eingebürgert wurde. Abgesehen davon, dass eine solche Einbürgerung nicht belegt ist, würde sie nicht zu der Annahme führen, dass der Vater des Klägers im Zeitpunkt der Geburt des Klägers noch deutscher Staatsangehöriger war. Denn sollte es 1937 zu einer Einbürgerung gekommen sein, hätte der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit bereits damals verloren, wenn er den Antrag auf Einbürgerung freiwillig gestellt hätte. Wäre eine Einbürgerung unfreiwillig erfolgt, wäre der Vater zwar (zunächst) deutscher Staatsangehöriger geblieben, er hätte die deutsche Staatsangehörigkeit aber jedenfalls mit der (erneuten) Einbürgerung 1948 verloren. Denn es ist – wovon wohl auch die Beteiligten ausgehen – anzunehmen, dass die Einbürgerung im Jahr 1948 auf einen (ggf. erneuten) Antrag des Vaters beruhte, den dieser nach der Internierung gestellt hat. Der Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit richtete sich bis 1949 nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 18/1926 (British Nationality in the Union and Naturalization and Status of Aliens Act), vgl. zum Gesetzestext und zu den Einbürgerungsvoraussetzungen: Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 5 ff., 18. Nach Kapitel 2 Nr. 2. (1) des Gesetzes setzte die Einbürgerung unter anderem einen entsprechenden Antrag voraus, vgl. Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 7,18 f., der nach Kriegsende selbst von denjenigen zu stellen war, die nach einer Ausbürgerung erneut eingebürgert werden wollten, vgl. Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 15, 18 f. Jedenfalls dieser nach Kriegsende (ggf. nach einer vorhergehenden Einbürgerung und zwischenzeitlichen Ausbürgerung erneut) gestellte Einbürgerungsantrag hat zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt, da nicht anzunehmen ist, dass dieser Antrag unfreiwillig gestellt wurde. Ein Antrag im Sinne der Norm setzt eine freie Willensbetätigung voraus, die auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 12. August 2015 – 10 K 7714/13 –, juris. Nach der Intention des § 25 Abs. 1 RuStAG soll in den Fällen einer freiwilligen Hinwendung zu einem anderen Staat eine doppelte Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden, indem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit angeordnet wird, vgl. VG Köln, Urteil vom 12. August 2015 – 10 K 7713/13 – mit zahlreichen Nachweisen, juris. Unfreiwillig ist die Hinwendung zu dem anderen Staat aber nur dann, wenn die Annahme der neuen Staatsangehörigkeit für den Betroffenen in seiner konkreten Lage die einzige Möglichkeit ist, eine existenzielle Zwangslage abzuwenden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Januar 2017 – 19 A 2099/15 –, juris. Eine solche Zwangslage kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht. Würde bereits jeder Druck zum Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit führen, würden Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 RuStAG unterlaufen. Erst wenn dem Betroffenen in Bezug auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit keine Entscheidungsalternative mehr verbleibt, tritt der Verlust bei Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nicht ein. Von einer derartigen Zwangslage ist daher nur dann auszugehen, wenn der Erwerber der fremden Staatsangehörigkeit durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Annahme der Staatsangehörigkeit veranlasst wurde oder die Annahme für den Betroffenen in seiner konkreten individuellen Lebenssituation die einzige Möglichkeit darstellt, das wirtschaftliche Existenzminimum und damit sein Überleben zu sichern. Verfolgt der Antragsteller hingegen mit der Einbürgerung (lediglich) das Ziel, beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen zu entgehen, die jenseits dieser Schwelle liegen, ist eine ernstliche Zwangslage zu verneinen. Etwaige Unklarheiten über solche Umstände gehen zu Lasten desjenigen, der die Unfreiwilligkeit behauptet. Bei einer Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes trägt zwar grundsätzlich die Beklagte die Darlegungs- und ggf. Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verlustes der Staatsangehörigkeit, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 2264/10 -, juris, Rdn. 68. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Antragstellung freiwillig erfolgt ist. Denn die Unfreiwilligkeit der Antragstellung ist ein für den Fortbestand der Staatsangehörigkeit relevanter Einwand des Betroffenen und damit ein für ihn günstiger Umstand, der als Ausnahme den Verlust der Staatsangehörigkeit ausschließt, obwohl ein Antrag auf Einbürgerung gestellt wurde. Für das Vorliegen eines günstigen Umstandes trifft im Fall der Unaufklärbarkeit nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und ggf. Beweislast denjenigen, der sich auf diese Umstand beruft. Vor diesem Hintergrund ist auch für den Fall der Einbürgerung anerkannt, dass die Beweislast hinsichtlich eines Erwerbstatbestandes derjenige trägt, der den Erwerbstatbestand geltend macht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 – 19 A 1999/16 –, juris. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Unfreiwilligkeit um einen Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich handelt, der einer behördlichen Ermittlung nicht oder nur schwer zugänglich ist. Daran gemessen ist nicht anzunehmen, dass der Vater des Klägers den Antrag unfreiwillig gestellt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Vater des Klägers 1948 konkret und individuell in einer ernstlichen Zwangslage im dargelegten Sinn befunden hat. Der Vater des Klägers hat nach seiner Entlassung aus dem Internierungslager seinen Lebensunterhalt über 2 Jahre bestreiten können. Nach den Angaben des Klägers bei der Antragstellung hat er in dieser Zeit zwar erwogen, nach Deutschland zurückzukehren. Nachdem seine Mutter ihm jedoch geschrieben hatte, er solle sich besser eine Tätigkeit in Südafrika suchen, weil es schwierig sei, in Deutschland Fuß zu fassen, hat er sich offenbar entschlossen, trotz (möglicherweise bestehender wirtschaftlicher Nachteile) in Südafrika zu bleiben, um dort eine Heimat zu finden. Dafür, dass der Vater des Klägers diesen Entschluss freiwillig gefasst hat, spricht schließlich auch der Umstand, dass er einen Tag nach seiner Einbürgerung die Mutter des Klägers geheiratet hat. Demgegenüber werden Umstände, die für eine konkrete und individuelle Existenzgefährdung sprechen, vom Kläger nicht vorgetragen. Der allgemeine Hinweis auf eine schwierige wirtschaftliche Lage für Deutsche in Südafrika im Jahr 1948 lässt den Schluss auf eine konkrete und individuelle ernstliche Zwangslage des Vaters des Klägers nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.