Urteil
7 K 6307/17
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ausgleichsbeträge nach der AltPflAusglVO sind formell und materiell nicht zu beanstanden, soweit die Verordnungsermächtigung und die Verordnung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte übereinstimmen.
• Eine fehlerhafte Namensbezeichnung in einem elektronischen Verfahrenssystem führt nicht zur Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts, wenn der tatsächliche Adressat für einen objektiven Dritten eindeutig bestimmbar ist und die fehlerhafte Angabe von der Beteiligten selbst zurechenbar ist.
• Die Möglichkeit der Refinanzierung der Ausgleichszahlungen über einen Punktwertaufschlag und Raten-/Stundungsregelungen spricht gegen eine generelle Existenzgefährdung kleiner Pflegedienste durch die Umlage.
• Rechen- und Offenlegungseinwände gegen Massenvorgänge rechtfertigen die Aufhebung von Bescheiden nur bei substantiiertem Vortrag konkreter Rechenfehler oder unklarer Grundlagen.
• Eine verfassungsrechtliche Prüfung führt hier nicht zur Unrechtmäßigkeit der Regelungen, da einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung die Vereinbarkeit bestätigt hat.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Ausgleichsbeträgen nach AltPflAusglVO bei fehlerhafter Adressbezeichnung • Ausgleichsbeträge nach der AltPflAusglVO sind formell und materiell nicht zu beanstanden, soweit die Verordnungsermächtigung und die Verordnung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte übereinstimmen. • Eine fehlerhafte Namensbezeichnung in einem elektronischen Verfahrenssystem führt nicht zur Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts, wenn der tatsächliche Adressat für einen objektiven Dritten eindeutig bestimmbar ist und die fehlerhafte Angabe von der Beteiligten selbst zurechenbar ist. • Die Möglichkeit der Refinanzierung der Ausgleichszahlungen über einen Punktwertaufschlag und Raten-/Stundungsregelungen spricht gegen eine generelle Existenzgefährdung kleiner Pflegedienste durch die Umlage. • Rechen- und Offenlegungseinwände gegen Massenvorgänge rechtfertigen die Aufhebung von Bescheiden nur bei substantiiertem Vortrag konkreter Rechenfehler oder unklarer Grundlagen. • Eine verfassungsrechtliche Prüfung führt hier nicht zur Unrechtmäßigkeit der Regelungen, da einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung die Vereinbarkeit bestätigt hat. Die Klägerin betreibt seit 2015 einen ambulanten Pflegedienst und erhielt für die Erhebungsjahre 2016 und 2017 Bescheide über Ausgleichsbeträge zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen. Sie führte keinen Auszubildenden und zahlte daher Ausgleichsbeträge in Höhe von insgesamt 33.528,76 €. Die Bescheide wurden über das elektronische System Pfad.web an den Geschäftsführer übermittelt; in den Bescheiden war der Name der Einrichtung fehlerhaft angegeben. Die Klägerin rügt formelle Mängel wegen falscher Adressierung sowie vielfältige materielle Rechtswidrigkeiten der AltPflAusglVO, u.a. Übermaß, mangelnde Härteregelungen, fehlerhafte Berechnungen und fehlende Offenlegung der Berechnung. Sie beantragt Aufhebung der Bescheide. Der Beklagte verteidigt die Rechtmäßigkeit, führt die Zustellung an die richtige Beteiligte sowie die Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangiger Rechtsprechung und die Nachvollziehbarkeit der Berechnung aus. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; § 113 Abs.1 VwGO. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Bescheide wurden von der zuständigen Behörde elektronisch mit ausreichender Begründung erlassen; Bekanntgabe an die betroffene Einrichtung war wirksam (§§ 37, 39, 41, 43 VwVfG NRW). Entscheidend ist der materielle Adressatenbegriff: Für einen objektiven Dritten war die Identität des Verpflichteten erkennbar. • Zurechenbarkeit fehlerhafter Stammdaten: Die fehlerhafte Namensbezeichnung resultierte aus einer Änderung im passwortgeschützten System, die der Klägerin zugerechnet werden muss; eine unterlassene schriftliche Mitteilung führt zur Verwendbarkeit der im System stehenden Daten (§ 166 Abs.1 BGB analog). • Materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung: Grundlage der Heranziehung ist § 7 i.V.m. §§ 2 ff. AltPflAusglVO. Die Verordnung steht mit dem Grundgesetz in Einklang; maßgebliche Entscheidungen des BVerfG (17.07.2003) und der Verwaltungsgerichte bestätigen die Vereinbarkeit. Eine Verletzung von Art. 2, 3, 12, 14 GG oder des Übermaßverbots liegt nicht vor. • Refinanzierung und Belastung: Die Möglichkeit der Refinanzierung über einen Punktwertaufschlag (§ 82a Abs.3 SGB XI) sowie die Aufteilung in vier Raten und vorhandene Stundungsregelungen mindern die Belastungswirkung; die Klägerin hat keine substantiierten Nachweise für eine existenzgefährdende Wirkung vorgelegt. • Berechnung und Offenlegung: Die Berechnung erfolgte gemäß § 4 AltPflAusglVO (Zahl der Ausbildungsplätze des Vorjahres). Die Klägerin hat keine konkreten Rechenfehler substantiiert dargetan; bei Massenvorgängen ist die Behörde auf Meldungen angewiesen und führt Plausibilitätsprüfungen durch. • Verfassungsrechtliche Fragen: Wiederholte pauschale verfassungsrechtliche Einwände rechtfertigen keine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, und eine umfassende Verfassungsprüfung führt hier nicht zur Unrechtsfolgen der Verordnung. Die Klage wird abgewiesen. Die angefochtenen Heranziehungsbescheide für 2016 und 2017 sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig; die Klägerin wurde als Adressatin bezeichnet und die fehlerhafte Namensbezeichnung ist der Klägerin zurechenbar. Die Grundlagen und Methoden der Berechnung entsprechen der AltPflAusglVO und den bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen, und es besteht kein Nachweis einer verfassungswidrigen oder existenzgefährdenden Belastung im konkreten Fall. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.