Gerichtsbescheid
19 K 2707/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1001.19K2707.19A.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1987 geborene Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 12.02.2019 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 26.02.2019 die Anerkennung als Asylberechtigter. Er trug vor, dass sein in Litauen gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden sei. Sein Zielland sei aber immer schon Deutschland gewesen. Zudem habe er psychische Probleme. Mit Bescheid vom 17.04.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Litauen an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 29.04.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei am 07.02.2018 aus Litauen in Richtung Sri Lanka ausgereist. Er sei dann am 11.02.2019 aus Sri Lanka über Dubai in Richtung Deutschland ausgereist. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2019 aufzuheben, hilfsweise 2. die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 2 ihres Bescheides vom 17.04.2019 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, 3. die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 4 ihres Bescheides vom 17.04.2019 zu verpflichten, eine angemessene geringere Befristung vorzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger wurde zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf eine Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 17.04.2019 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig angesehen, die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („Dublin III-VO“, ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31) (lit. a) oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (lit. b). Hier ist der Asylantrag des Klägers nach der Dublin III-VO unzulässig, weil der Kläger nach den Feststellungen des Bundesamts bereits seinen ersten Asylantrag in Litauen gestellt hat und Litauen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO verpflichtet ist, den Kläger auch nach Ablehnung seines Asylantrages wieder aufzunehmen. Litauen hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten demzufolge auch am 03.04.2019 zugestimmt. Die Zuständigkeit Litauens nach der Dublin III-VO ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger den Geltungsbereich der Dublin III-VO nach Abschluss seines Asylverfahrens in Litauen verlassen hat. Der Kläger behauptet zwar, dass er Litauen im Februar 2018 verlassen, über Moskau nach Sri Lanka zurückgekehrt und im Februar 2019 von Colombo über Dubai nach Deutschland auf dem Luftweg eingereist ist. Das Vorbringen ist aber unglaubhaft. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe der Beschlüsse vom 08.05.2019, 31.05.2019 und 12.07.2019 in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 19 L 941/19.A, 19 L 1133/19.A und 19 L 1268/19.A, deren Richtigkeit durch das Klagevorbringen nicht in Frage gestellt wird. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 der Dublin III-VO auszuüben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in Litauen systemische Mängel des Asylverfahrens, der Aufnahmebedingungen und der medizinischen Versorgung für Asylbewerber bestehen, vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 16.10.2015 – AN 14 S 15.50445 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2015 – 13 L 1896/15.A -, juris. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass einer Abschiebung nach Litauen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die einer Abschiebung in einem Dublin-Verfahren entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in Ziff. 4 des Bescheides vom 17.04.2019 vorgenommenen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.