Beschluss
23 L 2230/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1127.23L2230.19.00
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Tenor
1. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
2. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
1. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. 2. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers war gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen, weil der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO aus den unten genannten Gründen hinsichtlich des nicht übereinstimmend für erledigten Teils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Zudem war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da der Antragsteller nicht anhand entsprechender Belege (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO) dargelegt hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen haben die sinngemäßen Anträge des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an ihn ungedeckte Heimkosten in Höhe von 40.711,11 € zu zahlen sowie an ihn ab November 2019 monatlich ungedeckte Heimkosten und Barbeträge in Höhe von monatlich derzeit 4.770,37 € zu zahlen, keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu regelnden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit der Antragsteller die Erstattung der Unterbringungskosten sowie die Zahlung eines monatlichen Betrages für den Zeitraum Mitte Februar 2019 bis April 2019 begehrt, liegt bereits kein Anordnungsgrund vor. Wie das Gericht schon in seiner Hinweisverfügung vom 14. November 2019 dargelegt hat, fehlt es hinsichtlich der in der Vergangenheit angefallenen und bereits beglichenen Kosten an der für die Durchführung des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Eilbedürftigkeit. Dass der Antragsteller durch die in der Vergangenheit entstandenen Kosten zum gegenwärtigen Zeitpunkt wesentliche Nachteile oder drohende Gewalt zu befürchten hat, hat dieser nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund fehlt – wie hier – regelmäßig, wenn der Antrag auf Leistungen gerichtet ist, die in der Vergangenheit für einen vergangenen Zeitraum hätten gewährt werden sollen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2016 – OVG 6 S 6.16 –, juris, Rn. 5 m. w. N.; Kuhla in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 51. Edition, Stand: 1. Juli 2019, § 123, Rn. 128a f. m. w. N. Im Übrigen fehlt es auch hinsichtlich der Kosten, die dem Antragsteller von Mai 2019 bis Dezember 2019 bzw. ab Januar 2020 entstanden sind bzw. entstehen werden, am erforderlichen Anordnungsgrund. Aus den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 11. November 2019 und vom 13. November 2019 – der wiederum auf ein Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 11. November 2019 verweist – geht klar hervor, dass die Kostenübernahme für die Unterbringung im Zeitraum Mai 2019 bis Dezember 2019 zzgl. eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung gewährt wird. Hieraus lässt sich eine verbindliche Zusage der Antragsgegnerin erkennen, für die entsprechenden Kosten – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – aufzukommen. Ob die zugesagte Zahlung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits erfolgt ist, ist aufgrund der verbindlichen Kostenübernahmeerklärung und der damit verbundenen nunmehr bevorstehenden Auszahlung nicht maßgeblich. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Antragsteller in der Einrichtung verbleibt und die Übernahme der Kosten mit dem (...) nicht geklärt sein sollte, erklärt, auch eine Kostenzusage für den weitergehenden Zeitraum ab Januar 2020 abzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Ausgehend von einem Gesamtgegenstandswert von 112.496,29 €, der sich aus dem übereinstimmend für erledigt erklärten Teil (Bescheidungsantrag) und den daneben ausdrücklich geltend gemachten Zahlungsleistungen zusammensetzt, war lediglich ein geringfügiges Obsiegen des Antragstellers anzunehmen. Hinsichtlich des Bescheidungsantrags, der mit dem gesetzlichen Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen war, war nach billigem Ermessen von einer Kostentragung der Antragsgegnerin auszugehen, da diese den Antragsteller insoweit im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens „klaglos“ gestellt hat. Hinsichtlich der übrigen Anträge des Antragstellers, die die Zahlung von Geldleistungen für den Gesamtzeitraum Mitte Februar 2019 bis Dezember 2019 (2.548,15 € + 47.703,70 €) sowie ab Januar 2020 (12 x 4.770,37 €) zum Gegenstand haben, ist der Antragsteller – wie dargelegt – unterlegen. Demgemäß beträgt das Unterliegen der Antragsgegnerin nur 4 %. Eine Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war nicht für notwendig zu erklären, da im Hinblick auf das hier rechtshängige Eilrechtsschutzverfahren ein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO nicht durchzuführen war. Die Gerichtkostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.