OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 2322/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0110.12L2322.19A.00
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 11.02.2019 (12 L 2599/18.A) ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 3 Der Antragsteller hat auch nach erneuter Überprüfung keinen Anspruch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 12 K 7502/18.A erhobenen Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25.10.2018. Weder veränderte noch im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände, die zu einer abweichenden Entscheidung über den Eilantrag des Antragstellers führten, sind ersichtlich. 4 Insbesondere ist die Bundesrepublik Deutschland entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO zuständig geworden. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs. Wegen des – wie im Beschluss vom 11.02.2019 ausgeführt: rechtzeitigen – Ersuchens des Bundesamts an die italienischen Behörden am 22.08.2018 fiel die gemäß Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Alt. 1 Dublin III-VO mangels ausdrücklicher Beantwortung des Aufnahmegesuchs unwiderleglich vermutete Stattgabe des Gesuchs nach Ablauf von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs auf den 22.10.2018, weshalb die gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO geltende reguläre sechsmonatige Frist am 22.04.2019 abgelaufen wäre, wenn sie nicht durch den am 07.11.2018 gestellten Eilantrag im Verfahren 12 L 2599/18.A gemäß der Rechtsprechung des 5 BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, juris, 6 unterbrochen und durch die ablehnende Entscheidung des Einzelrichters vom 11.02.2019 erneut in Lauf gesetzt worden wäre. Aufgrund dieser Unterbrechung lief die reguläre sechsmonatige Frist erst am 11.08.2019 ab. 7 Entgegen der Annahme des Antragstellers hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen die ihr nach der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO obliegenden Pflichten dadurch verstoßen, dass sie die italienischen Behörden erst mit Schreiben vom 10.07.2019 über die am 07.11.2018 erfolgte Einlegung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Folge informierte, dass die Zuständigkeit der Antragsgegnerin schon vor der am 23.07.2019 geplanten Überstellung des Antragstellers begründet worden und eine Verlängerung der regulären sechsmonatigen Frist nicht mehr möglich gewesen wäre. Zum einen hat das Bundesamt die italienischen Behörden schon mit Schreiben vom 15.04.2019 (Bl. 190 f. Beiakte 1) und somit noch vor dem 22.04.2019 als dem Tag, an dem die reguläre sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ohne Unterbrechung durch Einlegung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz abgelaufen wäre, die italienischen Behörden gemäß Art. 9 Abs. 1 8 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30.01.2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, 9 (Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung - Dublin III-DurchfVO) darüber unterrichtet, dass sich die Überstellung wegen eines am 07.11.2018 eingelegten Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung verzögert. 10 Zum anderen wäre es unerheblich, wenn diese Mitteilung nicht als unverzüglich im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Dublin III-DurchfVO gelten würde, weil damit kein Zuständigkeitsübergang verbunden wäre. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus Art. 9 Abs. 2 Dublin III-DurchfVO zur Unterrichtung des zuständigen Staats durch den ersuchenden Staat für den Fall der zur Verlängerung der Überstellungsfrist führenden Gründe nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Unterrichtet der um Überstellung eines Antragstellers ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat nicht gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-DurchfVO vor Ablauf der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, über die gemäß Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO zur Verlängerung dieser Frist führenden Gründe (nämlich gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO wegen Inhaftierung oder Flüchtigseins des Antragstellers), fallen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-DurchfVO die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Dublin III-Verordnung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO dem ersuchenden Mitgliedstaat zu. Einen Zuständigkeitsübergang im Fall einer nicht unverzüglichen Unterrichtung des zuständigen Mitgliedstaats durch den ersuchenden Mitgliedstaat wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung sieht dagegen weder Art. 29 Dublin III-VO noch Art. 9 Abs. 1 Dublin III-DurchfVO vor. 11 Das selbe gilt im Übrigen, wenn Art. 9 Abs. 1a Dublin III-DurchfVO einschlägig ist, nach dessen Satz 1 der überstellende und der zuständige Mitgliedstaat wieder Kontakt aufnehmen, wenn eine Überstellung auf Ersuchen des überstellenden Mitgliedstaats verschoben wurde, um möglichst bald und nicht später als zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden erfahren, dass die Umstände, die die Verzögerung oder Verschiebung verursacht haben, nicht mehr vorliegen, eine neue Überstellung gemäß Art. 8 Dublin III-DurchfVO zu organisieren. Auch diese Vorschrift sieht keinen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat vor. 12 Dagegen hat das Bundesamt die italienischen Behörden gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-DurchfVO vor Ablauf der üblichen sechsmonatigen Frist (hier: zum 11.08.2019), über die es die italienischen Behörden im Übrigen mit Schreiben vom 10.07.2019 unterrichtete, nämlich mit Schreiben vom 23.07.2019 über die Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO unterrichtet, so dass es nicht gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-DurchfVO zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Für diese Verlängerung der Überstellungsfrist bedurfte es auch keiner Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik, weil es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt. 13 Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 75, juris. 14 Dabei hat das Bundesamt den Antragsteller entgegen dessen Annahme zu Recht mit der Folge als „flüchtig“ i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO angesehen, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert worden ist, so dass die Überstellungsfrist nunmehr erst am 11.08.2020 enden wird. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 (Alt. 2) Dublin III-VO ist dahin zu auszulegen, dass ein Antragsteller „flüchtig ist“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. 15 Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - (Jawo), Rn. 62, juris. 16 Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Antragsteller am 23.07.2019 als Tag der ihm (mit Schreiben des Märkischen Kreises als Ausländerbehörde vom 10.07.2019) angekündigten Überstellung gemäß der Mitteilung der Ausländerbehörde vom selben Tag an das Bundesamt nicht in seinem (ihm von der Gemeinde zugewiesenen) Zimmer angetroffen wurde, wie eine Kontrolle des Zimmers ergab. Entgegen seiner Meinung ist damit die Mitteilung des Bundesamts, dass er in seiner Wohnung nicht angetroffen wurde, substantiiert. 17 Dagegen hatte der Antragsteller die zuständigen nationalen Behörden nicht über das Verlassen der Wohnung informiert, obwohl er über die ihm insoweit obliegende Verpflichtung unterrichtet worden war. Letzteres ergibt sich aus dem Erhalt des Schreibens des Landrats des Märkischen Kreises als Ausländerbehörde vom 10.07.2019, mit dem dem Antragsteller die Abschiebung nach Italien für Dienstag, den 23.07.2019, angekündigt und er aufgefordert wurde, sich zu diesem Zeitpunkt vor seiner Unterkunft in O. einzufinden. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 19.07.2019 ausgehändigt. 18 Entgegen der Meinung des Antragstellers musste ihm dieses Schreiben auch nicht übersetzt werden. Solche Übersetzungspflichten sind nur vereinzelt vorgeschrieben, wie z.B. 19 20 – aufgrund Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) – in § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG , 21 in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) hinsichtlich der vorgesehenen Leistungen und Verpflichtungen, die mit den im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile verbunden sind, und 22 in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) bezüglich der wichtigsten Elemente einer Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr nach Art. 12 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie einschließlich von Informationen über mögliche Rechtsbehelfe. 23 Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine solche Übersetzung in anderen Angelegenheiten – wie sie hier vorliegen – nicht erforderlich ist. Vielmehr ist der jeweils betroffene Ausländer gehalten, von sich aus um eine Übersetzungsmöglichkeit nachzusuchen. Für Letzteres ist indes weder vom Antragsteller etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. 24 Darüber hinaus ist der Antragsteller ausweislich des an das Gericht adressierten Schreibens des Landrats des Märkischen Kreises vom 27.11.2019 zur Festnahme zwecks Durchsetzung der Ausreisepflicht ausgeschrieben. Daraus folgt, dass er sich schon längere Zeit nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft befindet, so dass er auch entgegen seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG weder dem Bundesamt noch der Ausländerbehörde noch dem Gericht gegenüber seinen Wechsel der Anschrift unverzüglich angezeigt hat. Über diese Obliegenheit war er ausweislich seiner Unterschrift auf der Belehrung am 17.07.2018 vom Bundesamt hingewiesen worden (Bl. 42, 48 der Beiakte 1). 25 Schließlich hat der Antragsteller nicht von der ihm nach dem Urteil des 26 EuGH vom 19.03.2019 - C-163/17 - (Jawo), Rn. 65, juris. 27 rechtlich einzuräumenden Möglichkeit des Nachweises, dass er nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen, Gebrauch gemacht, weil er diesbezüglich bislang noch nicht einmal substantiierte Angaben gemacht hat. 28 Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen für eine Änderung von Amts wegen nicht gegeben. Hinsichtlich der Begründung des Beschlusses vom 11.02.2019 wird ergänzend auf das die Rechtsprechung des 29 EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - (Jawo), 30 für Italien konkretisierende Urteil des 31 VGH BW vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris 32 verwiesen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.