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Urteil

19 K 14407/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1011.19K14407.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit  in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin des beklagten Landes zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Sie leidet ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des sie behandelnden Arztes Dr. C. vom 09.11.2017 seit dem Jahre 2003 an einer chronischen Lyme-Borreliose und Lyme-Neuroborreliose, die die kognitive Hirnleistung der Klägerin beeinträchtigen und mentale Störungen sowie eine räumliche Desorientierung verursachen. Unter dem 24.05.2017 beantragte sie beim beklagten Land die Gewährung einer Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen in Höhe von 7.589,66 €. Mit Bescheid vom 01.06.2017 bewilligte das beklagte Land der Klägerin nach Abzug einer Kostendämpfungspauschale in Höhe von 135,00 € eine Beihilfe in Höhe von 493,42 €. Dabei erkannte es Aufwendungen, die mit Rechnungen vom 14.05.2013 bis zum 15.01.2016 gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellt worden waren, in Höhe von 6.691,92 € nicht als beihilfefähig an, weil die Klägerin die für die Beantragung einer Beihilfe in § 13 Abs. 3 BVO NRW vorgesehene Jahresfrist nicht eingehalten habe. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 03.07.2017 machte die Klägerin geltend, dass sie krankheitsbedingt an der Einhaltung der Jahresfrist gehindert gewesen sei. Das beklagte Land wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2017 mit der Begründung zurück, dass die Versäumung der Jahresfrist nicht entschuldbar sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin krankheitsbedingt an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen sei, weil sie von 2013 bis 2016 - dem Zeitraum der Erstellung der Rechnungen – andere Beihilfeanträge gestellt habe. Im Übrigen habe für die Klägerin spätestens im Jahre 2011 Anlass bestanden, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie trotz ihrer Krankheit die Jahresfrist nicht versäume. Sie habe erst in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (19 K 6959/11) die Bewilligung einer Beihilfe erreichen können, die ihr zuvor wegen Versäumung der Jahresfrist zunächst nicht gewährt worden sei. Die Klägerin hat am 03.11.2017 Klage erhoben, mit der sie die Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 4.684,40 € begehrt. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Versäumung der Jahresfrist entschuldbar sei. Sie sei krankheitsbedingt an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen. Ausweislich der vorlegten ärztlichen Bescheinigung des Dr. C. vom 09.11.2017 leide sie seit dem 2003 an Hirnfunktionsstörungen, die „öfters“ zur fehlerhaften Abwicklung von Alltagsangelegenheiten, namentlich zur Nichteinreichung von Rechnungen führten. Sie habe ihre Schwester Frau C1. mit der Erledigung ihrer Postangelegenheiten betraut, nachdem sie – die Klägerin – im Jahre 2010 bereits schon einmal die Jahresfrist Für die Beantragung einer Beihilfe versäumt habe. Das nochmalige Fristversäumnis beruhe auf einer Asthmaerkrankung, während derer sie ihren Posteingang nicht habe aufräumen können. Seit dem Jahr 2018 habe sie geregelt, dass Arztrechnungen nur noch an ihre Schwester übersandt würden. Die Ablehnung der Beihilfe bedeute für sie eine unzumutbare Härte, weil sie als Ruhestandsbeamtin nur monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 1.600,00 € beziehe. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Änderung seines Bescheides vom 01.06.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2017 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 4.684,40 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach ist das Fristversäumnis der Klägerin nicht entschuldbar. Für die Klägerin habe bereits im Jahre 2011, als sie gegen die damals erfolgte Ablehnung einer Beihilfe wegen Versäumung der Jahresfrist Klage erhoben habe, Anlass bestanden, durch weitere Vorkehrungen – etwa durch Bestellung einer Bevollmächtigten – Vorsorge dafür zu treffen, dass sie die Jahresfrist einhalte. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 4.684,40 €. Dem geltend gemachten Anspruch steht die Bestimmung des § 13 Abs. 3 BVO NRW entgegen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die betreffende Jahresfrist war bereits bei Erstellung des Beihilfeantrages durch die Klägerin am 24.05.2017 und damit erst recht im Zeitpunkt seines Eingangs bei der Beihilfestelle, hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Aufwendungen bereits abgelaufen, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Die ihnen zugrunde liegenden Rechnungen stammen aus dem Zeitraum vom 14.05.2013 bis zum 15.01.2016. Die Gewährung einer Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen kann vorliegend auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW erfolgen. Danach darf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Die Fristversäumnisse der Klägerin sind nicht im Sinne dieser Vorschrift entschuldbar. Die rechtliche Bedeutung des Begriffs der Entschuldbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW kann ausgehend von den Verschuldensbegriffen des § 32 VwVfG NRW und des § 60 VwGO bestimmt werden. Verschulden im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, anders gewendet, wenn er nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. Im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an fehlendes Verschulden im Sinne des § 32 VwVfG NRW und des § 60 VwGO. Vielmehr ist im Falle des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Regelung und den von § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW verfolgten Zweck, Haushaltserschwernisse zu vermeiden und ferner zu verhindern, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.2014 – 6 A 2992/01 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Fristversäumnisse der Klägerin nicht entschuldbar. Der Klägerin musste ihre krankheitsbedingte eingeschränkte Hirnleistungsfunktion spätestens nach der Diagnose ihrer Krankheit im Jahre 2003 bekannt sein. Für die Klägerin bestand bereits im Jahre 2011, als sie gegen die damals erfolgte Ablehnung einer Beihilfe wegen Versäumung der Jahresfrist Klage erhoben hatte, Anlass, durch weitere Vorkehrungen – etwa durch Bestellung einer Bevollmächtigten – Vorsorge dafür zu treffen, dass sie die Jahresfrist für die Beihilfebeantragung einhält. Sie hätte schon damals ihre Schwester als Zustellungsbevollmächtigte für Arztrechnungen und Verfahrensbevollmächtigte in Beihilfeangelegenheiten bestellen müssen, was sie aber – nach ihren eigenen Angaben - erst im Jahre 2018 gemacht hat. Die Jahresfrist ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Sie belastet Beihilfeberechtigte nicht unangemessen, weil sie mit einem Jahr ausreichend lang bemessen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.684,40 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.