Urteil
23 K 3124/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1120.23K3124.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. 00. 1988 geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Punjabis zugehörig und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Ferner ist er nach eigenen Angaben verheiratet und hat eine Tochter. Ebenfalls nach eigenen Angaben verließ er Pakistan am 15. Juli 2015 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn am 30. Januar 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen förmlichen Asylantrag stellte er am 26. September 2016. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. Dezember 2016 gab der Kläger an, er sei homosexuell. Er habe immer schon Keyboard gespielt und sich mit anderen an einem Jugendtreff getroffen. Dort habe es Schwule, Tänzer und Sänger gegeben. In diesem Jugendtreff habe er auch sein Freund kennengelernt; der Name des Freundes sei Amir. Amir habe ihn immer „angemacht“ und ihm auch seine Telefonnummer gegeben. Er habe eine Beziehung mit ihm aufgenommen und Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt. Tatsächlich sei er bisexuell, seine Frau sei damit nicht gut zurechtgekommen, dass er auch mit Männern Sex gehabt habe. Sein Vater habe das gar nicht akzeptieren können, nur seine Mutter habe noch zu ihm gestanden. Ein paar Tage vor seiner Ausreise sei er bei B1. zu Hause gewesen und sie hätten Sex gehabt. Sie hätten gedacht, dass die ganze Familie bei einer Hochzeit sei, tatsächlich seien Sie aber von der Familie von B1. „erwischt“ worden. Die Familie ihres Freundes habe ihn umbringen wollen und auch sein Vater habe nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Deshalb sei er von zu Hause fortgegangen. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass danach noch Mitglieder der Familie von B1. zu ihm nach Hause gekommen seien, um nach ihm zu suchen. Neben der Beziehung zu B1. habe er noch Beziehungen zu vier weiteren Männern gehabt. Mit Bescheid vom 30. Januar, zugestellt am 1. März 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Gleichzeitig stellte es fest, dass keine Abschiebungshindernisse gegeben sind, forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an und befristete für diesen Fall das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsgebot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe seine Homosexualität nicht überzeugend darlegen können. Sein Vorbringen sei insgesamt unglaubhaft. Am 6. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben, ohne diese näher zu begründen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf den angefochtenen Ablehnungsbescheid Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch in diesem Fall verhandelt und entschieden werden wird (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist, soweit sich der Kläger dagegen wendet – die Ablehnung des Asylbegehrens ist ausweislich des Klageantrages nicht von der Klage umfasst –, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zunächst hat der Kläger auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, und vom 10. Mai 2011 – 3 A 133/10.A –, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. –, BVerfGE 80, 315 ff. Eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377 ff. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Vorbringen des Klägers erweist sich insgesamt als unglaubhaft. Die Angaben des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt zu seiner sexuellen Orientierung können ihm nicht geglaubt werden. Die Angaben, die der Kläger beim Bundesamt gemacht hat, erscheinen völlig „holzschnittartig“ und erwecken nicht den Eindruck, dass der Kläger von tatsächlich Erlebtem berichtet. Insbesondere wird nicht ansatzweise erkennbar, ob und dass der Kläger angesichts der behaupteten Bisexualiät in einem Land, in dem Homosexualität offiziell verboten ist, in Nöte geraten ist. Die in die Niederschrift vom Bundesamt aufgenommenen Erklärungen wirken völlig abstrakt und ohne jegliche persönlichen Gefühle, obwohl ein höchstpersönlicher Bereich betroffen ist. Dadurch, dass der Kläger der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist und die Klage auch nicht schriftlich begründet hat, hat er die Gelegenheit verstreichen lassen, diese Bedenken an seinem bisherigen Vorbringen auszuräumen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) liegen gleichfalls nicht vor. Dem Kläger drohen nicht Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und auch keine Gefahren für Leib und Leben infolge eines bewaffneten Konflikts. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erkennbar; der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.