Urteil
15 K 4388/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1023.15K4388.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin war ab dem 00.00.1966 als Bundesbeamtin im mittleren Dienst (zuletzt im Amt einer XXXXXXXX ) bei der ehemaligen XXXXXXX XXXXXXXXXt zunächst in Vollzeit sowie von 0000 bis 0000 in Teilzeit beschäftigt; zuvor war sie ab dem 00.00.1960 im Anstellungsverhältnis bei der XXXXXX XXXXXXX tätig gewesen. Von Oktober 0000 bis Mai 0000 war sie aus familienbedingten Gründen unter Wegfall der Bezüge beurlaubt. Anfang 0000 beantragte die Klägerin aus persönlichen Gründe ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Diesem Antrag wurde von der Deutschen Bundespost mit Ablauf des 00.00.1994 entsprochen. Nach ihre Entlassung wurde die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Seit dem 00.00.2008 bezieht sie eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit verschiedenen Schreiben wandte sich die Klägerin in der Folgezeit an verschiedene Bundesbehörden und an die XXXXXXXX XXXXXXX AG mit ihrem Begehren, ihr den Differenzbetrag zwischen der Höhe des zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis erworbenen Anspruchs auf Versorgungsbezüge und der Höhe der ihr zustehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren. Sie berief sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.07.2016 - C-187/15 - zum Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUVtr). Der EuGH beanstandete die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, wonach ein Beamter, der in ein ausländisches Beschäftigungsverhältnis innerhalb der EU wechselte und deshalb aus dem deutschen Beamtenverhältnis ausscheiden musste, seine Versorgungsbezüge verlor ohne gleichwertige Anwartschaften in der Rentenversicherung zu erhalten. Der mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verbundene Verlust von Altersbezügen sei geeignet, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Die Klägerin verlangte eine Gleichbehandlung mit dieser Personengruppe. Es lägen keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen vor. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis habe sie einen Versorgungsanspruch erarbeitet, der Anfang 2017 einen Ruhegehaltsanspruch von monatlich ca. 1.300,00 € ausgemacht habe. Dem habe ein Rentenanspruch von 425,00 € entgegengestanden. Durch die Nachversicherung habe sie mithin monatlich ca. 875,00 € verloren. Die Eingaben der Klägerin wurden an die die Bundesanstalt XXXXXXXXXX weitergegeben, die für die Leistungsabwicklung der Ruhebezüge der ehemaligen Bundesbeamten der XXXXXXXXXXX zuständig ist. Mit E-Mail vom 24.05. und 12.07.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Anliegen nicht gefolgt werden könne. Auf die Entscheidung des EuGH könne die Klägerin sich nicht berufen, weil sie nicht zwecks Aufnahme einer neuen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Die deutschen Verwaltungen hätten im Fall der Klägerin das damals geltende Recht korrekt angewendet. Das seit 2013 geltende Gesetz zur Gewährung eines Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (Altersgeldgesetz - AltGG), das die Diskrepanz der Versorgungsansprüche aus dem System der Beamtenversorgung (bei Verbleiben im Dienst) und der Nachversicherung (bei Ausscheiden) auf ein angemessenes Maß reduziert habe, sehe eine Rückwirkung auf vor dem 04.09.2013 freiwillig aus dem Bundesdienst ausgeschiedene Beamte nicht vor. Die Klägerin legte hiergegen unter dem 24.07.2017 Widerspruch ein. Das Entscheidende sei in ihrem Fall die enorme Höhe des Verlustes an Altersbezügen. Eine Ungleichbehandlung sei nicht zu rechtfertigen. Per E-Mail vom 10.08.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zu keinem andern Ergebnis gelangen könne. Am 03.04.2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht T1. hat sich durch Beschluss vom 08.06.2018 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Die Klägerin trägt ergänzend vor, der EuGH habe eine schlichte Anwendung des Beamtenversorgungsrechts auf Personen der benachteiligten Gruppe der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Beamten (Wechsel zu einer ausländischen Arbeitsstelle) angeordnet. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete, diesen Nachteilsausgleich auch auf sie, die Klägerin, anzuwenden. Auch wenn ihr Fall keinen unmittelbaren Bezug zum Europarecht habe, entfalte die Rechtsprechung des EuGH doch mittelbare rechtliche Wirkungen. Werde - wie vorliegend - eine Person, die nur nationalen beamtenrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Regeln unterworfen sei, schlechter gestellt als alle anderen Personen, bei denen der Sachverhalt (auch) nach Europäischen Recht zu beurteilen sei, so könne eine „umgekehrte Diskriminierung“ (bzw. früher eine sog. „Inländerdiskriminierung“) vorliegen. Sie habe genauso durch ihr Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Nachteile in der Altersversorgung erlitten wie die früheren Beamten, die wegen eines Berufswechsels ins europäische Ausland aus dem deutschen Beamtenverhältnis ausgeschieden seien. Die eingetretene Ungleichbehandlung sei nicht durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten in den E-Mails vom 24.05./12.07.2017 und 10.08.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts sie neu zu bescheiden und einen Ausgleich dafür zu bezahlen, dass sie durch ihr Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis am 04.05.1994 einen finanziellen Nachteil in der Altersversorgung insofern erlitten hat, als ihr für dieselbe Zeit eine im Vergleich zur beamtenrechtlichen Altersversorgung wesentlich geringere Rente der Deutschen Rentenversicherung aufgrund Nachversicherung zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, für das Begehren der Klägerin gebe es keine rechtliche Grundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Nachteilsausgleich. Eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin besteht nicht. Der gesetzliche Ausschluss von antragsgemäß vorzeitig aus dem Dienst ausgeschiedene Beamte auf Lebenszeit aus dem beamtenrechtlichen Versorgungssystem bei gleichzeitiger Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 02.03.2000 - 2 BvR 951/98 -. Diese Entscheidung ist für die Kammer bindend. Ein Anspruch der Klägerin aus dem beamtenrechtlichen Versorgungsrecht kommt damit nicht in Betracht. Auch für den von der Klägerin geltend gemachten Nachteilsausgleich besteht keine Anspruchsgrundlage. Die Entscheidung des EuGH vom 13.07.2016 - C-187/15 - ist auf den Fall der Klägerin unstreitig nicht anwendbar, weil die Klägerin in ihrem Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Art. 45 AEUV durch die Entscheidung der Beklagten nicht verletzt worden ist. Auch aus dem von der Klägerin angesprochenen Geschichtspunkt der "Inländerdiskriminierung" folgt kein Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs. Zunächst bestehen zwischen dem Fall, der der Entscheidung des EuGH zu Grunde lag, und dem Fall der Klägerin ein Unterschied, weil sie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht aus dem Grund bewirkt hatte, eine andere Beschäftigung in der EU aufnehmen zu wollen. Die Kammer vermag keine rechtliche Pflicht für den Gesetzgeber zu erkennen, die unterschiedlichen Fallgruppen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag unabhängig von dem Grund des Antrags auf Entlassung gleich behandeln zu müssen. Darüber hinaus ist aber auch festzustellen, dass der Gesetzgeber durch die Verabschiedung des Altersgeldgesetz im Jahr 2013 eine Ungleichbehandlung der Fallgruppen ab diesem Zeitpunkt beseitigt hat. Allein eine Anordnung der rückwirkenden Anwendung des neuen Gesetzes auf Altfälle unterblieb. Dies ist aber sachlich gerechtfertigt. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, wie die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingesetzt werden. Würde jede Leistungsverbesserung einen Anspruch auf Gleichbehandlung für Altfälle auslösen, so wäre der gesetzliche Handlungsspielraum gerade im Bereich des Renten- und Versorgungsrechts, wo Leistungen laufend zu erbringen sind und in ihrer Gesamtheit hohe Ausgaben bewirken, zu stark eingeschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei einer Klage auf eine höhere Besoldung oder Versorgung wird bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig der 24-fache monatliche Unterschiedsbetrag, hier zwischen dem gezahlten Rentenbetrag und dem von der Klägerin begehrten höheren Betrag eines Ruhegehalts, festgesetzt. Nach der Berechnung der Klägerin beträgt dieser Differenzbetrag monatlich rund 875,00 €, so dass sich ein Gesamtbetrag von 21.000,00 € errechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.