Beschluss
14 L 1829/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1113.14L1829.19.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33500,00 € festgesetzt. Gründe Die wörtlich gestellten und mit Schriftsatz vom 13.11.2019 teilweise geänderten bzw. fallengelassenen Anträge, „1) Es wird festgestellt, dass jegliche für den Güterkraftverkehr verwendeten oder bestimmten Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen und mit bivalentem Antrieb, die als Dieselfahrzeuge konzipiert und nachträglich mit einer Erdgas-Anlage nachgerüstet wurden, unabhängig davon, ob der Erdgasanteil im Regelbetrieb des Fahrzeugs überwiegt oder deutlich überwiegt oder die Verwendung von Dieselkraftstoff nicht deutlich in den Hintergrund tritt, nicht mautpflichtig sind. 2) Es wird festgestellt, dass ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, welches einen nicht werktechnisch eingebauten, jedoch mit einem Homologationsnachweis ausgestatteten Erdgastank (CNG) oder mehrere kleine Erdgastanks (CNG) besitzt, deren Mindesttankvolumen von 300 Litern oder bei LNG 115 kg nicht nachgewiesen wird, jedoch während des Betriebs Erdgas tatsächlich nicht überwiegend verbrennt, nicht mautpflichtig ist. 3) Es wird festgestellt, dass Fahrzeuge mit bivalentem Antrieb, die als Dieselfahrzeuge konzipiert und nachträglich mit einem Erdgas-Tank nachgerüstet wurden, auch dann nicht mautpflichtig sind, wenn in den Fahrzeugpapieren in dem Feld P.3 das Symbol des Erdgases (CNG) nicht an erster Stelle und das des Diesels (D) an zweiter steht.“ bleiben ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei voraus, dass zum einen das streitige Rechtsverhältnis besteht, aus dem sich der geltende gemachte Anspruch (sogenannte Anordnungsanspruch) ergibt. Zum anderen muss die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (sogenannter Anordnungsgrund) gegeben sein. Der Antragsteller muss die dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu Grunde liegenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache rechtlich oder faktisch vorweg, ist sie grundsätzlich unzulässig. Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ohne eine Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO der nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gebotene effektive Rechtschutz nicht gewährleistet werden könnte. Konkret bedeutet dies, dass die begehrte, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende Regelung zur Gewährung eines wirkungsvollen Rechtschutzes schlechterdings notwendig sein muss, weil die ansonsten zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Unzumutbare Nachteile sind gegeben, wenn ohne die begehrte Anordnung nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.1.2007 – 13 B 2749/06 – Rn. 2, und vom 21.12.2005 – 19 B 2140/05 – Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris. In diesem Rahmen dürfte auch vorbeugend die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2017 – 13 B 762/17 –, juris, Rn. 6 ff., mit weiteren Nachweisen. Abstrakte Rechtsfragen können allerdings nicht zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.4.2005 – 13 B 1959/04 –, juris, Rn. 23, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG. Nach diesen Maßstäben sind die Anträge des Antragstellers auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen, nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet. Der Antrag zu 1 ist nicht auf ein oder mehrere konkrete Kraftfahrzeuge im Eigentum oder im Besitz des Antragstellers bezogen. Vielmehr soll das Gericht abstrakt feststellen, dass „jegliche (...) Kraftfahrzeuge“ mit den dort beschriebenen Eigenschaften nicht mautpflichtig sind. Die Erstellung eines solchen Rechtsgutachtens ist nicht Aufgabe der Kammer. Dasselbe gilt für den Antrag zu 2 und den möglicherweise fallengelassenen Antrag zu 3. Sie zeigen zudem kein über den Antrag zu 1 hinausgehendes (vermeintliches) eigenständiges Rechtsverhältnis auf. Vielmehr betreffen sie sogar nur abstrakte Einzelfragen zur allgemeinen Auslegung von § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 8 BFStrMG. Selbst bezogen auf einen unterstellt konkreten Sachverhalt sind sie allenfalls nur unselbstständige Teile der Frage, ob ein Kraftfahrzeug der Mautpflicht unterliegt oder nicht. Selbst wenn das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entsprechend § 88 VwGO sachgerecht dahin ausgelegt würde, dass sich die begehrte Feststellung der Mautpflicht auf eines oder mehrere der konkreten Kraftfahrzeuge beziehen soll, die der Antragsteller als Eigentümer oder Besitzer für Transporte auf mautpflichtigen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland nutzt, bleiben die Anträge erfolglos, weil sie auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind. Gerade die (vorläufige) Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses im Rahmen eines auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens setzt unter anderem ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme vorbeugenden (Eil-)Rechtschutzes voraus. Dieses liegt nur vor, wenn der nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Regel als ausreichend angesehene nachträgliche Rechtschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller verbunden wäre. Hiernach ist ein qualifiziertes Rechtschutzinteresse zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, oder ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde, z.B. weil dem Betreffenden bußgeldrechtliche Sanktionen drohen könnten. Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2017 – 13 B 762/17 –, juris, Rn. 15 ff. Es sind keine Gründe glaubhaft gemacht oder ersichtlich, die die im Ergebnis angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigen könnten. Dem Antragsteller entstehen keine unzumutbaren Nachteile, wenn er darauf verwiesen wird, eine (endgültige) Klärung der von ihm aufgeworfenen Fragen im Rahmen einer – jedenfalls aus seiner Sicht zulässigen – Feststellungsklage, einer Anfechtungsklage gegen eine (nachträgliche) Mauterhebung oder – insbesondere vom Rechtsstandpunkt des Antragstellers aus – einer Verpflichtungsklage auf Rückerstattung von gezahlten Mautgebühren herbeizuführen. Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm drohe die Verhängung einer Geldbuße, wenn er mautpflichtige Straßen nutze, ohne Maut zu entrichten, ist dies bereits unerheblich. Denn es ist nichts konkret dafür vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, dass es ihm unzumutbar ist, wenn er – wohl wie bisher – vor der Nutzung solcher Straßen (vorläufig) die Mautgebühren entrichtet. Nach eigenem Vortrag sollen sich diese pro Fahrzeug, das in Deutschland bis zu 10000 km im Monat zurücklege, im Jahr auf bis zu 2000 € summieren. Dies sind weniger als 170 € pro Monat pro Fahrzeug. Über die pauschale und wenig plausible Behauptung hinaus, ihm drohe die Insolvenz, wenn er diesen Betrag monatlich aufbringen müsse, hat der Antragsteller weder Unterlagen über die angeblich ohne Maut kalkulierten Transportrahmenverträge noch sonstige Unterlagen vorgelegt, die auf eine Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung seines Unternehmens schließen lassen könnten. Auch ansonsten hat er diesen Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Der Hinweis auf § 4 Abs. 5 BFStrMG zeigt ebenfalls keine unzumutbaren Nachteile im obigen Sinne auf. Er geht bereits ins Leere. Diese vorliegend nicht einschlägige Norm betrifft die Erstattung der vor der mautpflichtigen Nutzung von Straßen entrichteten Maut, die (vorab) für eine nicht durchgeführte Fahrt entrichtet wurde. Die Erstattung von vermeintlich zu Unrecht erhobenen Mautgebühren, über die durch Bescheid zu entscheiden wäre, richtet sich nach § 4 Abs. 2 BFStrMG in Verbindung mit § 21 BGebG. Selbst wenn der Antragsteller auch in diesem Fall nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 5, Abs. 5 Satz 3 BFStrMG (zunächst) bis zu 20 € Bearbeitungsgebühr zahlen müsste, so fiele diese jedenfalls nicht bei jeder Fahrt an. Vielmehr kann ohne weiteres die Erstattung für einen längeren Zeitraum „gesammelt“ beantragt werden, vgl. § 21 Abs. 2 BGebG. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand keine Vorwegnahme der Hauptsache, dass die Mautfreistellung, die der Antragsteller in Anspruch nehmen möchte, in wesentlichen Teilen am 31.12.2020 endet. Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren nach § 42 oder § 43 VwGO herausstellen, dass die Mautgebühren zu Unrecht erhoben wurden, so stünde dem Antragsteller gegen die insolvenzfeste Antragsgegnerin ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Ob – was auch für die Zulässigkeit der vorliegenden Anträge relevant wäre – die vom Antragsteller angekündigte, aber bis heute nicht erhobene Feststellungsklage trotz der grundsätzlichen Subsidiarität gegenüber Gestaltungsklagen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zulässig wäre, muss deshalb hier nicht entschieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer davon ab, den für ein Klageverfahren maßgeblichen Betrag zu halbieren. Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich das wirtschaftliche Interesse des Antragsteller an der/den begehrten Feststellung(en) für ein Fahrzeug mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5000,00 € hinreichend abbilden lässt und nicht auf den dreifachen Betrag der nach Angaben des Antragstellers fälligen Mautgebühren für ein Jahr (2000,00 € pro Fahrzeug) abzustellen ist. Zur Abbildung des Interesses des Antragstellers an einer gerichtlichen Entscheidung pro weiterem Fahrzeug ist es insoweit abweichend von den Rechtsgedanken in § 39 Abs. 1 GKG und Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausreichend, den Auffangstreitwert (5000,00 €) um 500,00 € pro Fahrzeug (57 x 500,00 € = 28500,00 €) zu erhöhen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.