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Urteil

10 K 14431/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0115.10K14431.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1967 in der Türkei geborene Kläger reiste 1972 in die Bundesrepublik ein. Er erhielt fortlaufend Aufenthaltserlaubnisse. 1988 heiratete er die türkische Staatsangehörige T. L. , die ins Bundesgebiet einreiste. Die Kinder des Ehepaares wurden 1990, 1993 und 2001 in Berlin geboren. Der Kläger wurde am 2.10.1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert, wodurch er seine türkische Staatsangehörigkeit verlor. Er erwarb die türkische Staatsangehörigkeit durch Beschluss des türkischen Ministerrats am 06.09.1996 wieder. Im Rahmen der Passbeantragung für seinen Sohn stellte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul mit Bescheid vom 17.06.2016 den deutschen Reisepass des Klägers, ausgestellt am 1.06.2015 in Berlin, sicher. Daraufhin stellte der Kläger am 9.09.2016 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Er gab an, er habe seine deutsche Staatsangehörigkeit nach der damaligen Rechtslage gem. § 25 StAG a.F. nicht verloren, da er seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit in Deutschland gehabt habe. Es fehle an einem für die Aufgabe des Wohnsitzes erforderlichen nach außen manifestierten Willensakt. Sollte er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, so habe er sie jedenfalls durch Ersitzung gem. § 3 Abs. 2 StAG wieder erworben, da er jahrelang von deutschen Stellen als deutscher Staatsbürger behandelt worden sei und dies nicht zu vertreten gehabt habe. Es seien ihm nämlich vom Bezirksamt Berlin Mitte 2005 und 2015 deutsche Reisepässe ausgestellt worden. Ein vorsätzliches „Täuschen durch Unterlassen“ sei nicht gegeben. Da er von seiner Wiedereinbürgerung keine Kenntnis gehabt habe, habe er die deutschen Behörden auch nicht über die fehlende deutsche Staatsbürgerschaft täuschen können. Das Bundesverwaltungsamt lehnte mit Bescheid vom 12.06.2017 den Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ab. Der Kläger habe mit der auf seinen Wunsch hin erfolgten Einbürgerung in den türkischen Staatsverband seine deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 25 Abs. 1 RuStAG in der bis zum 31.12.1999 gelten den Fassung verloren. Denn er habe im September 1996 in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr gehabt. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch „Ersitzung“ wieder erworben, da er seine Behandlung als Deutscher zu vertreten gehabt habe. So habe er in seinem Passantrag vom 1.06.2015 angegeben, die türkische Staatsangehörigkeit von Geburt zu besitzen und dabei verschwiegen, dass er sie auf seinen Antrag hin wieder erlangt habe. Der Kläger legte gegen den Bescheid am 18.07.2017 Widerspruch ein. Am 3.11.2017 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt vor: Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland nie aufgegeben. Er habe immer einen Wohnsitz in Berlin gehabt und dort zahlreiche geschäftliche Aktivitäten entwickelt. Alle seine Kinder seien in Deutschland geboren worden, auch der 2001 geborene Sohn B. D. . Er habe sich bei weitem überwiegend in Deutschland und nicht in der Türkei aufgehalten. Zwar sei er 1995 insgesamt 7 Monate und 14 Tage in der Türkei gewesen und damit länger als in Deutschland. Er habe sich aber in der Türkei 1996 insgesamt nur 5 Monate und 5 Tage aufgehalten und 1997 lediglich 6 Monate und 15 Tage. Die restliche Zeit sei er überwiegend in Deutschland gewesen. Er habe in der Türkei keine geschäftlichen Aktivitäten entwickelt. Die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband sei ohne sein Wissen und auf Betreiben der türkischen Behörden erfolgt und nicht Anlass für die Aufenthalte in der Türkei und Zeichen eines Rückkehrwillens gewesen. Einen familiären Lebensmittelpunkt in der Türkei – etwa wegen des Schulbesuchs der Töchter - habe es ebenso wenig wie geschäftliche Aktivitäten gegeben. Vielmehr sei er ab 2002 als Selbstständiger in Deutschland beruflich tätig gewesen. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls nach seiner Wiedereinbürgerung in die Türkei ersessen. Er sei mit Erstausstellung eines deutschen Passdokuments 1995 als deutscher Staatsbürger behandelt worden. Sein Sohn sei 2001 deutscher Staatsbürger durch Geburt geworden. Seine Frau und seine Kinder hätten deutsche Staatsbürgerschaftsurkunden 1995 erworben. Ihm sei 2005 ein deutscher Reisepass und 2015 ein deutscher Reiseausweis in Berlin ausgestellt worden. Er werde als deutscher Staatsbürger beim Einwohnermeldeamt geführt und habe für die Bundestagswahl die Wahlbenachrichtigungen erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.06.2017 zu verpflichten festzustellen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit nicht mehr in Deutschland gehabt habe sondern spätestens seit Juli 1995 in der Türkei lebe. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Ein- und Ausreisevermerken und den Nachweisen über den Rentenversicherungsverlauf. Der Kläger habe sich im Jahr 1995 im nachgewiesenen Zeitraum von insgesamt 8,5 Monaten lediglich 30 Tage und im Jahr 1996 im nachgewiesenen Zeitraum von 4 Monaten lediglich 4 Tage außerhalb der Türkei aufgehalten. Das gleiche Bild ergebe sich auch für die Folgejahre. Die Aussetzung der Leistungen der deutschen Rentenversicherung für den Kläger in der Zeit vom 1.06.1996 bis zum 29.10.1996 belege, dass der Kläger sich nicht schwerpunktmäßig in Deutschland aufgehalten habe. Der Kläger habe im Widerspruch selbst eingeräumt, in der fraglichen Zeit arbeitslos gewesen zu sein und sich „vorübergehend“ in der Türkei aufgehalten zu haben. Der Kläger habe folglich keine aussagekräftigen Unterlagen darüber vorgelegt, seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit in Deutschland gehabt zu haben. Da auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei, komme es auf melderechtliche Bescheinigungen nicht an. Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ersitzung gem. § 3 Abs. 2 StAG sei die Schaffung eines konkreten Vertrauenstatbestandes durch deutsche Behörden erforderlich, an dem es hier mangele. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf die Ausstellung deutscher Reisepässe an seine Ehefrau und seine beiden Töchter berufen, da die Ausstellung ihrer Pässe aufgrund ihrer eigenen Einbürgerung erfolgt sei. Der Kläger habe die Ausstellung seiner deutschen Reisepässe zu vertreten gehabt, da er den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gegenüber den Behörden verschwiegen habe. Da die Einbürgerung in Deutschland eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit voraussetze und der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die persönliche Beantragung voraussetze, müsse der Kläger vom Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auch gewusst haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Untätigkeitsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten feststellenden Verwaltungsakt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er wird durch die entsprechende Ablehnung der Beklagten im Bescheid vom 12.06.2017 nicht in seinen Rechten verletzt, weil er kein deutscher Staatsangehöriger – mehr - ist. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit zwar am 2.10.1995 erworben. Er hat sie jedoch durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 6.09.1996 wieder verloren. Nach § 25 StAG in der Fassung vom 29.06.1977, gültig bis zum 31.12.1999, verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Nach seinen eigenen Angaben im Klageverfahren hat der Kläger einen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt. Dass dieser Antrag nicht auf seiner freien Willensentscheidung beruhte, ist weder vorgetragen noch belegt. Sein Einwand, von den türkischen Behörden sei das Wiedereinbürgerungsverfahren ohne den dezidierten Willen der Betroffenen durchgeführt worden und in seinem Fall nicht mit einer Rückkehrabsicht in die Türkei verbunden gewesen, ist dabei unbeachtlich. Da gerade in staatsbürgerlichen Angelegenheiten gewisse Sorgfaltspflichten zu beachten sind, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.12.2006 – 2 BvR 1339/06 – NVwZ 2007, 441; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 12.12.2007 – 5 C 07.2785 – juris, ist grundsätzlich zu verlangen, dass ein vorgelegtes Formular vor der Unterschrift durchgelesen und auf seinen Inhalt überprüft wird. Sollte der Kläger einen Wiedereinbürgerungsantrag beim türkischen Generalkonsulat angeblich ohne den Willen, die türkische Staatsbürgerschaft zu begehren, unterschrieben haben, so muss er sich an dem Inhalt dieser mit seiner Unterschrift legitimierten Erklärung festhalten lassen und kann sich nicht nachträglich auf fehlendes Erklärungsbewusstsein berufen BayVGH Beschluss vom 21.08.2019 – 5 ZB 18.1226 –, m.w.Nw., juris. Dass der Kläger von der Wiedereinbürgerung angeblich keine Kenntnis hatte, ist rechtlich ohne Belang. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 10 Satz 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 (türkisches Gesetzblatt DBl Nr. 11638 vom 22.2.1964) in der maßgeblichen Fassung (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) tritt die Wirkung der Einbürgerungsentscheidung mit dem Datum der Entscheidung des Ministerrats ein. Eine evtl. fehlende förmliche Zustellung des Ministerratsbeschlusses gemäß Art. 17 der Durchführungsverordnung zum türkischen Staatsnagehörigkeitsgesetz vom 11. Februar 1964 - Gesetzesnummer: 403 - veröffentlicht im Amtsblatt vom 1. Juli 1964 Nr. 11742 - hat damit keinerlei Einfluss auf die Wirkung der Einbürgerungsentscheidung. Vgl. hierzu eingehend VG München, Urteil vom 05.10.2009 - M 25 K 08.2073 -, juris Rn. 19. Der Kläger hat durch die Wiedereinbürgerung vom 6.09.1996 seine erst ein Jahr vorher erlangte deutsche Staatsangehörigkeit wieder gem. § 25 Abs. 1 StAG verloren, da er im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte. Denn der Kläger hat bereits im Sommer 1995 seinen ständigen Aufenthalt in der Türkei genommen. Zwar kann nach § 7 Abs. 2 BGB eine Person einen mehrfachen Wohnsitz haben, so dass die Begründung eines Wohnsitzes im Ausland allein nicht genügt, um den inländischen Wohnsitz zu beseitigen. Vorliegend bestehen aber keine Nachweise, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten hat und sich gleichermaßen in der Türkei wie in der Bundesrepublik aufgehalten hat. Dies hat die Beklagte anhand der Unterlagen über die Ein- und Ausreise und die tatsächlichen Aufenthalte in der Türkei zutreffend festgestellt. Aus der Aufstellung über die Aufenthalte ergibt sich, dass der Kläger bereits im Sommer 1995 den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse in die Türkei verlegt hat und nur gelegentlich nach Deutschland eingereist ist. Auch die Aussetzung der Rentenzahlungen und der Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz im Jahr 1996 unterstreicht die Verlagerung des Lebensschwerpunkts in die Türkei. Hiergegen spricht nicht, dass der Kläger in Berlin von 2002 bis 2010 ein Gewerbe geführt hat. Durch die Anmeldung eines Gewerbes in Berlin 2002 ist kein Nachweis über den tatsächlichen Aufenthalt im Inland im Jahr 1996 gegeben. Da die Ehefrau und die Kinder selbst die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, kann aus ihren Aufenthalten kein Rückschluss auf den faktischen Lebensmittelpunkt des Klägers gezogen werden. Der Umstand, dass das jüngste Kind des Klägers 2001 in Berlin geboren worden ist, ist für die Feststellung des Inlandsaufenthalts 1996 ohne Belang. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gem. § 3 Abs. 2 StAG ersessen. Hiernach erwirbt die Staatsangehörigkeit auch, wer seit 12 Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Zum einen ist der Kläger nicht seit 12 Jahren von deutschen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden, da er erst im Juni mit Ausstellung eines deutschen Reisepasses von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden ist. Damit begann die Frist von zwölf Jahren im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erst zu diesem Zeitpunkt. Hintergrund der Vorschrift ist nämlich die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227) und der Schutz eines im jeweiligen Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden. VGH Mannheim, Beschluss vom 29.05.2008 – 13 S 1137/08 – juris Rn. 11; VG Köln, Urteil vom 4.02.2015 – 10 K 7733/13 – juris Rn. 88; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2014 – OVG 5 N 2.12 – juris Rn. 8; VG Stade, Urteil vom 27. 08.2009 – 1 A 560/09 – juris Rn. 32. Letzteres folgt aus den in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG angeführten Beispielen für behördliche „Behandlungen“, welche allesamt auf ein Agieren gegenüber dem Betroffenen mit dessen Wissen und Kenntnisnahme von der „amtlichen Deutschenbehandlung“ gerichtet sind – also für behördliches Handeln mit „Außenwirkung“. Demgemäß stellt auch Ziffer 3.2 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 17. April 2009 insbesondere auf die Ausstellung von Urkunden ab, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen. Ein rein verwaltungsintern bleibendes Handeln wie ein Melderegistereintrag kann beim Betroffenen kein Bewusstsein für eine „amtliche Deutschenbehandlung“ entstehen lassen und ist nicht schützenswert VG Berlin, Urteil vom 07.12.2016 – 2 K 433.15 –, juris, VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 21.03.2014 – RN 9 K 13.1805 – juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2015 – 19 E 1221/13 – juris Rn. 5. Bei Sicherstellung des deutschen Reisepasses durch das deutsche Generalkonsulat in Istanbul lag also noch keine 12 Jahre andauernde Behandlung des Klägers als deutscher Staatsangehöriger vor. Zutreffend hat die Beklagte darüber hinaus festgestellt, dass der Kläger seine Deutschenbehandlung zu vertreten hat. Denn er hat bei dem Ausfüllen des Passformulars seine Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband bewusst verschwiegen. Den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid schließt sich die Kammer an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.