Beschluss
23 L 2163/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1125.23L2163.19.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.130,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.130,50 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 23 K 6115/19 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 1. Oktober 2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO zulässig und statthaft. Die Klage gegen die Entlassungsverfügung, welche der Anfechtungsklage unterliegt, hat gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen kann. Ein Rechtsschutzinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der Antragsteller im Falle des Obsiegens in der Hauptsache so gestellt werden würde, als ob er niemals entlassen worden sei. Denn infolge der streitigen Verfügung ist der Antragsteller jedenfalls derzeit gehindert, seinen Dienst auszuüben und er erhält auch keinen Sold. Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO, § 80 Abs. 5 S. 1 Fall 2 VwGO ordnet das Gericht die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage gegen Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses an, wenn das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzuges gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung offensichtlich rechtmäßig, überwiegt hingegen das Vollziehungsinteresse. Lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der Verfügung feststellen, nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor. Hier spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. Die Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Die Antragsgegnerin ist hier von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wenn sie ihre Entlassungsverfügung auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gestützt hat. Zwar erweisen sich die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin als unvollständig. Namentlich fehlt der polizeiliche Ermittlungsbericht vom 10. August 2018 nebst Kurzanzeige mit Sachverhaltsschilderung der Polizei sowie der Auflistung der sichergestellten Gegenstände nebst Test- und Wiegeprotokoll (Bl. 2-10 der Akte 000 Js 00000/00). Gleiches gilt in Bezug auf den Schlussbericht (Bl. 21 der Ermittlungsakte) Auch der Gang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Strafbefehl des Amtsgerichts Q. , Zweigstelle C. M. (Cs 000 Js 00000/00), der im Verwaltungsvorgang nur als nicht unterschriebener Entwurf vorhanden ist, nebst nachfolgendem Einspruch vom 28. Januar 2019 und der Einspruchsbegründung vom 27. Februar 2019) ist im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Den strafrechtlichen Ermittlungsakten lässt sich jedoch entnehmen, dass die Antragsgegnerin im April 2019 Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat und insofern Kenntnis von den dortigen Feststellungen nehmen konnte. Aus den Feststellungen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens folgt, dass Polizeikommissaranwärterin (PKAin) S. und Polizeikommissaranwärter (PKA) I. beobachtet haben, wie der Antragsteller auf einem Festival am 10. August 2018 einen „jointähnlichen“ Gegenstand an Herrn H. weitergegeben hat. Sowohl der Antragsteller als auch Herr H. wurden ausweislich der Sachverhaltsschilderung der Polizei beim Konsum beobachtet und haben den Verstoß nach Belehrung zugegeben. Eine Sicherung der Spuren ergab, dass es sich um einen Joint-Rest mit einem Cannabisgehalt von 0,3g brutto handelte. Ferner ergibt sich aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte, dass die bräunliche Substanz, die beim Antragssteller aufgefunden wurde, sich in einem kleinen Glasbehältnis mit der Aufschrift „Q1. “ in der vom Antragsteller mitgeführten Bauchtasche befand. Bei dieser Substanz handelte es sich um 2,4g netto Amphetamin. Ausgehend hiervon begegnet die Annahme der Antragsgegnerin, für sie stehe fest, dass der Antragsteller unerlaubt Betäubungsmittel besessen hat, keinen Beanstandungen. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass er nicht wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes strafrechtlich belangt worden ist. Ihre Überzeugung, dass der Antragsteller unerlaubt Betäubungsmittel besessen hat, kann die Antragsgegnerin mithin nicht aus der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO herleiten. Dieser Einstellung kommt – anders als einer straf- oder disziplinarischen Feststellung – keine Tatbestandswirkung zu. Jedoch stützt die Antragsgegnerin ihre Auffassung auch nicht auf den durch die Einstellung nach § 153a StPO zum Ausdruck kommenden „Restschuldvorwurf“, sondern sie legt im Beschwerdebescheid lediglich dar, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht deshalb entfällt, weil es nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist. Gegen diese Würdigung bestehen keine Bedenken. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung sprechen sämtliche Umstände, wie sie aus der vorhandenen Akte entnommen werden können, für einen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln durch den Antragsteller. Untauglich ist zunächst der Hinweis des Antragstellers, dass der bei der disziplinarischen Anhörung am 23. August 2018 durchgeführte Drogenschnelltest ohne Ergebnis geblieben sei. Wegen der relativ kurzen Abbauzeiten der in Rede stehenden Betäubungsmittel besagt dieser Befund nach rechtsmedizinischen Erkenntnissen nichts zu einem möglichen Konsum von Betäubungsmitteln in vergangener Zeit, etwa auf dem Festival am 12. August 2018. Erst recht lässt sich hieraus nichts für den hier relevanten Sachverhalt des Besitzes von Betäubungsmitteln ableiten. Auch der Vortrag des Antragstellers bei seiner disziplinarischen Anhörung, er habe auf dem Festival eine Gruppe von Menschen nach einer Zigarette gefragt, diese jedoch wegen des komischen Geschmacks nach mehreren Zügen wieder zurück gereicht, vermag den Vorwurf des unerlaubten Drogenbesitzes nicht zu entkräften. Sollte der Antragsteller tatsächlich davon ausgegangen sein, lediglich eine Zigarette erhalten zu haben, so hätte es näher gelegen, diese schlicht auf den Boden zu werfen und auszutreten, falls sie ihm nicht geschmeckt haben sollte. Das von der Polizei beobachtete „Weiterreichen“ an Herrn H. entspricht dagegen eher der typischen Vorgehensweise im Falle des gemeinschaftlichen Konsums eines Joints. Hinzu kommt, dass der Antragsteller – ebenso wie Herr H. – gegenüber der Polizei den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeräumt hat. Mit dieser Äußerung im Zeitpunkt des „Erwischtwerdens“ ist die nachträgliche Schilderung, er habe gedacht, es habe sich um eine Zigarette gehandelt, nicht in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zusätzlich noch 2,4 Gramm Amphetamin mit sich geführt hat. Dieses Amphetamin befand sich nach den Eigenangaben des Antragstellers sowie den polizeilichen Feststellungen in der von ihm mitgeführten Bauchtasche. Diese will er von einem Freund ausgeliehen haben, ohne vorher deren Inhalt kontrolliert zu haben. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diese im Zuge der disziplinarischen Anhörung am 23. August 2018 getätigte und nicht näher konkretisierte Behauptung als bloße Schutzbehauptung zu bewerten ist. Es ist bereits unschlüssig, warum der Freund dem Antragsteller die Tasche mitsamt des darin befindlichen Amphetamins überlassen haben sollte. Gleichfalls ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller nichts von dem Fläschchen bemerkt haben will, als er seinen Schlüssel dort deponierte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Antragsteller unerlaubt im Besitz von Betäubungsmitteln war. Ausgehend von einem Betäubungsmittelbesitz liegen nach der gebotenen Interessenabwägung die Voraussetzungen für die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG vor. Zunächst begegnet die Verfügung keinen formellen Beanstandungen: Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller am 1. Februar 2019 angehört, vgl. § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG. Des Weiteren hat unter demselben Datum eine Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG stattgefunden. Auch die materiellen Entlassungsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der Antragsteller trat zum 1. Juli 2016 in die Bundeswehr ein und war demzufolge im Zeitpunkt der Aushändigung seiner Entlassungsverfügung am 16. August 2019 im vierten Dienstjahr. Der Besitz von Betäubungsmitteln stellt zunächst einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht aus § 11 SG dar. Dem Antragsteller war der Besitz von Betäubungsmitteln nach der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 Nummer 172 innerhalb und außerhalb des Dienstes verboten. Hierüber ist er auch belehrt worden. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln verletzt zudem die aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG resultierende Pflicht des Soldaten, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert. Aufgrund dessen hat der Antragsteller ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, indem er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Allerdings begründet nicht jedes außerdienstliche Fehlverhalten einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht, sondern außerdienstliches Fehlverhalten verletzt § 17 Abs. 2 Satz 1 SG auch ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig nur dann, wenn das Strafrecht dafür eine mittelschwere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) androht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 2 WD 5/13 –, juris, Rn. 57. So liegt der Fall hier: Für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln sieht § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Ein dienstlicher Bezug ergibt sich letztlich auch daraus, dass die Antragsgegnerin in ihrer Zentralvorschrift A2-2630/0-0-2 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ den unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb des Dienstes verboten hat. Hinzutreten zur schuldhaften Dienstpflichtverletzung muss für eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG jedoch, dass durch den Verbleib des Soldaten auf Zeit im Dienstverhältnis entweder die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde. Zunächst liegt die Alternative der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung vor. Unter „militärischer Ordnung" ist der Inbegriff aller rechtlichen und tatsächlichen Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Die Vorschrift des § 55 Abs. 5 SG soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Ob das Verbleiben eines Soldaten auf Zeit, der seine Dienstpflichten verletzt hat, in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährdet, beurteilt sich dabei nicht nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich, sondern nach dem Ernst der der militärischen Ordnung ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr. Demnach genügt jede Verletzung von Dienstpflichten unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 – 8 C 180/67 –, juris, Rn. 9 ff. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2010 – 2 B 33/10 –, juris, Rn. 6 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 6 ZB 15/758 –, juris, Rn. 8 ff. und Beschluss vom 19. April 2018 – 6 CS 18/580 –, juris, Rn. 8. Hier hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass selbst wenn man das Verhalten des Antragstellers trotz des Verstoßes gegen dienstliche Vorschriften nicht dem militärischen Kernbereich zuordnen würde, dieses jedenfalls deshalb die militärische Ordnung verletze, weil ihm eine Nachahmungsgefahr innewohne. Bei seinem Verbleiben im Dienst könne in der Truppe der Eindruck entstehen, dass der Besitz von Betäubungsmitteln ohne Folgen für das Dienstverhältnis bliebe und somit vom Dienstherrn als Kavaliersdelikt angesehen und geduldet würde. Das Verhalten des Antragstellers sei somit geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und somit einer Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG eröffnen der Entlassungsbehörde keinen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum, sondern sind von den Verwaltungsgerichten in einer „objektiv nachträglichen Prognose" selbst nachzuvollziehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 – 8 C 180/67 –, juris, Rn. 10, und vom 31. Januar 1980 – 2 C 16/78 –, juris, Rn. 18 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –; juris, Rn. 21, vom 7. Februar 2006 – 1 B 1659/05 –, juris, Rn. 32 und vom 17. September 2008 – 1 B 670/08 –, juris, Rn. 45. Ausgehend hiervon ist die Prognose der Antragsgegnerin, es bestehe eine Nachahmungsgefahr und einer allgemeinen Disziplinlosigkeit werde Vorschub geleistet, wenn das Verhalten des Antragstellers ungeahndet bleibt, rechtlich tragfähig. Gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln ist geeignet, eine Gefährdung der militärischen Ordnung mit dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. Dies folgt aus der Erwägung, dass der bloße Besitz von Betäubungsmitteln nicht isoliert betrachtet werden kann. Typischerweise folgt auf den Besitz von Betäubungsmitteln entweder deren Konsum oder die Weitergabe an Dritte (dies typischerweise in Gestalt des Handeltreibens). Ausgehend hiervon reicht schon der Besitz von Betäubungsmitteln aus, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens, etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts – die militärische Ordnung zu gefährden. Zudem geht mit dem Verhalten des Antragstellers ein Ansehensverlust der Bundeswehr einher. Die Antragsgegnerin macht insoweit geltend, es bestehe in der Bevölkerung eine berechtigte Erwartung an die Integrität der Bundeswehr, die ausschließe, dass Berufswaffenträger Drogen besitzen oder konsumieren, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –, juris, Rn. 28 f. und Urteil vom 26. August 1999 – 12 A 2849/96 –, juris, Rn. 36 ff. zum Konsum von Betäubungsmitteln. Nur durch eine strenge Ahndung eines unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes kann von vornherein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten, indem sie sich an einem schlechten Beispiel orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelmissbrauch gleichsam herangeführt werden. Würden Zeitsoldaten in ihrem Dienstverhältnis verbleiben, die trotz erfolgter und gegengezeichneter Belehrung über die Folgen Betäubungsmitteln besitzen, könnte der Eindruck entstehen, dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf dem Papier stehend betrachtet werden und eine Ahndung nur halbherzig erfolgt. Die Verfügung ist auch nicht unverhältnismäßig. Hier hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie auch bei „kleinen“ Betäubungsmitteldelikten eine Null-Toleranz-Politik verfolgt. Dies ist – wie oben dargelegt – zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung und zur Bekämpfung einer Nachahmung geboten. Insoweit erfährt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seine Ausprägung bereits durch das Merkmal der „ernstlichen Gefährdung“. Folglich war die Antragsgegnerin nicht gehalten, zunächst disziplinarisch gegen den Antragsteller vorzugehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Antragsgegnerin zudem nicht unter dem Aspekt der „Verwirkung“ gehindert, die Entlassung zu verfügen, weil sie den Antragsteller nicht bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorwurfs des unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes entlassen, sondern ihn bis zur Verfügung vom 6. August 2019 noch im Dienst belassen hat. Die zeitliche Verzögerung beruht darauf, dass der unmittelbare Disziplinarvorgesetzte zunächst den Aus- bzw. Fortgang des Strafverfahrens abgewartet hat. Am 21. Januar 2019 ging bei der Antragsgegnerin ein (undatierter) Strafbefehl des Amtsgerichts Q. - Zweigstelle C. M. (Cs 000 Js 00000/00) ein. In unmittelbarem zeitlichen Kontext hierzu, nämlich am 31. Januar 2019 beantragte er die Entlassung des Antragstellers. Der weitere zeitliche Verlauf bis zur Entlassung Anfang August 2019 beruht auf der Bearbeitung des Vorgangs innerhalb des Bundesamtes für das Personalwesen der Bundeswehr. Nach Auffassung der Kammer ist die Regelung des § 55 Abs. 5 SG auch verfassungskonform. Der Auffassung, die durch diese Norm ermöglichte Entlassung bar jeder sozialen Sicherung schränke das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers unangemessen ein, ist vor dem Hintergrund des oben erläuterten Schutzgutes der Norm – der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte – nicht zu folgen. Schließlich vermag das Gericht nicht dem Vorbringen des Antragstellers zu folgen, wonach er als Soldat auf Zeit europarechtlich befristet beschäftigten Arbeitnehmern gleichstehe, weshalb seine Entlassung statt der bei Lebenszeitsoldaten vorgesehen Disziplinarmaßnahmen eine Benachteiligung von befristet Beschäftigten im Sinne der Richtlinie 2006/54 EG darstelle. Zugleich sieht der Antragsteller eine mittelbare Entgeltdiskriminierung nach Art. 157 AEUV als gegeben an. Diese Auffassung trägt bereits im Ansatz nicht, weil sie die Besonderheiten des mit spezifischen Rechten und Pflichten versehenen Dienst- und Treueverhältnis nicht in den Blick nimmt. Anlass, das Verfahren dem EuGH nach Art. 167 AEUV vorzulegen, sieht die Kammer nicht. Die Regelung des Art. 157 AEUV, die ein gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellen will, ist zudem bereits tatbestandlich nicht einschlägig. Gleiches gilt für die Richtlinie 2006/54 EG: Auch diese dient zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigungsfragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 2, 3 GKG (Hälfte des Jahresgrundgehalts in Höhe von 28.521,66 Euro). Davon setzt das Gericht entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte als Wert des Streitgegenstandes an. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.