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Gerichtsbescheid

5 K 2905/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1126.5K2905.18.00
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Leitsätze

Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug für in Bulgarien anerkannt subsidiär Schutzberechtigten, der seine Aufenthaltserlaubnis in Bulgarien durch Zeit- und Auslandsaufenthalt verloren hat und zuletzt nach Eheschließung in Dänemark ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und im ein unzulässiges Asylzweitverfahren geführt hat. (Hier: abgelehnt)

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Vorlage von Abschiebungsverboten hinsichtlich Syriens und eines rechtlichen Abschiebungshindernis hinsichtlich Bulgariens, (hier: stattgegeben)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 16.03.2018 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug für in Bulgarien anerkannt subsidiär Schutzberechtigten, der seine Aufenthaltserlaubnis in Bulgarien durch Zeit- und Auslandsaufenthalt verloren hat und zuletzt nach Eheschließung in Dänemark ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und im ein unzulässiges Asylzweitverfahren geführt hat. (Hier: abgelehnt) Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Vorlage von Abschiebungsverboten hinsichtlich Syriens und eines rechtlichen Abschiebungshindernis hinsichtlich Bulgariens, (hier: stattgegeben) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 16.03.2018 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Tatbestand Der am 00.00.0000 in Ashkan Gharbi, Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, reiste am 00.01.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.02.2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen vom 09.12.2014 wurde festgestellt, dass dem Klägers in der Bundesrepublik kein Asylrecht zustehe. Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen; bei Zuwiderhandlung wurde die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger in Bulgarien am 18.10.2013 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Er erhielt dementsprechend eine bis zum 15.11.2016 gültige Aufenthaltserlaubnis für die Republik Bulgarien. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen beim Verwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 19.03.2015 – 1 A 349/14) blieb erfolglos. Am 00.00.2016 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige Frau T. A. in Dänemark und reiste in der Folge erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12.05.2016 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Am 08.06.2017 wurde dem Kläger aufgrund der ehelichen Gemeinschaft die Wohnsitznahme in C. gestattet. Mit Schreiben vom 09.06.2017 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angehört. Über den damaligen Prozessbevollmächtigten teilte der Kläger am 15.06.2017 mit, dass er sich um die Erneuerung bzw. Verlängerung seines bulgarischen Reiseausweises für subsidiär Schutzberechtigte kümmern wolle; sollte dies möglich sein, wolle er das Visumsverfahren in Bulgarien abwickeln. Am 22.06.2017 legte der Kläger der Beklagten ein Deutschzertifikat der Stufe A1 des M. -J. C. vor; diese Sprachschule verfügt nicht über ein TELC-Zertifikat. Mit Bescheid vom 23.11.2017 wurde der Aufenthalt des Klägers mangels Dokumenten geduldet, die Duldung wurde zuletzt bis zum 10.07.2018 verlängert. Die Beklagte forderte den Kläger auf, einen syrischen Pass zu beantragen. Zum 02.01.2018 nahm der Kläger die geringfügige Beschäftigung als Reinigungskraft bei der G. H. UG auf. Mit Ordnungsverfügung vom 16.03.2018, zugestellt am 20.03.2018, wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 1) und dem Kläger wurde bis zum 20.04.2018 eine Frist zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gesetzt (Ziffer 2). Es wurde Bezug auf die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2014 genommen, worin ihm die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass zwar ein rechtliches Ausreisehindernis aufgrund der Ehe vorliege, allerdings die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt seien. Der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert, er beziehe öffentliche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Weitere sei der Kläger seine Passpflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG nicht nachgekommen, obwohl dies ihm zumutbar und möglich sei. Mangels Nachweises von Deutschkenntnissen sehe die Beklagte zudem die Voraussetzungen des Ehegattennachzugs gem. § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 AufenthG als nicht erfüllt. Weiter hält die Beklagte die Ausreisefrist für angemessen. Am 18.04.2018 hat der Kläger Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben und einen Antrag auf Vollziehung gestellt – 5 L 953/18 –. Der Kläger ist der Ansicht, es bestehe aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen ein rechtliches Abschiebungshindernis. Er bemühe sich um eine Ausstellung eines neuen bulgarischen Reiseausweises für subsidiär Schutzberechtigte, dies sei aber in der bulgarischen Botschaft in Frankfurt nicht möglich. Daher habe er am 04.05.2018 die Ausstellung eines syrischen Reisepasses in der syrischen Botschaft in Berlin beantragt, die Bearbeitungszeit betrage aber ca. sechs Wochen. Weiter gehe er zur Zeit einer geringfügigen Beschäftigung nach, doch er habe eine Vollzeitbeschäftigung ab Sommer 2018 in Aussicht. Zuletzt trägt der Kläger vor, er könne sich auf dem Sprachniveau A1 in deutscher Sprache verständigen und bemühe sich auch um einen Sprachnachweis einer Sprachschule mit telc-Zertifikat. Der Kläger beantragt, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 16.04.2018. Mit Beschluss vom 02.07.2018 hat die Einzelrichterin - 5 L 953/18 - den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als nicht statthaft abgelehnt, jedoch ausgeführt, dass ein Antrag auf Abschiebungsschutz wohl Aussicht auf Erfolg hätte. Mit Schreiben vom 09.08.2018 hat sich die Beklagte der Rechtsauffassung des Gerichts im Eilverfahren angeschlossen, wonach der Abschiebung des Klägers nach Bulgarien ein dauerhaftes rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG aufgrund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen entgegenstünde. Im Fall einer Nachholung des Visumsverfahren zur Familienzusammenführung wäre der Kläger wohl auf unbestimmte Zeit von seiner Ehefrau getrennt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung sei weiterhin nicht möglich. Die Beklagte hat dem Kläger einen Vergleich vorgeschlagen, wonach sie dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteile, sofern er seiner Beschäftigung als Reinigungskraft weiter nachgehe und seine Ehefrau ihr Ausbildungsverhältnis nachweise. Die Kosten des Verfahrens solle der Kläger übernehmen. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2018 hat der Kläger das Vergleichsangebot der Beklagten abgelehnt. Einen modifizierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 28. November 2018 hat die Beklagte wegen ihrer teilweisen Kostentragungspflicht abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Gem. § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gehört worden. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG , s. unten b; soweit der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Familiennachzug begehrt ist die Klage unbegründet, s. unten a. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16.03.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Anspruchs des Kläger auf eine Aufenthaltserlaubnis ist – wie bei Verpflichtungsklagen allgemein angenommen - der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts. a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem steht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer vor der Ausreise, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitäre oder politischen Gründen) erteilt werden. Diese Vorschrift ist vorliegend einschlägig, unter „Asylverfahren“ im Sinn des § 10 AufenthG ist auch ein Folgeverfahren und ein Zweitverfahren nach § 71a AsylG zu verstehen, s. zur Diskussion Bergmann/Dienelt Ausländerrecht Kommentar § 10 Rn. 9 ff m. w. N., denn die Intention des Gesetzgebers abgelehnte Asylbewerber nicht gegenüber sonstigen Ausländern insbesondere hinsichtlich der staatlich legitimen Zieles der Einhaltung des Visumsverfahrens zu privilegieren, trägt im Fall des Folgeantrags und des Zweitantrages genauso. Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG tritt auch unabhängig davon ein, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylbewerber bei Stellung des Asylantrages über den § 10 AufenthG ordnungsgemäß belehrt hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2017 – 18 B 1199/17 –, juris. Die Regelungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, die die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entfallen lassen, greifen für den Kläger nicht. Danach findet die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besitzt. Unter „Anspruch“ im Sinne des § 10 Abs. 3 AufenthG ist laut ständiger Rechtsprechung ein gesetzlicher Anspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat, BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, Rn. 19, juris, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2017 – 18 B 1199/17 –, juris Zitiervorschlag. Einen solchen rechtlichen Anspruch hat der Kläger nicht. § 28 i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG setzt für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum Deutschen voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Der Kläger ist ohne Visum zum Familiennachzug eingereist. Ein Fall des § 39 Nr. 5 AufenthV, eine Möglichkeit das Visumverfahren im Inland „nachzuholen“, liegt hier ebenfalls nicht vor, denn der Kläger wurde zwar (materiell) geduldet, weil eine Rückführung nach Bulgarien nicht möglich war, er hat aber in Dänemark und nicht im Bundesgebiet die Ehe geschlossen. Ein Fall des § 39 Nr. 6 AufenthV liegt schon deswegen nicht vor, weil Bulgarien den vollständigen Schengenacquis noch nicht erfüllt hat und somit den „Schengen Staaten“ noch nicht angehört. Gem. § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG kann von dem Visumerfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Selbst wenn – wie hier unstreitig – dem Kläger die Nachholung des Visumsverfahren aus Bulgarien unzumutbar ist, eröffnet die Vorschrift der Beklagten Ermessen und kann deswegen nicht der Titelerteilungssperre des § 10 Ab. 3 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Ist die Erteilung des Aufenthaltstitels aber in das Ermessen der Behörde gestellt, begründet auch eine Ermessensreduzierung auf Null keinen gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. März 1998 – 1 B 27/98 – Rn. 5, juris. Unabhängig von dem Vorstehenden steht dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenwärtig noch seine unerlaubte Einreise aus Dänemark im April 2016 als Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Dieses hat sich gegenwärtig durch Zeitablauf noch nicht verbraucht, dieses dürfte aber etwa 4 Jahre nach der unerlaubten Einreise der Fall werden. b. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, welcher als Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 von § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht gesperrt ist. Nach § 25 Abs. 3 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Dass hinsichtlich der Republik Syrien, dem Heimatland des Klägers, ein Abschiebungsverbot besteht, hat das Bundesamt im Bescheid vom 09.12.2014 selbst festgestellt („...darf nicht nach Syrien abgeschoben werden“). Die Ausreise des Klägers in einen anderen Staat ist nicht (mehr) möglich. Hinsichtlich der Republik Bulgarien steht ein dauerndes Abschiebungshindernis fest. Die Republik Bulgarien nimmt den Kläger faktisch nicht wieder auf, denn er hat seinen bulgarischen Aufenthaltsstatus durch Zeitablauf verloren. Zudem ist die Republik Bulgarien weder aus EU-Recht noch aus bilateralen, noch völkerrechtlichen Bestimmungen rechtlich verpflichtet, den Kläger (wieder) aufzunehmen. Der Kläger hat keine Bezüge zu weiteren Ländern. Der Kläger hat nicht wiederholt oder gröblich gegen Mitwirkungspflichten verstoßen, seine Identität ist geklärt, er genügt mittlerweile der Passpflicht. Insbesondere ist dem Kläger hier nicht vorzuhalten, dass er nicht schon im Mai 2016, also nach der Eheschließung, nach Bulgarien zwecks Nachholung des Visumsverfahrens ausgereist ist. Zwar wäre ihm zu diesem Zeitpunkt die Ausreise rechtlich möglich gewesen, jedoch wäre ihm die Nachholung des Visumverfahrens aufgrund der Umstände der Unterbringung und Versorgung der subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zumutbar gewesen. Der Maßstab des Unzumutbarkeit im Sinne des 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist anders zu bestimmen als der des Art. 3 EMRK. Nicht erst dann, wenn die Bedingungen in Bulgarien der der erniedrigenden Behandlung entsprechen, ist die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar. Dass der Kläger nicht schon nach negativem Abschluss des Asylverfahrens, also vor seiner Eheschließung, freiwillig ausgereist ist, ist angesichts der ihm in Bulgarien drohenden Lebensverhältnisse, Obdachlosigkeit, Sozialhilfe auf grob niedrigem Niveau, unsichere medizinische Versorgung, keine Sprachkurse nicht als gröbliche Verletzung seiner Mitwirkungspflichten anzurechnen. Rückkehrhilfen finanzieller Art sind ihm nicht angeboten worden. Er hat sich – soweit es den beigezogenen Verwaltungsakten zu entnehmen ist - Vorsprachen und Anforderungen der zuständigen Behörden nicht entzogen. Den Anforderungen zur Passbeschaffung hat er entsprochen. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG ist im Fall des § 25 Abs. 3 AufenthG abzusehen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist bei § 25 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen. Das derzeit noch bestehende Ausweisungsinteresse wegen der unerlaubten Einreise des Klägers steht der Erteilung des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen. Das Ermessen der Beklagten ist vorliegend schon vom Wortlaut der Vorschrift intendiert; Gesichtspunkte, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus dieser Vorschrift sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Schuster Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.