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Urteil

7 K 15307/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1014.7K15307.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2017 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2017 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.1963 in Jawlenka/Kasachstan geboren. Ihre Eltern waren der am 00.00.1920 geborene Herr O. U. und die am 00.00.1926 geborene Frau B. U. , geb. T. . Der Vater verstarb 1974. Als Großeltern mütterlicherseits sind der 1891 geborene L. T. und die 1894 geborene F. T. , geb. L1. angegeben. Der Vater war nach den Antragsangaben ukrainischer Volkszugehörige, die Mutter deutsche Volkszugehörige. Die Klägerin beantragte mit Datum vom 18.12.1996 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durch ihre inzwischen wie ihr älterer Bruder mit einer Übernahmegenehmigung resp. einem Aufnahmebescheid in Deutschland lebende Mutter als Bevollmächtigte erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige und stamme mütterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen ab. In ihrem Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Im Elternhaus habe sie von Beginn an Deutsch und Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr von ihrer Mutter und der Großmutter mütterlicherseits vermittelt worden. Heute spreche sie selten Deutsch und häufig Russisch. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Sie sei Lehrerin von Beruf. Im Antragsformular ebenfalls aufgeführt waren der am 00.00.1957 geborene Ehemann T1. C. und die Kinder X. (*00.00.1985) und L2. (*00.00.1992). Die Klägerin unterzog sich am 26.10.1998 in Almaty einem Sprachtest. Hierbei gab sie ausweislich des Protokolls an, in ihrem ersten Inlandspass mit ukrainischer Nationalität geführt worden zu sein. Die Mutter habe sich schon 1980 erfolglos um eine Änderung des Nationalitätseintrages bemüht. Dieser sei erst ab 1993 möglich gewesen. Deutsch habe sie im Elternhaus bis zum 5. Lebensjahr erlernt. Erst seit 1997 besuche sie einen Sprachkurs. Nach der Bewertung des Sprachtesters war ein Gespräch mit der Klägerin in deutscher Sprache problemlos möglich. Dialektkenntnisse seien nicht feststellbar. Mit Bescheid vom 08.12.1998 lehnte das BVA den Ausnahmeantrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, da ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum angesichts der Eintragung der ukrainischen Nationalität im ersten Inlandspass nicht habe festgestellt werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2000 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 21.12.2004 - 1 K 24/03 - ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 06.04.2006 - 2 A 840/05 - ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2014 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. In der Folgezeit legte die Klägerin eine Kopie ihres Arbeitsbuches vor. Dieses weist ausweislich der Übersetzung seit 1981 ein nicht näher bezeichnetes Studium aus. Seit dem 13.02.1984 war die Klägerin hiernach „eingestellt als die Pionierleiterin in die Mittelschule von X1. .H. . C1. /zeitweilig“ und ab dem 16.04.1984 „versetzt als die Pionierleiterin in die Mittelschule von Q. /zeitweilig“ Die Entlassung aus „dieser Stelle als zeitweilige Person“ wird auf dem 06.07.1986 datiert. Ab 1988 zeigt das Arbeitsbuch Tätigkeiten als Bibliothekarin und dann als Lehrerin an der Mittelschule in Belinsky und später auf dem Gymnasium Nr. 00 in Almaty. Mit Bescheid vom 08.02.2017 griff das BVA das Verwaltungsverfahren wieder auf, lehnte den Aufnahmeantrag aber in der Sache erneut ab. Die Behörde verwies auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG. Die Kläger habe im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe oder es aufgrund der Umstände des Einzelfalles gewesen sei. Dies begründete sie mit der Tätigkeit der Klägerin als Pionierleiterin. Die Pionierleiterin sei eine zum Komsomol gehörende Jugendorganisation gewesen, die sich an 10-15-jährige Kinder und Jugendliche gerichtet habe. Der Komsomol sei eine Nachwuchsorganisation der KPdSU gewesen. Sein Ziel sei die Erziehung der Jugend nach den Idealen des Kommunismus gewesen. Die Organisation habe direkten Zugang zur Macht gehabt. In der Hierarchie der sowjetischen Organisationen habe er direkt hinter den Gewerkschaften und der Partei gestanden. Wie andere Massenorganisationen habe sich die Jugendorganisation an der Leitung und Verwaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Aufgaben beteiligt. Hauptaufgabe der von der Klägerin bekleideten Führungsposition sei bis 1990 die Erziehung der schulpflichtigen Kinder im Sinne der kommunistischen Ideologie gewesen. Für die Aufrechterhaltung des Systems habe sie als bedeutsam gegolten. Inhaber dieser Position hätten den Schutz des herrschenden Systems genossen. Hiergegen wandte sich die Klägerin in einem Schreiben an das BVA vom 20.02.2017. Die Tätigkeit als Pionierleiterin sei die niedrigste Stufe einer pädagogischen Tätigkeit und an den Schulen nicht hoch angesehen gewesen. Sie sei gänzlich von der Bezirksabteilung abhängig gewesen. Die Pionierleiter hätten sich um praktische Tätigkeiten und nicht um Ideologie gekümmert. Fast jeder Pädagoge habe einmal im Sommer als Pionierleiter gearbeitet. Ihr selbst habe die Arbeit als Überbrückung bis zur Einstellung als Englischlehrerin gedient. Sie sei niemals im kommunistischen Jugendverband oder der KPdSU gewesen. Ihre Eltern seien Repressalien ausgesetzt gewesen. Die Mitglieder solcher Familien hätten niemals Funktionäre in der KPdSU sein können. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2017 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte die im Ablehnungsbescheid geäußerte Ansicht. Auch wenn die Klägerin darauf hinweise, nicht privilegiert gewesen zu sein und die Tätigkeit nur zeitweise ausgeübt zu haben, führe dies zu keiner anderen Bewertung, da es nur darauf ankomme, dass die Tätigkeit als bedeutsam gegolten habe. Dies sei zweifelsfrei der Fall. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 08.11.2017 Die Klägerin hat am 30.11.2017 Klage erhoben. Die Tätigkeit erfülle nicht die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes. Sie habe die Tätigkeit als Pionierleiterin nur zeitweilig übernommen, weil nach dem Studium keine Stelle als Englischlehrerin frei gewesen sei. Nebenberuflich hätten das auch viele Lehrer gemacht. Es sei lediglich um die Betreuung der Kinder gegangen. Im Prinzip seien die Pionierleiter Nachmittagsbetreuer gewesen. Eine besondere Zusammenarbeit mit dem Leiter der Bezirksbildungsabteilung habe es nicht gegeben. Wie auch die Lehrer sei sie diesem unterstellt gewesen. Sie sei weder in besonderer Weise systemstützend tätig noch sei sie Teil des Nomenklatura-Systems gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihre Auffassung zum Ausschlusstatbestand. Das Gericht hat vor der mündlichen Verhandlung aufgrund Beweisbeschlusses vom 20.12.2018 Beweis erhoben zur Stellung einer Pionierleiterin in der Sowjetunion 1984-1986 durch schriftliches Sachverständigengutachten von Frau Prof. Dr. C2. G. (I. -I1. -Universität E. ). Auf das Gutachten vom 03.07.2019 (Bl. 60-64 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Das Gutachten wird von den Beteiligten unterschiedlich bewertet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen: Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Ob die 1963 geborene Klägerin deutsche Volkszugehörige ist, richtet sich nach der Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010). Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer Krankheit oder einer Behinderung nicht besitzen. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Abstammung der Klägerin von deutschen Volkszugehörigen. Einwände gegen die Echtheit der vorgelegten Urkunden sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit der Mutter der Klägerin wie der Großeltern mütterlicherseits zur deutschen Volksgruppe wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen und manifestiert sich in der Anerkennung der Mutter wie des älteren Bruders als (Spät)aussiedler. Die Klägerin hat sich auch im Aussiedlungsgebiet zum deutschen Volkstum bekannt. Hierzu genügt nach der Neureglung der Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz neben den in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG genannten Tatbeständen ein Bekenntnis „auf andere Weise“, das nach Satz 2 insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht werden kann. Nach dem Ergebnis des Sprachtests steht diese Voraussetzung außer Frage. Die gezeigten überdurchschnittlichen Sprachfertigkeiten dürften dessen ungeachtet auch auf familiärer Vermittlung beruhen, da die Mutter und die Großmutter mütterlicherseits als Vermittlungspersonen zur Verfügung standen und die Sprachkenntnisse offenbar erst im Jahr vor dem Test in einem Sprachkurs aufgefrischt wurden. Zudem hat die Klägerin von der bestehenden Möglichkeit einer Änderung der Nationalitätseintragungen in amtlichen Dokumenten zeitnah Gebrauch gemacht. Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an. Denn es kann einem sprachkompetenten Aufnahmebewerber nicht entgegen gehalten werden, es fehle ein positives Volkstumsbekenntnis, weil er von der Möglichkeit, die deutsche Nationalität in amtlichen Registern einzutragen, bislang keinen Gebrauch gemacht habe. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG stellt die volkstumsbestimmenden Merkmale einer Nationalitätenerklärung, eines Bekenntnisses auf andere Weise und der rechtlichen Zuordnung zur deutschen Nationalität durch den Herkunftsstaat gleichwertig nebeneinander. Durch ihre „oder“-Verbindung bringt schon der Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck, dass das Vorliegen eines der Merkmale ausreicht. Bei Personen, die das Spracherfordernis in vollem Umfang erfüllen, darüber hinaus ein besonderes positives Bekenntnis durch Eintragung in amtliche Register zu fordern, liefe der Zielsetzung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes zuwider. Durch die Möglichkeit eines Bekenntnisses durch Spracherwerb im Aussiedlungsgebiet sollte den Unsicherheiten begegnet werden, die mit der Feststellungen eines Bekenntnisses „nur“ zum deutschen Volkstum nach aller Rechtslage verbunden waren. Es sollte der gewandelten Situation in den Nachfolgestaaten der UdSSR Rechnung getragen werden, die eine Nationalitätseintragung in amtlichen Registern teils gar nicht mehr vorsahen. Aus diesem Grunde ist eine ausdrückliche Erklärung zur deutschen Nationalität nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwar noch als Bekenntnistatbestand möglich, aber nicht mehr zwingende Voraussetzung deutscher Volkszugehörigkeit im Rechtssinne. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. a) BVFG steht der Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder es aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch das erkennende Gericht folgt, rechtsgrundsätzlich geklärt, dass die Ausschlussbestimmung an das fehlende Kriegsfolgenschicksal des Aufnahmebewerbers anknüpft und dies nicht an einer bestimmten beruflichen Stellung und den hiermit verbundenen Privilegien festmacht. Das Gesetz billigt damit jedem deutschen Volkszugehörigen zu, eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Allerdings geht das Gesetz davon aus, dass ein Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn eine für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsame Funktion ausgeübt wurde. Ob eine Funktion in diesem Sinne bedeutsam war, richtet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Zu deren Durchsetzung hatte sich die Partei mit einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. Hauptamtlich tätige Parteifunktionäre der KPdSU übten daher eine Funktion aus, die in der Sowjetunion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Unter den Ausschlusstatbestand kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch die Ausübung einer Funktion mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen zählen, insbesondere soweit sie gelenkt von der KPdSU ausgeübt wurde. Ob eine Position dem Ausschlusstatbestand zuzurechnen ist, lässt sich indes nicht unabhängig von der konkreten Funktion des Inhabers dieser Position beurteilen und ist deshalb eine Frage des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2019 - 1 B 88.18 - („Sowchosdirektor“), Beschluss vom 23.01.2004 - 5 B 6.03 - („Staatsanwalt/Kriminalist“), Beschluss vom 21.01.2004 - 5 B 42.03 - („Sowchosdirektor“). Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind hiernach für die von der Klägerin ausgeübte Funktion der „Pionierleiterin“ an einer Mittelschule nicht gegeben. Sie kommen aufgrund der Kürze der Beschäftigung und der Tatsache, dass es sich um eine Teilzeit-Beschäftigung handelte, nur im Sinne der ersten Variante des Tatbestandes in Betracht, also einer Funktion, die gewöhnlich als bedeutsam galt. Die Gutachterin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Pionierorganisation im kommunistischen Herrschaftssystem seit 1922 bei der Heranbildung von Kadern für den kommunistischen Jugendverband Komsomol eine zentrale Rolle spielte. Dies setzte sich auch in der Nachkriegszeit fort. Unter Chruschtschow und Breschnew waren hiernach nahezu alle Schulkinder ab der 3. Klasse erfasst. In der von der Gutachterin zitierten Verordnung über die Pionierleitung vom 17.03.1967 ist der Pionierleiter umschrieben als Leiter, Erzieher und Organisator der jungen Pioniere. Die Arbeit des Leiters wird als verantwortlicher und ehrenvoller Auftrag umschrieben, der gemeinsam mit den Lehrern, dem Komsomolaktiv und der Öffentlichkeit auf die Förderung der Liebe und Hingabe zur sowjetischen Heimat, zur Kommunistischen Partei und zum Volk bei den Kindern ziele. Es folgen sodann blumige Umschreibungen der Tätigkeit als Helfer der Kinder, älterer Genosse und Freund sowie leidenschaftlich von der Sache erfüllter Mensch. Diese Angaben lassen für sich genommen auf eine gewisse Bedeutung des Amtes innerhalb der sowjetischen Staatsorganisation schließen. Denn gerade ist Heranziehung eines ideologisch vorgeprägten Nachwuchses ist für jedes totalitäre Regime von besonderer Bedeutung. Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang allerdings herausgearbeitet, dass es sich um normative Vorgaben handelte, die mit den für andere Massenorganisationen und denen für das übrige Staatswesen der UdSSR vergleichbar waren. Diesen theoretischen Vorgaben stand die gelebte Wirklichkeit in der UdSSR gegenüber. Wie Frau Prof. G. ausführt, trat bereits sehr frühzeitig – also noch vor der Perestrojka – der Charakter der Pioniere als Freizeitorganisation für Kinder und Jugendliche in den Vordergrund. Schon nach dem Ende der Stalinzeit sei es zu einer entideologisierten Darstellung der Pioniere nach außen gekommen. Der früher dezidiert politische Charakter der Organisation habe sich insoweit spürbar verändert. Untermauert wird dies durch den Befund, dass die Pioniere nicht von der Austrittsflut aus den Massenorganisationen ab Mitte der 80er-Jahre betroffen waren, sondern als Organisation zur Kinderbetreuung weiterhin akzeptiert wurden. Illustriert wird dieser Bedeutungswandel durch Fallberichte Einzelner, auf die hier Bezug genommen werden kann. In eben diese Zeit fällt die Beschäftigung der Klägerin in der Zeit von April 1984 bis Juli 1986. Es fällt auch auf, dass mit der Tätigkeit – soweit ersichtlich – keine besonderen Entscheidungsbefugnisse verbunden waren. Das Amt der Pionierleiterin an einer Mittelschule unterscheidet sich damit grundlegend von dem des Mittelschuldirektors, für das die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes bejaht werden. Zudem handelte es sich eine Tätigkeit, die offenbar zur Überbrückung der Wartezeit auf eine Lehrerstelle ausgeübt wurde. Mit der Berufung zum Lehrer wurde offenbar ein Aufstieg und damit eine Bedeutungssteigerung verbunden. Denn es ist kein Fall ersichtlich, in dem ein Lehrer nachträglich zum Pionierleiter wurde. Sinnfällig wird dies an der im Gutachten wiedergegebenen Aussage einer Historikerin aus Moskau, die bestätigt, dass es sich um junge Frauen gehandelt habe, die „oft auf eine Lehrerinnenstelle warten mussten oder ihre Ausbildung als Lehrerinnen beendeten“. Die Gutachterin räumt zwar selbst ein, dass diese Aussage nicht repräsentativ ist. Dies gilt umso mehr für ein Gebiet von der Größe der ehemaligen Sowjetunion. Gleichwohl liegen trotz des nach außen fortbestehenden ideologischen Anstrichs der Tätigkeit keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein im Sinne des § 5 BVFG „bedeutsames“ Amt vor. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis der Beklagten auf die Grußfomel der Pioniere („Zum Kampf für die Sache der Kommunistischen Partei der Sowjetunion – Seid bereit! – Immer bereit!“) und die zugrunde liegenden Regelungen nichts. Hierbei handelt es sich um formale Gesichtspunkte, die das gesamte gesellschaftliche Leben in der ehemaligen Sowjetunion durchzogen. Sie lassen keinen Schluss auf die Frage zu, ob die Tätigkeit im fraglichen Zeitraum (noch) als bedeutsam angesehen wurde. Dass hier ein tiefgreifender Wandel eingesetzt hatte, ist im Gutachten nachvollziehbar dargelegt. Dem folgt das erkennende Gericht auch mit Blick darauf, dass es sich bei § 5 BVFG um eine Ausnahmebestimmung handelt, die naturgemäß eng zu interpretieren ist und die von der Klägerin zeitweise ausgeübte Tätigkeit nicht mit denjenigen Ämtern vergleichbar ist, bei denen von der Rechtsprechung in der Vergangenheit die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes bejaht wurden. Angesichts dessen ist der Klägerin – vorbehaltlich der nach § 28 Satz 2 BVFG durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung – ein Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.