Urteil
4 K 377/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1030.4K377.19.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand Der Kläger erwarb im Jahr 2009 das Grundstück Gemarkung S. -Land, Flur 00, Flurstück 000 mit der Lagebezeichnung B. A. 0 in L. -I. . Das Grundstück war Gegenstand einer Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten unter dem 5. Dezember 1997. Seinerzeit war das Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut gewesen, das zur Straße hin über einen mit einer Hecke umfriedeten Vorgarten verfügte. In dem der Eintragung beigefügten Gutachten heißt es zu den wesentlichen charakteristischen Merkmalen des Denkmals: „Erbaut: 1958-60; Architekt: H. I1. ; Bauherr: L1. -I2. L2. ; eingeschossiges, freistehendes Einfamilienhaus über winkelförmigen Grundriss; geschlemmter Backstein- (ursprünglich backsteinsichtig); teilweise unterkellert; tiefen- und höhengestaffelte Kubatur durch zwei Pultdächer unterschiedlicher Tiefe; erneuerte Metallfenster mit originalen Gittern, die in der Mauerflucht liegen. Straßenfront (Westen): vier hochrechteckige Fenster; südl. an d. Gebäude anschließend: geschlemmte Backsteinmauer; nördl. anschließend: Stirnseite der weit zurückliegenden, mit dem Gebäude verbundenen, geschlemmten Backsteingarage; Metallzaun in etwa in der Gebäudeflucht liegend; […] Die Garage, der Vorgarten und Garten (überwiegend Rasen, Rabatten, unregelmäßige Bepflanzung, Teich mit Bruchsteineinfassung) sind Bestandteile des Denkmals. […] Der 1949 neugegründete I. ist der jüngste Ort der Gemeinde S1. (1975 zu L. eingemeindet). Der Ortsname I. bezieht sich auf einen früher hier gelegenen Hainwald, der 1610 als ‚Hendtgen‘ und um 1800 als ‚Haalen‘ bezeichnet wurde. Die Anfänge des auf diesem Terrain entstandenen Villenvorortes liegen in den späten 1920er/30er Jahren. Nachdem man – der städtebaulichen Praxis folgend, die besten Wohnviertel im Süden anzusiedeln – in L. mit der N. an die südliche Stadtgrenze gestoßen war, übersprang man diese und orientierte sich im ländlichen Bereich neu. Zu den ersten gehörte I3. D. N1. , der um 1928 an der C. Str. (heute C. Landstr.) den L1.hof errichten ließ. Von I3. D. N1. zusammen mit U. E. N1. und F. M. (alle bedeutende Persönlichkeiten der N2. ) gingen dann auch die ersten Impulse für das neue Villengebiet I. aus. Aber erst nach dem 2. Weltkrieg erfolgte eine umfangreiche Bebauung (1950 zählte der Ort 235 Einwohner, 1967 bereits 812) nach einheitlichen Bauauflagen (z.B. eingeschossige Bauweise). Charakteristisch für die städtebauliche Anlage sind unter anderem die Grundstücksgrößen von mindestens 2000 qm, die Raum für ausgedehnte Gartenanlagen bieten. Bedeutende Kölner und auch andere deutsche Architekten errichteten neben eher konventionellen Villen überraschende und neuartige Vertreter der Moderne, wodurch sich dieser Vorort als architekturhistorisch interessantes Wohngebiet erweist. Das Gebäude ‚B. A. 0‘ ist integraler Bestandteil des baulichen und wegen seiner einheitlichen Bauauflagen auch städtebaulichen Ensembles ‚Villenvorort I. ‘. Die variationsreiche Kubatur, die Plastizität durch ihr Spiel von Höhe und Tiefe, Schräge und Gerade erzeugt sowie die individuelle Grundrißgestaltung weisen das Gebäude als einen typischen Vertreter der 50er Jahre Architektur aus, deren Wurzeln im Neuen Bauen liegen. Ferner ist das Wohnhaus ein wichtiges Werk im Oeuvre H. I4. , der zu den bekannten Kölner Architekten gehört und u.a. auch in der N. baute (P. Ufer 000, erbaut 1946-50). Aufgrund der oben genannten Fakten, ist das Gebäude ‚B. A. 0‘ ein unbedingt zu erhaltenes Baudenkmal.“ Etwa 2012 wurde auf einem Teil der Gartenfläche des Grundstücks ein zweites Wohnhaus errichtet mit der Lagebezeichnung B. A. 0. Die Zufahrt von der Straße aus erfolgt entlang der nördlichen Grundstücksgrenze. Der Kläger bewohnt das vordere, denkmalgeschützte Wohnhaus. In Abstimmung mit der Beklagten führte er 2016 und 2017 Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an der Garage durch. In diesem Zusammenhang erfuhr die Beklagte am 2. November 2017, dass der Kläger seinen Vorgarten zur Straße hin und entlang der Zufahrt zum hinterliegenden Wohnhaus mit einem Zaun abgegrenzt hatte. Dabei handelt es sich um einen ca. 2,10 m hohen Metallzaun, durch dessen Gitter dunkle, blickdichte Kunststoffplanen gezogen sind. Die Toranlage besteht aus einem etwa 1,80 m hohen Aluminiumtor. Unter dem 16. November 2017 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Wiederherstellungsanordnung an. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 erwiderte der Kläger, dass das Grundstück auch bislang nicht frei einsehbar, sondern von einer gegenüber der jetzigen Einfriedung noch deutlich höheren Hecke umgegeben gewesen sei. Diese sei aber nicht mehr intakt gewesen und daher bereits im Herbst von 2,10 m auf ca. 1,60 m gekürzt worden. Er beabsichtige, im Frontbereich eine neue Hecke anzupflanzen und auf die ursprüngliche Höhe von 2,10 m anwachsen zu lassen. Der Zaun werde dadurch optisch nicht mehr in Erscheinung treten. Bei der Gestaltung der Einfriedung habe er sich zudem an den Grundstücken B. A. 0 und 0 orientiert. Darüber hinaus sei die jetzige Zaunanlage zu Zwecken des Einbruchs- und Sichtschutzes erforderlich. In den letzten zwei Jahren habe es zwei Einbruchsversuche bei ihm gegeben, die er auch bei der Polizei angezeigt habe. Ohne die Einfriedung wären seine Wohnräume, insbesondere der durch den gläsernen Windfang mit dem Wohnhaus verbundene Anbau, unbeschränkt einsehbar, was die Vorbereitung von Einbrüchen begünstige. Sowohl die Polizei, als auch seine Hausratversicherung hätten daher zur Anbringung eines Sichtschutzes geraten. Durch diesen werde außerdem seine Privatsphäre gewahrt. Die Beklagte erließ mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 eine Wiederherstellungsanordnung und gab dem Kläger unter Ziffer I.1 den Rückbau der straßenseitigen Zaun- und Toranlage sowie unter Ziffer I.2 den Rückbau der Zaunanlage südlich der Zufahrt zum rückwärtigen Haus auf dem Grundstück auf. Unter Ziffer II drohte sie ihm für den Fall der Nichtbefolgung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Hiergegen erhob der Kläger am 13. Dezember 2017 beim erkennenden Gericht Klage (Az. 4 K 15732/17). B. 2. Juli 2018 stellte er bei der Beklagten einen Bauantrag zur Errichtung der Einfriedung (Az. 00/000/0000/0000). In Rahmen des Verfahrens 4 K 15732/17 nahm das erkennende Gericht die Örtlichkeit am 16. November 2018 in Augenschein und führte einen Erörterungstermin durch. In dem Termin hob die Beklagte den Bescheid vom 7. Dezember 2017 insoweit auf, als sie dem Kläger den Rückbau der Zaunanlage südlich der Zufahrt zum rückwärtigen Haus aufgegeben hatte (Ziffer I.2). Den Erlass einer neuen Wiederherstellungsanordnung behielt sie sich vor. Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2) hob sie ebenfalls auf. Des Weiteren erklärte sie, aus der verbleibenden Wiederherstellungsanordnung bezüglich der straßenseitigen Zaun- und Toranlage (Ziffer I.1) nicht zu vollstrecken, bevor nicht der Bauantrag vom 2. Juli 2018 bestandskräftig erledigt sei. Im Anschluss erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. In Bezug auf die seitliche Zaunanlage erließ die Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2019 eine neue Wiederherstellungsanordnung. Darin gab sie dem Kläger unter Ziffer I den Rückbau der Zaunanlage, südlich der Zufahrt zum rückwärtigen Haus auf dem Grundstück gelegen, von der Straßenkante bis zur Vorderkante der ehemaligen Garage innerhalb von zwei Monaten ab bestandskräftiger Erledigung (durch Rücknahme oder ablehnende Entscheidung) des Bauantrags mit dem Aktenzeichen 00/000/0000/0000 vom 2. Juli 2018 auf. Unter Ziffer II drohte sie ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Den Bescheid übersandte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers noch am selben Tag per Fax. Den Bauantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2019 aus bauplanungs- und denkmalrechtlichen Gründen ab. Der Kläger hat am 21. Januar 2019 die vorliegende Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 2019 erhoben. Gegen die Ablehnung des Bauantrags hat er am 20. Februar 2019 Klage erhoben. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 8 K 1014/19 bei dem erkennenden Gericht anhängig. Zur Begründung seiner Klage gegen die Wiederherstellungsanordnung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem vorherigen Anhörungs- und Klageverfahren. Er trägt insbesondere vor, dass das Wohnhaus schon zuvor infolge der 2,10 m hohen Hecke nicht uneingeschränkt einsehbar gewesen sei. Die jetzige Zaunanlage solle von einer neuen Hecke eingefasst werden und optisch nicht mehr in Erscheinung treten. Sie entspreche in Ausmaß, Farbe und Bauart den Einfriedungen der Grundstücke B. A. 0 und 0. Des Weiteren sei die Anlage für einen effektiven Einbruchsschutz erforderlich. Ohne den Sichtschutz könnten Täter unbeschränkt in seine Wohnräume einsehen. Weil L. -I. besonders einbruchsgefährdet sei, müsse ein wirkungsvoller Sicht- und Zugangsschutz schon am Grundstück beginnen. Mit diesen privaten Belangen habe sich die Beklagte nicht ausreichend auseinandergesetzt. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer II des Bescheids vom 10. Januar 2019 mangels ordnungsgemäßer Zustellung aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2019 in der Gestalt, die er durch die Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfahren hat, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In seiner Stellungnahme im Klageverfahren 4 K 15732/17 führte er aus, dass das Baudenkmal eine freistehende, repräsentative Villa sei. Sie sei in großzügiger, parkartiger Gartenanlage errichtet, die zur Straße hin einen recht großen, locker mit einzelnen Büschen oder hochwachsenden Bäumen bepflanzten Vorgarten ausbilde. Dies entspreche der städtebaulichen Anlage des Villengebiets I. , das großzügige Grundstücke von mindestens 2000 m² und damit großräumige Gartenanlagen mit Vorgärten zur repräsentativen Darstellung der Villen vorgesehen habe. Zur Straße hin sei das Verhältnis von bebauter und unbebauter Fläche, von Hochbau und Freifläche mitbestimmt. Grünflächen wechselten sich mit Bebauung ab. Der Vorgarten und Garten seien im Eintragungstext auch ausdrücklich als Bestandteil des Denkmals benannt. Eine übermannshohe Zaunanlage aus Metallgittern und Kunststoffplanen verhindere jegliche Einsicht in den Vorgarten und auf die Straßenfassade der Villa. Dies störe nicht nur das Erscheinungsbild der Villa selbst, sondern auch die städtebauliche Anlage des I. in der Straße B. A. . Die Abschottung hinter eine solch dichte Einfriedung, die wie eine bauliche Anlage wirke, störe das bewusst bestimmte Verhältnis von bebauten Flächen und Freiflächen. Sie ließe sich auch nicht mit der Villenarchitektur der Nachkriegsmoderne vereinbaren, die sich mit ihrer zurückhaltenden Eleganz und Offenheit an der amerikanischen Moderne orientiere. Dazu zählten auch offene, nur niedrig oder gar nicht umfriedete Vorgärten, deren Rasenflächen ineinander übergingen und nur punktuell durch höher wachsende Pflanzen akzentuiert würden. Während es sich hier um eine dicht wirkende bauliche Anlage handele, führe in den meisten übrigen Fällen im Villengebiet I. lediglich das Wachstum der Pflanzen zu größerer Höhe, was aber durch einen Grünschnitt behoben werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 4 K 15732/17 und 8 K 1014/19, einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Wiederherstellungsanordnung der Beklagten unter Ziffer I des Bescheids vom 10. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat ihm zu Recht den Rückbau der Zaunanlage südlich der Zufahrt zum rückwärtigen Haus von der Straßenkante bis zur Vorderkante der ehemaligen Garage aufgegeben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 27 Abs. 1 DSchG NRW. Nach dieser Vorschrift muss, wer eine Handlung, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedarf, ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchführt, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen oder den bisherigen Zustand wiederherstellen. Nach Absatz 3 finden die Vorschriften des OBG NRW Anwendung. Die Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustands verlangt neben der formellen Illegalität, dass die beanstandete Handlung auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht erlaubnisfähig ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23.09.2013 – 10 A 971/12 –, juris Rn. 42, und vom 03.09.1996 – 10 A 1453/92 –, juris Rn. 7, sowie Beschluss vom 14.04.2003 – 8 B 2539/02 –, juris Rn. 4. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Kläger die seitliche Zaunanlage ohne die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis errichtet hat (formelle Illegalität) und ihm eine solche Erlaubnis auch nicht erteilt werden kann (materielle Illegalität). Die Errichtung der seitlichen Zaunanlage war erlaubnispflichtig. Nach § 9 Abs. 1 DSchG bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will, b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will. Der Begriff der Veränderung ist, ausgehend von Sinn und Zweck des präventiven Verbots, weit zu verstehen. Hierunter fallen sämtliche – auch geringfügige – Maßnahmen, durch die der bestehende Zustand optisch oder substanziell verändert wird. Vgl. Davydov, Kommentar zum DSchG NRW, § 9 Rn. 10. Die Errichtung der seitlichen Zaunanlage stellt eine Veränderung des Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchst. a DSchG NRW dar. Sie ist nicht bloß im Rahmen des Umgebungsschutzes nach Buchstabe b zu beurteilen, da der Vorgarten im Eintragungstext ausdrücklich als Bestandteil des Denkmals genannt ist. Die Zaunanlage greift auch substanziell in die Gestaltung des Vorgartens und optisch in das äußere Erscheinungsbild des Denkmals ein. Diese Veränderungen ergeben sich aus den Fotos in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Eintragung 1997 war der Vorgarten straßenseitig noch von einer niedrigen, etwa hüfthohen Hecke umgeben, die den Blick auf den unregelmäßig durch Bäume und Büsche bepflanzten Vorgarten und das dahinter liegende Wohnhaus freigab. Anderen Fotos zufolge war der Vorgarten zur Grundstückseinfahrt hin offen. Das frühere Metalltor befand sich zurückversetzt in der Gebäudeflucht. Es war ebenfalls von niedriger Höhe und durch seine verzierten Metallstreben von offener, lichtdurchlässiger Gestaltung. Auch 2008 war der Vorgarten noch von einer Hecke umfriedet, die in ihrer Höhe in etwa dem Metalltor entsprach. Demgegenüber dominiert jetzt die Zaunanlage das äußere Erscheinungsbild des Denkmals. Die Fotos der Beklagten vom 13. November 2017 – auf denen die straßenseitige Einfriedung außer Betracht gelassen werden muss, da der Kläger insoweit bereits bestandskräftig zum Rückbau verpflichtet ist – verdeutlichen, dass der ca. 2,10 m hohe Metallzaun mit blickdichten Kunststoffplanen optisch eine strikte Trennung des Vorgartens und der Einfahrt des Klägers von der Grundstückszufahrt zum hinterliegenden Haus bewirkt. Dadurch wird das Erscheinungsbild des Wohnhauses mit davor liegender großer Freifläche verändert. Die danach erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis hatte der Kläger vor Errichtung der seitlichen Zaunanlage nicht beantragt. Sie kann ihm auch nicht nachträglich erteilt werden, da die seitliche Zaunanlage materiell-rechtlich nicht erlaubnisfähig ist. Nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW ist eine Erlaubnis zu erteilen, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen, oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Der Errichtung der seitlichen Zaunanlage stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Das Tatbestandsmerkmal „Gründe des Denkmalschutzes“ ist ein der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff, der sich einer für jeden Einzelfall geltenden Maßstabsfestsetzung weitgehend entzieht. Er verlangt eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen sind. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu, da sie die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Sie ergeben sich aus dem Inhalt der für die Eintragung als Denkmal gegebenen Begründung und dem hierauf aufbauenden Urteil eines sachverständigen Betrachters, ob und in welchem Umfang das Denkmal nach Substanz und/oder Erscheinungsbild betroffen wird. In diesem Rahmen kommt den fachlichen Stellungnahmen und Äußerungen der Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände – hier des Beigeladenen – ein besonderer Stellenwert zu. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23.09.2013 – 10 A 971/12 –, juris Rn. 45 ff., vom 03.09.1996 – 10 A 1453/92 –, juris Rn. 15, und vom 14.03.1991 – 11 A 264/89 –, juris Rn. 17 f., sowie Beschluss vom 14.06.2007 – 10 A 1831/06 –, juris Rn. 3. Dass eine Erlaubnis nur verweigert werden darf, wenn Gründe des Denkmalschutzes „entgegenstehen“, bedeutet, dass diese Gründe ein stärkeres Gewicht haben müssen als die für die Veränderung streitenden, regelmäßig privaten Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Maßnahme führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung – die unabhängig von privaten Interessen allein vom Denkmalwert der Sache bestimmt wird – soll § 9 DSchG NRW den Eigentümern von Denkmälern eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung ihres Eigentums im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren ermöglichen. Daher wird sich bei der Abwägung ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege umso eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23.09.2013 – 10 A 971/12 –, juris Rn. 49, und vom 03.09.1996 – 10 A 1453/92 –, juris Rn. 15 ff., sowie Beschlüsse vom 14.06.2007 – 10 A 1831/06 –, juris Rn. 7, und vom 08.07.2004 – 8 A 851/03 –, juris Rn. 5. Gemessen an diesen Maßstäben stehen Gründe des Denkmalschutzes der nachträglichen Erlaubnis der seitlichen Zaunanlage entgegen. Die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes und der für das Vorhaben streitenden Interessen geht zu Lasten des Klägers aus. Die Unterschutzstellung des Wohnhauses B. A. 0 beruht neben architekturhistorischen Besonderheiten darauf, dass das Gebäude integraler Bestandteil des baulichen und wegen seiner einheitlichen Bauauflagen städtebaulichen Ensembles „Villenvorort I. “ ist. Charakteristisch für diese städtebauliche Anlage sind laut Eintragungstext die Grundstücksgrößen von mindestens 2000 m², die Raum für ausgedehnte Gartenanlagen bieten. Hier sind der Vorgarten und der Garten zudem ausdrücklich als Bestandteile des Denkmals genannt. Als wesentliche charakteristische Merkmale werden die Rasenflächen und Rabatten, die unregelmäßige Bepflanzung und der Teich mit Bruchsteineinfassung aufgezählt. Der Beigeladene beschrieb das Denkmal im Klageverfahren 4 K 15732/17 als freistehende, repräsentative Villa mit einer großzügigen, parkartigen Gartenanlage, die zur Straße hin einen recht großen, locker mit einzelnen Büschen oder hochwachsenden Bäumen bepflanzten Vorgarten ausbilde. Nach seinen sachkundigen und nachvollziehbaren Ausführungen entspricht es damit der städtebaulichen Anlage des Villengebiets I. , dessen großräumige Gartenanlagen mit Vorgärten der repräsentativen Darstellung der Villen dienten. Zur Straße hin ist außerdem das Verhältnis von bebauter und unbebauter Fläche, von Hochbau und Freifläche kennzeichnend. Grünflächen und Bebauung wechseln einander ab. Diese denkmalwertbegründenden Merkmale des Wohnhauses und des Vorgartens werden durch die streitgegenständliche Einfriedung erheblich beeinträchtigt. Nach dem Eindruck, den das Gericht durch die zahlreichen Fotos in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten, insbesondere durch die Fotos vom 13. November 2017, gewinnen konnte, teilt die seitliche Zaunanlage die Freifläche vor dem Wohnhaus wie eine Wand und stört als starrer Fremdkörper den vormals offenen Charakter des Denkmals. Es überwiegt der Eindruck eines zur Seite hin abgeschirmten Wohnhauses. Die Beklagte führt in der Begründung ihres Bescheids zutreffend aus, dass die ca. 2 m hohe, undurchsichtige Einfriedung der Situation jede Großzügigkeit nimmt und das Bild einer in einer Grünfläche stehenden Villa gleichsam zerstört. Der Vorgarten wird von der monotonen dunklen Fläche störend begrenzt. Auch nach den sachkundigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beigeladenen, die sich das Gericht zu eigen macht, wird der Denkmalwert durch die Einfriedung herabgesetzt. Danach stört die übermannshohe Zaunanlage aus Metallgitter und Kunststoffplane sowohl das Erscheinungsbild der Villa, als auch der städtebaulichen Anlage des I. . Die Abschottung hinter eine solch dichte Einfriedung, die wie eine bauliche Anlage wirkt, greift in das bewusst bestimmte Verhältnis von bebauten Flächen und Freiflächen ein. Sie lässt sich mit der Villenarchitektur der Nachkriegsmoderne, die durch eine zurückhaltende Eleganz und Offenheit geprägt ist, nicht vereinbaren. Zu diesem Erscheinungsbild gehören etwa offene, nur niedrig oder gar nicht umfriedete Vorgärten, deren Rasenflächen ineinander übergehen und nur punktuell durch höher wachsende Pflanzen akzentuiert sind. Das Gericht ist nach alledem davon überzeugt, dass die durch die streitgegenständliche Einfriedung verursachten Veränderungen den äußeren Gesamteindruck des Denkmals derart verfremden, dass ein sachverständiger Betrachter die denkmalwertbegründenden Merkmale des Wohnhauses und des Vorgartens nicht mehr abzulesen vermag. Ein Erleben des Denkmals und seiner Funktion als Bestandteil des baulichen und städtebaulichen Ensembles L. -I. ist nicht mehr möglich. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass das Grundstück schon vor Errichtung der Zaunanlage nicht von außen einsehbar gewesen sein soll. Nach den Angaben des Klägers war der Vorgarten zuletzt von einer ca. 2,10 m hohen Hecke umfriedet. Der Beigeladene wies in seiner Stellungnahme im Klageverfahren 4 K 15732/17 jedoch zutreffend darauf hin, dass die Höhe einer Hecke allein auf natürlichem Wachstum beruht und durch bloßen Grünschnitt wieder reduziert werden kann. Überdies dient die Wiederherstellungsanordnung nicht dem ungestörten Anblick des Denkmals, sondern der Beseitigung der Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds, d.h. des von außen sichtbaren Teils des Denkmals, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert abzulesen vermag. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 – 10 A 2037/11 –, juris Rn. 68. Aus den gleichen Gründen führt auch die Absicht des Klägers, die dunklen Kunststoffplanen langfristig aus dem Metallgitter herauszunehmen, zu keiner anderen Bewertung. Wie er in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, ist entlang der seitlichen Einfriedung bereits eine Bambushecke gepflanzt. Seinen Ausführungen zufolge soll die Hecke das Metallgitter künftig verdecken, wofür sie eine Höhe von mindestens 2,10 m erreichen muss. Damit bliebe es jedoch optisch bei der räumlichen Abgrenzung der Freifläche vor dem Wohnhaus, die dem denkmalwertbegründenden Charakter einer offenen, von Grünflächen umgebenen Villa widerspricht. Diesen denkmalschutzrechtlichen Gründen stehen keine hinreichend gewichtigen privaten Interessen des Klägers an der Beibehaltung der seitlichen Zaunanlage gegenüber. Das Gericht verkennt nicht, dass ein effektiver Einbruchsschutz ein wichtiger privater Belang sein kann. Er führt im vorliegenden Fall indes nicht zum Erfolg. Da der Kläger bereits bestandskräftig zum Rückbau der straßenseitigen Zaun- und Toranlage verpflichtet ist, kann er allein durch die noch in Streit stehende seitliche Einfriedung keinen wirkungsvollen Einbruchsschutz erzielen. Dies gilt auch für den Schutz vor Übergriffen auf dem Weg vom Pkw zum Hauseingang, die sich nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vermehrt in L. -I. ereignen. Die seitliche Zaunanlage bietet für sich genommen vor solchen Übergriffen keinen Schutz. Eine Einsichtnahme in seine Wohnräume kann der Kläger zudem durch weniger denkmalwertbeeinträchtigende Maßnahmen an seinem Wohnhaus unterbinden, etwa durch das Anbringen von Sichtschutz an den Fenstern bzw. an den Glasfronten des Windfangs. Schließlich verlangt kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 2 Buchst. b DSchG NRW die Errichtung der seitlichen Zaunanlage. Ein solches öffentliches Interesse ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Wiederherstellungsanordnung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere – im Gegensatz zu Ziffer I.2 des Bescheids vom 7. Dezember 2017 – inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Durch den Regelungstext und den als Anlage beigefügten Lageplan, in dem die streitgegenständliche Zaunanlage gelb eingezeichnet ist, kann der Kläger eindeutig erkennen, auf welchen Umfang sich der angeordnete Rückbau bezieht. Einwände gegen die Verständlichkeit hat er nicht vorgetragen. Auch gegen die Bestimmtheit der Frist zur Wiederherstellung bestehen keine Bedenken. Aus dem Klammerzusatz ergibt sich, dass die Beklagte die Verpflichtung des Klägers zum Rückbau der seitlichen Zaunanlage an die Rücknahme seines Bauantrags vom 2. Juli 2018 oder dessen bestandskräftige Ablehnung knüpft. Darüber hinaus hat die Beklagte die Grenzen des ihr nach § 27 Abs. 3 DSchG NRW i.V.m. § 16 OBG NRW zustehenden Ermessens nicht überschritten. Sie hat ihre Entscheidung auf denkmalrechtliche Gründe gestützt und die im Anhörungsverfahren vorgetragenen privaten Interessen des Klägers – wenn auch knapp – gewürdigt. Sachfremde Erwägungen sind nicht zu erkennen. Die Wiederherstellungsanordnung ist auch verhältnismäßig, insbesondere ist kein milderes Mittel als der Rückbau ersichtlich. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihr Ermessen gleichheitswidrig ausgeübt, greift ebenfalls nicht. Der bei der Ermessensausübung zu beachtende Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass die Behörde gegen Verstöße gleichmäßig einschreitet. Vgl. Davydov, Kommentar zum DSchG NRW, § 27 Rn. 14. Eine Verwaltungspraxis der Beklagten, Einfriedungen wie die streitige zuzulassen, liegt indes nicht vor. Der Kläger verweist insoweit auf die Grundstücke B. A. 0 und 0, an deren Einfriedungen er sich bei seiner Zaunanlage orientiert habe. Bei dem Wohnhaus B. A. 0 handelt es sich jedoch schon nicht um ein Denkmal, das eine solche Verwaltungspraxis begründen könnte. Das Grundstück B. A. 0 ist demgegenüber zwar denkmalgeschützt und weist nach den vom Kläger vorgelegten Fotos in der Tat eine nahezu identische Einfriedung auf. Die Beklagte hat diesbezüglich aber bereits ebenfalls eine Wiederherstellungsanordnung erlassen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2019 hat sie dem Eigentümer des Grundstücks den Rückbau der Zaun- und Toranlage entlang der Straße B. A. aufgegeben. Die dagegen gerichtete Klage ist beim erkennenden Gericht anhängig (Az. 4 K 1574/19). Das ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Wohnhaus B. A. 0 ist den vorgelegten Fotos zufolge von einer Hecke umfriedet und damit nicht mit der hier streitgegenständlichen Zaunanlage vergleichbar. Dass die weiteren Denkmäler in L. -I. ähnliche Einfriedungen aufwiesen, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens ungeachtet der teilweisen Klaglosstellung durch die Beklagte ganz auferlegt, da die aufgehobene Zwangsgeldandrohung gegenüber der angefochtenen Wiederherstellungsanordnung nur einen geringen Teil des Streitgegenstandes ausmacht. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.