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Beschluss

1 L 2605/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1218.1L2605.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Antragstellerin ist aktuelles Mitglied der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln (folgend: IHK Köln) und wendet sich gegen eine zeitnah angedachte notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags über den Erwerb der Immobilie „XXX D. M. “ in Köln-Mühlheim, bei der die IHK Köln auf Käuferseite auftritt. 4 Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK-Satzung) wird die IHK Köln rechtsgeschäftlich und gerichtlich gemeinsam durch ihren Präsidenten, den Antragsgegner zu 1.), und den Hauptgeschäftsführer, den Antragsgegner zu 2.), vertreten. 5 Die IHK Köln nutzt als Hauptsitz derzeit das Gebäude „Unter Sachsenhausen 10-26“. Für die Sanierung dieses Gebäudes stellte die Vollversammlung der IHK Köln am 25. April 2017 ein Budget in Höhe von maximal 40 Mio. Euro zur Verfügung. Im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung gab der erfolgreiche Bieter ein finales Angebot über 57 Mio. Euro ab. Daraufhin beschloss die Vollversammlung der IHK Köln am 9. Juli 2019, das Angebot zur Sanierung nicht anzunehmen, und beauftragte die Geschäftsführung, Standortalternativen zu suchen. 6 Auf der Sitzung am 1. Oktober 2019 befasste sich die Vollversammlung der IHK Köln unter TOP 3 mit dem „Erwerb eines alternativen Gebäudes und Veräußerung des Hauptgebäudes der IHK Köln“. In diesem Rahmen wurden drei Standortalternativen vorgestellt, zu denen jeweils eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Vergleich zur Sanierung der Bestandsimmobilie erstellt worden war. Dabei entstand mit Hilfe eines Barwertvergleichs eine Rangfolge der Varianten. Der Antragsgegner zu 1.) teilte der Vollversammlung mit, dass das Präsidium zu dem Ergebnis gekommen sei, den Kauf des „XXX D. M. “ zu empfehlen. Nach ausführlicher Diskussion beschloss die Vollversammlung unter TOP 3 Ziffer 3., dass die Geschäftsführung beauftragt werde, die erforderlichen Schritte einzuleiten und Verhandlungen zu führen, um den Erwerb des „XXX D. M. “ vorzubereiten. Die Antragsgegner zu 1.) und 2.) wurden ermächtigt, nach Abschluss der Verhandlungen einen Vertrag über den Kauf der Immobilie unter der Bedingung abzuschließen, dass der endgültige Erwerb unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Vollversammlung stehe. Weiter wurden unter TOP 3 u.a. die Beendigung des Sanierungsvorhabens des Gebäudes „Unter Sachsenhausen“ und die Auflösung der Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklage (Ziffer 1.), die Ausstattung des neuen Gebäudes und die Umzugskosten (Ziffer 4.), die Bildung einer Finanzierungsrücklage (Ziffer 5.) und die Vorbereitung der Veräußerung der Bestandsimmobilie (Ziffer 6.) beschlossen. Bezogen auf die Ziffern 1 sowie 3 bis 5 wurde jeweils ein Vorbehalt beschlossen, wonach die jeweiligen Beschlüsse nur wirksam seien, wenn eine Nachkalkulation der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht zu einer Änderung der Rangfolge führe. 7 Am 7. Oktober 2019 wurde den Mitgliedern der Vollversammlung eine Sensitivitätsanalyse für die bereits investierten Planungskosten sowie eine Herleitung der Abschreibungs- und Finanzierungskosten zur Verfügung gestellt, wonach das Herausrechnen der Planungskosten bezogen auf die Rangfolge der geprüften Varianten zu keiner Änderung führte. 8 Die Antragstellerin wandte sich mit E-Mail vom 18. Oktober 2019 an den Antragsgegner zu 2.) und bat um Beantwortung eines übermittelten Fragenkatalogs zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, den die IHK Köln unter dem 25. Oktober 2019 beantwortete. Die Antragstellerin ergänzte ihre Fragen unter dem 28. Oktober 2019. Am 21. November 2019 fand daraufhin ein Gesprächstermin statt, zu dem alle Vollversammlungsmitglieder eingeladen wurden, um weitere offene Fragen zu beantworten. Zusätzlich wurde ein anderes Unternehmen beauftragt, die vorliegende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf Plausibilität zu überprüfen. 9 Die Antragsgegner handelten in der Folge einen Kaufvertragsentwurf (Stand: 20. November 2019) bezogen auf den Erwerb des „XXX D. M. “ aus. 10 Mit der Tagesordnung für die am 12. Dezember 2019 geplante Sitzung der Vollversammlung der IHK Köln wurden die Mitglieder darüber informiert, dass der Kaufvertragsentwurf nicht übermittelt werde. Stattdessen könne dieser auf Wunsch der Verkäuferseite beim beauftragten Notariat eingesehen werden. Mit der Tagesordnung wurde weiter eine unter dem 8. November 2019 erstellte inhaltliche Zusammenfassung des Kaufvertragsentwurfs übermittelt. Der Tagesordnung ist weiter zu entnehmen, dass eine notarielle Beurkundung am 17. Dezember 2019 möglich sei. 11 Die Antragstellerin nahm am 4. Dezember 2019 Einsicht in die hinterlegten Unterlagen zum Kaufvertragsentwurf. 12 Die Vollversammlung der IHK Köln beschloss auf ihrer Sitzung am 12. Dezember 2019 unter TOP 5: 13 „Die Vollversammlung der IHK-Köln beschließt, die Immobilie „XXX D. M. “ in Köln-Mühlheim zu den im Kaufvertrag beschriebenen Konditionen zu erwerben und stimmt dem Kaufvertrag vom 20.11.2019 (verhandelter Entwurf) zu. 14 Die Vollversammlung ermächtigt Präsident und Hauptgeschäftsführer, den Kaufvertrag und die für den Erwerb der Immobilie erforderlichen Erklärungen abzugeben.“ 15 Mit Email vom 13. Dezember 2019 kündigte die Antragstellerin an, gerichtliche Schritte einzuleiten, um die Beschlusslage überprüfen zu lassen. Sie gehe davon aus, dass eine Beurkundung nicht stattfinden werde, bis über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses entschieden worden sei. 16 Die Antragstellerin hat am 16. Dezember 2019 den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. 17 Zur Begründung führt sie aus, es bestehe ein Anordnungsanspruch, da sie durch den Beschluss der Vollversammlung der IHK Köln zum Kauf des „XXX D. M. “ und dessen angedachte Umsetzung durch die Beurkundung in ihren organschaftlichen Rechten aus § 4 Abs. 2 S. 1 IHK-Satzung verletzt werde. Neben den umfassenden Mitwirkungsrechten bei der Beratung und der Entscheidung in allen in der Zuständigkeit der Vollversammlung liegenden Kammerangelegenheiten habe das einzelne Vollversammlungsmitglied auch das organschaftliche Recht, Beschlüsse der Vollversammlung gerichtlich überprüfen zu lassen. In diesem Recht werde sie verletzt, wenn es ihr nicht möglich sei, den Beschluss der Vollversammlung vom 12. Dezember 2019, den sie für rechtswidrig halte, rechtzeitig bis zur angedachten Beurkundung gerichtlich überprüfen zu lassen. 18 Der Beschluss sei rechtswidrig, da er unter Verletzung des Informationsanspruchs der Antragstellerin gefasst worden sei. Die Verletzung liege darin begründet, dass die Antragsgegner ihr den Entwurf des Kaufvertrags vom 20. November 2019 in rechtswidriger Weise im Vorfeld der Sitzung der Vollversammlung nicht zur Verfügung gestellt hätten. Eine sachverständige Beurteilung des Kaufvertrages als wesentlicher Beratungs- und Beschlussgegenstand sei der Antragstellerin dadurch nicht möglich gewesen. Die Zusammenfassung des Kaufvertragsentwurfs sei unzureichend, da der Vertragstext nur auszugsweise wiedergegeben werde. Auch die gewährte Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen beim Notariat genüge nicht, um ihrem Informationsrecht gerecht zu werden, da dieses in räumlicher und zeitlicher Hinsicht erheblich beschränkt worden sei. Seitens des Notariats sei die Einsichtnahme auf ca. eine Stunde begrenzt worden. Zudem sei die Anfertigung von Notizen oder Kopien sowie die Nutzung des Handys untersagt worden. Erst nachdem sie sich hiergegen gewehrt habe, sei ihr gestattet worden, handschriftliche Notizen anzufertigen. Die Antragsgegner müssten sich die zahlreichen, willkürlichen Begrenzungen seitens des Notariats zurechnen lassen. Die allein gewährte Möglichkeit, handschriftliche Notizen zu machen, sei unzureichend. 19 Der Beschluss sei zudem rechtswidrig, da er durch die Nichtausschreibung des Bauauftrags zur Errichtung gegen Vergaberecht verstoße, an das sich die IHK Köln durch ihr Finanzstatut selbst gebunden habe. Weiter fehle es an einer Finanzierungsgrundlage für die Durchführung des Beschlusses, da es keine den Grundsätzen der Haushaltswahrheit und -klarheit entsprechende Finanzierungsrücklage für die Begleichung des Kaufpreises gebe. 20 Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da durch die angedachte Beurkundung ihr organschaftliches Recht als Mitglied der Vollversammlung der IHK Köln irreversibel beeinträchtigt werde. Eine Rückgängigmachung eines vollzogenen Beurkundungsprozesses komme rechtlich und tatsächlich ohne Mitwirkung der Verkäuferseite nicht in Betracht. 21 Die Antragstellerin beantragt, 22 die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des von der Vollversammlung der IHK Köln in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2019 unter TOP 3 getroffenen Beschlusses von einer notariellen Beurkundung des Kaufvertrags über den Erwerb der Immobilie „XXX D. M. “ in Köln-Mülheim abzusehen. 23 Die Antragsgegner beantragen, 24 den Antrag abzulehnen. 25 Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 teilten die Antragsgegner mit, dass die geplante Beurkundung des Kaufvertrags nicht vor dem 23. Dezember 2019, 12:00 Uhr, stattfinden werde. 26 Sie tragen zur Begründung vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen das Vergaberecht und das Haushaltsrecht fehle es bereits an der Antragsbefugnis, da das Organstreitverfahren nicht der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle diene. Hinsichtlich des geltend gemachten Informationsrechts fehle es am Rechtsschutzinteresse, da nicht ersichtlich sei, dass die Antragstellerin ihre Mitwirkungsrechte besser hätte ausüben können, wenn der Kaufvertragsentwurf der Einladung zur Vollversammlung beigefügt worden wäre; sie berufe sich auf einen formalen Rechtsverstoß, der sich materiell nicht ausgewirkt habe. Der Antrag sei auch unbegründet. Es fehle bereits an der Passivlegitimation der Antragsgegner, da richtiger Antragsgegner dasjenige Organ sei, dessen Handlung beanstandet werde; natürliche Personen kämen dagegen als Gegner eines Organstreitverfahrens nicht in Betracht. Die Antragstellerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Informationsrecht berufen. Zwar stelle dies grundsätzlich ein wehrfähiges subjektives Organrecht dar. Es sei jedoch nicht annähernd so weitreichend, wie von der Antragstellerin ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde die notwendige Information der Vollversammlungsmitglieder regelmäßig bereits dadurch bewirkt, dass die Mitglieder zur Sitzung geladen werden und dabei eine Tagesordnung erhalten, in der die einzelnen Angelegenheiten hinreichend konkret beschrieben seien. Das bei der Übersendung der Unterlagen bestehende Ermessen sei gemessen am Informationsbedarf eines „verständigen“ Mitglieds ordnungsgemäß ausgeübt worden; die wirtschaftliche und juristische Detailprüfung sei Aufgabe der Exekutivorgane. Es sei vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, Verträge vorzulegen; ausreichend sei vielmehr, dass wesentliche Vertragsinhalte in der Beschlussvorlage wiedergegeben würden. Ergänzend habe hier entsprechend der allgemeinen Praxis der IHK Köln die Möglichkeit zur Einsichtnahme beim Notar während der üblichen Bürozeiten zur Verfügung gestanden. Eine zeitliche Beschränkung sei nicht vorgegeben worden. Es habe hier ein besonderer Grund bestanden, von der Versendung des Vertragsentwurfs abzusehen, weil befürchtet worden sei, dass vertrauliche Unterlagen – wie zuvor bereits geschehen – an die Presse weitergegeben werden könnten; der Wunsch, den Vertragsentwurf zur Wahrung der Vertraulichkeit nicht mit der Einladung zu versenden, sei vom potentiellen Vertragspartner ausdrücklich geäußert worden. Wie der Verlauf der Vollversammlung zeige, habe die Informationslage den Vollversammlungsmitgliedern genügt. Außer der Antragstellerin habe kein Mitglied eine unzureichende Information über den geplanten Vertragsschluss gerügt; erst recht sei keine Vertagung der Beschlussfassung wegen nicht ausreichender Informationen beantragt worden. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 28 II. 29 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 30 Vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Organstreitverfahrens eines Mitglieds einer IHK-Vollversammlung: OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 – 8 A 4282/02 –, juris Rn. 2 ff. 31 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand nur ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 32 Der Antrag ist unbegründet, da die Antragstellerin die von ihr behauptete Verletzung eines organschaftlichen Rechts nicht glaubhaft gemacht hat. Sie ist weder in ihrem Informationsrecht als Mitglied der Vollversammlung der IHK Köln verletzt (dazu I.), noch führt die darüber hinausgehende behauptete Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Vollversammlung zur Begründetheit des Antrags (dazu II.). 33 I. Eine Verletzung des organschaftlichen Informationsrechts der Antragstellerin liegt nicht vor. 34 Die IHK gehört zum Bereich der nicht kommunalen Selbstverwaltung (funktionale Selbstverwaltung). Das demokratische Prinzip des Art. 20 Abs. 2 GG erlaubt es, durch Gesetz für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen. Gemäß § 3 Abs. 1 IHKG ist die IHK Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Vollversammlung das demokratisch legitimierte höchste Entscheidungsgremium der Kammer mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Mindestaufgaben und -befugnissen, vgl. § 4 IHKG. Die Vollversammlung kann ihre Aufgaben und Befugnisse allerdings nur durch ihre Mitglieder wahrnehmen. Diese leiten ihre Rechtsstellung nicht lediglich von derjenigen der Vollversammlung ab; vielmehr stehen ihnen aufgrund ihres durch Wahlakt erteilten Mandats auch eigene organschaftliche Rechte zu. Den Mitgliedern der Versammlung stehen daher bei Beratung und Entscheidung in allen in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallenden Angelegenheiten umfassende Mitwirkungsrechte zu. Diese schließen die Rechte auf Teilnahme und Rede, Antrag und Abstimmung sowie auf ausreichende Information ein. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 6 C 25.03 –, juris Rn. 13 ff. 36 Aus dem Recht jedes einzelnen Mitglieds zur Mitentscheidung folgt, dass in seiner Person die dazu notwendigen Voraussetzungen gegeben sein müssen, zu denen auch die notwendigen Informationen gehören. Weder Art noch Umfang der Informationserlangung sind im IHKG näher konkretisiert. Bundesrechtlich ist lediglich eine Mindestinformation der Vollversammlungsmitglieder geboten, die es ihnen ermöglicht, über den jeweiligen Beschlussgegenstand zu entscheiden. Weitergehende Informationsrechte der Vollversammlungsmitglieder, insbesondere das Recht auf Einsicht in bestimmte Vorgänge, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Solche Rechte sind vielmehr nur nach Maßgabe des dem Landesrecht angehörenden Satzungsrechts der jeweiligen Kammer gegeben, bei dessen Festlegung der Satzungsgeber Gelegenheit hat, das Interesse des einzelnen Versammlungsmitglieds oder von Minderheiten der Versammlung an einer möglichst weitgehenden Unterrichtung mit dem Interesse des Gesamtorgans an effektivem Arbeiten in geeigneter Weise abzuwägen. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 6 C 25.03 –, juris Rn. 18. 38 Da auch der Satzungsgeber in der IHK-Satzung der IHK Köln keine Regelungen zum Informationsanspruch der Vollversammlungsmitglieder getroffen hat, wird die notwendige Information der Vollversammlungsmitglieder regelmäßig bereits dadurch bewirkt, dass das Mitglied zur Sitzung geladen wird und dabei eine Tagesordnung erhält, in der die einzelnen Angelegenheiten hinreichend konkret beschrieben sind. Die Übersendung schriftlicher Unterlagen steht bei fehlender gesetzlicher oder organisationsinterner Regelung im Ermessen des Vorsitzenden, hier gemäß § 6 Abs. 2 IHKG des Präsidenten. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 6 C 25.03 –, juris Rn. 19. 40 Eine darüberhinausgehende Übertragung der Rechtsprechung zu den grundgesetzlich abgesicherten Informationsrechten kommunaler Ratsmitglieder auf Mitglieder der Vollversammlung kommt aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen kommunaler und funktionaler Selbstverwaltung nicht in Betracht. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 6 C 25.03 –, juris Rn. 20. 42 Gemessen daran war die Informationsgewährung im Vorfeld der Sitzung der Vollversammlung vom 12. Dezember 2019 ermessensgerecht. 43 Der Antragsgegner zu 1.) hat ermessensfehlerfrei die Mitglieder der Vollversammlung und damit auch die Antragstellerin hinsichtlich des streitigen Beschlusspunktes mit Übersendung der Tagesordnung informiert, indem er den Tagesordnungspunkt hinreichend konkret bezeichnet, die Hintergründe der Beschlussvorlage erläutert sowie als Anlage eine inhaltliche Zusammenfassung des zu genehmigenden Kaufvertragsentwurf beigefügt hatte. Darüber hinausgehend hat er die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die gesamten Kaufvertragsunterlagen ermöglicht. 44 Der Antragsgegner zu 1.) war im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht gehalten, zur Vorbereitung der Sitzung mit der Tagesordnung den Kaufvertragsentwurf in vollständiger Form zu übermitteln. Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf ihr Informationsrecht derartiges verlangt, rügt sie im Kern die im Ermessen des Antragsgegners zu 1.) liegende Entscheidung über die Art und Weise der Informationsgewährung, ohne zu begründen, warum nur die Übermittlung des Vertrags eine ermessensgerechte Entscheidung darstellt. Dabei ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Anspruch auf Einsichtnahme in der vorliegenden Konstellation besteht. 45 Vgl. insoweit verneinend zum Recht auf Einsichtnahme eines Mitglieds einer IHK-Vollversammlung in Rechnungsprüfungsunterlagen: BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 6 C 25.03 –, juris. 46 Jedenfalls behauptet die Antragstellerin nicht, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte, den Kaufvertragsentwurf in vollständiger Form in den Räumlichkeiten des Notariats einzusehen und diesen damit zur Grundlage ihrer Entscheidungsfindung zu machen. 47 Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Informationsrecht einen Anspruch auf Einsichtnahme umfasst, sind auch die von der Antragstellerin behaupteten konkreten Umstände, die sie als zeitliche und tatsächliche Beschränkungen der Einsichtnahme empfunden hat, nicht geeignet, einen Ermessensfehler zu begründen. 48 Die Antragstellerin trägt insoweit vor, seitens des Notariats wäre ihr eine Einsichtnahme lediglich für eine Zeitstunde in Aussicht gestellt worden. Eine zeitliche Begrenzung dürfte jedoch nur dann geeignet sein, das Informationsrecht zu beeinträchtigten, wenn die Bestimmung eines zeitlichen Korridors ersichtlich in Widerspruch zum gewöhnlichen Aufwand für die konkrete Informationsbeschaffung steht. 49 Vgl. zum kommunalrechtlichen Informationsanspruch: VG Wiesbaden, Urteil vom 24. Januar 2018 – 7 K 231/16.WI –, juris Rn. 67. 50 Gemessen daran scheidet eine Verletzung des Informationsanspruchs vorliegend aus, da die Antragstellerin selbst nicht vorträgt, dass die angegebene Zeitspanne für sie unzureichend war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr eine längere Einsichtnahme während der Öffnungszeiten des Notariats oder ein weiterer Termin verwehrt worden wäre. 51 Schließlich wendet sich die Antragstellerin gegen das Verbot, die zur Einsichtnahme zur Verfügung stehenden Unterlagen zu kopieren oder mittels Handy abzulichten. Das Informationsrecht des Mitglieds der Vollversammlung richtet sich – wie oben ausgeführt – jedoch nach seinem Sinn und Zweck darauf, eine sachgerechte Beratung und Meinungsbildung zu gewährleisten. Dies wurde durch die reine Einsichtnahme erfüllt. Die Herstellung von Kopien geht über dieses Informationsrecht hinaus. 52 Vgl. zum kommunalrechtlichen Informationsanspruch: VG Wiesbaden, Urteil vom 24. Januar 2018 – 7 K 231/16.WI –, juris Rn. 71 f. 53 Selbst wenn der Antragstellerin zunächst verwehrt wurde, handschriftliche Notizen anzufertigen, kann hierauf keine Verletzung gestützt werden, da diese Beschränkung nach ihren eigenen Angaben aufgehoben wurde, nachdem sie mit rechtlichen Schritten gedroht hatte. 54 2. Auch der konkrete Ablauf der Sitzung der Vollversammlung am 12. Dezember 2019 lässt eine Verletzung des Informationsrechts nicht erkennen. Bereits das eigene Vorbringen der Antragstellerin lässt keine entsprechende Rüge erkennen. Auch dem seitens der Antragsgegner vorlegten Entwurf eines Protokolls ist nichts derartiges zu entnehmen. 55 II. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Rechtswidrigkeit des Beschlusses aus Verstößen gegen das Vergaberecht und aus einer mangelnden Finanzierungsgrundlage für die Durchführung des Beschlusses herleitet, war hierauf nicht einzugehen. Denn das vorliegende Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Vollversammlung bzw. der Verhinderung der Vollziehung eines rechtswidrigen Beschlusses, sondern allein dem Schutz der dem Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Ein Mitglied der Vollversammlung hat kein durchsetzbares Recht darauf, dass ein ihn nicht betreffender Beschluss inhaltlich rechtmäßig ist. 56 Vgl. zur vergleichbaren Konstellation im Kommunalrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 – 15 B 1811/97 –, juris Rn. 6; VG Wiesbaden, Urteil vom 24. Januar 2018 – 7 K 231/16.WI –, juris Rn. 76; VG Köln, Beschluss vom 4. April 2007 – 4 L 310/07 –, juris Rn. 18 – 21. 57 Eine derartige objektive Rechtswidrigkeitskontrolle muss dem Mitglied der Vollversammlung auch nicht offen stehen, da das Gesetz im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Kammertätigkeit einen institutionalisierten Kontrollmechanismus vorsieht. In § 11 Abs. 1 IHKG ist bestimmt, dass die Industrie- und Handelskammern der Aufsicht des Landes darüber unterliegen, dass sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung halten. 58 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 6 C 25.03 –, juris Rn. 18. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 60 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. 61 Rechtsmittelbelehrung 62 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 63 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 64 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 65 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 66 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 67 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 68 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 69 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 70 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.