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Beschluss

14 L 2392/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0124.14L2392.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe 2 I. 3 Die 1982 geborene Antragstellerin ist syrische Staatsangehörige und kurdische Volksugehörige und hatte vormals ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien. Sie reiste im Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), ihr Asyl und internationalen Flüchtlingsschutz zu gewähren. 4 Im Rahmen dieses Verfahrens ergab eine Datenbankabfrage, dass ihr im November 2014 in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. In der Folge lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 16. März 2015 den Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens ab und stellte fest, dass der Klägerin kein Asylrecht zusteht, weil sie aus einem sicheren Drittstaat (Bulgarien) nach Deutschland eingereist sei. Gleichzeitig ordnete es die Abschiebung der Klägerin nach Bulgarien an. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobene Klage und der Eilantrag (Az. 4 K 1435/15.A und 4 L 568/15.A) blieben erfolglos. Nachdem sich die Antragstellerin zunächst der Abschiebung entzogen hatte, wurde sie am 13. Juni 2016 zusammen mit ihrem Bruder nach Bulgarien abgeschoben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland wurde auf drei Jahre nach der Abschiebung befristet. 5 Im Juli 2018 meldete der jetzige Ehemann der Antragstellerin (deutscher Staatsangehöriger) der Meldebehörde seines Wohnortes, dass die Antragstellerin seit dem 4. Juli 2018 bei ihm wohne. Gleichzeitig beantragte er, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und Deutschkurse zu bezahlen. Sie hätten vor einem Imam bereits geheiratet und bemühten sich um eine standesamtliche Heirat in Deutschland. Am 00. 00. 2018 heirateten er und die Antragstellerin vor dem Standesamt Waldbröl und beantragten über einen Rechtsanwalt erneut, der Antragstellerin zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Dies lehnte die zuständige Ausländerbehörde mit Bescheid vom 20. November 2018 ab und forderte die Antragstellerin auf, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Gleichzeitig drohte sie die Abschiebung der Klägerin nach Bulgarien an, falls diese nicht freiwillig oder fristgerecht ausreise. Die Abschiebung nach Syrien wurde ausgeschlossen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf drei Jahre ab der Abschiebung befristet. 6 Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die zuständige Ausländerbehörde erhobenen Klagen (11 K 8414/18, 11 K 6/19) und Eilantrag (11 L 2902/18) nahm die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 zurück, nachdem die zuständige Ausländerbehörde zugesichert hatte, ihren Aufenthalt bis Ende August 2019 zu dulden. Sofern die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt Sprachkenntnisse der Leistungsstufe A1 und die Sicherung des Lebensunterhalts nachweise, würden die Wirkungen der Abschiebung vom 13. Juni 2016 auf den Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise befristet und der Erteilung eines Visums vorab zugestimmt. 7 Die Antragstellerin legte der zuständigen Ausländerbehörde ein Flugticket von Köln/Bonn nach Sofia für den 30. August 2019 vor, reiste jedoch nicht aus. 8 Am 22. August 2019 wurde sie auf freiwilliger Basis notfallmäßig in der psychiatrischen Akutstation des Klinikums P. stationär aufgenommen, wurde auf ihr Drängen jedoch schon am 23. August 2019 gegen ärztlichen Rat entlassen. Vom 25. August bis 4. September 2019 hielt sie sich erneut im Klinikum P. auf freiwilliger Basis auf. 9 Am 25. September 2019 ließ sie über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und sie bis zur Entscheidung darüber zu dulden. Sie sei psychisch nicht in der Lage, den geschlossenen Vergleich zu erfüllen. 10 Unter dem 14. November 2019 beantragte sie beim Bundesamt, ihr Asylverfahren hinsichtlich der Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wieder aufzugreifen und unter Abänderung des Erstbescheids solche hinsichtlich Bulgariens festzustellen. 11 Am gleichen Tag hat sie um gerichtlichen Eilrechtsschutz sowohl gegen die zuständige Ausländerbehörde als auch das Bundesamt nachgesucht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich der Antrag gegen das Bundesamt. Der Antrag gegen die zuständige Ausländerbehörde ist vor der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen 11. Kammer anhängig. Zur Begründung ihres Eilantrags gegen das Bundesamt verweist die Antragstellerin auf ihre psychische Situation (Suizidalität im Kontext mit einer posttraumatischen Belastungsstörung) und die ihr Anfang Dezember von der Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe I. attestierte Schwangerschaft, die aufgrund einer IVF/ICSI-Therapie im Oktober 2019 eingetreten ist. 12 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 13 dem Bundesamt im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufgreifensverfahrens nicht nach Bulgarien abgeschoben werden darf. 14 Die Antragsgegnerin hat sich zum Verfahren nicht geäußert. 15 Der bulgarische Aufenthaltstitel und das „travel document“ der Antragstellerin waren bis zum 24. November 2019 gültig. 16 II. 17 Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. 18 Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft. Zwar ist vorläufiger Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesamtes in der Regel nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, sodass ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 unzulässig wäre (§ 123 Abs. 5 VwGO). Ist der Betroffene aber aufgrund einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Abschiebungsanordnung oder –androhung in einer Entscheidung über seinen Asylantrag vollziehbar ausreisepflichtig, kann und muss er eine nachträgliche Änderung der Sach- und/ oder Rechtslage in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG mit einem Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend machen. Diesen Antrag kann er auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen beschränken (sogenanntes Folgeschutzgesuch). 19 Vgl. zum Folgeschutzgesuch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, juris, Rn. 16; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, juris, Rn .14; Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, juris, Rn. 5 ff. 20 Droht - wie hier - vor der Entscheidung des Bundesamtes über dieses Folgeschutzgesuch eine Abschiebung, so kann der Betroffene diesen Verfahrensanspruch nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gegenüber dem Bundesamt effektiv sichern (Art. 19 Abs. 4 GG). Wie ein solcher Antrag konkret zu formulieren ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Er ist jedenfalls im Ergebnis – wie hier - darauf zu richten, sicherzustellen, dass die zuständige Ausländerbehörde vorläufig von einer Abschiebung absieht. 21 Für einen solchen Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Ausländerbehörde ist nicht schon aufgrund des Folgeschutzgesuchs an einer Abschiebung des Ausländers gehindert. Ein Folgeschutzgesuch ändert unabhängig von seinem Erfolg nichts an der Vollziehbarkeit einer bestehenden Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 AufenthG) und der Ausländer ist unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich abzuschieben. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, wonach die nicht in einen sicheren Drittstaat geplante Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vorliegen, vollzogen werden darf, findet ausschließlich auf Asylfolgeanträge und nicht auch auf Folgeschutzgesuche Anwendung. 22 Vgl. zum Ganzen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. September 2017 – 18 B 1033/17 –, juris m.w.N.; ebenso Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 11 B 181/19 –, juris, Rn. 11; analoge Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG befürwortend Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg Baden, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 11 S 2493/16 -, juris. 23 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 24 Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der Anspruch, der sich daraus ergibt und vorläufig geregelt werden soll (Anordnungsanspruch), als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) bestehen, wobei die dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies setzt hinsichtlich des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Maßgebend sind nach § 77 AsylG die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 25 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 26 Zwar spricht einiges dafür, dass sie zumindest aufgrund der gegenüber März 2015 als dem Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Bundesamts teilweise glaubhaft und substantiiert vorgetragenen geänderten persönlichen Situation (Heirat mit deutschem Staatsangehörigen, psychische Erkrankung, Schwangerschaft) einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich möglicher Abschiebungsverbote hat. 27 Zur Zulässigkeit eines Wiederaufgreifensantrags im Asylverfahren BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19-, juris, Rn. 20, 21. 28 Es lässt sich aber nicht feststellen, dass sie Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hat. 29 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (GrCH) bzw. ein Verstoß gegen den insoweit übereinstimmenden Art. 3 EMRK droht (der auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot darstellen würde). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Maßstäbe für die Anwendung dieser Regelungen bei Rückführungen innerhalb der Europäischen Union präzisiert und partiell verschärft. Hiernach darf ein Asylbewerber aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich immer in einen anderen Mitgliedstaat rücküberstellt werden, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt, d.h. die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Ein solcher Verstoß gegen Art. 4 GRCh ist nur anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. 30 EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 (Abubacarr Jawo) –, juris, Rn. 76 ff., insbesondere 92, und – C-297/17 (Ibrahim u.a.) –, juris. 31 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre nach der „harten Linie“ des EuGH 32 - so die Bewertung durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5 - 33 erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot und Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. 34 EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 92,93 m.w.N. . 35 Dieser „harten Linie“ schließt sich die Einzelrichterin an. Sie ist die konsequente Anwendung der Maßstäbe, die der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in anderen Zusammenhängen zur Bedeutung und Tragweite von Art. 4 GrCh entwickelt hat, dem Art. 3 EMRK entspricht. Der EGMR betont in ständiger Rechtsprechung, dass Art. 4 GrCh/ Art. 3 EMRK nicht so ausgelegt werden kann, dass die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, einen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Person das Recht auf eine Wohnung oder finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können daher nur in ganz außergewöhnlichen Fällen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK darstellen und ein Abschiebeverbot begründen. 36 Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – Tarakhel ./. Switzerland, 29217/12 –, NvwZ 2015, 127 ff. 37 Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) haben die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im fachgerichtlichen (Eil-) Verfahren dem hohen Wert der Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss – jedenfalls, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind – auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. 38 Vgl. zuletzt m.w.N. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris. 39 Ausgehend von diesen Maßstäben bieten die vorliegenden Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bei einer Rückführung nach Bulgarien in eine extreme materielle Not gerät und die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird. 40 Es ist ihr zuzugeben, dass die Lage für anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus (im Folgenden: Schutzberechtigte) in Bulgarien nicht einfach ist. 41 So mit ausführlicher Begründung Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30. August 2019, Kap. 7, S.21-25. 42 Auch die EU-Kommission hat im November 2018 offiziell die unzureichende Umsetzung der europäischen Verfahrensrichtlinie gegenüber der Republik Bulgarien angemahnt. Dies betrifft die Unterbringung und rechtliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen, zutreffende Identifizierung und Unterstützung von besonders verletzlichen Schutzsuchenden, fehlende Unterstützung durch Rechtsbeistände, Inhaftierung von Schutzsuchenden und fehlende Sicherheitsvorkehrungen im Haftverfahren. Nichtsdestotrotz bietet die bulgarische Rechtslage und Vollzugspraxis zumindest im Grundsatz die Schutzgewährung für Flüchtlinge bzw. internationalen subsidiären Schutz und stellt die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheit für Schutzbewerber nach der Anerkennung gemessen an den oben dargelegten grund- und menschenrechtlichen Maßstäben in genügendem Maß sicher. 43 Vgl. zum rechtlichen Rahmen und der Situation von Flüchtlingsbewerbern, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutz in Bulgarien ausführlich Helsinki Foundation for Human Rights, Asylum Information Database (AIDA), Country Report Bulgarien, veröffentlicht vom European Council on Refugees and Exiles, Update 2018 (Stand: 31. Dezember 2018), Kapitel „Overview of the main changes since the previous report update“, S. 11, 1. Absatz; Kapitel „Content of international protection“, S. 69 ff. . 44 Es gibt keine Berichte darüber, dass eine große Zahl Schutzberechtigter in Bulgarien obdachlos ist oder Hunger leidet. Auch die Antragstellerin, die seit ihrer Rücküberstellung nach Bulgarien im Juni 2016 dort bis zu ihrer Wiedereinreise nach Deutschland im Juni 2018 gelebt hat, hat nichts Derartiges vorgetragen. 45 Schutzberechtigte haben ein Recht auf Sozialhilfe, die jedoch ohne eine feste Meldeadresse außerhalb von Aufnahmezentren nicht gewährt wird. Weiter haben sie Anspruch auf Unterbringung in sogenannten Zentren für temporäre Unterkunft für 3 Monate pro Jahr, verlängerbar um weitere 3 Monate. Sie können auch finanzielle Unterstützung zu den Mietkosten für bis zu 6 Monaten erhalten. Im Verhältnis zur Kaufkraft sind die Lebenshaltungskosten in Bulgarien EU-weit zudem derzeit am niedrigsten; 1 Kilo Kartoffeln etwa kostet umgerechnet rund 50 Cent, die Miete einer Dreizimmerwohnung außerhalb des Zentrums von Sofia rund 350 EUR. 46 Zu den Lebenshaltungskosten Nachweise bei VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – A 4 S 2476/19 –, juris, Rn. 16. 47 Ebenso haben Schutzberechtigte Zugang zu einer Krankenversicherung für die medizinische Basisbehandlung, wenn sie arbeitstätig sind oder den Beitrag von 9,40 € im Monat aus eigenen Mitteln aufbringen. Nicht krankenversicherte Personen erhalten eine kostenfreie Notfallversorgung. 48 Schutzberechtigte haben auch die reale Möglichkeit, sich durch Arbeit ein Existenzminimum zu sichern. Sie haben automatischen und bedingungslosen Zugang zum Arbeitsmarkt. Zwar sehen sie sich den üblichen Hindernissen wie insbesondere mangelnden Sprachkenntnissen oder fehlender Ausbildung gegenüber. Trotzdem bestehen nach einer Studie eines österreichischen Consulting-Unternehmens aus Dezember 2018 im Auftrag des UNHCR für erwerbsfähige Flüchtlinge durchaus Chancen, eine Arbeitsstelle beispielsweise in der Landwirtschaft und der Gastronomie zu finden, weil u.a. wegen Abwanderung Jüngerer in die Städte und ins europäische Ausland in Bulgarien Arbeitskräftemangel herrscht. 49 CATRO, „Bulgarian labour market needs as key to refugee employment“, nachgewiesen unter https://ec.europa.eu/migrant-integration/librarydoc/ bulgarian 50 Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien lässt sich daher den vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen. 51 So auch unter Auseinandersetzung mit den aktuellen Erkenntnismitteln OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A -, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 11 A 2553/15.A –, juris; für eine Familie mit Kindern VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – A 4 S 2476/19 –, juris, Rn. 16. 52 Ob dies im Einzelfall bei Personen, die besonders schutzbedürftig sind (beispielsweise Familien mit insbesondere kleinen Kindern, Kranke, Behinderte, ältere Menschen) möglicherweise anders zu bewerten ist, kann offen bleiben. Jedenfalls im Fall der Antragstellerin – selbst wenn man sie aufgrund der Schwangerschaft und späteren Sorge für ein Neugeborenes als besonders schutzbedürftig ansieht - ist das Gericht aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht zu der Überzeugung gelangt, dass sie nach einer Rücküberstellung nach Bulgarien ernsthaft und konkret Gefahr läuft, menschenwürdewidrig zu verelenden. Sie soll nach Bulgarien nur für eine begrenzte Zeit zurückgeführt werden, um dort ein Visum für den Nachzug nach Deutschland zu ihrem deutschen Ehemann zu beantragen. Sie und ihr Ehemann haben es dabei zunächst selbst in der Hand, diese Zeit dadurch so kurz wie möglich zu halten, indem sie unverzüglich die erforderlichen Unterlagen und Nachweise beibringen, um das Visum zur Wiedereinreise nach Deutschland erhalten zu können (Heiratsurkunde, Nachweis über Krankenversicherungsschutz in Deutschland, Wohnortnachweis des Partners in Deutschland, z.B. Meldebescheinigung, nicht älter als 6 Monate, Nachweis über Deutschkenntnisse (Goethe-Institut A1) und formlose schriftliche Erklärung des in Deutschland lebenden Partners, dass beabsichtigt ist, die eheliche Lebensgemeinschaft zu führen). 53 Deutsche Botschaft Sofia, Visum bei Nachzug zum deutschen Ehepartner (Familienzusammenführung), nachgewiesen unter https://sofia.diplo.de/ bg-de/service/ 05-VisaEinreise-/1443404 54 Zudem hat die Antragstellerin schon zwei Jahre in Bulgarien gelebt, nachdem sie im Juni 2016 zusammen mit ihrem Bruder aus Deutschland dorthin überwiesen wurde. Aufgrund dieses Voraufenthalts ist sie mit den dortigen Verhältnissen vertraut und hatte die Gelegenheit, Sprachkenntnisse zu erwerben, die ihr sowohl den Zugang zu einer Wohnung als auch zum Arbeitsmarkt dort erleichtern. Außerdem kann sie – wenn auch sicherlich nur in beschränktem Maß – auf die finanzielle Unterstützung durch ihren Ehemann zurückgreifen. Die noch nicht weit fortgeschrittene Schwangerschaft der Antragstellerin stellt keine Krankheit dar, selbst wenn es sich nach dem vorgelegten Attest um eine Risikoschwangerschaft mit einem erhöhten Abortrisiko handeln soll. Um unabhängig von staatlicher Versorgung Zugang zu medizinischer Versorgung zu haben, könnte sie für den vergleichsweise geringen Betrag von 9,40 € monatlich eine Versicherung für eine Basisversorgung abschließen. Möglicherweise kann sie sogar über ihren Ehemann als mitversicherte Ehefrau Leistungen der deutschen Krankenversicherung erhalten. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Versicherte bei vorübergehenden Aufenthalten Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. 55 Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 56 Aus den vorstehenden Gründen besteht weder eine individuell drohende Gefahr für die Antragstellerin noch hat sie einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer Extremgefahr in Bulgarien. 57 Soweit sie eine psychische Erkrankung geltend macht, greift die gesetzliche Vermutung in § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, dass ihrer Abschiebung keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Gegenteiliges ist nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Berichte zu ihren stationären Aufenthalten im Klinikum P. sind nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Sie entsprechen schon nicht den Anforderungen nach § 60a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG. Zudem legt der Inhalt nahe, dass es sich um verfahrensangepasstes Verhalten der Antragstellerin mit Blick auf den Ausreisetermin handelt (Selbsteinweisung, Drängen auf Entlassung nach einem/wenigen Tagen gegen ärztlichen Rat), wie die Ausländerbehörde im Einzelnen überzeugend dargelegt hat. 58 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.