Urteil
23 K 13609/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1211.23K13609.17.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist Bauherrin des geplanten Vorhabens zum Neubau einer Tankstelle mit Verkaufsraum/Bistro, Nebenräumen, Tankdach und weiteren Anlagen in der G. -F. -Straße 000 in F1. (Gemarkung L1. , ). Das Vorhabengrundstück grenzt unmittelbar an die Wegeparzelle Flurstück 00 sowie an das unbebaute Flurstück 00. Die Wohnbebauung linksseitig der G. -F. -Straße (L 000) in Richtung L2. -0 schließt mit dem Haus G. -F. -Straße 000 (Flur 0, Flurstück 000) ab. Außerdem liegt das Vorhabengrundstück an der Landesstraße 000 (L 000), die zwischen den Autobahnen 0 und 00 verläuft. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt für das Grundstück „Fläche für eine Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege“ dar. „Bilddarstellung wurde entfernt“ Am 19. Juli 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides zu dem vorgenannten Vorhaben. Die Bauvoranfrage lautete: „Kann das Bauvorhaben an dem vorgesehenen Standort so wie in den anliegenden Unterlagen + im Plan M: 1:100 dargestellt, realisiert werden? Können notwendige Genehmigungen und evtl. Befreiungen erteilt werden?“. Mit Bescheid vom 5. September 2017 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte sie an, dass Verstöße gegen § 35 BauGB und § 6 BauO NRW dem Vorhaben entgegenstünden. Zum geplanten Bauvorhaben bilde der vorhandene Weg hinter dem letzten Wohnhaus das optisch wahrnehmbare Merkmal für den Abschluss der Wohnbebauung zum Außenbereich. Die Tankstelle mit den beantragten Nebenanlagen gehöre nicht zu den im Außenbereich privilegierten baulichen Anlagen. Es liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Die Klägerin hat am 10. Oktober 2017 Klage erhoben. Ursprünglich hat sie sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. September 2017 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrer bei der Beklagten am 19. Juli 2017 eingegangenen Bauvoranfrage einen Bauvorbescheid für den Neubau einer Tankstelle auf dem Grundstück in F1. , G. -F. -Straße 000 (Gemarkung L1. ) zu erteilen, hilfsweise einen entsprechenden Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2019 hat die Klägerin den primär gestellten Antrag zurückgenommen. Insbesondere trägt die Klägerin vor, dass das geplante Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liege und insofern zulässig sei. Der erforderliche bauliche Zusammenhang erstrecke sich über das Wohnhaus in der G. -F. -Straße 000 hinaus bis zum Kreisverkehr. Durch die unverrückbaren Begrenzungen in Form des Kreisverkehrs und der L 000 und L 000 lasse sich das Vorhabengrundstück noch dem Bebauungszusammenhang zuordnen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. September 2017 zu verpflichten, ihr entsprechend der Bauvoranfrage einen Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit für den Neubau einer Tankstelle auf dem Grundstück in F1. , G. -F. -Straße 000 (Gemarkung L1. ,) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die in dem angegriffenen Bescheid genannten Ablehnungsgründe. Durch die Bebauung des Vorhabengrundstücks werde der Eindruck der Geschlossenheit der vorhandenen Bebauung aufgebrochen. Dies gelte umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass das Grundstück im südlichen Bereich an eine weitere Ackerfläche grenze und sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Landstraße L 000 ein Waldstück erstrecke. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragen Bauvorbescheides hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die Erteilung des Bauvorbescheides ist die Bauordnung NRW in der Fassung vom 1. März 2000, im Folgenden „BauO NRW a. F.“. Bei der Verpflichtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Letztlich wird aber die Frage nach dem Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05 –, juris, Rn. 6; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 9 L 1985/16 –, juris, Rn. 9 m. w. N. Daraus folgt die Anwendung der BauO NRW a. F., da diese nach § 90 Abs. 4 der Bauordnung NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. Januar 2019, für Vorhaben, für die vollständige und ohne erhebliche Mängel behaftete Vorlagen eingereicht werden, gilt. In Bezug auf die beantragte Überprüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sind die eingereichten Bauvorlagen gemäß § 16 BauPrüfVO NRW in der maßgeblichen Fassung vom 6. Dezember 1995 insoweit nicht zu beanstanden. Nach § 71 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 BauO NRW a. F. ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides im Hinblick auf das Bauplanungsrecht liegen nicht vor, weil der Neubau einer Tankstelle nebst den zugehörigen Anlagen bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB, weil die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke dem Außenbereich und nicht – wie die Klägerin meint – dem Innenbereich zuzuordnen sind. Insofern fehlt es am zur Anwendung des § 34 BauGB erforderlichen Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Ständige Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40/87 –, juris, Rn. 22 m. w. N. aus der Rspr.; Beschluss vom 18. Juni 1997 – 4 B 238/96–, juris, Rn. 4. Gemessen an diesen Maßstäben liegt das Vorhabengrundstück nicht innerhalb einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung. Eine Ausnahme von der Regel, dass der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper endet, liegt nicht vor, sodass im konkreten Fall der einschlägige Bebauungszusammenhang linksseitig der G. -F. -Straße (L 000) in Richtung L2. -C. (Nordwesten) mit dem Haus G. -F. -Straße 000 (Gemarkung L1. ,) abschließt. Insbesondere ergibt sich aus den der Kammer vorliegenden Karten und Plänen nicht, dass der Bebauungszusammenhang erst an der L 000 endet und insofern lediglich von einer unbeachtlichen Baulücke auszugehen ist. Denn nach den örtlichen Gegebenheiten liegt das Vorhabengrundstück außerhalb der insgesamt homogenen Wohnbebauung, die östlich an die Wegeparzelle Gemarkung L1. , grenzt und den hier maßgeblichen Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Diese Wohnbebauung umfasst im Wesentlichen den Bereich zwischen G. -F. -Straße und Mertensweg und schließt die Grundstücke im Bereich Louisenstraße mit ein. Ausreißer, die die Wegeparzelle überschreiten und in die daneben liegende Außenbereichsschneise hineinragen, sind nicht vorhanden. Damit endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil insgesamt mit der Wegeparzelle Flurstück 00, die westlich der Wohnbebauung liegt. Die Fläche zwischen der Wohnbebauung und der L 000 kann auch aufgrund ihrer erheblichen Größe nicht als Baulücke angesehen werden. Die Fläche hat im nördlichen Bereich eine Ausdehnung von ca. 40 m sowie im südlichen Bereich von ca. 95 m Breite und weist insgesamt eine Länge von etwa 325 m auf. Der L 000 kommt keine trennende Wirkung zu. Vielmehr setzt sich der Außenbereich westlich der L 000 auf dem L3. Stadtgebiet fort. Der im südlichen Bereich befindliche Gewerbebetrieb hat auf die nördlich hiervon gelegene Fläche keine prägende Wirkung als Bauland. Das geplante Vorhaben ist im Sinne des § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Bei der Tankstelle mit den entsprechenden Nebenanlagen handelt es sich– unstreitig – nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.1 BauGB. Es ist auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB ausnahmsweise zulässig. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Es liegt bereits eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten widerspricht. Dieser stellt für den Bereich des Vorhabengrundstücks „Fläche für eine Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB dar. Da das Vorhabengrundstück aus den genannten Gründen nicht im Innenbereich nach § 34 BauGB liegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre rechtliche Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 f. VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und ein Divergenztatbestand nicht vorliegt. Insbesondere ist aufgrund der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Abgrenzung zwischen § 34 BauGB und § 35 BauGB stets einzelfallbezogen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Da die Klägerin mit der Bauvoranfrage ursprünglich die vollständige Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens abgefragt hat, war kein Abzug gemäß Ziff. 5 des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 vorzunehmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.