Urteil
20 K 2489/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1128.20K2489.18A.00
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Tenor
Soweit der Kläger zu 1) die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 21.03.2018 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2018 im noch angefochtenen Umfang verpflichtet festzustellen, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger zu 1) hinsichtlich Griechenland vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger zu 1) die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 21.03.2018 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2018 im noch angefochtenen Umfang verpflichtet festzustellen, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger zu 1) hinsichtlich Griechenland vorliegt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1992 in Aleppo/Syrien geborene Kläger zu 1) und seine am 00.00.2017 in Mytilini/Griechenland geborene Tochter, die Klägerin zu 2), sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 19.09.2017 in die Bundesrepublik ein und stellten am 17.10.2017 formelle Asylanträge bei der Beklagten. Laut einem Eurodac-Treffer 1 wurde dem Kläger zu 1) in Griechenland am 23.01.2017 internationaler Schutz gewährt. Wegen des Verfahrens der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger wird auf das Aktenzeichen 20 K 2483/18.A (0000000-000) verwiesen, wegen des Verfahrens eines weiteren in der Bundesrepublik geborenen Kindes auf das Aktenzeichen 20 K 5409/19.A (0000000-000). Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17.10.2017 gab der Kläger zu 1) an, sie hätten Syrien am 21.03.2016 verlassen und seien über die Türkei und Griechenland auf dem Landweg in die Bundesrepublik gereist. In Griechenland seien sie am 03.04.2016 eingereist und hätten sich eineinhalb Jahre dort aufgehalten. Ihnen seien dort Fingerabdrücke genommen worden und sie hätten einen Asylantrag gestellt. Am 20.10.2017 fand die Anhörung gemäß § 25 AsylG statt. Dort gab der Kläger zu 1) an, er habe in Griechenland Asyl erhalten. Sie hätten ihnen dort nicht genug zu essen gegeben. Seine Tochter habe oft nachts geweint, weil sie Milch hätte haben wollen. Er habe oft gebettelt, damit seine Tochter Milch bekomme. Er habe dort nicht lernen oder studieren können. Er habe kein Geld gehabt, um etwas zu kaufen. In Griechenland seien sie auf der Straße gewesen. Sie hätten sie von Unterkunft zu Unterkunft gebracht. Vier Monate seien sie im Hotel gewesen wegen ihrer Tochter, sie sei noch ein Baby gewesen. Nach vier Monaten sei der Vertrag im Hotel ausgelaufen. Sie hätten weder Strom noch Wasser gehabt. Er habe versucht, eine ruhige und saubere Unterkunft zu bekommen. Es habe keine gegeben. Es sei sehr schlimm gewesen. Dann seien sie nach Athen gegangen. Sie hätten eine Schule als Unterkunft gefunden. Mit drei Familien seien sie in einem Zimmer gewesen. Dann habe er entschieden, Griechenland zu verlassen. Ferner machte er Angaben zu seinen Asylgründen. Auf ein Informationsersuchen der Beklagten teilten die griechischen Behörden unter dem 17.11.2017 mit, dass dem Kläger zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm ein Reiseausweis ausgestellt worden sei. Auf ein weiteres Informationsersuchen teilten die griechischen Behörden unter dem 23.11.2017 mit, dass der minderjährigen Klägerin zu 2) der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt worden sei. Ihr sei lediglich eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der Familieneinheit erteilt worden. Mit Bescheid vom 21.03.2018 lehnte die Beklagte die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Griechenland auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 3). Der Kläger dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde den Klägern am 12.04.2018 zugestellt. Am 28.03.2018 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Bescheid liege zwar noch nicht vor, im Bescheid betreffend die Ehefrau und Mutter sei aber ein weiterer Bescheid erwähnt, so dass vorsorglich Klage erhoben werde, da vielleicht ein Zustellungsproblem vorliege. Zur Begründung verweisen sie auf die Ausführungen im Parallelverfahren. Die Kläger seien besonders schutzbedürftig. Ein gleichzeitig eingeleitetes Eilverfahren wurde durch Beschluss vom 15.05.2018 nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung eingestellt (20 L 715/18.A). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1) die Klage hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides, soweit sie sich auf seinen Asylantrag bezieht, zurückgenommen. Die Kläger beantragen weiterhin, hinsichtlich des Klägers zu 1) die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 21.03.2018 – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 - zu verpflichten festzustellen, dass für den Kläger zu 1) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenland vorliegen, sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2018, soweit er sich auf die Klägerin zu 2) bezieht, aufzuheben, mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 20 K 2483/18.A und 20 K 5409/19.A sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger zu 1) die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 1) Bezogen auf den Kläger zu 1) erweisen sich die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides der Beklagten vom 21.03.2018 in dem angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzen ihn in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er einen Anspruch auf die Feststellung hat, dass für ihn das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenland vorliegt. Im Falle einer Abschiebung läuft der Kläger zu 1) tatsächlich Gefahr, infolge systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen bzw. bei der Behandlung anerkannter Schutzberechtigter einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Wesentliche Kriterien für die Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, sind der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu entnehmen. Eine Situation extremer materieller Armut kann stets eine für Art. 3 EMRK relevante Frage darstellen, wenn Personen vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sind und sich in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen und extremer materieller Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert sind. Eine Situation extremer materieller Not liegt insbesondere dann vor, wenn Personen ihre elementarsten Bedürfnisse, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, nicht befriedigen können und dies ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar. Stets ist eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass Asylsuchende eine besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe darstellen und besonderen Schutz benötigen. Der Situation von Minderjährigen und der extremen Verletzlichkeit von Kindern ist Rechnung zu tragen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) – und vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar); EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 -. Der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Bloße Unterschiede in den Sozialhilfeleistungen und/oder Lebensverhältnissen reichen ebenso wenig aus wie große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und – C 163/17 (Jawo) - und vom 13.11.2019 – C-540/17 ((Hamed und Omar); BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 -. Hinsichtlich Griechenland ist das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der gegenwärtig ganz überwiegenden Rechtsprechung, vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.06.2019 – 20 ZB 19.31553 -; OVG Bremen, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 LA 150/19 -; VG Magdeburg, Urteil vom 10.10.2019 – 6 A 390/19 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 20.09.2019 – 3 K 2100/18 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.09.2019 – 5a K 2772/19.A -; VG Köln, Urteil vom 01.08.2019 – 11 K 5048/18.A -; VG Köln, Urteil vom 24.07.2019 – 13 K 7374/18.A -; VG Würzburg, Urteil vom 19.07.2019 – W 2 K 18.30717 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2019 – 12 K 2343/19.A -; davon überzeugt, dass dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorliegen, die alle Bereiche des griechischen Asylsystems erfassen und die für jeden einzelnen, jedenfalls aber für vulnerable Personen, das tatsächliche Risiko begründen, einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu sein. Die Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland ist aussichtslos. Seit dem Jahr 2011 wurden wegen des Bestehens systemischer Mängel in Griechenland, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 -, juris, keine Überstellungen dorthin mehr durchgeführt. Obwohl Griechenland in letzter Zeit mit Unterstützung des UNHCR und des EASO-Unterstützungsbüros erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der Situation unternommen hat, spricht auf der Grundlage aktueller Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der erheblichen Zahl der in Griechenland aufhältigen Asylbewerber und Flüchtlinge nichts dafür, dass sich insbesondere die Aufnahmebedingungen bereits so verbessert und konsolidiert hätten, dass Überstellungen ohne die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK für den einzelnen durchgeführt werden könnten. Das griechische Aufnahmesystem ist unverändert völlig überlastet und es gibt gravierende flächendeckende Defizite in der Versorgung und Unterbringung von Schutzsuchenden, vgl. u.a. Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 04.03.2019 – The situation of migrants and refugees on the Greek Islands: more needs to be done; Bericht des Anti-Folter-Komitees des Europarats vom 19.02.2019 – CPZ/Inf (2019) 4; Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 06.11.2018 - CommDH (2018)24; Norwegian Refugee Council u.a., Bericht vom Oktober 2016, „More than Six Months Stranded – What Now?”; Pro Asyl, Bericht vom 09.01.2017, „Griechenland – Tausende Flüchtlinge in der Kälte – und bald endet der Abschiebestopp“, sowie hinsichtlich der Aufnahme, Versorgung und Integration von anerkannten Schutzberechtigten. Bereits seit dem Jahr 2017, dem Jahr der Wiederaufnahme von Dublin- bzw. Drittstaatenverfahren bezüglich Griechenland, liegen alarmierende Erkenntnisse darüber vor, dass anerkannte Schutzberechtigte nach der Ankunft in Griechenland keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben und es für sie praktisch unmöglich ist, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen und Zugang zu Gesundheitsversorgung, zum Bildungssystem oder zum Arbeitsmarkt zu erlangen. Bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidungen gibt es unverändert kein konkretes und funktionierendes Konzept für die Integration von Flüchtlingen. Vgl. Stiftung Pro Asyl, Berichte vom 23.06.2017: Legal Note – On the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece und Update vom 30.08.2018: Stellungnahme zu Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland; Bericht vom 04.01.2019 – Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study. Nach einem ministeriellen Erlass vom 12.04.2019 enden zudem jegliche Unterstützungsleistungen bereits 6 Monate nach Zuerkennung eines Schutzstatus. Dadurch bedingt hat es in der jüngsten Vergangenheit in großem Umfang sogar Zwangsräumungen anerkannter Flüchtlinge aus offiziellen Flüchtlingscamps oder Wohnungen, die ihnen zur Verfügung gestellt worden waren, gegeben. Vgl. UNHCR, Empfehlungen von Mai 2019; Bericht vom 18.04.2019: Anerkannte raus! In Griechenland müssen Geflüchtete ihre Wohnungen zwangsräumen. Trotz formaler Gleichstellung mit griechischen Staatsbürgern in Bezug auf soziale Leistungen ist es international Schutzberechtigten aufgrund administrativer und bürokratischer Hürden, einer unzureichenden Implementierung der gesetzlichen Regelungen und infolge der Auswirkungen der ökonomischen Krise tatsächlich in der Regel unmöglich, ihre Rechte zu verwirklichen. So ist etwa Voraussetzung für jeglichen Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres zu erbringen ist. Dabei sind alle Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, Dolmetscher werden staatlicherseits allerdings nicht gestellt. Vgl. aida, Country Report: Greece, Update von 2018; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 07.02.2018 an VG Köln. Zusätzlich muss in den Blick genommen werden, dass sich die Situation von Schutzberechtigten und Inländern auch bei formaler Gleichbehandlung strukturell und grundlegend unterscheidet. Bei Sozialleistungen, die – wie in Griechenland der Fall – so bemessen sind, dass sie objektiv nicht zum Überleben ausreichen und nicht die grundlegendsten Bedürfnisse an Unterkunft und medizinischer Versorgung decken, ist der Schutzberechtigte ohne Sprachkenntnisse, ohne jegliche sozialen Kontakte oder familiäre Netzwerke und ohne eigene Mittel zu einem menschenunwürdigen Leben am Rande des Existenzminimums verdammt. Zudem stehen ihnen bei einem weitgehend verschlossenen Arbeitsmarkt auch keine Ausweichmöglichkeiten zur Existenzsicherung, wie etwa die Abwanderung auf andere Arbeitsmärkte in der EU, zur Verfügung, da sie anders als Inländer keine Freizügigkeit genießen. Insofern erweist sich bei der gegebenen völligen Abhängigkeit von staatlichen Zuwendungen das Fehlen eines Integrationsprogramms als Ausdruck einer institutionellen manifesten Gleichgültigkeit, die nach der Rechtsprechung des EGMR auch ohne die besonderen Gewährleistungen der Qualifikationsrichtlinie bereits zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Die vorstehende Auskunftslage spiegelt sich in den Angaben des Klägers zu 1) bei der Anhörung vor dem Bundesamt über ihre persönliche Aufnahmesituation in vollem Umfang wieder. Das Gericht hat nach alledem keinen Zweifel, dass für Personen mit Schutzstatus in Griechenland das tatsächliche Risiko einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta besteht. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass syrische Schutzsuchende infolge der lang andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen in ihrem Heimatland regelmäßig in erheblichem Maße traumatische Erfahrungen gemacht haben und häufig bereits einmal ihre gesamte Existenzgrundlage verloren haben. Sie sind daher in besonders hohem Maße vulnerabel und schutzbedürftig. Im Falle der Kläger und ihrer Familie kommt weiter erschwerend hinzu, dass es sich um eine Familie mit nunmehr zwei minderjährigen Kindern von unter drei Jahren handelt. Sie gehören daher innerhalb der insgesamt bereits besonders schutzbedürftigen Gruppe der Asylsuchenden und Schutzberechtigten zu einer in besonders hohem Maße vulnerablen Personengruppe, für die eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK im Falle einer Rückschiebung nach Griechenland anhand der oben dargestellten Auskunftslage offen zu Tage tritt. Die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides sind nach alledem im beantragten Umfang aufzuheben. 2) Hinsichtlich der Klägerin zu 2) ist der Bescheid in vollem Umfang einschließlich der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides aufzuheben. Der Klägerin zu 2) wurde in Griechenland kein internationaler Schutz gewährt, sondern ihr wurde lediglich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Bereits aus diesem Grund erweist sich die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung als rechtswidrig. Unabhängig davon ist es dem Bundesamt auch aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag der Klägerin zu 2) auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. A der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ansehen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies gilt in Situationen, in denen einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden ist, und in Situationen, in denen einem Antragsteller dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Befugnis gilt jedoch in beiden Konstellationen nur, wenn der Antragsteller keinen ernsthaften Gefahren ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. – und vom 13.11.2019 – C-540/17 ((Hamed und Omar). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter Ziffer 1 bestünde aber für die Klägerin zu 2) im Falle einer Rückführung die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, so dass eine Rückführung nach Griechenland nicht zulässig und auch die Abweisung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig sind. Erweist sich damit die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides hinsichtlich der Klägerin zu 2) als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung, so war auch die Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungsverbote in Ziffer 2 aufzuheben, da sie jedenfalls verfrüht ergangen ist. In gleicher Weise unterliegen die Ziffern 3 (im angefochtenen Umfang) und 4 des Bescheides der Aufhebung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.