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Urteil

7 K 4067/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0114.7K4067.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1990 in U. /Georgien geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. 3 Der Kläger reiste im Januar 2014 mit einem Visum für einen Aufenthalt als Au pair in das Bundesgebiet ein. Vor der Visumserteilung hatte er anlässlich einer Befragung in der deutschen Auslandsvertretung in Tiflis einfache Fragen auf Deutsch beantworten können. An den einjährigen Au pair-Aufenthalt schloss sich eine Tätigkeit in einem Altenpflegeheim im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres an. Im September 2015 nahm der Kläger eine Ausbildung zum Winzer auf, die er im Juli 2016 abbrach. In der Folge beantragte der Kläger vergeblich eine Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines Deutschkurses. Im Oktober 2016 kehrte er nach Georgien zurück. 4 Im März 2017 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Er gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein und Deutsch ab seinem dritten Lebensjahr von der Großmutter/Großtante sowie in der Schule gelernt zu haben. Sein im Februar 1961 geborener Vater H1. T. und sein 1909 geborener Großvater väterlicherseits K. T. stammten aus dem Dorf B. , dem früheren F. . Der Großvater, der Deutsch gesprochen habe, sei als Deutscher von 1939 an in Sibirien inhaftiert gewesen und 1952 nach B. zurückgekehrt. Seine Großonkel F1. und G. T. seien 1941 verschleppt worden. Die Großeltern hätten im April 1961 geheiratet und seien 1985 geschieden worden. Seine Mutter T1. C1. sei 2009 verstorben. Die Geburtsurkunde des Klägers, die die Registrierung seiner Geburt im Jahr 1992 bestätigt, und die Geburtsurkunde des H1. T. wurden 2009 ausgestellt; zur Volkszugehörigkeit der jeweiligen Eltern fehlen Angaben. Eine 2014 ausgestellte Bescheinigung des Zivilregisteramts U. bezeichnet K. T. als deutschen Volkzugehörigen und als Vater des H1. T. . Eine weitere Zivilregistermitteilung aus dem Jahr 2017 bescheinigt, dass die Geburt des H1. T. am 00.00.1961 auf der Grundlage der Heiratsurkunde der Eltern vom 00.00.1961 in das Geburtsregister aufgenommen worden sei. Eine erste Berichtigung der Eintragung sei 1985 durchgeführt worden. Weiter heißt es in der Übersetzung: „Der Nachname war unrichtig geschrieben: Nationalität des Vaters (zum Beispiel Nationalität war Nemez (Deutsche auf russischer Sprache wird als Nemez übersetzt) – statt Deutsche geschrieben), deshalb hat der Dienst die entsprechende Berichtigung geführt.“ Gleichzeitig sei die alte Geburtsurkunde vernichtet worden. 2009 sei eine neue Geburtsurkunde mit gesetzlichen Daten ausgestellt worden. In einer Wehrdienstbescheinigung ist die Nationalität des Klägers mit deutsch eingetragen. In einer Archivmitteilung des georgischen Innenministeriums aus dem Jahr 2017 ist ausgeführt, es gebe keine Informationen über eine Umsiedlung des K. T. . 1991/92 seien Archivbestände, darunter auch Dokumente umgesiedelter Personen, infolge von kämpferischen Auseinandersetzungen in Tiflis verbrannt. Der aus Kasachstan stammende Bevollmächtigte des Klägers, T2. T. , teilte dem Bundesverwaltungsamt mit, von seinem 1932 in B. geborenen Großvater P. T. wisse er, dass dessen Onkel K. Ende der 30iger Jahre verhaftet worden sei. Da P. T. mit seiner Familie 1941 selbst nach Kasachstan deportiert worden sei, habe man über das weitere Schicksal von K. nichts gewusst und gedacht, er sei im Gefängnis gestorben. Er, T2. , habe H1. T. über soziale Netzwerke kennengelernt. Sein Großvater habe K. auf Bildern wiedererkannt. H1. T. habe über Kenntnisse über familieninterne Gegebenheiten gehabt. Der Kläger legte ein Zertifikat für die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 vor, das ihm im Dezember 2016 in Tiflis erteilt worden war. H1. T. , der Kläger des Verfahrens 7 K 4066/18, gab in seinem Aufnahmeverfahren an, sein Vater K. T. sei von 1940 bis 1952 in Povlodar/Kasachstan inhaftiert gewesen und 1987 gestorben. Er legte eine 2017 ausgestellte Archivbescheinigung vor. Danach fehlt in den Haushaltsbüchern des Dorfes B. für 1954 bis 1956 ein Eintrag für K. T. , während er danach mit Ehefrau H2. , dann mit dem Sohn F2. und ab 1961 auch mit dem Sohn H1. T. als in einem Haushalt lebend eingetragen sei. 5 Mit Bescheid vom 10.11.2017 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Eine deutsche Abstammung des Klägers lasse sich nicht feststellen. Der Kläger leite seine Abstammung von K. T. ausschließlich aus 2009 neu ausgestellten Urkunden her, denen die nötige Beweiseignung fehle. Ein Nachweis, dass K. T. sich bis zum Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe, sei ebenfalls nicht geführt. 6 Mit seinem gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch legte der Kläger die Kopie eines Formulars vor, das laut Übersetzung einen 1977 gestellten Antrag des H1. T. auf Erteilung eines Inlandspasses wiedergibt, K. T. als seinen Vater bezeichnet und den Eintrag „Nationalität Deutsch“ enthält. Beigefügt ist die Ablichtung einer im Jahr 2015 „wiederholt“ erteilten militärische Registrierungskarte des H1. T. , in der dessen Nationalität mit Deutsch angegeben ist. 7 Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2018 zurück. Es hielt daran fest, dass die biologische Abstammung des Klägers von K. T. nicht belegt sei. Die nachgereichten Unterlagen enthielten keine Angaben zu seinen Großeltern. 8 Der Kläger hat am 30.05.2018 Klage erhoben. 9 Zur Klagebegründung verweist er auf eine Mitteilung des Zivilregisters aus dem Jahr 2018, wonach im dortigen elektronischen Datensatz die am 19.04.1961 registrierte Geburtsakte des H1. T. mit dem Eintrag des deutschen Volkszugehörigen K. T. als seinem Vater erfasst sei. Dort und im Antragsformular für den Inlandspass seines Vaters sei sein Großvater genannt. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie meint, es fehle nach wie vor an einem tragfähigen Nachweis, dass der Kläger von K. T. abstamme. 15 Seit Juli 2019 hält sich der Kläger wieder im Bundesgebiet auf. Er ist im Besitz einer bis März 2020 gültigen Aufenthaltserlaubnis für einen studienvorbereitenden Deutschkurs. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren des H1. T. 7 K 4066/18, der beigezogenen Ausländerakten des Klägers und des beigezogenen BVFG-Vorgangs der Familie des T2. T. Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 20 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BVFG. 21 Das Gericht lässt offen, ob der Erteilung eines Aufnahmebescheides bereits entgegensteht, dass der Kläger nicht mehr über einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten verfügt. Dafür könnte sprechen, dass er in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, er fühle sich in Georgien nicht wohl und wolle weiter in Deutschland leben, so wie es bereits im Jahr 2016 sein Wunsch gewesen sei. 22 Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger. Deutscher Volkszugehöriger ist gemäß § 6 Abs. 2 BVFG eine nach 1923 geborene Person, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. 23 Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht vollständig. Es lässt sich nicht feststellen, dass er deutscher Abstammung ist. Der Kläger beruft sich hierzu auf den 1909 geborenen K. T. , der sein Großvater sei. Von dieser Person kann der Kläger eine deutsche Abstammung indessen nicht herleiten. 24 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Kläger biologisch von K. T. abstammt. Zweifel könnten sich daraus ergeben, dass keine Geburtsurkunden vorliegen, die in zeitlicher Nähe zu seiner Geburt und zu der Geburt des H1. T. ausgestellt worden sind. Die vorgelegten Geburtsurkunden sind erst im Jahr 2009 und damit viele Jahre nach dem jeweiligen Geburtszeitpunkt sowie nach dem Tod des K. T. gefertigt worden. Die weiteren behördlichen Mitteilungen, die zum Beleg eines Abstammungsverhältnisses in der väterlichen Linie dienen sollen, stammen aus noch jüngerer Zeit. Gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweiskraft zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und auch in den beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist, 25 vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 -, vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 - und vom 27.02.2019 - 19 A 1999/16 -; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14.08.2018 - 7 K 13697/18 -. 26 Hinzu tritt, dass sich anhand der vorgelegten Unterlagen der Grund der Neuausstellungen der Geburtsurkunden im Jahr 2009 nicht zweifelsfrei nachvollziehen lässt. Die Zivilregistermitteilung aus dem Jahr 2017 erwähnt mehrfache Änderungen des Geburtsregistereintrags des H1. T. , ohne Anlass und Gegenstand der jeweiligen Änderung eindeutig zu benennen. Die Übersetzung des Dokuments weist darauf hin, dass der Passus zum Grund der Berichtigung allgemeine Ausführungen enthält, die keinen Bezug zu den konkreten Personenstandsverhältnissen des H1. T. aufweisen, sondern den Bediensteten verschiedene Textbausteine für den Fall an die Hand geben, dass ein Grund für die Neuausstellung einer Personenstandsurkunde bescheinigt werden soll. Dass der Kläger entsprechend seinem erstmaligen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung mit seinem Vater im Jahr 2009 sämtliche Urkunden aus der Zeit vor dem Zerfall der Sowjetunion ausgetauscht hat, um ein „i“ im Nachnamen zu tilgen, ist weder amtlich bestätigt noch ohne weiteres nachvollziehbar. Heiratsurkunden, die eine Beziehung der Mütter des Klägers und des H1. T. zu den Personen untermauern könnten, die der Kläger als seinen Vater und als seinen Großvater väterlicherseits benennt, sind ebenfalls nicht vorgelegt worden. 27 Im Ergebnis kann jedoch offenbleiben, ob der Kläger biologisch von K. T. abstammt. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass K. T. deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. 28 Für die rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob man die für vor 1924 geborene Personen maßgebliche Regelung des § 6 Abs. 1 BVFG in der derzeit geltenden Fassung - BVFG neue Fassung - heranzieht, oder ob man die jüngste Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts 29 - vgl. Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 - 30 zugrunde legt. Es richtet die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers aus. Die bei Geburt des Klägers im Jahr 1990 geltende Fassung des § 6 BVFG - BVFG alte Fassung - ist mit § 6 Abs. 1 BVFG neue Fassung identisch. Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Die Regelung legt die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit für die sogenannte Erlebnisgeneration fest. Für sie wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert, das jedoch nur bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgegeben worden sein muss. Das Bekenntnis konnte durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hat. Hierbei war das Gesamtverhalten im Verhältnis zu den sowjetischen Behörden maßgebend. Diese mussten den Betroffenen im maßgeblichen Zeitraum als Angehörigen der deutschen Volksgruppe ansehen, 31 vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: Juni 2019, § 6 BVFG n.F., Randnummer 13 ff. 32 Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss ausschließlich sein, weil sich niemand gleichzeitig zu zwei verschiedenen Volkstümern bekennen kann, 33 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.1968 - 8 C 118.65 -. 34 Für die in der früheren Sowjetunion ansässige Erlebnisgeneration ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22.06.1941. 35 Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass K. T. sich im maßgeblichen Zeitraum zum deutschen Volkstum bekannt hat. Für die Annahme eines Bekenntnisses durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten fehlen belastbare Anhaltspunkte. Über seine damaligen Lebensumstände ist nicht bekannt, was einen verlässlichen Hinweis auf ein entsprechendes Bekenntnisverhalten gibt. Das Schicksal der Volksdeutschen aus B. und anderen deutschen Siedlungsgebieten in der UdSSR, etwa der Familie des P. T. , die in der Folgezeit nach Sibirien und Kasachstan deportiert wurden und in den Verbannungsorten der Kommandanturaufsicht unterstanden, hat K. T. nicht erlitten. Soweit er nach den Angaben des Klägers 1939 in einem Gefängnis inhaftiert worden sein soll, ist dies nicht belegt. Die Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Inhaftierung stimmen nicht mit den Angaben des H1. T. überein, was gegen eine sichere Kenntnis des Klägers von den damaligen Geschehnissen spricht. Die Gründe für eine Verhaftung sind zudem unbekannt. In den dreißiger Jahren waren in der Sowjetunion nicht nur Deutsche sondern Hunderttausende Menschen anderer Volkszugehörigkeit von Verhaftungen, Verbannungen und weiteren willkürlichen staatlichen Übergriffen betroffen. Gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit des K. T. spricht die ihm offenbar eingeräumte Möglichkeit, 1952 in seinen georgischen Heimatort zurückzukehren. Zu dieser Zeit waren die aus ihren angestammten Gebieten deportierten Volksdeutschen in die Trudarmee eingegliedert bzw. in Sondersiedlungen interniert, die jeweils dem NKWD unterstanden. Sie durften ihren Wohnort nicht verlassen und mussten sich regelmäßig bei den Behörden melden. Ihr rechtloser Zustand wurde 1948 durch ein Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets „auf ewige Zeiten“ festgeschrieben. Dessen Dekret vom 13.12.1955, mit dem die Sondersiedlungen aufgehoben wurden, änderte nichts daran, dass ihnen die Rückkehr in ihre angestammten Gebiete weiter versagt wurde. Vor diesem Hintergrund vermag der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, K. T. habe mehrere Sprachen gesprochen, im Gefängnis als Übersetzer gearbeitet und deshalb nach B. zurückkehren können, das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er sich bis Juni 1941 als deutscher Volkszugehöriger zu erkennen gegeben hat. 36 Keine Schlussfolgerungen in Bezug auf ein Bekenntnis des K. T. zum deutschen Volkstum lassen sich aus den Angaben des Herrn T2. T. ableiten, der über soziale Netzwerke in Kontakt zum Kläger gekommen ist. Soweit er mitteilt, sein Großvater habe K. T. auf Bildern wiedererkannt, und H1. T. habe –familieninterne Gegebenheiten gekannt, erscheinen diese Angaben dem Gericht zu vage, um als stichhaltige Hinweise auf eine tatsächliche familiäre Verbindung zwischen K. T. und P. T. zu dienen. Zudem kann sich das volkstumsmäßige Bekenntnisverhalten auch innerhalb einer Familie durchaus unterschiedlich ausrichten. 37 Aus den 2014 und 2018 ausgestellten Bescheinigungen des Zivilregisteramtes, wonach K. T. deutscher Volkszugehöriger sei, lässt sich dessen Bekenntnis in einem mehr als siebzig Jahre zurückliegenden Zeitraum nicht ableiten. Es fehlt jeder Hinweis, worauf die Behörde die Angabe zur Nationalität stützt. 38 Schließlich ist auch die Kopie des Formulars, das einen 1977 gestellten Passantrag des H1. T. darstellen soll, nicht geeignet, ein vor Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges abgelegtes Bekenntnis des K. T. zum deutschen Volkstum zu belegen. Das Dokument gibt schon keine unmittelbare Auskunft über die Volkszugehörigkeit des K. T. . Zudem weisen das abweichende Schriftbild bei der Angabe der Nationalität des H1. T. und der etwas hellere Hintergrund an dieser Stelle auf nachträgliche Änderungen hin. 39 Das Gericht schließt nicht aus, dass der Kläger sich hinsichtlich der Frage der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen in einem Darlegungs- und Beweisnotstand befindet. Zwar lässt ein unverschuldeter Beweisnotstand auf dem Gebiet des Vertriebenen- und Spätaussiedlerrechts es zu, auch Tatsachen festzustellen, die ein Antragsteller lediglich vorträgt. Gleichwohl darf eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle zu der Überzeugung gelangt, dass sie vorliegt, 40 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 -. 41 Die Überzeugung, dass K. T. sich im relevanten Zeitraum zum deutschen Volkstum bekannt hat, hat das Gericht nicht gewinnen können. 42 H1. T. scheidet als Bezugsperson für eine deutsche Abstammung des Klägers ebenfalls aus. Denn H1. T. müsste seinerseits deutscher Abstammung sein, um die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger zu erfüllen. Das gilt unabhängig davon, ob man seine Volkszugehörigkeit am Maßstab des § 6 Absatz 2 BVFG neue Fassung misst oder ob wiederum die Rechtslage bei Geburt des Klägers im Jahr 1990 zugrunde gelegt wird. Nach der damaligen Rechtslage wäre der 1961 und damit nach Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges geborene H1. T. als sogenannter Spätgeborener anzusehen. Spätgeborene sind entsprechend § 6 BVFG alte Fassung deutsche Volkszugehörige, wenn sich zumindest ein Elternteil bis Kriegsbeginn zum deutschen Volkstum bekannt hat und diese Bekenntnislage an den Spätgeborenen weitergegeben hat, 43 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -. 44 Da sich nicht feststellen lässt, dass K. T. ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, fehlt auch der Anknüpfungspunkt für eine deutsche Abstammung des H1. T. . 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 47 Rechtsmittelbelehrung 48 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 49 50 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 51 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 52 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 53 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 54 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 55 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 56 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 57 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 58 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 59 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 60 Beschluss 61 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 62 5.000,00 € 63 festgesetzt. 64 Gründe 65 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 66 Rechtsmittelbelehrung 67 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 68 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 69 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 70 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 71 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.