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Urteil

8 K 2557/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1121.8K2557.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung sowie eines Gebührenbescheides. Die Klägerin ist Eigentümerin des in C. gelegenen Grundstücks Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 00 (nachfolgend: klägerisches Grundstück). Südlich und westlich des klägerischen Grundstücks und hinter einer Eisenbahntrasse liegt der Ortsteil S. . Das klägerische Grundstück ist unmittelbar von einer Gruppe kleinerer, unbebauter und unterschiedlich bepflanzter Grundstücke umgeben. In östlicher Richtung befindet sich eine einspurige Straße mit sporadischer Bebauung. In nördlicher Richtung liegt eine Vielzahl landwirtschaftlich genutzter Felder. Das klägerische Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Für eine Teilfläche des nordöstlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Flurstücks 100 befindet sich der Entwurf einer Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) derzeit in Aufstellung. Ziel ist es, dort eine viergruppige Kindertagesstätte anzusiedeln. Zuletzt fand im Mai und Juni 2019 die öffentliche Auslegung statt. Auf dem klägerischen Grundstück, das vom Vater der Klägerin kleingärtnerisch genutzt wird, befinden sich unter anderem ein Gartenhaus, ein Geräteschuppen und ein Gewächshaus sowie – angrenzend an das vom Vater der Klägerin gepachtete Flurstück 00– ein Hühnerstall. Baugenehmigungen für diese Anlagen existieren nicht. Im Jahr 2002 führten Mitarbeiter der Beklagten auf dem klägerischen Grundstück eine Ortsbesichtigung durch und wiesen den Vater der Klägerin darauf hin, dass der von ihm dort aufgestellte Bauwagen mit Vordach unzulässig sei. Eine bauordnungsrechtliche Verfügung erging in der Folge nicht. Zusammen mit weiteren Eigentümern benachbarter Grundstücke regte der Vater der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 bei der Beklagten sinngemäß die planungsrechtliche Ausweisung der Grundstücke als private Grünflächen für Garten- bzw. Freizeitnutzung an. Am 15. Juni 2011 trat der neue – derzeit geltende – Flächennutzungsplan der Beklagten in Kraft, in dem das klägerische Grundstück sowie auch die umgebenden Grundstücke und die angrenzenden Felder wiederum als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sind. An fünf anderen Orten im Plangebiet erfolgte eine Darstellung von Grünflächen mit der Nutzungsbestimmung „Dauerkleingärten“. Nach einer Ortsbesichtigung im Mai 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2017 mit, dass das Gartenhaus und der Geräteschuppen beseitigt werden müssten, weil sie im Außenbereich i. S. v. § 35 BauGB lägen und den Festsetzungen des Flächennutzungsplans sowie des Landschaftsplans widersprächen. Entwicklungsziel 2 des Landschaftsplans sehe insoweit die „Erhaltung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturbelassenen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“ vor. Nachdem die Klägerin sich nicht bereiterklärte, die vorgenannten Anlagen zu beseitigen, erließ die Beklagte am 28. Februar 2018 einen Bescheid – der Klägerin zugestellt am 3. März 2018 –, in dem sie der Klägerin aufgab (Ziffer 1), das Gartenhaus und den Geräteschuppen auf dem klägerischen Grundstück innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft dieser Verfügung zu beseitigen und ihr (Ziffer 2) für den Fall, dass die Klägerin dieser Anordnung innerhalb dieser Frist nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.250,00 Euro (500,00 Euro für den Schuppen, 750,00 Euro für das Gartenhaus) androhte. Mit Bescheid vom selben Tage setzte die Beklagte zudem eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 110,00 Euro fest. Zur Begründung führte die Beklagte in dem Bescheid aus, dass die vorgenannten Anlagen im Außenbereich lägen und dort wegen des Widerspruchs zu Flächennutzungs- und Landschaftsplan nicht zulässig seien. Die Klägerin hat am 29. März 2018 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung ihrer Klage vor, der Bescheid sei rechtswidrig. Die Beklagte habe durch die jahrelange Duldung des ihr bekannten Zustands das Recht verwirkt, im Wege einer Ordnungsverfügung gegen das Gartenhaus und den Geräteschuppen vorzugehen. So habe ein Mitarbeiter der Beklagten im Jahr 2002 die Frage des Vaters der Klägerin, ob er den Bauwagen wieder auf die Räder stellen solle, mit der Bemerkung „lassen Sie mal“ entgegnet und ihm den Hinweis erteilt, bei der Beklagten die Umwandlung in Gartenland anzuregen. Die Nutzung des Gartens beeinträchtige keine öffentlichen Belange, denn sie stehe mit der laut Landschaftsplan „erhaltenswürdigen Landschaft mit naturbelassenen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“ gerade in Einklang. Sie sei insbesondere auch unter Artenschutzgesichtspunkten erhaltenswürdig. Das direkt angrenzende Feld werde schon seit Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt und liege brach. Die Nutzung des klägerischen Grundstücks als Garten bestehe schon seit 30 Jahren. Dass in unmittelbarer Nähe zum klägerischen Grundstück eine Kindertagesstätte errichtet und zu diesem Zwecke der Flächennutzungsplan geändert werden solle, sei im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Auch werde sich das klägerische Grundstück, sobald die Kindertagesstätte einmal fertiggestellt sei, im Innenbereich befinden. Jedenfalls aber sei der streitgegenständliche Bescheid zu unbestimmt, weil ihm kein Lageplan beigefügt worden sei. Dies führe zur Nichtigkeit, jedenfalls aber zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Die Klägerin beantragt, 1. die in der Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2018 ausgesprochene Beseitigungsverfügung sowie die Zwangsgeldverfügung aufzuheben, 2. den Gebührenbescheid zur Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug und trägt ergänzend vor, dass die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht vorlägen. Das ordnungsbehördliche Verfahren aus dem Jahr 2002 sei im Hinblick auf die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans zunächst ruhend gestellt worden, weil die Beklagte in diesem Zuge den Bedarf an Kleingartenflächen ermitteln wollte. Nach Inkrafttreten des neuen Flächennutzungsplans sei das ordnungsbehördliche Verfahren schlichtweg übersehen und daher versehentlich nicht fortgeführt worden. Durch den eventuellen Erlass der Einbeziehungssatzung ändere sich nichts an der Lage des klägerischen Grundstücks im Außenbereich. Auswirkungen auf die Interessenabwägung seien nicht ersichtlich. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 25. Oktober 2019 im Rahmen einer Ortsbesichtigung in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der dabei gefertigten Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der zulässige Hauptantrag zu 1.) ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bei Erlass der Verfügung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und können hierzu nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen treffen. Auf diese Rechtsgrundlage kann eine Beseitigungsanordnung gestützt werden, wenn eine bauliche Anlage formell und materiell illegal ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. August 2014 – 7 A 2665/12 –, juris Rn. 21. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gartenhaus und Geräteschuppen sind in diesem Sinne formell illegal, denn sie sind nicht genehmigt. Sie sind auch materiell illegal, weil nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. § 35 BauGB ist einschlägig, weil das klägerische Grundstück im Außenbereich gelegen ist. Es liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch in einem i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Der Bebauungszusammenhang endet südlich und westlich des klägerischen Grundstücks mit der Bahntrasse und in östlicher Richtung mit den unmittelbar am einspurigen N1.---pfad gelegenen Gebäuden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der noch in Aufstellung befindlichen Einbeziehungssatzung auf dem angrenzenden Flurstück 000. Das klägerische Grundstück ist gerade nicht Teil des beabsichtigten Geltungsbereichs der Satzung. Ob die dort vielleicht einmal zu errichtende Kindertagesstätte einen Bebauungszusammenhang auch für das klägerische Grundstück wird begründen können, ist insoweit unbeachtlich, denn beim Tatbestandsmerkmal des Bebauungszusammenhangs hat eine lediglich mehr oder weniger verlässlich in Aussicht stehende, nicht aber schon vorhandene Bebauung unberücksichtigt zu bleiben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. November 1976 – IV C 69.74 –, juris Rn. 16. Gem. § 35 Abs. 2 BauGB sind Vorhaben im Außenbereich, die nicht zu den in Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten sogenannten „privilegierten“ Anlagen zählen, in der Regel unzulässig und können nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Gartenhaus und der Geräteschuppen sind unzulässig, denn sie können keinem der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB genannten Fälle zugeordnet werden. Insbesondere handelt es sich bei ihnen nicht um Anlagen, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder der gartenbaulichen Erzeugung dienen, denn sie sind ihrer Art und ihrer Größe nach lediglich für die hobbymäßige Gärtnerei geeignet und bestimmt. Die Anlagen sind nach § 35 Abs. 2 BauGB auch nicht im Einzelfall zulässig, denn ihre Ausführung bzw. Benutzung beeinträchtigt gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB öffentliche Belange. Gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor, wenn ein Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Dies ist sowohl in Bezug auf das Gartenhaus als auch in Bezug auf den Geräteschuppen der Fall. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt das klägerische Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dar. Landwirtschaft in diesem Sinne sind gem. § 201 BauGB insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Zu diesen Zwecken sind die hier streitgegenständlichen und lediglich auf eine hobbymäßige Gärtnerei ausgelegten Anlagen weder geeignet noch bestimmt. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist jedoch insoweit einschränkend auszulegen, als Darstellungen eines Flächennutzungsplans nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich sind. Sie wirken als Hindernis einer Bebauung nicht einfach „aus sich”. Darstellungen in Flächennutzungsplänen müssen vielmehr, um eine Bebauung ausschließen zu können, stets durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden; sie sind, so gesehen, immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belanges beizutragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1980 - 4 C 79.77, VerwRspr 1981, 569 (572 f.). Konkret bedeutet dies, dass ein Flächennutzungsplan sich mit der Darstellung landwirtschaftlicher Flächen gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben nicht durchsetzt, wenn das für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung bestimmte Gebiet auch unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden technischen Mittel von vornherein als nicht geeignet erscheint oder aber die Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem qualitativ und quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zu Grunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1997 – 4 B 185.97 –, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 – IV C 205.65 –, juris Rn. 14 ff. Derartige Ausnahmefälle liegen jedoch nicht vor. Das Gebiet, in dem das klägerische Grundstück gelegen ist, eignet sich für die landwirtschaftliche Nutzung, wie sich bereits an der tatsächlich vorhandenen Bepflanzung zeigt. Auch ist die tatsächliche Entwicklung des Baugeschehens den Festsetzungen nicht in einem erheblichen Maße zuwidergelaufen – von ein paar leicht zu beseitigenden Garten- und Gewächshäusern abgesehen ist die Umgebung des klägerischen Grundstücks unbebaut und wird bis auf ganz wenige Ausnahmen in Form von Kleingärten auch tatsächlich landwirtschaftlich genutzt. Angesichts des Vorgesagten kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Anlagen auch dem von der Beklagten angeführten Entwicklungsziel des Landschaftsplans zuwiderlaufen. Denn jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange ist, unabhängig davon, ob er durch andere noch verstärkt wird, für sich genommen geeignet, eine Zulassung zu verhindern. Eine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift lässt sich auch nicht dadurch kompensieren, dass bestimmte öffentliche Belange – etwa der von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt des Artenschutzes – für das Vorhaben streiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 – 4 B 85.99 –, juris Rn. 10. Die Verfügung ist auch bestimmt genug. Ein Verwaltungsakt ist dann i. S. v. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bestimmt genug, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt ergeht, unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1982 – 7 B 122.81 –, juris Rn. 2. Gemessen daran ist die insoweit vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bemängelte Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, mit der der Klägerin aufgegeben wurde, das „Gartenhaus“ sowie den „Geräteschuppen“ auf dem katastermäßig genau bestimmten Grundstück zu beseitigen, bestimmt genug. Nach dem Eindruck, den das Gericht bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, ist auch ohne Zuhilfenahme eines Lageplans eindeutig bestimmbar, welche baulichen Anlagen mit diesen Begriffen gemeint sind. Dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wegen des Fehlens eines Lageplans sei der Bescheid nichtig i. S. v. § 44 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW, kann nach dem Vorgesagten ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beseitigungsanordnung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere bestand kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf, dass die Beklagte von ihren bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnissen keinen Gebrauch machen würde. Allein die Tatsache, dass eine Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum hinnimmt, vermag grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen zu begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2011 – 2 B 740.11 –, juris Rn. 21. Eine sogenannte aktive Duldung, bei der die zuständige Behörde erklärt hätte, ob und in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum sie das Vorhandensein des Gartenhauses und Geräteschuppens hinnehmen wolle, vgl. OVG NRW, a. a. O., ist nicht erkennbar. Dabei kann die Behauptung der Klägerin, ein Mitarbeiter der Beklagten habe im Jahr 2002 die Frage ihres Vaters, ob dieser den damals auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Bauwagen auf die Räder stellen solle, mit den Worten „lassen Sie mal“ beantwortet, als wahr unterstellt werden, denn dieser Sachverhalt könnte eine aktive Duldung nicht begründen. So ist bereits fraglich, inwieweit dieser Bemerkung der Erklärungsgehalt entnommen werden könnte, die Beklagte habe sich mit dem Vorhandensein des Bauwagens auf dem klägerischen Grundstücks abgefunden. Denn bauplanungsrechtlich hätte es keinen Unterschied gemacht, ob der Bauwagen auf den Rädern gestanden oder in den Boden eingelassen gewesen wäre; in beiden Fällen hätte es sich bei dem Bauwagen, soweit er die Funktion eines Gartenhauses eingenommen hätte, um eine – im Außenbereich unzulässige – bauliche Anlage i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB gehandelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – IV C 116.68 –, juris Rn. 11 für den vergleichbaren Fall eines als Wochenendhaus dienenden Wohnwagens. Ohnehin wären damals gerade nicht das Gartenhaus und der Geräteschuppen Gegenstand der Unterhaltung gewesen, so dass sich eine irgendwie geartete Duldung gar nicht auf diese Anlagen hätte erstrecken können. Gegen eine Duldung spricht schließlich auch, dass der Mitarbeiter der Beklagten die Bemerkung zu dem Bauwagen nach den Angaben der Klägerin mit dem Ratschlag verbunden habe, bei der Beklagten die Darstellung des klägerischen Grundstücks in einem neuen Flächennutzungsplan als private Grünfläche anzuregen. Eine wie auch immer geartete Duldung hätte damit von vornherein unter dem Vorbehalt gestanden, dass eine derartige Ausweisung als private Grünfläche auch tatsächlich erfolgen würde und wäre damit spätestens mit Inkrafttreten des neuen Flächennutzungsplans im Jahr 2011 hinfällig geworden. Abgesehen davon spricht viel dafür, dass eine auf einen längeren Zeitraum angelegte Duldung, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1994 – 10a D 104/93.NE –, juris Rn. 41. Die Androhung des Zwangsgelds in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsge-setzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Gegen die Höhe des Zwangsgeldes bestehen keine Bedenken. Auch der zulässige Hauptantrag zu 2.) ist unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 28. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids sind §§ 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) in der bei Erlass der Verfügung geltenden Fassung. Gemäß Tarifstelle 2.8.2.1 der AVerwGebO war für die Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro bis 1.000,00 Euro zu erheben. Die Höhe der Gebühr von 100,00 Euro, die gem. Ziff. 1 des Gebührentarifs zur Satzung der Stadt C. zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben vom 7. Dezember 2012 um 10 Prozent, also 10,00 Euro erhöht festgesetzt wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.110,00 € festgesetzt. Gründe Der Streitwert entspricht hinsichtlich der Ordnungsverfügung der Bedeutung der Sache für die Klägerin sowie hinsichtlich des Gebührenbescheids der Höhe der streitigen Geldforderung (§ 52 Abs. 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.