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Urteil

19 K 16204/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1202.19K16204.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin zu 1) ist Mutter ihres am 00.00.2007 geborenen Sohnes W. . Der Kläger zu 2) ist leiblicher, nicht ehelicher Vater des Sohnes der Klägerin zu 1). Der Sohn der Kläger besuchte in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2015 die Offene Ganztagsschule (OGS) C. C1. . Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen ihre gemeinsame Veranlagung zu Elternbeiträgen für die Betreuung ihres Sohnes in der OGS in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2015. 3 Die Klägerin zu 1) hatte der Beklagten am 22.03.2010 mitgeteilt, dass sie sich vom Kläger zu 2) getrennt habe. Die Beklagte veranlagte deshalb mit Bescheid vom 14.07.2014 gem. § 4 der Elternbeitragssatzung (BS) nur die Klägerin zu 1) zu Elternbeiträgen für die Betreuung des Sohnes, weil sie davon ausging, dass der Sohn der Klägerin zu 1) nur mit ihr zusammenlebte. Die monatlichen Elternbeiträge, die sie nur auf der Grundlage des alleinigen Einkommens der Klägerin berechnete, setzte sie auf 60,00 € fest. Dabei ordnete die Beklagte die Klägerin zu 1) der Einkommensstufe bis 36.813,00 € zu. 4 Im Juli 2016 teilte das „Netzwerk Kinderbetreuung in Familien“ der Beklagte mit, dass die Kläger für ihre am 00.00.2015 geborene Tochter N. -B. einen Betreuungsvertrag mit der öffentlich geförderten Tagespflegeperson F. E. geschlossen hätten. Mit der von der Beklagten von den Klägern geforderten Einkommenserklärung vom 29.06.2016 gab die Klägerin zu 1) an, dass sie sich vom Kläger zu 2) zum 01.11.2016 trennen werde. Er werde von der gemeinsamen Wohnung H.---straße 00, 00000 Bonn in die I.----straße 00, 00000 Windhagen umziehen. 5 Die Beklagte wies die Kläger daraufhin mit Schreiben vom 21.10.2016 darauf hin, dass sie nach den ihr vorliegenden Meldedaten seit dem 01.08.2010 zusammengelebt hätten und deshalb nach den Bestimmungen der BS für die Betreuung ihres Sohnes W. gemeinsam veranlagt werden müssten. Die Kläger seien für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 01.12.2015 gemeinsam für die Wohnung in 00000 Bonn, N. -D. -Str. 0 und ab dem 01.12.2015 für die Wohnung H.---straße 00 in 00000 Bonn gemeldet gewesen. Sie bat die Kläger auch um Vorlage von Einkommensunterlagen für den Kläger zu 2). 6 Der Kläger zu 2) legte unter dem 24.10.2016 Einkommensunterlagen vor (Arbeitsvertrag mit S. T. L1. und Verdienstabrechnung Dez 2014. Der Kläger zu 2) teilte mit, dass er in der N. -D. -Straße 0 gemeldet gewesen sei. Er habe aber in der Zeit von November 2011 bis Juni 2013 bei seinem Freund (F1. L. ) gelebt, unter anderem deshalb, weil er von der Polizei aus der Wohnung verwiesen worden sei. Seit Juni 2013 habe er wieder in der Wohnung N. -D. -Str. 0 gewohnt, allerdings im Kinderzimmer getrennt von Tisch und Bett der Klägerin zu 1). Er habe der Klägerin zu 1) Miete und Unterhalt für den Sohn gezahlt. Die Beziehung zur Klägerin zu 1) sei eher als Wohngemeinschaft anzusehen gewesen. Seit der Geburt des 2. Kindes N. B. habe sich das Verhältnis in eine Bedarfsgemeinschaft umgewandelt, wobei das Verhältnis mittlerweile wieder zu einer Wohngemeinschaft mutiere. 7 Die Beklagte veranlagte die Kläger mit Bescheid vom 13.06.2017 zu Elternbeiträgen für die Betreuung des Sohnes in der von Zeit vom 01.08.2013 bis 31.07.2015. Sie setzte für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2013 monatliche Beiträge in Höhe von 100,00 € und für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2015 von in Höhe von 150,00 € fest. Dabei ordnete sie die Kläger unter Berücksichtigung ihres gemeinsamen Einkommens für das Jahr 2013 der Einkommensstufe bis 49.084,00 € und für die Jahre 2014 und 2015 der Einkommensstufe bis 61.355,00 € zu. Die Einkommenseinordnung traf die Beklagte auf der Grundlage von Verdienstabrechnungen und dem vom Kläger zu 2) vorgelegten Arbeitsvertrag. Die Beklagte forderte die Kläger für die Betreuung des Sohnes W. zu einer Nachzahlung von 1.910,00 € auf. Für die Betreuung der Tochter N. -B. in der Kindertagespflege setzte die Beklagte für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017 monatliche Beiträge in Höhe von 189,00 € fest. 8 Die Kläger legten gegen den Bescheid vom 13.06.2017 unter dem 26.06.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die Beklagte sie von Beginn an gemeinsam hätte veranlagen müssen, weil ihr auf der Grundlage der Angaben im Melderegister bekannt gewesen sei, dass die Kläger in einer Wohnung gelebt hätten. Der Kläger zu 2) habe den Sohn aber nicht betreut, weil er bereits morgens um 04.30 Uhr aus dem Haus gegangen und erst um 20.00 Uhr zurückgekommen sei. Der Kläger zu 2) habe zwar in der gleichen Wohnung gelebt und Unterhalt gezahlt. Das Sorgerecht habe aber allein bei der Mutter gelegen. Die Festsetzung der Beiträge für die Betreuung ihrer Tochter würden sie erst einmal hinnehmen. Diese hätten sie bereits gezahlt. 9 Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2017, den Klägern zugestellt am 29.11.2017, zurück. 10 Die Kläger haben am 28.12.2017 Klage erhoben. Sie tragen vor, der Kläger zu 2) sei in der Wohnung N. -D. -Straße 0 weiterhin gemeldet geblieben, weil er keine neue Wohnung habe finden können. Der Vermieter habe sich geweigert, den Mietvertrag zu ändern und allein die Klägerin zu 1) als Mietvertragspartei aufzunehmen. Es sei unstreitig, dass sich der Kläger zu 2) in den Jahren 2013 bis 2015 in der gemeinsamen Wohnung der Klägerin zu 1) und des Kindes befunden habe. Die Beklagte habe aber aufgrund der Melderegisterangaben und der Angaben der Klägerin zu 1) gewusst, wo sich der Kläger zu 2) aufhalte und dass er in der N. -D. -Straße 0 gemeldet gewesen sei. In den Jahren 2014 bis 2015 habe er die Wohnung morgens um 05.00 Uhr verlassen und sei erst um 19.00 Uhr zurückgekehrt. Er habe ihren Sohn W. nicht betreut. Die Klägerin zu 1) habe gegenüber Mitarbeitern der Beklagten angegeben, dass der Kläger zu 2) zwar unter der gemeinsamen Adresse gemeldet sei, aber sein eigenes Leben führe. Der Kläger zu 2) habe im Jahre 2015 seine Beschäftigung aufgegeben und eine unbezahlte Ausbildung begonnen. Die Beklagte habe sich bei der Berechnung des Einkommens nur auf Gehaltsabrechnungen gestützt. Dem Kläger zu 2) sei der Umgang mit ihrem Sohn teilweise verboten gewesen, weil er gewalttätig gewesen sei. Er habe weder das Sorgerecht noch das Umgangsrecht besessen. Es werde deshalb um Überprüfung gebeten, ob die für die Betreuung ihres Sohnes W. von August 2013 bis Juli 2015 festgesetzten Beiträge zu Recht erhoben worden seien. 11 Die Kläger beantragen sinngemäß, 12 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 13.06.2017 aufzuheben, soweit dieser den Kläger zu 2) für die Betreuung des Sohnes W. in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2015 veranlagt und die Klägerin zu 1) für die Betreuung des Sohnes W. in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2015 zu monatlichen Beiträgen veranlagt, die 60,00 € übersteigen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie meint, dass sie die Kläger zu Recht auf der Grundlage ihres gemeinsamen Einkommens gemeinsam zu Elternbeiträgen veranlagt habe. Der Kläger zu 2) sei unstreitig der Vater des Kindes W. . Das Kind habe im streitigen Zeitraum nicht vom Kläger zu 2) getrennt nur mit der Klägerin zu 1) gelebt. Eine Berücksichtigung nur des Einkommens der Klägerin zu 1) sei vom Sinn und Zweck der Bestimmung des § 4 Satz 2 BS nicht geboten. Mit der dort vorgesehenen Berücksichtigung des Einkommens nur eines Elternteiles solle ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass den Eltern durch die Führung von zwei Haushalten Mehrkosten entstehen. Einer Minderung der Elternbeiträge, die mit der Berücksichtigung des Einkommens nur eines Elternteiles verbunden sei, bedürften die Kläger nicht, weil sie in einer Wohnung gelebt hätten. 16 Der Kläger zu 2) ist zur mündlichen Verhandlung am 02.12.2019 nicht erschienen. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung zu Sache verhandeln und entscheiden, weil der Kläger 2) ordnungsgemäß mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen wurde, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 20 Die Klage, mit der sich die Kläger gegen ihre gesamtschuldnerische Veranlagung zu Elternbeiträgen für die Betreuung ihres Sohnes in der Zeit von August 2013 bis Juli 2015 auf der Grundlage ihres gemeinsamen Einkommens wenden, ist zulässig, aber unbegründet. 21 Rechtsgrundlage für die mit Beitragsbescheid vom 13.06.2017 erfolgte streitige Veranlagung ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 1 KibiZ NRW i.V.m. der Beitragssatzung (BS) der Beklagten vom 01.08.2011. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Nach § 5 Abs. 2 KiBiZ NRW soll bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorgesehen werden. 22 Die Beklagte war nicht gehindert, den ursprünglichen Bescheid vom 14.07.2014, der für den streitgegenständlichen Zeitraum gegenüber der Klägerin zu 1) einen niedrigeren Beitrag von 60,00 € festsetzt, zu ändern. 23 Liegt die Ursache für die Änderung des Beitragsbescheides in einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder in nachträglich veränderten Feststellungen zum Einkommen, das für die Beitragshöhe maßgeblich ist, muss nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW nicht auf die allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten zurückgegriffen werden. Die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung („Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.“) wird als eine den allgemeinen Verfahrensregelungen vorgehende Spezialregelung angesehen, die eine generelle Korrekturverpflichtung beinhaltet, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben. Eine Änderung i.S.d. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK liegt dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Einkommen – ggfls. auch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung und der dabei geltenden ex-post-Betrachtung – zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. Elternbeitragsfestsetzungen stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern oder neue Erkenntnisse über das Einkommen sich nachträglich ergeben. Nach der Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts durch das GTK n.F. und das KiBiz NRW erblickt das OVG NRW dem § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbare Bestimmungen in den ortsrechtlichen Beitragssatzungen als Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung von Beitragsfestsetzungen, 24 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2011 - 12 A 2037/10 – juris. 25 Eine solche Bestimmung enthält § 5 Abs. 2 BS. Hiernach ist der Elternbeitrag rückwirkend anzupassen, wenn erst rückwirkend das tatsächliche Einkommen festgestellt wird. 26 Eine nachträgliche Nachveranlagung ist in den Grenzen der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO ist nicht verstrichen. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt für die ältesten, im Jahre 2013 entstandenen Beiträge gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 zu laufen. Sie war bei Erlass des Bescheides vom 13.06.2017 noch nicht abgelaufen. 27 Die mit Bescheid vom 13.06.2017 neu festgesetzten Beiträge sind auch der Höhe nach rechtmäßig. Maßgeblich für die Beitragsberechnung ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 BS das Einkommen der Eltern des Kalenderjahres, in dem die Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen wird. Eine vorläufige Festsetzung kann auf der Grundlage des Einkommens in dem vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommen werden. Die Elternbeiträge sind von den Eltern, und zwar von den leiblichen Eltern, wenn sie mit dem Kind, das ein Betreuungsangebot in Anspruch nimmt, zusammen leben, zu entrichten (§ 4 Satz 1 BS). Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser Elternteil an die Stelle der Eltern (§ 4 Satz 2 BS), mit der Folge, dass nur das Einkommen des Elternteils Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge ist. Reichen die Beitragspflichtigen auf Verlangen keinen Einkommensnachweis ein, ist gem. § 3 Abs. 5 BS der höchste Beitrag zu zahlen. 28 Die Beklagte hat die Kläger zu Recht als Gesamtschuldner auf der Grundlage ihres gemeinsamen Einkommens veranlagt. Ein Elternteil ist nach § 4 Satz 2 BS nur dann alleiniger Beitragsschuldner, wenn das betreute Kind „nur mit einem Elternteil zusammen lebt“. Im streitigen Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2015 lebte der Sohn W. nicht nur bei einem Elternteil, sondern mit beiden Eltern, den Klägern in einer Wohnung. Die Kläger wohnten in der Zeit vom 16.02.2010 bis zum 01.08.2010 getrennt. Ab dem 01.08.2010 waren sie gemeinsam für die Adresse „N. -D. -Straße 0“, 00000 Bonn gemeldet und ab dem 01.12.2015 gemeinsam für die Adresse „ H.---straße 00“, 00000 Bonn gemeldet. Nach den vom Gericht eingeholten Meldedaten der Meldebehörde war auch der Sohn W. zusammen mit der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) seit dem 01.08.2010 bis zum 31.12.2015 unter der Adresse „N. -D. -Straße 0“ gemeldet. Die Kläger räumen auch selbst ein, dass der Kläger zu 2) von 2013 bis 2015 sich in der Wohnung mit der Klägerin zu 1) und dem Sohn W. „befunden hat“. Der Aufenthalt des Sohnes zusammen mit beiden Elternteilen unter derselben Meldeadresse erfüllt die Voraussetzung des Zusammenlebens des Kindes mit beiden Elternteilen. 29 Unerheblich ist, ob die Elternteile im Sinne einer Lebensgemeinschaft zusammenlebten, ob der Kläger zu 2) ein Sorge- oder Umgangsrecht für den Sohn besaß oder sich tatsächlich um die Erziehung des Sohnes kümmerte. Maßgeblich ist, dass der Sohn mit beiden Elternteilen in einer Wohnung zusammen lebte. Mit der Berücksichtigung des Einkommens nur eines Elternteils im Falle des Zusammenlebens des Kindes nur mit einem Elternteil will § 4 Satz 2 BS bei der Berechnung der Höhe des Elternbeitrags erkennbar darauf Rücksicht nehmen, dass die Elternteile durch die Führung von 2 Haushalten höhere Lebenshaltungskosten haben. Sinn und Zweck der nach § 4 Satz 2 BS vorgesehenen Berücksichtigung nur des Einkommens eines Elternteiles greift im Falle der Kläger nicht, weil sie in einer gemeinsamen Wohnung lebten und keine Mehraufwendungen für die Anmietung einer zweiten Wohnung hatten. 30 Die mit Bescheid vom 13.06.2017 festgesetzten Beiträge (2013: 100,00 € bei einer Zuordnung zur Einkommensstufe bis 49.084,00 € und ab 2014 150,00 € bei der Einkommensstufe bis 61.355,00 €) sind nicht überhöht. Die Beklagte war gem. § 3 Abs. 5 BS befugt, für den gesamten streitigen Zeitraum den nach der BS für die Betreuung in der OGS vorgesehenen monatlichen Höchstbeitrag von 150,00 € festzusetzen, weil der Kläger zu 2) trotz gerichtlicher Aufforderung keine Einkommensteuerbescheide oder andere Nachweise vorgelegt hat, die eine Ex-Post-Berechnung seines Einkommens für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 ermöglichen. Aussagekräftige Einkommensunterlagen in Form von Einkommensteuerbescheiden, die eine verlässliche Ex-Post-Veranlagung zulassen, hat nur die Klägerin zu 1) vorgelegt. Dadurch dass die Beklagte für das Jahr 2013 nicht den Höchstbeitrag, sondern nur monatliche Beiträge in Höhe von 100,00 festgesetzt hat, sind die Kläger nicht beschwert. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 Rechtsmittelbelehrung 33 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 34 35 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 36 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 37 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 38 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 39 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 40 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 41 Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 42 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 43 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 44 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.