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Urteil

8 K 2727/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0206.8K2727.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des 469 qm großen Grundstücks Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000 mit der Anschrift L.---straße 000x, 00000 X. Y. und Alleineigentümerin der darauf stehenden Doppelhaushälfte. Dieses sowie die benachbarten Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Unter dem 24. Januar 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrparteienhauses mit Tiefgarage zur Wohn- und Büronutzung auf dem benachbarten Eckgrundstück L.---straße 000 und 000 / J. Straße, Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 00, 00 und 000. Das 1444 qm große Grundstück wies zu dem Zeitpunkt eine Bestandsbebauung mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit ehemaligem Tankstellen- und Werkstattgebäude auf. Geplant war nunmehr ein Haus mit 22 Wohnungen und insgesamt 1.690 qm Wohnfläche, Büroflächen von 160 qm sowie 20 Tiefgaragen- und 3 Stellplätze. Die vorgesehene Gestaltung des süd-westlich vom Grundstück der Klägerin gelegenen Vorhabens lässt eine Zweiteilung erkennen: Während das Gebäude überwiegend mit Flachdach und viergeschossig – das oberste Geschoss in der Art eines Staffelgeschosses – gehalten ist, nimmt der zum Grundstück der Klägerin gelegene nord-östliche Gebäudeteil die Form des Hauses der Klägerin mit Satteldach auf. Gegenüber der faktischen Baulinie, die bislang auf der südlichen Seite der L.---straße – auch durch das Haus der Klägerin - eingehalten wurde, springt der der Klägerin zugewandte Teil des Vorhabengebäudes ca. 1,50 m in Richtung Straße vor, der restliche Teil ca. 7 m. Der absolute Höhenunterschied zwischen dem Gebäude der Klägerin und dem Vorhabengebäude beträgt 1,22 m. Gegen die ihr am 1. Februar 2017 bekannt gegebene Baugenehmigung hat die Klägerin am 24. Februar 2017 Klage erhoben. Sie lässt Folgendes vortragen: Die genehmigten Bauvorlagen seien zu Lasten der Klägerin unbestimmt, denn sie wiesen hinsichtlich der Anzahl der genehmigten Vollgeschosse widersprüchliche Angaben auf. Das Vorhaben füge sich nach der überbauten Grundstücksfläche nicht ein, da das Vorhaben die bisherige faktische Baufluchtlinie zur Straße nicht einhalte. Der Klägerin sei eine Überschreitung der Baulinie seinerzeit gerade mit Hinweis auf die prägende Wirkung des Vorhabengrundstücks verweigert worden. Nicht nachvollziehbar sei, nunmehr gerade dem Vorhabengrundstück eine Sprengung dieses Maßstabs zu erlauben. Das Vorhaben füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein. Die Grundflächenzahl (GRZ) I betrage 0,54, die GRZ II 0,82, die Geschossflächenzahl (GFZ) 1,57, die Baumassenzahl (BMZ) 4,8. Die so gekennzeichnete Massigkeit des Vorhabens beeinträchtige das klägerische Grundstück, das nur über eine GRZ I von 0,23, eine GRZ II von 0,46, eine GFZ von 0,37 und eine BMZ von 1,05 verfüge. Das Maß der Nutzung überschreite damit bei weitem die Obergrenzen des § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete. Insoweit sprächen gewichtige Gründe für eine Ausweitung des abstrakt-generellen Drittschutzes auch auf die Merkmale des Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in einem homogen bebauten unbeplanten Innenbereich. Das Vorhaben füge sich auch der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe nach nicht ein. Der Neubau weise tatsächlich 4 Vollgeschosse auf. Dagegen seien die Häuser der Umgebung nur ein- oder zweigeschossig. Die Bauhöhe betrage 12,34 m. Damit sei es bezogen auf die jeweilige Geländehöhe der Grundstücke 2,89 m höher als das Haus der Klägerin. Auch wenn die absolute Firsthöhendifferenz nur 1,22 m betrage, liege ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vor. Denn das Haus der Klägerin werde durch den großen Klotz aus Stahl, Beton und Glas förmlich erschlagen. Desweiteren schränke das Vorhaben aufgrund seiner Höhe und seiner Ausdehnung die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin unzumutbar ein. Die dem Vorhaben zugewandte Hausseite der Klägerin einschließlich des Balkons in der Dachschräge liege komplett in dessen Schatten. Terrasse, Balkon im 1. Stock zum Garten hin sowie der Garten würden durch das Vorhaben im Sommer ab 14.30 Uhr komplett verschattet. Auch drohe eine unzumutbare Verkehrsmehrbelastung. Es sei absehbar, dass die 23 Stellplätze für 22 Wohnungen sowie eine Büroeinheit nicht ausreichend seien. Insbesondere bei Nutzung durch eine Arztpraxis bestehe ein zusätzlicher Bedarf von 7-9 Stellplätzen, obwohl die vorhandenen Parkmöglichkeiten in der L.---straße bereits jetzt zu 100 % ausgelastet seien. Damit könnten die Straßen- und Parkverhältnisse die neue Verkehrssituation nicht auffangen und es werde zwangsläufig zu unfallträchtigen Situationen kommen. Auch die Immissionsbelastung durch Schadstoffe werde unzumutbar zunehmen, einerseits aufgrund der dargelegten Verkehrsmehrbelastung, andererseits weil in der Außenwand der Tiefgarage zur Klägerin hin Öffnungsschächte installiert worden seien. Zudem sei mit erheblichen Lärmimmissionen zu rechnen. Die Zufahrt zur Tiefgarage befinde sich in einem Schallkorridor, in dem Geräusche von dem Grundstück der Beigeladenen in Richtung auf das Objekt der Klägerin hin transportiert würden, insbesondere zu ihrem Schlafzimmer im 1. Stock. Bei gekippter Schiebetür werde insbesondere in den Abend- und Nachtstunden der Lärm der einfahrenden Fahrzeuge sowie der Verschlussanlage der Tiefgarage zu vernehmen sein. Eine Interessenabwägung müsse insgesamt zugunsten der Klägerin ausgehen, weil das Vorhaben sich objektiv nicht einfüge und das Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung eines objektiv rechtswidrigen Vorhabens nicht schützenswert sei. Desweiteren habe das Projekt eine negative Vorbildwirkung für weitere Bauanträge. Es sei mit dem Abriss bestehender Bebauung, insbesondere der 1926 gebauten zweigeschossigen Mehrfamilienhäuser L.---straße 000 – 000 zu rechnen, die alle einem Eigentümer gehörten. Dies werde zu einer Erosion der bisherigen Eigenart der näheren Umgebung und letztlich zu deren Zerstörung führen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen die streitbefangene Baugenehmigung abgeändert und den in der Baubeschreibung verwendeten Begriff „Büronutzung“ ersetzt durch „Büronutzung für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben“. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Januar 2017 in der Gestalt der Erklärung der Vertreterin der Beklagten vom 6. Februar 2020 zur Errichtung eines Mehrparteienhauses auf dem Grundstück L.---straße 000 und 000 in X. Y. aufzuheben hilfsweise, die Baugenehmigung in der Fassung vom 24. Januar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Klägerin stünden keine subjektiv-rechtlichen Abwehransprüche zu, weil weder mit einer erdrückenden Wirkung noch mit unzumutbaren Immissionen zu rechnen sei. Von einem Eingemauertsein durch das Bauvorhaben, dessen First im nördlichen Teil lediglich ca. 1 m höher sei als der First des eigenen Hauses, sei die Klägerin weit entfernt. Eine unübliche Verkehrs- oder Lärmbelastung sei nicht zu erwarten, da das Haus überwiegend dem Wohnen diene. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, im nicht überplanten Innenbereich komme dem Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche keine nachbarschützende Wirkung zu. Ob sich ein Vorhaben objektiv in die Umgebung einfüge, sei irrelevant für die Frage, ob dem Nachbarn subjektive Abwehrrechte zuständen. Hierfür seien etwa eine erdrückende Wirkung oder eine unzumutbare Immissionsbelastung erforderlich. Beides sei hier nicht gegeben. Die Beigeladene habe sich bewusst für eine gestaffelte Gestaltung des Baukörpers entschieden, um eine erdrückende Wirkung zu vermeiden. Die Gestaltung Richtung Norden zur Klägerin hin sei ihrem Haus hinsichtlich Höhe, Breite und Dachgestaltung ähnlich. Die Gestaltung des süd-westlichen Teiles des Baukörpers grenze nicht an das Grundstück der Klägerin und könne sie damit nicht in ihren Rechten beeinträchtigen. Von einer Unbestimmtheit der Bauvorlagen könne nicht die Rede sein. Zudem könne sich die Klägerin nicht hierauf berufen, sofern es lediglich um das Maß der Bebauung und die genaue Einordnung der Geschossigkeit gehe. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens sei jedenfalls nach allen Betrachtungsweisen ausgeschlossen, da die zulässigen Ausmaße des Gebäudes eindeutig festgeschrieben seien. Dem Maß der baulichen Nutzung habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nur im Geltungsbereich eines B-Planes ausnahmsweise Drittschutz zugesprochen. Im Übrigen sei das Vorhabengrundstück zwischenzeitlich an ein anderes Unternehmen veräußert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Eine Beiladung des neuen Eigentümers des Vorhabengrundstücks war nicht erforderlich. Veräußert der notwendig Beigeladene in einem laufenden Anfechtungsprozess gegen eine ihm erteilte Baugenehmigung das betroffene Grundstück, muss der Rechtsnachfolger nicht zum Verfahren beigeladen werden. Dessen Rechte sind vielmehr vom bisherigen Beigeladenen im Wege der Prozessstandschaft weiter geltend zu machen. Die Rechtskraft des Urteils bindet gemäß § 121 Nr. 1 VwGO auch den Rechtsnachfolger des Beigeladenen. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.07.2012 – 1 B 130/12 -, juris, Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 – 6 C 11/10 -, juris, Rn. 1 und 4; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2018 – 3 M 286/15 -, juris, Rn. 38, 40. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht wegen Verletzung die Klägerin schützender Normen rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten als Nachbarin (§ 113 Abs. 1 VwGO). Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben eines Bauherrn ist, dass dieses in einer nicht durch einen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen sollen, und - sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt - dass der Nachbar hierdurch tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar kann im öffentlich-rechtlichen Nachbarverfahren hingegen nicht mit Erfolg geltend machen, das Vorhaben verstoße gegen andere, nicht drittschützende Normen. Das Gericht ist deshalb nicht berechtigt, eine rechtswidrige Baugenehmigung auf die Anfechtung eines Nachbarn hin aufzuheben, wenn deren Rechtswidrigkeit nicht auf der Verletzung solcher Normen beruht, die gerade den Schutz des klagenden Nachbarn bezwecken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 26. Als Inhaberin eines Erbbaurechts an dem Nachbargrundstück des Vorhabens kann die Klägerin sich ebenso wie eine Grundstückseigentümerin auf nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften berufen, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.11.2018 – 10 K 4558/16 -, juris, Rn. 33; BayVGH, Beschluss vom 23.06.2017 – 15 ZB 16.920 -, juris, Rn. 9. In der Sache lassen sich derartige Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennen. So lässt sich zunächst ausschließen, dass die von Klägerseite dargelegten Widersprüche in den Bauvorlagen der Beigeladenen zu einer Verletzung nachbarschützender Rechte führen. Eine inhaltlich gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmte Baugenehmigung führt nur dann zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat, vgl. OVG NRW Urteil vom 15.05.2013 – 2 A 3010/11 -, juris, Rn. 44. Derartige Mängel in der angefochtenen Baugenehmigung hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Selbst wenn die Bauvorlagen, wie die Klägerin meint, in widersprüchlicher Weise im rechten Baubereich einerseits von vier Vollgeschossen, an anderer Stelle aber von drei Vollgeschossen plus Staffelgeschoss ausgehen sollte und im linken Baubereich einerseits von drei Vollgeschossen, an anderer Stelle aber von zwei Vollgeschossen plus Satteldach mit Zwerchhaus, so wären diese Mängel nicht geeignet, konkrete unzumutbare Auswirkungen für die Klägerin zu zeitigen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die äußeren Umrisse des Vorhabens – etwa hinsichtlich Höhe, Breite oder Tiefe – in einer Weise unbestimmt wären, dass ein darauf beruhender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht auszuschließen wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die äußeren Maße des Bauvorhabens werden von der behaupteten Unbestimmtheit nicht erfasst. Sie sind vielmehr durch die grüngestempelten Zeichnungen eindeutig festgelegt. Soweit die Bestimmtheit der Betriebsbeschreibung „Büronutzung“ zweifelhaft gewesen sein sollte, sind diese Zweifel infolge der Ersetzung durch die Beschreibung „Büronutzung für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben“ jedenfalls entfallen. Die angegriffene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Normen des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Nicht berufen kann sich die Klägerin auf die bloße Nichteinhaltung der faktischen Baulinie in der L.---straße durch das Vorhabengebäude. Vorgärten dienen allgemein und regelmäßig dem Zweck, die Zuführung von Licht und Luft sowie den Zugang zur Straße zu vermitteln. Für vordere Baugrenzen steht regelmäßig das öffentliche Interesse so stark im Vordergrund, dass daneben für eine subjektivrechtliche Nachbarposition kein Raum mehr bleibt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.02.2008 – 6 K 1102/06 -, juris, Rn. 44 m.w.N. Auch vorliegend beeinträchtigt die genehmigte Überschreitung der Baufluchtlinie als solche – unbeschadet noch zu prüfender Fragen des Rücksichtnahmegebots – nicht das schützenswerte nachbarliche Interesse der Klägerin. Daran ändert sich auch nichts, sofern der Klägerin selber seinerzeit gerade mit Hinweis auf die damalige prägende Wirkung des Vorhabengrundstücks ein Abweichen von der Baufluchtlinie verweigert worden sein sollte, wie sie vorträgt. Die darin liegende Forderung der Klägerin, die Beigeladene ebenso zu behandeln wie sie, mag dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Bauherrn entspringen. Nicht nachbarschützende Regeln für die Errichtung von Bauten werden jedoch nicht dadurch nachbarschützend, dass sie möglicherweise ungleich angewendet werden. Im Übrigen erscheint die Annahme einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Klägerin und Beigeladener angesichts der gravierenden Unterschiede ihrer Bauprojekte durchaus zweifelhaft. Dahin stehen kann desweiteren, ob ein objektiver Verstoß gegen das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgrund des Maßes der baulichen Nutzung des Vorhabens vorliegt. Auf eine derartige Rechtsverletzung kann sich ein Nachbar nur berufen, wenn er hierdurch zugleich in seinem Anspruch auf Einhaltung des Rücksichtnahmegebots verletzt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2018 – 10 B 993/18 -, juris, Rn. 5. Durchgreifende Argumente für eine Ausweitung des abstrakt-generellen Drittschutzes auf das Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich als Merkmal des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB kann die Kammer dem von der Klägerin zitierten sog. „Wannseeurteil“ des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 – 4 C 7/17 -, juris, nicht entnehmen. Zwar hat das BVerwG eingeräumt, dass die Annahme, Maßfestsetzungen könnten auch den Gebietscharakter beeinflussen, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, dass die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann, nicht zu beanstanden sei, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018, aaO, Rn. 21. Allerdings hat es gleichzeitig betont, dass Art. 14 GG weder den Gesetz- noch den Plangeber dazu verpflichtet, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschützenden Charakter beizulegen, und dass der Plangeber deshalb selber und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden kann, ob er eine Maßfestsetzung auch zum Schutz des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018, aaO, Rn. 17. Hiervon ausgehend hat es die Zweckrichtung der Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung primär vom Willen des Plangebers abhängig gesehen, für den Fall, dass ein solcher Wille fehlte, aber auch auf die planerische Konzeption abgestellt, sofern die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung darin in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018, aaO, Rn. 14, 15. Da es im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB sowohl am Willen eines Plangebers als auch an einer planerischen Konzeption, die zu einer von einem wechselseitigen Austauschverhältnis geprägten Schicksalsgemeinschaft führen könnte, fehlt, lassen sich diese Überlegungen nicht als Argumente für die von Klägerseite gewünschte Ausweitung des abstrakt-generellen Drittschutzes auf das Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich verwenden. Vielmehr bleibt es, gerade auch angesichts der Ausführungen des BVerwG zum beschränkten Einfluss von Art. 14 GG auf den drittschützenden Charakter des Maßes der baulichen Nutzung, bei dem Grundsatz, dass diesem im nicht überplanten Innenbereich kein Drittschutz zukommt. Den Bedenken hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung des Vorhabens, die wegen der möglichen Einstufung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO aufgekommen sind, haben Beklagte und Beigeladene durch ihre in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen Rechnung getragen. Nach der hierdurch erfolgten Beschränkung der genehmigten Büronutzung auf eine solche nach § 13 BauNVO kann die Klägerin einen Gebietserhaltungsanspruch nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Einen Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme kann das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des betroffenen Nachbarn ist, umso mehr kann dieser an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Vorhabenträger Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 – 4 C 1.04 –, juris, Rn. 22. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Grundstück der Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen ist nach diesen Maßstäben nicht ersichtlich. Gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme spricht bereits der Umstand, dass das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ersichtlich einhält, was allein schon in aller Regel bedeutet, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten erdrückende Wirkung, Licht-, Luft- und Sonnenentzug sowie ausreichender Sozialabstand nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.09.1999 – 7 B 1457/99 -, juris, Rn. 5. Dass hier eine Ausnahme von dieser Regel vorliegt, ist nicht erkennbar. Nicht feststellbar ist zunächst das Vorliegen einer sogenannten „erdrückenden Wirkung“ auf das Grundstück der Klägerin und dessen Bebauung. Eine erdrückende Wirkung ist gegeben, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich die Luft nimmt, wenn für den Nachbarn das Gefühl des Eingemauertseins entsteht oder wenn die Größe des erdrückenden Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2016 – 7 A 1251/15 –, juris, Rn. 7. Derartiges ist im Verhältnis zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Klägerin nicht der Fall. Das Gericht stützt sich bei dieser Beurteilung auf die in den Akten enthaltenen Bauvorlagen, Fotos und insbesondere auf die dort vorhandenen Fotoanimationen, die ein plastisches Bild des Bauvorhabens der Beigeladenen – auch im Verhältnis zum klägerischen Gebäude - zeichnen. Dass diese Fotoanimationen nicht der künftigen Realität entsprechen, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch anhand der Bauvorlagen nicht ersichtlich. Danach ergibt sich folgendes Bild: Auch wenn das projektierte Mehrparteienhaus gegenüber dem Einfamilienhaus der Klägerin insgesamt erheblich massiger erscheint, kann nicht davon die Rede sein, dass es diesem „die Luft nimmt“, es „einmauert“ oder – wie die Klägerseite sich ausdrückt – es „förmlich erschlägt“. Wesentlich für diesen Eindruck ist die von der Beigeladenen gewählte Gestaltung des an das Grundstück der Klägerin angrenzenden nord-östlichen Gebäudeteils, die sich grundlegend von dem sonstigen Vorhabengebäude unterscheidet. Dieser angrenzende Teil zeichnet die äußere Form des ca. 8 m breiten Hauses der Klägerin auf einer Breite von ca. 7 m im Wesentlichen nach, insbesondere weil hier ein Satteldach mit der gleichen Neigung wie das Satteldach der Klägerin vorgesehen ist. Dadurch entsteht rein äußerlich der optische Eindruck eines benachbarten vergleichbaren Einfamilienhauses. Zwar springt dieser Gebäudeteil gegenüber dem Haus der Klägerin sowohl vorn als auch hinten um ca. 1,5 m vor bzw. zurück. Diese Abweichung genügt jedoch nicht, um den beschriebenen Eindruck aufzuheben. Gleiches gilt für die Höhe: Das Vorhabengebäude ist absolut gesehen 1,22 m höher als das Haus der Klägerin, was – hinsichtlich des angrenzenden Gebäudeteils auch aufgrund der gleichen äußeren Form - nicht annähernd ausreicht für die Annahme einer erdrückenden Wirkung. Da es in erster Linie auf die optischen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück ankommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.09.1999, aaO, Rn. 8, spielt der von der Klägerin genannte relative Höhenunterschied der Häuser von 2,89 m hier keine entscheidende Rolle, denn der größte Teil davon liegt unter dem Bodenniveau des klägerischen Grundstücks und wirkt sich demnach optisch nicht aus. Der äußerlich deutlich massiger wirkende süd-westliche Teil des geplanten Bauwerks lässt ebenfalls keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Klägerin erkennen. Dieser wuchtigere Teil liegt aus Sicht der Klägerin hinter dem angeglichenen Gebäudeteil, so dass seine Wirkung bereits dadurch ersichtlich abgefangen wird. Soweit der süd-westliche Gebäudeteil im vorderen Bereich in etwa 12 m Entfernung zum klägerischen Grundstück um weitere 5,50 m vorspringt und im hinteren Bereich in etwa 25 m Entfernung um weitere 6 m zurückspringt, ist dies auch zu weit vom Grundstück der Klägerin entfernt, um noch eine erschlagende oder einmauernde Wirkung auf dieses auszuüben. Nicht feststellbar ist desweiteren ein unzumutbarer Entzug von Licht und Sonne. Auch unter diesem Blickwinkel kann ein Nachbar grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des Abstandsflächenrechts hinausgeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215/96 -, juris, Rn. 9. In innerstädtischen Lagen - wie vorliegend - fordert das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal belichtet werden. Vielmehr sind dort übliche Verschattungen hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.7.2012 – 2 D 27/11.NE -, juris, Rn. 63; Urteil vom 14.06.2019 – 7 A 2386/17 -, juris, Rn. 86. Auch wenn die Klägerin bislang von einem Lagevorteil profitiert hat, weil sie in ihrem Richtung Süd-Osten ausgerichteten Garten die aus Süd-Westen scheinende Nachmittags- und Abendsonne genießen konnte, so hat sie vor dem Hintergrund der angeführten Rechtslage doch keinen Anspruch darauf, dass dieser Zustand anhält. Die Verschattung ihres Hauses durch den benachbarten nord-östlichen Teil des Vorhabens und ihres Gartens durch das Gesamtvorhaben hält sich im zumutbaren Rahmen und geht nicht weit über das hinaus, was etwa die Bewohner des Hauses L.---straße 000 aufgrund ihrer süd-westlichen Nachbarbebauung hinzunehmen haben. Zusätzliche Verschattungen durch den an der J. Straße zurückspringenden Bereich des Vorhabens sind bereits aufgrund der Entfernung zumutbar. Sie würden ebenso durch eine hypothetische separate Bebauung entlang der J. Straße verursacht werden, die deshalb aber sicherlich nicht als rücksichtslos gegenüber der Klägerin bezeichnet werden könnte. Eine unzumutbare Verkehrsmehrbelastung droht der Klägerin aufgrund des Vorhabens ebenfalls nicht. Grundsätzlich ist der Zu- und Abgangsverkehr einer baulichen Anlage dieser zuzurechnen und gehört zu den unverzichtbaren Elementen des Einfügens, und zwar auch, soweit er auf öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der Anlage stattfindet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 – 4 C 5/98 -, juris, Rn. 34. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch Bewohner des Mehrparteienhauses dürfte schon deshalb ausscheiden, weil die Zufahrt zur Tiefgarage an der J. Straße liegt und der Zu- und Abgangsverkehr deshalb nur teilweise entlang des Grundstücks der Klägerin stattfinden wird. Eine gewisse Zunahme des Verkehrs – einschließlich der dazu gehörenden Schadstoffimmissionen - ist bei Neubauten aber als unvermeidlich hinzunehmen. Soweit die Klägerin mangelnde Stellplätze moniert und auf eine zu erwartende unzumutbare Zunahme des Parkplatzsuchverkehrs hinweist, ist Folgendes zu bemerken: Die von ihr befürchtete Unterbringung einer Arztpraxis in den Büroräumlichkeiten des Vorhabengebäudes ist nach dem Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ausgeschlossen. Der grüngestempelte Grundriss des Erdgeschosses des Vorhabens weist dort dezidiert vier Büros mit Schreibtischen und einen Besprechungsraum mit Tisch und sechs Stühlen aus. Für die Unterbringung einer Arztpraxis müsste die Baugenehmigung entsprechend geändert werden. Im übrigen ist nach den von der Rechtsprechung als sachverständig festgestellten Erfahrungswerten in Form der „Richtzahlen für den Stellplatzbedarf“, Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW 2000, für Mehrfamilienhäuser ein Stellplatz je Wohnung erforderlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.09.1999, aaO, Rn. 13. Danach sind für die Bewohner des Objekts genügend Parkplätze vorhanden. In den genehmigten Büroräumlichkeiten sind 6 Arbeitsplätze vorgesehen. Würde jeder der dort Tätigen mit dem eigenen Fahrzeug zur Arbeit kommen, entstünde für die Büroflächen ein regelmäßiger zusätzlicher Bedarf von 5 Parkplätzen, die im öffentlichen Straßenraum zu suchen wären, sofern die Tiefgarage für die Bürotätigen nicht zugänglich wäre. Bei derartigen Größenordnungen kann die Kammer keine unzumutbare oder gefährliche Zunahme des parkplatzsuchenden Verkehrs erkennen. Sollte eine Beeinträchtigung der Anwohner durch Falschparker eintreten, wäre dem mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.2011 – 4 BN 20.11 –, juris. Rn. 5. Weiterhin erweisen sich auch die von der genehmigten Tiefgarage sowie den Stellplätzen ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen nicht als rücksichtslos gegenüber der Klägerin. Prüfungsmaßstab kann hier nicht die Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 sein. Zwar ist die angefochtene Baugenehmigung noch unter ihrer Geltung ergangen. Eine vergleichbare Regelung ist in der BauO NRW 2018 jedoch nicht mehr enthalten, und der Bauherr kann sich auf den für ihn günstigeren Maßstab der neuen BauO berufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2019 – 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 26 ff., m.w.N. Allerdings kann sich die Klägerin auf die drittschützende Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Grundsätzlich sind gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO Stellplätze und Garagen indes in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Danach ist auch vorliegend von der prinzipiellen Zulässigkeit der Tiefgarage und der Stellplätze auszugehen. Aus den Absätzen 2 bis 6 ergibt sich nichts anderes, denn Tiefgarage und Stellplätze sind hier nur für den durch die zugelassene Nutzung des Baugebiets verursachten Bedarf i.S.d. § 12 Abs. 2 BauNVO vorgesehen. Nach entsprechender Änderung der Baugenehmigung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung entspricht die Nutzung des Vorhabengebäudes nämlich in vollem Umfang einer in Allgemeinen Wohngebieten nach § 4 sowie § 13 BauNVO zulässigen Nutzung. Dass von der Tiefgarage oder den Stellplätzen im vorliegenden Einzelfall nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Mit Tiefgaragen notwendig einhergehende Lärmimmissionen, etwa durch Fahrzeuge auf der Zufahrtsrampe oder die Schließanlage, sind nach den obigen Ausführungen hinzunehmen. Dass diese Geräusche in einem im ersten Stock gelegenen Schlafzimmer bei gekippter Schiebetür vernehmbar sind, ist nicht generell unzumutbar. Gegen eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit im vorliegenden Einzelfall sprechen Entfernung und Lage der Tiefgaragenrampe. Sie ist ca. 30 m vom klägerischen Grundstück entfernt und wird zudem teilweise durch den südöstlichen Teil des Vorhabengebäudes gegenüber der Klägerin abgeschirmt. Die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich des Vorhandenseins eines „Schallkorridors“ zu ihren Lasten sind demgegenüber nicht hinreichend substantiiert, um hieraus das Bestehen unzumutbarer Lärmimmissionen abzuleiten. Soweit die Klägerin unzumutbare Geruchsimmissionen aufgrund der drei zu ihrem Grundstück hin gerichteten, aus dem Kellergeschoss des Vorhabens führenden Öffnungsschächte befürchtet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Baugenehmigung zwei dieser Öffnungsschächte nicht die Tiefgarage, sondern eine Waschküche und den Flur der Kellerräume entlüften. Die dritte Öffnung entlüftet zwar in der Tat die Tiefgarage. Dies ist als notwendige Folge der generellen Zulässigkeit der Tiefgarage im vorliegenden Baugebiet jedoch hinzunehmen, zumal angesichts der weiteren Entlüftungsmöglichkeit nichts dafür spricht, dass die Klägerin gerade durch diesen Schacht nicht hinnehmbaren Immissionen ausgesetzt sein könnte. Nicht zu folgen ist der Klägerin desweiteren bei ihrer These, die Abwägung der gegenläufigen Interessen im Rahmen der Prüfung, ob das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten ist, müsse schon deshalb zu ihren Gunsten ausfallen, weil das Vorhaben sich zumindest objektiv nicht einfüge und das Interesse an der Verwirklichung eines objektiv rechtswidrigen Vorhabens nicht schützenswert sei. Die Klägerin verkennt hier, dass das Prüfungsprogramm im Rahmen einer Nachbarklage von vornherein auf Verstöße gegen drittschützende Normen reduziert ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017, aaO, weshalb es zur darüberhinausgehenden Prüfung und Feststellung bloßer objektiver Rechtsverstöße des Vorhabens gar nicht erst kommt. Schließlich kann die Klägerin sich auch nicht auf eine negative Vorbildwirkung der angefochtenen Baugenehmigung für weitere Bauanträge berufen, die möglicherweise zu einer Erosion der Eigenart der näheren Umgebung und letztlich zu ihrer Zerstörung führen könnten. Die Klägerin befürchtet nicht eine Veränderung der Art der baulichen Nutzung des von der Klägerin angenommenen Allgemeinen Wohngebietes, sondern letztlich eine Verdichtung der überwiegenden Wohnbebauung. Da das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die zu überbauende Grundstücksfläche nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine nachbarschützenden Zulässigkeitskriterien sind, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4.9.2013 – 25 K 2822/13 -, juris, Rn. 25 m.w.N., kann sich ein Nachbar gegen eine durch ein Vorhaben eingeleitete allmähliche Veränderung des Charakters der Wohnbebauung eines Viertels nicht erfolgreich zur Wehr setzen. Hier handelt es sich um rein städtebauliche Aspekte, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht zu begründen vermögen. Zudem entspricht eine verdichtete Bebauung im Ergebnis dem städtebaulichen Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden i.S.v. § 1a Abs. 2 BauGB. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4.9.2013, aaO, Rn. 31. Der Hilfsantrag der Klägerin ist unzulässig, da die Baugenehmigung vom 24. Januar 2017 in der mündlichen Verhandlung wirksam abgeändert wurde und demnach keine belastende Wirkung auf die Klägerin mehr ausübt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2 sowie 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.