Urteil
10 K 2376/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0926.10K2376.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in Venezuela geborene Klägerin stellte im Januar 2014 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Laut der am 19.04.1962 ausgestellten Geburtsurkunde ist sie die Tochter von I. H1. und I1. N. W. . Die Klägerin gab an, ihre Mutter und ihr Vater seien deutscher Staatsangehörigkeit. Sie legte hierzu die am 00.00.0000 ausgestellte Geburtsurkunde ihres am 00.00.0000 geborenen Vaters I. H1. und die am 00.00.0000 ausgestellte Geburtsurkunde ihrer am 00.00.0000 geborenen Mutter I1. N. W. vor. Die Eltern hätten am 10.07.1958 geheiratet. Der Vater sei am 26.11.1995 verstorben. In ihrem Antrag gab sie an, ihr Vater habe einen deutschen Personalausweis, gültig bis zum Oktober 1957, gehabt. Er habe am 05.04.1960 die venezolanische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben. I. H. Wendel wurde in der Gaceta Oficial de la Republica de Venezuela - Veröffentlichungsblatt der Republik Venezuela - vom 00.00.0000 unter „conforme a la Ley de Naturalizacion“ aufgeführt. Das Bundesverwaltungsamt stellte im Bescheid vom 24.08.2015 fest, dass die Klägerin keine deutsche Staatsangehörige sei, da ihr Vater in Venezuela eingebürgert worden sei. Laut Veröffentlichung im venezolanischen Amtsblatt vom 00.00.0000 habe der Vater auf seinen Antrag hin die Staatsangehörigkeit der Republik Venezuela erworben und aufgrund dessen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit habe er nicht gestellt. Gemäß § 25 Abs. 1 (Ru)StAG verliere ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Inland habe, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater gezwungen gewesen sei, die venezolanische Staatsangehörigkeit zu erwerben, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. In ihrem Widerspruch führte die Klägerin aus, die Veröffentlichung des Namens des Vaters im venezolanischen Amtsblatt bestätige lediglich das Dekret des venezolanischen Präsidenten. Der tatsächliche Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit sei erst durch die Erteilung der entsprechenden Einbürgerungsurkunde, die an die Ablegung eines Eides gebunden gewesen sei, erfolgt. Diese Urkunde sei dem Vater jedoch, wie durch die Geburtsurkunde der Klägerin bestätigt werde, erst nach der Geburt der Klägerin erteilt worden. Der Vater sei aus beruflichen Gründen gezwungen gewesen, die venezolanische Staatsangehörigkeit anzunehmen, da er Landwirt gewesen sei. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Mutter der Klägerin ebenfalls im Zeitpunkt ihrer Geburt deutscher Staatsangehörigkeit gewesen sei. Nach Einholung einer Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Caracas, Venezuela, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2017 zurück. Der Ansicht der Klägerin könne nicht gefolgt werden, da neben den Einbürgerungsvoraussetzungen des Artikels 23 der venezolanischen Verfassung von 1953 zum Einbürgerungsverfahren im Einbürgerungsgesetz vom 18.07.1955 i.V.m. dem zur Ergänzung des Gesetzes weiteren herangezogenen Einbürgerungsgesetz vom 19.05.1940 in Art. 18 ausgeführt werden: „Die Wirkung des Einbürgerungsdekretes tritt erst mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung in der Gazette auf Vielzahl der vereinigten Staaten von Venezuela ein.“ Laut Kommentar zu Art. 23 der venezolanischen Verfassung werde die Einbürgerungsurkunde durch ein Dekret ausgefertigt. Dieses werde im amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht. Erst mit der Veröffentlichung werde die Einbürgerung wirksam (Art. 18 des Gesetzes von 1940). Erst die Veröffentlichung des Einbürgerungsdekretes in der Gaceta Oficial begründe den Staatsangehörigkeitserwerb und dessen Rechtswirkung. Der Vater der Klägerin habe demzufolge aufgrund seines Antrags nach Veröffentlichung im venezolanischen Amtsblatt die Staatsangehörigkeit von Venezuela erworben und sei damit zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin am 30.09.1960 nicht mehr im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Vater in der Einbürgerungsurkunde der Klägerin mit „Deutsch“ geführt werde. Hinweise auf die deutsche Staatsangehörigkeit in ausländischen Urkunden und Unterlagen könnten nicht als Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit anerkannt werden. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG sei ohne weiteres kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag eingetreten. Die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch ihre Mutter erworben. Die generelle Möglichkeit der Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit von der Mutter bestehe für ehelich geborene Kinder nämlich erst seit dem 1.01.1975 und nur für ab diesem Zeitpunkt geborene Kinder. Da die Klägerin vor dem 01.01.1975 ehelich geboren sei und durch die Geburt bereits die venezolanischen Staatsangehörigkeit erworben habe und nicht staatenlos gewesen sei, könne sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihrer Mutter ableiten. Zwar habe der Gesetzgeber für die zwischen dem 01.04.1953 und 31.12.1974 geborenen ehelichen Kinder einer deutschen Mutter nachträglich die Möglichkeit geschaffen, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung zu erwerben. Diese Erklärung habe aber nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes abgegeben werden können. Die Klägerin habe von ihrem Erklärungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Ihre Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit von der Mutter ableiten zu wollen, sei erst am 22.03.2016 und damit verspätet beim Bundesverwaltungsamt eingegangen. Die Möglichkeit der Abgabe der Erwerbserklärung sei mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage mit Ablauf des 31.07.2016 entfallen. Die Klägerin hat am 21.02.2017 Klage erhoben. Sie vertieft ihre Auffassung, dass ihrer Geburtsurkunde der Rechtsschein der Richtigkeit anhafte. In dieser sei der Vater mit deutscher Staatsangehörigkeit eingetragen. Der die Geburtsurkunde ausstellende Beamte habe sich von der deutschen Staatsbürgerschaft des Vaters überzeugt, da ansonsten die Geburtsurkunde fehlerhaft gewesen sei. Ob die Ehe der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt bestanden habe, sei von der Beklagten nicht eindeutig nachgewiesen. Hinsichtlich des von der Beklagten aufgeführten Erklärungserwerbs sei festzustellen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Klägerin keine Erklärung habe abgeben können, weil sie minderjährig gewesen sei und ihre Mutter aufgrund der persönlichen und politischen Situation keine Kenntnis von den Regelungen über den Erklärungserwerb gehabt habe. Die Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, dass ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vom Vater nicht gestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 16.09.2019 trägt die Klägerin vor, der Vater habe die Einbürgerung aus einer Notlage heraus beantragt, um seine Arbeitsstelle behalten zu können. Er hätte ansonsten keine Anstellung mehr erhalten können, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen. Die Einbürgerung sei ihm zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin nicht bekannt gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei in Venezuela eine Doppelstaatsangehörigkeit nicht zulässig gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr – unter Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit - den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Den Nachweis darüber, ob ein Beibehaltungsantrag des Vaters vorgelegen habe, habe die Klägerin nach dem Beweislastregeln zu führen. Ein allgemeines Register für Beibehaltungsgenehmigungen bestehe nicht. Die vorgetragene mögliche Enteignung des Vaters stelle keine Gefährdung für Leib und Leben des Einbürgerungsbewerbers dar und sei daher unerheblich. Es sei nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass die Klägerin bzw. ihrer Mutter an der Versäumung der Erklärung innerhalb der Erklärungsfrist kein Verschulden treffe. Ein freiwilliger, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach sich ziehender Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit liege auch dann vor, wenn existentielle Interessen diesen Erwerb nahelegten. Finanzielle Nachteile und Existenzunsicherheiten begründeten für sich allein keinen Grund, eine fremde Staatsangehörigkeit gewissermaßen zwangsweise erwerben zu müssen. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass ihr Vater durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Abgabe einer Erklärung auf Erwerb der Staatsangehörigkeit veranlasst worden sei oder die Annahme der neuen Staatsangehörigkeit für den Vater die einzige Möglichkeit dargestellt habe, sein wirtschaftliches Existenzminimum und damit sein Überleben zu sichern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG, weil nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht wieder verloren hat. Die Kammer nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf die zutreffende Begründung in den angefochtenen Bescheiden und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO insoweit ab. Ergänzend ist festzustellen: Die ehelich geborene Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von ihrem Vater erworben. Der Vater der Klägerin hat seine deutsche Staatsangehörigkeit nämlich am 05.04.1960 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG durch den Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit verloren, da er einen entsprechenden Antrag gestellt hatte und dies ohne Zwang aufgrund seiner freiwilligen Entscheidung erfolgt ist. Nach § 25 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. S. 583) - RuStAG - in der damals geltenden Fassung verlor ein im Ausland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem auf seinen Antrag hin erfolgten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Ein Antrag im Sinne der Norm liegt in jeder freien Willensbetätigung, die auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für diesen Erwerb ist. Nach der gesetzgeberischen Intention soll in den Fällen einer freiwilligen Hinwendung zu einem anderen Staat eine doppelte Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden, indem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit angeordnet wird. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193-2194, und vom 10.08.2001 - 2 BvR 2101/00 -, DVBl. 2001, 1750-1751; BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995 - 1 B 118/94 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 08.04.1994 - 25 A 59/93 -, StAZ 1994, 317-319. Vgl. zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 25 Abs. 1 StAG auch Marx, a.a.O., § 25 StAG Rn. 50 ff.; Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 25 Rn. 10 ff.; vgl. auch Nr. 25.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 17.04.2009 zum StAG. Vor diesem Hintergrund kann nicht jeder irgendwie geartete Druck im Hinblick auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 RuStAG verhindern. Anderenfalls würde der Zweck der Norm, nämlich die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten, unterlaufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.10.1997 - 25 A 854/94 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil 22.03.1999 - 11 B 96.2183 -, DVBl. 1999, 1218-1219, juris. Oftmals sind an den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes, in dem sich der tatsächliche Wohnsitz befindet, vielerlei Vorteile geknüpft. Diese Vorteile können so weitreichend sein, dass sie die Existenzgrundlage des Erwerbers der ausländischen Staatsangehörigkeit betreffen wie etwa die Frage des Aufenthalts oder die Beschaffung einer Arbeitserlaubnis. Dennoch ist die Entscheidungsfreiheit so lange nicht in ihrem Kern betroffen, als dem Erwerber der ausländischen Staatsangehörigkeit die Möglichkeit verbleibt, auf den Erwerb zu verzichten und in das Land seiner bisherigen Staatsangehörigkeit zurückzukehren. Dann nämlich kommt ihm eine Entscheidungsalternative zu und ein freier Willensentschluss ist weiterhin möglich. Zumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten im Staat der ausländischen Staatsangehörigkeit lassen demnach die Freiwilligkeit der Antragstellung in der Regel nicht entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.10.1997 - 25 A 854/94 -, a.a.O., und vom 08.06.2007 - 12 A 2053/05 -, juris; VG Köln, Urteil vom 13.04.2005 - 10 K 1576/04 -. Ein freier Willensentschluss scheidet allerdings dann aus, wenn der Erwerber der neuen Staatsangehörigkeit durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Abgabe einer Erklärung auf Erwerb der Staatsangehörigkeit veranlasst wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.10.1997 - 25 A 854/94 -, a.a.O., und vom 08.06.2007 - 12 A 2053/05 -, juris. Eine solche Zwangslage kann in Ausnahmefällen auch dann in Betracht kommen, wenn die Annahme der neuen Staatsangehörigkeit für den Betroffenen die einzige Möglichkeit darstellt, das wirtschaftliche Existenzminimum und damit sein Überleben zu sichern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2007 - 12 A 2053/05 -, juris. Von einer solchen Zwangslage ist vorliegend aufgrund der unsubstantiierten und folglich auch nicht belegten Erklärungen der Klägerin nicht auszugehen. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters ist auch v o r der Geburt der Klägerin durch Veröffentlichung der Einbürgerung im amtlichen Veröffentlichungsblatt – Gaceta Oficial de la Republica de Venezuela – am 00.00.10000960 eingetreten. In diesem heißt es „ Artikel 1 – Es wird als Venezolaner durch Einbürgerung erklärt, wer nachstehend aufgeführt wird:...“ Unter den Aufgeführten ist der Vater der Klägerin. Als die Klägerin am 00.00.0000 geboren wurde, bestand die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin nicht mehr, da er die venezolanische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag hin angenommen und dadurch die deutsche verloren hatte. Dagegen spricht auch nicht, dass der Standesbeamte in Venezuela in der Geburtsur-kunde der Klägerin – angeblich (eine Übersetzung der Unterlagen liegt bislang nicht vor) – die deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen hat. Zum einen bestand für eine der deutschen Rechtslage entsprechende Eintragung insoweit keine Zuständigkeit. Zum anderen wird bei Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung weder ein „Verzicht“ auf die bisherige Staatsangehörigkeit noch eine Bescheinigung darüber verlangt, dass die bisherige Staatsangehörigkeit infolge der Einbürgerung in Venezuela erlischt (vgl. Anlage). Folglich konnte der venezolanische Standesbeamte – evtl. in Unkenntnis der venezolanischen Rechtslage oder aufgrund der Angaben des Vaters - von einer (weiterhin bestehenden) deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin ausgehen. Dies hat aber für die Klägerin keine rechtlichen Auswirkungen. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht von ihrer Mutter erworben. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Mutter war für die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt am 30.09.1960 nach der damaligen Gesetzeslage nicht möglich, da nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der vom 01.01.1914 bis 31.12.1963 geltenden Fassung das eheliche Kind die Staatsangehörigkeit des deutschen Vaters – nicht aber der deutschen Mutter - erwarb. Der Gesetzgeber hat zwar für die zwischen dem 01.04.1953 und dem 31.12.1974 geborenen ehelichen Kinder einer deutschen Mutter nachträglich die Möglichkeit geschaffen, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄnG 1974 zu erwerben. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Mutter setzte aber eine Erklärung bis zum 31.12.1977 voraus. Gegen die in Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 getroffene Regelung, nach der das Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 grundsätzlich nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgeübt werden kann, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 – 1 C 29/94 –, BVerwGE 99, 341-351; juris. Die Möglichkeit der Abgabe einer Erwerbserklärung hat die Klägerin aber nicht innerhalb dieses Zeitraums wahrgenommen. Unerheblich ist dabei, dass die Mutter der Klägerin angeblich von dieser Möglichkeit des Erklärungserwerbs keine Kenntnis gehabt hat. Ausländer und im Ausland lebende Personen haben sich nämlich bei gegebenem Anlass über die Rechtslage nach deutschem Recht zu informieren. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 – 1 C 29/94 –, BVerwGE 99, 341-351; juris, Rn. 22. Nach Aufhebung des Gesetzes mit Wirkung vom 01.08.2006 ist eine entsprechende Erklärung nicht mehr möglich. Auf die eingehende Begründung des Widerspruchsbescheides wird auch insoweit Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.