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Urteil

1 K 10073/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1120.1K10073.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach der Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigt mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. Mit Antrag vom 2. April 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Beihilfe für das Arzneimittel „T. 0,000 mg“ mit dem Wirkstoff „Pramipexol“ unter Beifügung eines Rezeptes vom 22. März 2017 (Kaufdatum: 22. März 2017), welches ihm gegen das sog. Restless-Legs-Syndrom (RLS) verordnet wurde. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 30,49 €. Mit Bescheid vom 12. April 2017 gewährte die Beklagte Beihilfe für dieses Medikament in Höhe von 6,94 €. Dabei erkannte sie einen beihilfefähigen Festbetrag von 14,92 € an, von dem ein Eigenanteil in Höhe von 5 € abgezogen wurde. Von dem danach beihilfefähigen Betrag in Höhe von 9,92 € erstattete die Beklagte gemäß dem Bemessungssatz des Klägers 70 v.H. Zur Begründung führte sie aus, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, die nach Anlage 7 zu § 22 Abs. 3 BBhV den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, nur bis zur Höhe der Festbeträge („T. 0,000 mg“ 14,92 €) beihilfefähig seien. Mit Schreiben vom 23. April 2017 erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass es für die zu behandelnde Diagnose kein weiteres zugelassenes Medikament aus der Gruppe „Pramipexol“ gebe und die verordnende Fachärztin eine „Off Label-Verordnung“ nicht vornehme, die auch nach § 35 SGB V mit den dazu ergangenen Verordnungen rechtlich nicht möglich sei. Die Einstellung mit „T. 0,000 mg“ habe nach mehreren erfolglosen Behandlungen den gewünschten Behandlungserfolg gebracht. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017, der dem Kläger am 14. Juni 2017 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zwischenzeitlich beantragte der Kläger mit Antrag vom 23. April 2017 bei der Beklagten wiederum die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für das Arzneimittel „T. 0,000 mg“ unter Beifügung eines Rezeptes vom 28. März 2017 (Kaufdatum: 20. April 2017). Der Rechnungsbetrag belief sich auf 83,35 €. Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 gewährte die Beklagte Beihilfe für dieses Medikament in Höhe von 20,83 €. Dabei erkannte sie einen beihilfefähigen Festbetrag in Höhe von 44,76 € an, von dem ein Eigenanteil von 15 € abgezogen wurde. Von dem danach beihilfefähigen Betrag in Höhe von 29,76 € erstattete die Beklagte gemäß dem Bemessungssatz des Klägers 70 v.H. Sodann erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 2017 gegen den Bescheid vom 4. Mai 2017 mit Verweis auf die vormalige Widerspruchsbegründung erneut Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch vom 10. Mai 2017 mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2017, der dem Kläger am 19. Juni 2017 zugestellt wurde, zurück. Der Kläger hat am 8. Juli 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass sich bei näherer Betrachtung der Regelungen zu den Festbetragsgruppen ergebe, dass die Einschränkung in seinem Falle nicht greifen könne. Zielsetzung der Festbetragsgruppen sei es, Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen, pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen und therapeutisch vergleichbarer Wirkung zusammenzufassen. Der Arzt solle in die Lage versetzt werden, für die Behandlung der von ihm diagnostizierten Erkrankung aus mehreren gleichwertigen Arzneimitteln das günstigste auszuwählen, das therapeutisch für die Erkrankung als wirksam eingestuft sei. Für seine Erkrankung sei ein anderes Medikament jedoch nicht vorhanden und daher auch nicht auswählbar. Die Vergleichbarkeit eines Medikaments hänge auch von der jeweiligen Diagnose ab, da grundsätzlich gelte, dass ein Medikament nur verschrieben werden dürfe, wenn dafür eine Indikation gegeben sei. Der Wirkstoff „Pramipexol“ sei für die Behandlung der Parkinson-Erkrankung zugelassen und auch die Liste selbst sei vor diesem Hintergrund zugelassen worden. Das ihm verordnete Medikament „T. 0,000 mg“ sei für die Behandlung des Restless-Legs-Syndroms, bei dem es sich nicht um eine Form der Parkinson-Erkrankung handele, im Gegensatz zu anderen Medikamenten mit diesem Wirkstoff als therapeutisch wirksam anerkannt und dafür auch zugelassen worden. Daher habe seine Ärztin gerade nicht aus der Liste auswählen können. Des Weiteren komme es auch nicht nur auf den Wirkstoff, sondern auch auf die vollständige Zusammensetzung an. Soweit die Beklagte mit ihrem Verweis auf die Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Neurologie andere Wirkstoffe benenne, sei die Auswahl des Wirkstoffes Aufgabe und Verantwortung des Arztes und stehe nicht in der Kompetenz der Beklagten. Durch die Anwendung der Festbetragsregelung treffe ihn eine unzumutbare finanzielle Mehrbelastung. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 10,90 € zu gewähren, 2. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 4. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2017 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 27,02 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass es für die Erkrankung des Klägers kein anderes als das verordnete Medikament gebe und verweist hierzu auf einen Internetbeitrag der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zur Therapie des Restless-Legs-Syndroms. Insbesondere die Wirkstoffe „Benserazid“ und „Rotogotin“, die ebenfalls für die Indikation RLS zugelassen seien, unterfielen nicht der Festpreisregelung. Selbst im Falle der Alternativlosigkeit des verordneten Medikaments ergebe sich daraus nicht dessen volle Beihilfefähigkeit, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger wegen der Nichterstattung der Mehraufwendungen in seiner angemessenen Lebensführung beeinträchtigt oder unzumutbar belastet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat in Bezug auf die geltend gemachten Aufwendungen für das Arzneimittel „T. 0,000 mg“ keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in Höhe von 10,90 € und 27,02 €. Der Bescheid der Beklagten vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage der geltend gemachten Ansprüche sind die Beihilfevorschriften des Bundes, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen galten, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2011 – 2 C 40.09 –, juris, Rn. 7, und vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 –, juris, Rn. 11 m.w.N., mithin vorliegend für das erste Rezept (Kaufdatum: 22. März 2017) die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen – Bundesbeihilfeverordnung – vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Art. 2 der 7. Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I. S. 2403), und für das zweite Rezept (Kaufdatum: 20. April 2017) die Verordnung über Beihilfe im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen – Bundesbeihilfeverordnung – vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I. S. 626) (BBhV), wobei die genannten Fassungen der hier streitgegenständlichen Vorschriften keine Unterschiede aufweisen. Hinsichtlich der vorgelegten Kaufbelege vom 22. März 2017 und vom 20. April 2017 besteht eine Beihilfefähigkeit lediglich bis zur Höhe des Festbetrages in Höhe von jeweils 14,92 €, sodass der Kläger keine Ansprüche auf weitere Beihilfeleistungen hat. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Zwischen den Beteiligten unstreitig ist dabei die grundsätzliche Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das verordnete verschreibungspflichtige Medikament „T. 0,000 mg“ mit dem enthaltenen Wirkstoff „Pramipexol“, die sich aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV ergibt, wonach Aufwendungen für ärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind, beihilfefähig sind. Umstritten ist allein die Frage, ob die Beklagte die beihilfefähigen Aufwendungen in einer rechtlich zulässigen Weise auf einen Festbetrag beschränkt hat. Die Beklagte hat ihre Entscheidung zu Recht auf § 22 Abs. 3 BBhV gestützt. In dieser Vorschrift ist festgelegt, dass Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Abs. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Abs. 8 SGB V beihilfefähig sind. In dem Arzneimittel „T. 0,000 mg“ ist der Wirkstoff „Pramipexol“ enthalten. Dieser unterliegt nach Anlage 7 zu § 22 Abs. 3 BBhV Punkt 1 „Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen“ Nummer 1.16.15 der Festbetragsregelung. Zum Zeitpunkt des Bezuges am 22. März 2017 und am 20. April 2017 war für das Arzneimittel „T. 0,000 mg“ ein Festbetrag von 14,92 € festgesetzt. Vgl. Zum Zeitpunkt des Bezuges am 22. März 2017: https://www.dimdi.de/dynamic/.downloads/arzneimittel/festbetraege/2017/festbetraege-20170315.pdf (zuletzt abgerufen am 11. November 2019) und zum Zeitpunkt des Bezuges am 20. April 2017: https://www.dimdi.de/dynamic/.downloads/arzneimittel/festbetraege/2017/festbetraege-20170415.pdf (zuletzt abgerufen am 11. November 2019). Soweit der Kläger anführt, dass die Einschränkung in seinem Falle bei näherer Betrachtung der Regelungen zu den Festbetragsgruppen nicht greifen könne, dringt er damit im Ergebnis nicht durch. Richtig ist, dass nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB V in den Festbetragsgruppen Arzneimittel mit 1. denselben Wirkstoffen, 2. pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen und 3. therapeutisch vergleichbarer Wirkung zusammengefasst werden sollen. Insofern soll der für die Arzneimittel einer Festbetragsgruppe festgesetzte Festbetrag dann ausdrücken, dass zu diesem Preis für die Behandlung der jeweiligen Erkrankung mehrere gleichwertige Arzneimittel auf dem Markt erhältlich sind, sodass der Patient unter Berücksichtigung eines therapeutischen Spielraumes des Arztes und eigener Präferenzen damit ausreichend versorgt ist. Vgl. Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 11/18, § 35 SGB V, Rn. 41, beck-online. Sofern der Kläger lediglich pauschal behauptet, dass nur das ihm verordnete Medikament „T. 0,000 mg“ im Gegensatz zu anderen Medikamenten mit dem gleichen Wirkstoff für die Behandlung von Patienten mit dem Restless-Legs-Syndrom als therapeutisch wirksam erkannt und zugelassen sei, trifft dies nicht zu. Tatsächlich sind – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde – auf dem Markt zahlreiche Medikamente, die den Wirkstoff „Pramipexol 0,000 mg“ enthalten, zu dem festgelegten Festbetrag oder darunter erhältlich. Diese sind laut den entsprechenden Beipackzetteln auch für die Behandlung der Symptome des Restless-Legs-Syndroms anwendbar. Vgl. beispielsweise: Glepark 0,088 mg; Pramipexol AbZ 0,088 mg; Pramipexol Hennig 0,088 mg; Pramipexol-neuraxpharm 0,088 mg; Pramipexol-ratiopharm 0,088 mg; Pramipexol Winthrop 0,088 mg (https://www.gelbe-liste.de/suche?term=pramipexol%200%2c088%20, zuletzt abgerufen am 11. November 2019). Angesichts dieser Vielzahl von Medikamenten mit gleicher Wirkstoffkonzentration, zu deren Anwendungsbereich ausdrücklich das Restless-Legs-Syndrom gehört, erscheint die geltend gemachte Ausnahme von der Festbetragsregelung weder plausibel noch wird sie vom Kläger substantiiert dargelegt. Es liegt auch kein Härtefall vor. Eine Härtefallregelung ergibt sich aus § 7 S. 2 BBhV. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 –, juris Rn. 32 ff. Ein solcher kann vorliegen, wenn die individuellen Verhältnisse des einzelnen Patienten bzw. Beihilfeberechtigten eine Auswahl nicht möglich machen, weil überhaupt nur eine Leistung bzw. ein bestimmtes Medikament eine zweckmäßige, notwendige Behandlung darstellt. In diesem Fall würde dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt und die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 –, juris Rn. 36. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen. Voraussetzung ist, dass objektiv nachweisbar eine zusätzliche behandlungsbedürftige Krankheit oder eine behandlungsbedürftige Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Krankheit nach indikationsgerechter Nutzung aller anwendbaren, preislich den Festbetrag unterschreitenden Arzneimittel eintritt, dass die zusätzliche Erkrankung/Krankheitsverschlimmerung zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeweils wesentlich durch die Anwendung der den Festbetrag im Preis unterschreitenden Arzneimittel bedingt ist und dass die Anwendung des nicht zum Festbetrag verfügbaren Arzneimittels ohne Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit bleibt und in diesem Sinne alternativlos ist. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2015 – OVG 7 B 13.15 – , juris Rn. 35 f. Dazu muss dargelegt werden, dass andere zum Festbetrag erhältliche Arzneimittel in Bezug auf die Konstitution des Patienten erhebliche Nebenwirkungen hervorrufen, und dass diese Nebenwirkungen bei dem streitgegenständlichen Medikament gerade nicht auftreten. Dies kann etwa durch Herstellerangaben oder Stellungnahmen des behandelnden Arztes oder anderer sachverständiger Stelle geschehen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2015 – OVG 7 B 13.15 – , juris Rn. 36. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat hierzu lediglich angegeben, dass er auf das verordnete Medikament gut eingestellt sei, es vertrage und dieses nach mehreren – nicht näher konkretisierten – erfolglosen Behandlungen den gewünschten Behandlungserfolg gebracht habe. Gerade bei neurologischen Medikamenten sei auch zu sehen, dass diese je nach Patient erhebliche Nebenwirkungen haben könnten. Der Verweis auf die Empfehlung lasse den klaren Schluss zu, dass er genau nach diesen Empfehlungen behandelt werde. Damit ist indes nur dargelegt, dass der Kläger das ihm verordnete Medikament verträgt. Der Kläger hat aber nicht im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen, dass andere zum Festbetrag erhältliche Arzneimittel in Bezug auf seine Konstitution erhebliche Nebenwirkungen hervorrufen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Medikamente er zuvor ausprobiert hat und woran die jeweiligen Behandlungen gescheitert sind. Des Weiteren liegt auch keine finanzielle Mehrbelastung vor, die einen Härtefall begründen könnte. Eine solche kann dann vorliegen, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 –, juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2015 – OVG 7 B 13.15 –, juris. Eine solche finanzielle Belastung lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen. Nach seinen eigenen Angaben benötigt er derzeit 2 Tabletten pro Tag, d.h. jedenfalls zwei Packungen im Monat. Insofern führt die von der Beihilfestelle nicht übernommene Differenz in Höhe von 10,90 € pro Packung zu einer monatlichen Mehrbelastung von ca. 21,80 €. Eine solche Mehrbelastung führt nicht dazu, dass der Beihilfeberechtigte diese durch seine Regelalimentation innerhalb eines Jahres und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37,92 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.