OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 5038/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1011.12K5038.19A.00
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der Kläger ist der am 00.00.2019 geborene Sohn der Klägerin im Verfahren 12 K 4293/19.A, deren Klage der Einzelrichter mit Urteil vom heutigen Tag stattgegeben hat, und des Klägers im Verfahren 12 K 4118/19.A. Das Bundesamt leitete für den Kläger auf der Grundlage des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG ein Asylverfahren ein. Nachdem Italien auf entsprechende Anfrage des Bundesamts hin die Bereitschaft zur Übernahme der Mutter des Klägers erklärt hatte, erließ das Bundesamt gegenüber dem Kläger unter dem 17.07.2019 einen Bescheid, mit dem der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wird (Ziffer 1), festgestellt wird, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), die Abschiebung des Klägers nach Italien angedroht wird (Ziffer 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG auf fünfzehn Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wird (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 09.08.2019 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 16.08.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Rahmen seines unter dem Aktenzeichen 12 L 1712/19.A betriebenen Eilverfahrens vorträgt: Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Kläger als Säugling eine besonders vulnerable Person sei, die nicht ohne individuelle Zusicherung Italiens hinsichtlich ausreichender Versorgung mit Obdach, Nahrung, finanzielle Unterstützung, ärztlicher Behandlung und hygienischer Grundversorgung nach Italien überstellt werden könne. Hinsichtlich dieser Gesichtspunkte bestehe in Italien die asylrelevante Wahrscheinlichkeit, auf menschenunwürdige Bedingungen zu treffen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtene Entscheidung. Dem Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 02.10.2019 (12 L 1712/19.A) stattgegeben. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist rechtswidrig, weil kein anderer Staat gemäß der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig ist. Denn das Bundesamt ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO selbst zuständig für die materielle Prüfung des Asylantrags des Klägers, weil das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Italien systemische Schwachstellen aufweist, die einer Überstellung des Klägers – auch unabhängig von der Regelung des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III VO – nach Italien entgegenstehen. Zwar sind grundsätzlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 06.06.2019 - 12 L 915/19.A - m. w. N. und vom 07.05.2018 - 12 L 797/18.A -. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in jüngeren Entscheidungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine in der Rechtssache „U. “ getroffenen Feststellungen zu den Aufnahmebedingungen in Italien sowie seine in rechtlicher Hinsicht herausgearbeiteten Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Überstellung im Dublin-Verfahren auch bei drohenden Abschiebungen von Familien mit minderjährigen Kindern eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint. Im Einzelnen hat sich der Gerichtshof dabei neben den weiteren Umständen des jeweiligen Einzelfalls u.a. auch darauf gestützt, dass Italien in Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache „U. “ mit mehreren Rundschreiben an die Dublin-Einheiten der Mitgliedstaaten mitgeteilt hatte, dass man die allgemeine Garantie abgebe, Familien mit minderjährigen Kindern bei Überstellungen im Dublin-Verfahren nach Italien dort in familiengeeigneten Unterkünften unter Wahrung der Familieneinheit unterzubringen, welche für solche Familien reserviert seien. Vgl. etwa Entscheidungen vom 04.10.2016 - Beschwerde Nr. 30474/14 - „Jihana Ali und andere“, Ziffer 34, und vom 04.10.2016 - Beschwerde Nr. 32275/15 - „M.A.-M. und andere“, Ziffer 27. Zuletzt hat sich der Gerichtshof in diesem Zusammenhang zudem mit der Frage befasst, ob die durch Italien abgegebenen Garantien in der Überstellungspraxis hinreichend belastbar sind. Die diesbezüglich im konkreten Verfahren durch die Beschwerdeführer erhobenen und anhand konkreter Fallbeispiele belegten Einwände hat der Gerichtshof dort aber in quantitativer Hinsicht nicht als derart gravierend eingestuft, dass angenommen werden könnte, diese Garantien seien per se nicht verlässlich. Vgl. Entscheidung vom 15.05.2018 - Beschwerde Nr. 67981/16 - „H. und andere“, Ziffer 21. Wie sich den angeführten Entscheidungen entnehmen lässt, misst der Gerichtshof den hiernach durch Italien abgegebenen allgemeinen Garantien zur Unterbringung im Dublin-Verfahren überstellter Familien mit minderjährigen Kindern eine mitunter entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Frage nach einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bleibt indes auch nach diesen Entscheidungen von einer Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls, namentlich der aktuellen Aufnahmesituation für Asylbewerber in Italien, der die Überstellung begleitenden Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden und der Belastbarkeit erteilter Zusicherungen abhängig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2019 - 13 A 888/18. A -, juris Rn. 18. Abzustellen ist insoweit auf diejenigen Umstände, die auf die Situation der jeweiligen Asylantragsteller zutreffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12 -, juris. Der Kläger ist als Säugling eine (besonders) vulnerable Person im Sinne der Art. 21 bis 23 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (Aufnahmerichtlinie). Nach Art. 21 dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten im einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation dieser Personen und tragen gemäß Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie dafür Sorge, dass die Unterstützung den besonderen Bedürfnissen dieser Personen während der gesamten Dauer des Asylverfahrens Rechnung trägt. Nach Art. 23 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie tragen die Mitgliedstaaten bei Würdigung des gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Kindeswohls insbesondere dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds (Buchstabe b) und den Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr (Buchstabe c) Rechnung. Für diesen Personenkreis bestehen trotz des Systems der gegenseitigen Vergewisserung der der Europäischen Union angehörenden Mitgliedstaaten, der von der italienischen Republik umgesetzten unionsrechtlichen Vorschriften, weiterer italienischer Gesetze bezüglich des Schutzes vulnerabler Personen und der Verfahrensgarantien für diese Personen sowie der zunächst vielfältigen Bemühungen der italienischen Republik um eine weitere tatsächliche Verbesserung der Asyl- und Aufnahmeverfahren ohne eine nach der Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (U. ./. Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, erforderliche konkrete Garantieerklärung der italienischen Republik so erhebliche Zweifel an einer angemessenen Unterbringung und am Schutz vulnerabler Personen in Italien, dass insoweit von systemischen Schwachstellen des italienischen Asylsystems auszugehen ist. Mit einer konkreten Garantieerklärung für eine solche Person bestünden dagegen keine Bedenken gegen die Überstellung der Klägerin nach Italien. Hier hat Italien zwar auf die Anfragen des Bundesamts hin bezüglich der Eltern des Klägers ausdrücklich deren Überstellung akzeptiert und darum gebeten, im Vorhinein, mindestens zehn Tage vor dem Transfer, über jedwede besondere Gesundheitssituation physischer oder psychischer Art der Eltern des Klägers genauso wie über jede Behinderung oder empfindliche Situation, aus der beträchtliche Aufnahmeprobleme resultieren können, informiert zu werden, und es für den Fall, dass das Bundesamt die Beseitigung solcher Probleme als unvermeidbar ansehe, als notwendig bezeichnet, vorab die relevanten, detaillierten medizinischen Atteste unter besonderer Bezugnahme auf die Flugtauglichkeit zu übersenden. Danach erschien die Abgabe einer Garantieerklärung während des Überstellungsverfahrens der Eltern des Klägers durchaus als möglich. Eine solche Garantieerklärung ist aber nicht abgegeben worden. Bereits die vom nds. OVG, Urteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris Rn. 47, 56, 57, 60, beschriebene Situation von nach Italien überstellten Dublin-Rückkehrern zeichnete sich dadurch aus, dass die Unterstützung von Rückkehrern im Wesentlichen Glückssache war, vulnerablen Dublin-Rückkehrern nach ihrer Ankunft oft erst durch das Eingreifen nichtstaatlicher Organisationen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde, so dass in Einzelfällen davon auszugehen war, dass Personen von Obdachlosigkeit bedroht waren, und ein festgelegtes, einheitliches Vorgehen für die (Wieder-) Aufnahme von Dublin-Rückkehrern in das italienische Aufnahmesystem fehlte. Laut Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Bereich Recht (Margarite Zoeteweij und Adriana Romer) vom 08.05.2019, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien S. 13 f., 5 f., 14, zur derzeitigen Situation wird jedenfalls in Mailand eintreffenden Dublin-Rückkehrenden in der Regel erst nach Ausfüllen des sog. C 3 Formulars und damit normalerweise erst einige Wochen nach der ersten Meldung bei der Questura Anspruch auf Zugang zum Aufnahmesystem gewährt, war bereits vor Beobachtung und Dokumentation der Auswirkungen des Salvini-Gesetzes ein nur mangelhafter oder mit Verzögerung gewährter Zugang zu Unterbringung und Versorgung zu beobachten, sind nach dem so genannten Salvini-Dekret Nr. 113/2018, das seit dem 05.10.2018 in Kraft und sodann Gesetz geworden ist, die so genannten SPRAR ( Si stema di pro tezione per r ichiedenti a silo e r ifugati) -Zentren, die bislang Familien mit kleinen Kindern aufnahmen, umbenannt worden in SIPROIMI ( Si stema di pro tezione per titolari di protezione i nternazionale e per mi nori stranieri non accompagnati – Schutzsystem für Inhaber von Titeln des internationalen Schutzes und unbegleitete Minderjährige) und nunmehr allein anerkannten Schutzberechtigten und unbegleiteten Minderjährigen vorbehalten, so dass Asylsuchende einschließlich vulnerabler Personen, die unter der Dublin III-Verordnung aus einem anderen europäischen Land nach Italien überstellt werden, nur noch zur Aufnahme in den größeren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder in den Notaufnahmezentren (CAS) berechtigt sind, wo es nach wie vor an adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung fehlt und die Bewohner und Bewohnerinnen durch die Reduzierung der Anwesenheit von Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen auf ein Minimum vor allem nachts meist auf sich gestellt sind, und ist der Entzug des Anspruchs auf Unterbringung gemäß dem insoweit nach wie vor geltenden Dekret 142/2015, wonach von einer freiwilligen Abreise ausgegangen wird, wenn eine Person ohne Meldung das Zentrum verlässt, nur mit einer sehr guten Begründung auszuhebeln. Da diese Situation für den vulnerablen Kläger als vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängiger Person unabhängig von seinem oder seiner Eltern Willen und ihren persönlichen Entscheidungen extreme materielle Not und darüber hinaus Schutzlosigkeit bedeutet, liegt hier ein zur Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland führender Umstand im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Rn. 92 und 95 („aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit“) vor. Vor diesem Hintergrund ist die seitens der italienischen Behörden mit ihrem jüngsten Rundschreiben vom Januar 2019 gegenüber den Dublin-Partnerstaaten abgegebene Versicherung, dass nach Herausnahme der SIPROIMI-Unterkünfte aus dem Unterbringungssystem für Asylbewerber die verbleibenden Aufnahmeeinrichtungen „unter Berücksichtigung der Bemühungen der italienischen Regierung, die Migrationsströme deutlich zu verringern“, auch für die Aufnahme aller möglichen Begünstigten geeignet seien, so dass der Schutz der Grundrechte, insbesondere die Einheit der Familie und der Schutz von Minderjährigen sichergestellt sei, in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig. Vgl. dazu und zu weiteren Erwägungen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2019 - 15 L 1100/19. A -, juris Rn. 79. Ist danach die Entscheidung zur Unzulässigkeit des Asylverfahrens des Klägers rechtswidrig getroffen, führt dies ohne weiteres auch zur Rechtswidrigkeit der übrigen Regelungen der Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides, weil diese an die Unzulässigkeitsfeststellung nach Ziffer 1 und hiervon abhängige Ziffern anknüpfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.