Urteil
19 K 15785/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1011.19K15785.17.00
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Tenor
Das beklagte Land wird Änderung seiner Bescheide vom 27.07.2017, 07.08.2017 und 04.12.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2017 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 944,64 € zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird Änderung seiner Bescheide vom 27.07.2017, 07.08.2017 und 04.12.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2017 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 944,64 € zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin des beklagten Landes zu einem Bemessungssatz von 70 % ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen beihilfeberechtigt. Mit ihrer Klage begehrt sie die Bewilligung einer weiteren Beihilfe für eine bei ihr am 28.06.2017 und 29.06.2017 an beiden Augen durchgeführte Kataraktoperation, bei der der behandelnde Augenarzt auch einen Femtosekundenlaser eingesetzt hat. Unter dem 07.07.2017 beantragte die Klägerin beim beklagten Land die Gewährung einer Beihilfe u.a. für die Aufwendungen der Kataraktoperation, die der Augenarzt Maus mit Rechnung vom 05.07.2017 in Höhe von 7.477,46 € geltend gemacht hatte. Mit Bescheid vom 27.07.2017 bewilligte das beklagte Land der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 2.649,78 €. Dabei erkannte es von den insgesamt geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 7.477,46 € einen Betrag in Höhe von 3.785,40 € als beihilfefähig an. Dabei setzte es folgende mit Rechnung vom 05.07.2017 angesetzten Leistungen ab: 2 x GOÄ 1345 (jeweils 338,65 € mit Steigerungssatz 3,5), 2 x GOÄ 5855A, Femolaser (jeweils 1.085,89 € mit Steigerungssatz 2,7), 2 x Sachkosten Interface (jeweils 392,70 €), 2 x GOÄ 1256 (jeweils 10,49 € mit Steigerungssatz 1,8) und einmal GOÄ 1250 (36,60 € mit Steigerungssatz 2,3). Das beklagte Land begründete die Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen damit, dass die Femtosekundenlaserbehandlung keine neben der für die Kataraktoperation angesetzte GOÄ 1375 gesondert abrechenbare Leistung sei und die für sie angesetzten Gebührenziffn. GOÄ 1345 (2x), GOÄ 1256 (2x), GOÄ 5855A (2x) gem. § 4 Abs. 2a GOÄ in der Zielleistung GOÄ 1375 enthalten seien. Die Sachkosten Interface (2x) seien dem Femtosekundenlaser zuzurechnen und deshalb nicht beihilfefähig. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 27.07.2017 unter dem 31.07.2017 Widerspruch ein. Das beklagte Land half dem Widerspruch mit Bescheiden vom 07.08.2017 und 04.12.2017 teilweise ab. Es erkannte für die Femtosekundenlaserbehandlung statt der zweimal berechneten GOÄ 5855A (1.085,89 €) zweimal die GOÄ 441 (67,49 €) und zweimal die Sachkosten Interface (392,70 €) als beihilfefähig an. Die als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen erhöhten sich dadurch auf insgesamt 4.705,78 €. Die der Klägerin bewilligte Beihilfe erhöhte sich auf 3.294,05 €. Die Klägerin hat am 15.12.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers gem. § 6 Abs. 2 GOÄ gesondert nach GOÄ 5855 analog abrechenbar und deshalb auch beihilfefähig sei. Sie verweist auf zu dieser Rechtsfrage ergangene zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, namentlich auf das Urteil des VG Münster vom 11.06.2018 – 5 K 5126/16. Sie legt unter anderem ein vom Amtsgericht Köln im Verfahren 146 C 49/16 eingeholtes fachaugenärztliches Gutachten des Priv. Doz. Dr. I. (Uniklinik L. ) vom 19.07.2017 vor, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass die Femtosesekundenlaserbehandlung im Rahmen einer Kataraktoperation gesondert gem. § 6 Abs. 2 GOÄ nach GOÄ 5855 analog abrechendbar sei, - ohne gesonderte Begründung – allerdings nur zu einem Steigerungssatz von 1,8. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Änderung seiner Bescheide vom 27.07.2017, 07.08.2017 und 04.12.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2017 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 944,64 € zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die Gründe der ablehnenden Bescheide und verweist darauf, dass gegen das von der Klägerin genannte Urteil des VG Münster ein Berufungsverfahren vor dem OVG NRW unter dem Aktenzeichen 1 A 2618/18 anhängig sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 944,64 €. Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Bei der Behandlung durch Ärzte und Zahnärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgebenden ärztlichen Gebührenordnung. Besteht zwischen dem behandelten Beihilfeberechtigten und dem behandelnden Arzt Streit über die Berechtigung der ärztlichen Honorarforderung, ist für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist – wie hier - eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr – und im Streitfall das Verwaltungsgericht – zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Gebührenrecht begründet sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010,365. Der behandelnde Augenarzt hat zunächst die für die Behandlung am 29.06.2017 angesetzte GOÄ 1250 (Achslagenmarkierung) mit 36,60 € zu Recht angesetzt. Das beklagte Land hat in den angefochtenen Bescheiden keine Gründe angeführt, warum der Augenarzt die genannte Gebührenziffer nicht ansetzten durfte. Es hat insbesondere nicht dargelegt, dass die GOÄ 1250 der Femtosekundenlaserbehandlung zuzurechnen ist, die vom beklagten Land als nicht gesondert abrechenbar angesehen wird. Vielmehr hat das beklagte Land die GOÄ 1250 für die Behandlung des anderen Auges am 28.06.2017 als beihilfefähig anerkannt. Es spricht deshalb Alles dafür, dass der Ansatz der GOÄ 1250 für die Behandlung des anderen Auges am 29.06.2017 ebenfalls berechtigt war. Der behandelnde Augenarzt hat die Kosten für die Femtosekundenlaserbehandlung in Höhe von 1.447,86 € analog GOÄ 5855 (2x mit einem Steigerungssatz von 1,8) ebenfalls zu Recht berechnet. Die Abrechnung der Behandlung mit dem Femtosekundenlaser analog GOÄ 5855 erfolgte als gesonderte Leistung neben GOÄ 1375 zu Recht. Die Femtosekundenlaserbehandlung stellt gegenüber der eigentlichen Kataraktoperation, die nach GOÄ 1375 abgerechnet wird, eine eigenständige ärztliche Leistung dar. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus dem von der Klägerin vorgelegten fachaugenärztlichen Gutachten des Priv.-Doz. Dr. I. vom 19.07.2017, das dieser im Auftrag des Amtsgerichts Köln in dem Verfahren 146 C 49/16 erstellt hat. Der Gutachter Priv.-Doz. Dr. I. führt hier nachvollziehbar und überzeugend aus (Seite 9 des Gutachtens), dass die Femtosekundenlaserbehandlung deshalb eigenständig abzurechnen sei, weil sie zeitlich abgrenzbar vor der eigentlichen Kataraktoperation erfolge und weil durch sie keine operativen Schritte bei der Kataraktchirurgie wegfielen. Die Kataraktchirurgie werde durch die Femtosekundenlaservorbehandlung vielmehr einfacher, sicherer und geometrisch adäquater. Ohne gesonderte Begründung ist der analoge Ansatz der GOÄ 5855 – wie im Falle der Klägerin - gem. § 5 Abs. 3 GOÄ – als Leistung des Abschnitts O – nach den insoweit ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Priv.-Doz. Dr. I. nur in Höhe des Steigerungssatzes von 1,8 abrechenbar. Dass der die Klägerin behandelnde Augenarzt die GOÄ 5855A auf der Grundlage der mit der Klägerin getroffenen Honorarvereinbarung abrechnen durfte, ist beihilferechtlich ohne Belang. Honorarvereinbarungen, mit denen Entgelte vereinbart werden, die über die gesetzlich zulässigen hinausgehen, sind nicht angemessen i.S.v. von § 4 Abs. 1 BVO NRW und damit nicht beihilfefähig. Die vom Augenarzt für die Femtosekundenlaserbehandlung angesetzten Aufwendungen gem. GOÄ 5855 analog sind deshalb zu einem Steigerungssatz von 1,8, also 2 x 723,93 € und damit insgesamt 1.447,86 € beihilfefähig. Davon in Abzug zu bringen sind 134,98 € (2x GOÄ 441), die das beklagte Land für die Femtosekundenlaserbehandlung bereits vor Klageerhebung anerkannt hatte. Hieraus folgen für die Femtosekundenlaserbehandlung weitere beihilfefähige Aufwendungen von 1.312,88 € und damit eine weitere Beihilfe (70 %) von 919,02 €. Zusammen mit der auf die GOÄ 1250 entfallenden Beihilfe in Höhe von 25,62 € ergibt sich eine weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 944,64 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. aBeschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 944,64 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.