Beschluss
19 L 1668/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1118.19L1668.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die der K. L. für eine Beförderung zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen für eine Beförderung zur K1. oder K2. der Besoldungsgruppe A 8 LBesG NRW mit den Beigeladenen zu 1) – 8) und 10)- 21) zu besetzen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die der K. L. für eine Beförderung zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen für eine Beförderung zur K1. oder K2. der Besoldungsgruppe A 8 LBesG NRW mit den Beigeladenen zu besetzen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat, 4 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 6 Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zwar grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens oder auf Beförderung; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Entschließt sich der Dienstherr – wie hier – vorhandene Planstellen mit Beförderungsbewerbern zu besetzen, ist er aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) aber gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 7 Maßgebend für die vom Dienstherrn zu treffende Auswahlentscheidung sind vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die von ihrem Zweck eine verlässliche Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist, 8 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 -, juris; Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, juris. 9 Die Eignung einer dienstlichen Beurteilung als Vergleichsgrundlage für die Stellenbesetzungsentscheidung setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig ist. Sie muss die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquelle gestützt sein, die Leistungen des Beamten differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen, 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10/17 -, juris. 11 Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt verletzt. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung für die Besetzung der streitigen 21 Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 ist rechtswidrig, weil die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 22.07.2019 aller Voraussicht nach fehlerhaft ist. 12 Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist zwar eingeschränkt, weil dem Dienstherrn bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorsetzte gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Der für den Dienstherrn handelnde Beurteiler kann sich bei Erstellung von dienstlichen Beurteilungen auf die Abgabe von Werturteilen beschränken. Erhebt der beurteilte Beamte aber Einwendungen gegen die über ihn erstellte Beurteilung, hat der Dienstherr die vom Beurteiler getroffenen Werturteile und ihre Tatsachengrundlagen näher zu erläutern und damit plausibel zu machen. Diese Plausibilisierung hat in der nach den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Beurteilungsbesprechung zu erfolgen, kann aber auch noch in einem möglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Kennt der zuständige Beurteiler die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung und beruht die dienstliche Beurteilung vollständig auf Beurteilungsbeiträgen von Vorgesetzten, die nicht selbst zuständiger Beurteiler sind, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Im Beanstandungsfall muss ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag dem Beamten zur Verfügung gestellt und für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung erforderlich ist. Für den Fall, dass der Beurteiler die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt, müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen der Beurteilung enthalten oder die Einzelbewertungen der Beurteilung selbst vornehmen, 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10/17 -, juris. 14 Die für den Antragsteller erstellte Anlassbeurteilung vom 22.07.2019 erweist sich nach Maßgabe dieser Grundsätze auch unter Anwendung des eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstabs als fehlerhaft. Die Beurteilung beruht aller Voraussicht nach nicht auf einer verlässlichen Erkenntnisgrundlage; die Antragsgegnerin hat die mit der Beurteilung getroffenen Werturteile auch nicht hinreichend plausibel gemacht. Es ist nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht substantiiert dargelegt, dass die nach Ziff. 5 der Beurteilungs-AV für die Beurteilung zuständige Leiterin der JVA L. aus eigener Anschauung umfassende Kenntnis von der Tätigkeit des Antragstellers hat. Die zuständige Beurteilerin hätte die Beurteilung deshalb auf Erkenntnisse von Vorgesetzten stützen müssen, die die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers aus eigener Anschauung kennen. Dies ist nach Aktenlage nicht der Fall. Die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge enthalten keine schriftlichen Beurteilungsbeiträge von unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Antragstellers, also der unmittelbaren Vorgesetzten im Bereiche V der K3. L. , in dem der Antragsteller während des Beurteilungszeitraumes vom 01.03.2017 bis zum 15.03.2019 ganz überwiegend Dienst getan hat. Der Antragsgegner hat auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers vorgelegt, die die in der Beurteilung getroffenen Werturteile plausibel und nachvollziehbar machen. 15 Da die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung schon aus diesem Grund aller Voraussicht nach fehlerhaft ist, kann nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen summarischen Prüfung offen bleiben, ob der Antragsteller während der Kontrolle des Nachtverschlusses am 00.00.2018 den Haftraum 000 übersehen hat und ob er am 00.00.2018 bei einer Haftraumauflösung die bekannten Regelungen der Kammerordnung nicht befolgt hat und Gegenstände eines Gefangenen abhandengekommen sind. 16 Demgegenüber ist es unschädlich, dass ein Beurteilungsbeitrag der K3. S. , an die der Antragsteller ab dem 01.03.2019 abgeordnet ist, fehlt, da der Zeitraum der Abordnung nur einen äußerst geringen Teil des Beurteilungszeitraums, der bis zum 15.03.2019 andauert, betrifft. 17 Erweist sich die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung der Antragsteller damit aller Voraussicht als fehlerhaft, ist nicht auszuschließen, dass eine auf einer fehlerfreien Beurteilung des Antragstellers ergehende Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 18 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, soweit er die vorläufige Untersagung der Beförderung der Beigeladenen 1)-8) und 10)-21) begehrt. Bei einer Beförderung der Beigeladenen zu 1)-8) und 10)-21) droht ihm die Vereitelung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Der Antragsgegner hat sich in Ausübung des ihm eingeräumten Organisationsermessens beanstandungsfrei dazu entschieden, im Rahmen des mit der Stellenausschreibung vom 15.03.2019 eingeleiteten Besetzungsverfahrens nur 21 Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 im Wege der Beförderung zur K1. / zum K2. zu besetzen. Diese 21 Planstellen sollen mit den 21 Beigeladenen besetzt werden, von denen die Beigeladenen zu 1)-8) und 10)-21) in ihren der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen in der Gesamtnote mit „befriedigend (9 Punkte)“ und der Beigeladene zu 9) mit „vollbefriedigend (10 Punkte) beurteilt wurden. Dass der Antragsteller mit einer fehlerfreien Beurteilung in der Gesamtnote mit „befriedigend (9 Punkte)“ bewertet werden könnte, kann das Gericht angesichts des dem Dienstherrn bei Erstellung von Beurteilungen eingeräumten Beurteilungsspielraumes nicht ausschließen. In diesem Fall stünde die Antragsteller in Konkurrenz mit den Beigeladenen zu 1)-8) und 10)-21), die in ihren Beurteilungen die Gesamtnote „befriedigend (9 Punkte)“ erhalten haben. Welchem der Beigeladenen zu 1-8 und 10-21 die Antragsteller vorzuziehen wäre, kann das Gericht nicht entscheiden, weil die Auswahl unter den in der Gesamtnote gleich beurteilten Bewerbern auf der Grundlage einer Ausschärfung und Gewichtung der Einzelmerkmale der Beurteilungen zu erfolgen hat, die zunächst der Dienstherr vorzunehmen hat. In Bezug auf die Untersagung der Beförderung des Beigeladenen zu 9) hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn er mit der für ihn neu zu erstellenden Beurteilung – wie der Beigeladene zu 9) – die Gesamtnote „vollbefriedigend (10 Punkte)“ erhielte und dem Beigeladenen zu 9) auf der Grundlage einer Ausschärfung der Beurteilungen vorzuziehen wäre, droht ihm bei einer Beförderung des Beigeladenen zu 9) nicht die Vereitelung ihres Bewerbungsverfahrens, weil dieser durch die Freihaltung der 20 Beförderungsstellen für die Beigeladenen zu 1)-8) und 10)-21) ausreichend gesichert ist. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1)-8 und 10)-21) kommt nicht in Betracht, da dies angesichts ihres Unterliegens nicht der Billigkeit entsprechen würde (§ 162 Abs. 3 VwGO). 20 Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 GKG. Den sich danach ergebenden Betrag hat die Kammer im Hinblick auf den im vorliegenden vorläufigen Verfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes reduziert. 21 Rechtsmittelbelehrung 22 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 23 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 24 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 25 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 26 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 27 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 28 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 29 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 30 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.