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Beschluss

8 L 130/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0130.8L130.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 22.01.2020 (8 K 419/20.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2020, wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22.01.2020 gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2020 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 ist zulässig, insbesondere innerhalb der einwöchigen Frist der §§ 71a Abs. 1 und 4, 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz (AsylG) gestellt. 5 Der Antrag ist auch begründet. 6 Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit den §§ 71a Abs. 1 und 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Es müssen erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. 7 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Rn. 99, juris. 8 "Angegriffen" im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist daher die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. 9 Verwaltungsgericht (VG) Minden, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 10 L 431/19.A -, Rn. 6, juris. 10 Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. 11 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 10 L 431/19.A -, Rn. 13, juris. 12 Nach diesem Maßstab bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 13.01.2020 unter Ziffer 3 enthaltenen Abschiebungsandrohung, weil erhebliche Gründe dafür sprechen, dass das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin nicht als unzulässig hätte ablehnen dürfen. 13 1. Die Beklagte hat die Unzulässigkeitsentscheidung auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG gestützt, der bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel daran, dass § 71a AsylG mit Unionsrecht vereinbar ist und auf den vorliegenden Fall überhaupt angewendet werden darf. 14 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 10 L 431/19.A -, Rn. 13, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 30.12.2019 – 13 A 392/19 -, Rn 22 ff, juris. 15 Ein Zweitantrag liegt gemäß § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn ein Antragsteller nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Wird ein Zweitantrag gestellt, ist nach § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 16 Damit beschränkt § 71a Abs. 1 AsylG das Zweitantragsverfahren nicht auf erfolglos abgeschlossene Asylverfahren, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wurden, sondern erstreckt es ausweislich seines Wortlauts darüber hinaus auch auf solche Staaten, die zwar – wie Norwegen - nicht der Europäischen Union angehören, für die aber Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren wiederum ist in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-Verordnung) geregelt, die gemäß Section 32 paragraph 4 Immigration Act (englische Fassung abrufbar unter https://lovdata.no/dokument/NLE/lov/2008-05-15-35) in Norwegen als nationales Recht Anwendung findet. 17 Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 30.12.2019 – 13 A 392/19 -, Rn 31, juris. 18 Im Gegensatz dazu dürfte die Richtlinie 2013/32/EU nach dem Wortlaut der Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 2 lit. q) die Fälle der Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz wegen eines vorausgehenden erfolglosen Asylverfahrens auf diejenigen Fälle beschränken, in denen das vorausgehende Verfahren in einem Mitgliedstaat der EU durchgeführt wurde (Hervorhebung durch das Gericht). Die Richtlinie 2013/32/EU (und nicht deren Vorgänger, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. L 326, S. 13)) findet gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU auf den vorliegenden Fall auch Anwendung, weil die Antragstellerin ihren förmlichen Asylantrag am 03.06.2016 und damit nach dem Stichtag 20. Juli 2015 gestellt hat. 19 Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen (abgesehen von den in der Dublin III-Verordnung geregelten Fällen) ein Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat der EU als unzulässig betrachtet werden kann. So ist diese Möglichkeit gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU unter anderem dann eröffnet, wenn es sich bei dem als unzulässig abzulehnenden Antrag um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. 20 Bei einem Folgeantrag handelt es sich nach der Legaltdefinition des Art. 2 lit. q) der Richtlinie 2013/32/EU wiederum um einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 EU abgelehnt hat. Dementsprechend setzt ein Folgeantrag voraus, dass zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden, nämlich ein "früherer" und ein "weiterer" Antrag. 21 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 10 L 431/19.A -, Rn. 24, juris. 22 Bei beiden Anträgen muss es sich um einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU handeln. Nach dieser Norm ist unter "Antrag auf internationalen Schutz" oder "Antrag" das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat (Hervorhebung durch das Gericht) zu verstehen, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht. 23 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 10 L 431/19.A -, Rn. 24, juris. 24 Dafür, dass es sich bei dem Verfahren, welches einem Folgeantrag vorausgegangen ist, um ein in einem Mitgliedstaat der EU durchgeführtes Verfahren handeln muss, spricht außerdem, dass die in Art. 2 lit. q) der Richtlinie 2013/32/EU vorausgesetzte „bestandskräftige Entscheidung“ nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2013/32/EU eine Entscheidung darüber ist, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Dies impliziert eine Bindung des zuerst entscheidenden Staates an die Richtlinie 2011/95/EU, die wiederum aber nur bei Mitgliedstaaten besteht. 25 Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 30.12.2019 – 13 A 392/19 -, Rn 26, juris. 26 Entsprechend der vorhergehenden Erwägungen spricht also viel dafür, dass Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU im Gegensatz zu § 71a Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass sowohl der "frühere" als auch der "weitere" Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt wurden. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil der "frühere" Antrag in Norwegen gestellt wurde und damit in einem Drittstaat. Eine Anwendung des § 71a Abs. 1 AsylG wäre im vorliegenden Fall damit ausgeschlossen. 27 2. Jedenfalls nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage lässt sich der angefochtene Bescheid auch nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 AsylG stützen. Ist eine Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig, haben die Gerichte vor deren Aufhebung zu prüfen, ob sie aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten oder in eine andere Unzulässigkeitsentscheidung umgedeutet werden kann. 28 Vgl. unter anderem BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, Rn. 40, juris. 29 a) § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag auch dann unzulässig ist, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG greift hier schon deshalb nicht, weil diese Norm auch § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG in Bezug nimmt, und die Beklagte aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 23 Abs. 3 VO (EU) 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig geworden ist. 30 Darüber hinaus ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch nicht ersichtlich, dass die norwegischen Behörden, nachdem die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Beklagte übergegangen ist, noch bereit sind, die Antragstellerin wieder aufzunehmen. 31 b) Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag auch dann unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nach derzeitigem Sach- und Streitstand schon deshalb nicht vor, weil - wie bereits dargelegt - nicht ersichtlich ist, dass die norwegischen Behörden zur Aufnahme der Antragstellerin bereit sind. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).