Urteil
19 K 6696/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1216.19K6696.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1994 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 09.10.2014 in das Bundesgebiet ein. Am 30.10.2014 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Am 13.10.2016 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige Klaudia Kleineberg. Am 07.03.2017 erklärte der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Rücknahme seines Asylantrags. Mit Bundesamtsbescheid vom 25.04.2017, als Einschreiben zur Post aufgegeben am 03.05.2017, wurde das Asylverfahren eingestellt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und der Kläger wurde unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger hat am 09.05.2017 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, er habe seinen Asylantrag nur zurückgenommen, weil ihm mitgeteilt worden sei, er werde aufgrund der Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Rücknahme des Asylantrags werde angefochten. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 25.04.2017 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und entscheiden, da hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig ist und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zur Recht festgestellt, dass das Asylverfahren nach § 32 Abs. 1 Satz 1 AsylG einzustellen ist, da der Kläger seinen Asylantrag mit Erklärung vom 07.03.2017 zurückgenommen hat. Die Rücknahmeerklärung wurde nicht wirksam angefochten. Eine Anfechtung der Rücknahme in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff BGB ist unabhängig von der Frage, ob eine solche in entsprechender Anwendung des § 121 BGB unverzüglich erfolgte, nicht möglich. Eine entsprechende Anwendung der §§ 119 ff BGB für die Rücknahme des Asylantrages ist wie bei Prozesshandlungen aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich ausgeschlossen. vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2003 – 1 K 3502/02.A -, juris m.w.N.. Allerdings wird der Asylbewerber nicht in jedem Fall an der Rücknahme festgehalten. Vielmehr sind Ausnahmen von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit anzuerkennen bei arglistiger Täuschung, Drohung, unzulässigem Druck, unzutreffender Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde, beim Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen und im Falle des offensichtlichen Versehens. vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2003 – 1 K 3502/02.A -, juris m.w.N.. Die hier nur in Frage kommende Ausnahme der unzutreffenden Empfehlung durch das Bundesamt kann allerdings angesichts der eindeutigen schriftlichen Stellungnahmen des Sachbearbeiters R. sowie der Ausländerbehörde des S. -T. -Kreises nicht festgestellt werden. Die Stellungnahmen sind eindeutig und belegen, dass der Kläger keine Empfehlung und erst Recht keine unzutreffende Empfehlung erhalten hat. Es bleibt deshalb bei der Unanfechtbarkeit der vom Kläger erklärten Rücknahme seines Asylantrags. Die Regelungen in Ziffer 2 bis 4 des streitbefangenen Bescheides sind aus den im Bundesamtsbescheid vom 25.04.2017 mitgeteilten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen wird, ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.