Urteil
8 K 3877/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0206.8K3877.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand Der Kläger begehrt eine einmalige Entschädigungszahlung nach der Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus dem Bundeshaushalt (im Folgenden „Richtlinie“). Mit Schreiben vom 27. März 2019 stellte der Kläger bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag. Dabei gab er an, im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen § 175a Abs. 2 StGB-DDR vom 31. Dezember 1956 bis zum 8. Februar 1957 Untersuchungshaft in N. erlitten zu haben. Grundlage des Ermittlungsverfahrens sei der Vorwurf gewesen, einen zum damaligen Zeitpunkt 15-jährigen verführt und sexuell missbraucht zu haben. Diese Anschuldigungen seien falsch gewesen. Das D. h. L. (im Folgenden: D. ) lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 15. April 2019 ab. Hierzu wurde ausgeführt, der Kläger habe zwar glaubhaft geschildert, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unzutreffend gewesen seien und er deshalb unschuldig in Untersuchungshaft genommen worden sei. Eine Entschädigung stehe ihm gleichwohl nicht zu. Zur Begründung führte die Beklagte § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) an. Nach dieser Vorschrift seien Verurteilungen aufgrund eines Verstoßes gegen die in § 1 Abs. 1 StrRehaHomG genannten Strafnormen nur aufgehoben und die Betroffene in der Folge nur nach § 5 StrRehaHomG zu entschädigen, wenn der Verurteilung keine sexuelle Handlung mit Personen unter 16 Jahre zugrundegelegen habe. Diese absolute Altersgrenze des § 1 Abs. 1 StrRehaHomG sei wegen des direkten Bezugs von § 1 der Richtlinie auf § 1 StrRehaHomG auch auf Entschädigungsleistungen nach der Richtlinie anzuwenden. Den Widerspruch des Klägers wies das D. mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Am 21. Juni 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass sein Antrag auf Zahlung einer Entschädigung nicht allein deshalb abgelehnt werden dürfe, weil das Ermittungsverfahren gegen ihn auf dem unzutreffenden Vorwurf homosexueller Handlungen mit einer Person unter 16 Jahren beruht habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des D. h. L. vom 15. April 2019 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2019 zu verpflichten, dem Kläger eine einmalige Geldentschädigung für die vom 31. Dezember 1956 bis zum 8. Februar 1957 unschuldig erlittene Untersuchungshaft nach der Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus dem Bundeshaushalt zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass es dem Kläger im Wesentlichen darum gehe, eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zu erhalten, weil er unschuldig gewesen sei. Das betreffe evt. Ansprüche nach dem Gesetz betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 29. Juli 1904 bzw. dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971. Dagegen gehe es bei den Leistungen nach der Richtlinie nicht um eine Entschädigung für den Makel eines unschuldig erlittenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, sondern um den aus heutiger Sicht als unvereinbar mit dem Grundgesetz angesehenen Makel, Betroffener eines Ermittlungsverfahrens nach den in § 1 Abs. 1 StrRehaHomG genannten Vorschriften geworden zu sein. Auf die Frage, ob die Anschuldigungen gegen den Kläger wahr oder falsch gewesen seien, komme es dabei nicht an. Darüber hinaus handele es sich bei der Richtlinie um eine Verwaltungsvorschrift, aus der der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung herleiten könne, da sie, anders als das StrRehaHomG, keine nach außen wirkenden Rechtssätze enthalte. Es gehe ausweislich der Präambel ausschließlich darum, dass vor dem Hintergrund einer gesellschaftlichen Solidarität aus Billigkeit geleistet werde. In diesem Sinne diene die Richtlinie dazu, für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in den nicht vom StrRehaHomG erfassten Fällen Maßstäbe zu setzen. Daher entfalte die Richtlinie nur eine rein intern wirkende ermessenssteuernde Wirkung. Gegenüber dem Kläger sei die Beklagte daher nicht an die Richtlinie, sondern nur an die allgemeinen Grenzen des Verwaltungshandelns und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Ermessensfehler bei der Ablehnung des klägerischen Antrags seien wiederum nicht ersichtlich, weil der Kläger auch auf Grundlage der als wahr angenommenen Sachverhaltsschilderung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nicht erfülle. Er habe die Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs sexueller Handlungen mit einer Person unter 16 Jahren erlitten. Hier greife auch für Entschädigungsleistungen nach der Richtlinie der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 1 StrRehaHomG. Unabhängig davon, ob der Richtliniengeber in der Richtlinie die gesetzgeberische Entscheidung des § 1 Abs. 1 StrRehaHomG überhaupt habe übergehen können, würde eine andere Sichtweise zu einer Schlechterstellung derjenigen Betroffenen führen, die aufgrund der dort genannten Strafnormen tatsächlich verurteilt worden seien und deswegen Entscheidungen nach dem StrRehaHomG beantragten. Denn für diese gelte die Altersgrenze des § 1 Abs. 1 StrRehaHomG jedenfalls. Die Altersgrenze gelte auch unabhängig davon, ob der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Vorwurf richtig oder falsch gewesen sei. Die Unschuld des Betroffenen spiele für die Anwendung der Altersgrenze des § 1 Abs. 1 StrRehaHomG auf Entschädigungsleistungen nach der Richtlinie keine Rolle. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (2 Bände). Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die als Verpflichtungsklage (§ 74 Abs. 2 VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat nicht den geltend gemachten Anspruch aus der Richtlinie gegen die Beklagte auf Gewährung einer einmaligen Geldentschädigung für die erlittene Untersuchungshaft (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Nach § 1 Abs. 1 der Richtlinie wird Personen, gegen die wegen der in § 1 Absatz 1 StrRehaHomG genannten Strafnormen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches jedoch mit Freispruch endete oder durch Einstellung beendet wurde, eine einmalige Geldentschädigung gewährt. Ein Anspruch des Klägers kann sich jedoch von vornherein nicht unmittelbar aus der Richtlinie selbst ergeben, denn sie enthält keine Rechtssätze. Bei der beantragten Entschädigung handelt es sich um eine freiwillige Leistung, welche die Exekutive außerhalb gesetzlicher Regelungen gewährt. Gesetzliche Grundlage für die Vergabe der beantragten Leistung ist die haushaltsmäßige Bereitstellung der Mittel in dem durch das förmliche Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltes für das Haushaltsjahr 2017 vom 20. Dezember 2016 beschlossenen Jahreshaushaltsplan. Dieses Gesetz regelt aber nicht selbst die Maßstäbe, nach denen die zur Verfügung gestellten Mittel verteilt werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Bewilligung der Entschädigung sind deshalb nicht durch eine entsprechende Rechtsnorm im materiellen Sinne, also durch Gesetz oder Rechtsverordnung, festgelegt, auf die sich ein Antragsteller berufen könnte. Vielmehr ist die zuständige Verwaltungsstelle der Beklagten, hier: das D. , grundsätzlich berechtigt, eigenständig über die Verteilung der Mittel und die Vergabe im Einzelfall nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.10.1996 – 14 A 3443/93 –, juris, Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 21.06.2018 – 8 K 2202/17 –, juris, Rn 13. Zur Steuerung dieses Ermessens und zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13. März 2019 die Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus dem Bundeshaushalt als Verwaltungsvorschrift erlassen, an der die handelnde Stelle, das D. , seine Entscheidung über die Vergabe der Entschädigungen ausrichtet. Deshalb hat die Richtlinie nur eine interne rechtliche Bindung gegenüber der Bewilligungsbehörde. Im Außenverhältnis zum Kläger entfaltet sie dagegen keine unmittelbare Rechtswirkung, so dass er allein aus der Richtlinie keinen Anspruch auf Entschädigung herleiten kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.10.1996 – 14 A 3443/93 –, juris, Rn. 31 und 33; VG Köln, Urteil vom 21.06.2018 – 8 K 2202/17 –, juris, Rn 15. Ist der Wortlaut einer solchen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift nicht eindeutig, ihre Regelungen damit interpretationsfähig, so obliegt diese Interpretation der Bewilligungsbehörde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.10.1996 – 14 A 3443/93 –, juris, Rn. 33; VG Köln, Urteil vom 21.06.2018 – 8 K 2202/17 –, juris, Rn. 17. Einer eigenständigen richterlichen Auslegung – wie bei einem Gesetz – unterliegt sie dagegen nicht. Die Verwaltungsgerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 - 3 C 111.79 –, juris, Rn. 24 f.; OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 – 4 A 68/17 –, juris, Rn. 52. Als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt allein die Richtlinie in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Weil ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften regelmäßig die Grundlage für eine bestimmte Verwaltungspraxis bilden, verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG die Verwaltung, im Einzelfall nicht ohne sachlichen Grund von dieser Praxis abzuweichen. Der Kläger kann sich dann zwar nicht auf die Verwaltungsvorschriften als solche berufen. Aber der Gleichheitssatz gibt ihm das Recht zu verlangen, dass sein Anliegen entsprechend der durch diese Vorschriften veranlassten Verwaltungspraxis behandelt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 04.04.2019 – 11 A 2861/18 –, juris, Rn. 5. Demnach hängt die Entscheidung darüber, ob dem Kläger die begehrte Entschädigung zu Recht versagt worden ist, wesentlich davon ab, nach welcher Verwaltungspraxis die Beklagte Leistungen der begehrten Art vergibt bzw. vergeben hat. Nach diesem Maßstab hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte im Fall des Klägers von einer bestehenden Praxis abgewichen ist und ihm eine Entschädigung vorenthält, die sie in vergleichbaren Fällen gewährt hat oder gewähren würde. Die Beklagte hat ihre Vorgehensweise ausführlich begründet, und dargelegt, warum sie – in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 StrRehaHomG – immer dann keine Entschädigung nach der Richtlinie gewährt, wenn es um die Entschädigung erlittener Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs homosexueller Handlungen mit einer Person unter 16 Jahre geht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen anders vorgegangen ist oder vorgehen würde, sind nicht ersichtlich. Die Ablehnung der Entschädigungszahlung war auch nicht vollkommen unvertretbar oder auf sonstige Weise willkürlich. Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 21.06.2018 – 8 K 2202/17 –, juris, Rn. 24. Wesentlich für die Ablehnung des klägerischen Antrags war die Erwägung, dass § 1 Abs. 1 der Richtlinie einen konkreten Bezug zu § 1 Abs. 1 StrRehaHomG herstellt, indem er bestimmt, dass Personen eine einmalige Geldentschädigung gewährt wird, gegen die wegen der in § 1 Abs. 1 StrRehaHomG genannten Strafnormen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches jedoch mit Freispruch endete oder durch Einstellung beendet wurde. Dass die Beklagte diesen Verweis auf § 1 Abs. 1 StrRehaHomG auch als Verweis auf die Altersgrenze des § 1 Abs. 1 verstanden und deshalb die der Altersgrenze zugrundeliegenden gesetzgeberischen Jugendschutzerwägungen auch bei der Verteilung der Mittel nach der Richtlinie beachtet hat, erscheint rechtlich vertretbar und beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Mit der Ablehnung der Entschädigungszahlung hat die Beklagte darüber hinaus auch nicht den Rahmen missachtet, der ihr durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist. Die Zweckbestimmung des Haushaltstitels, der der Richtlinie zugrunde liegt, ist die Entschädigung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten und Verfolgten im Sinne einer strafrechtlichen Rehabilitierung, wie sie dem Grundgedanken des StrRehaHomG entspricht. Der Zweck der Richtlinie ist deshalb eng mit dem Zweck des StrRehaHomG verknüpft. Dieser Zweckbestimmung widerspricht die Versagung der Leistung durch die Beklagte im Falle des Klägers nicht. Denn auch der Gesetzgeber des StrRehaHomG hat in § 1 Abs. 1 StrRehaHomG die Wertung getroffen, dass eine Rehabilitierung strafgerichtlich Verurteilter und die damit verbundene Geldentschädigung ausgeschlossen ist, wenn die Verurteilung wegen eines Vorwurfs homosexueller Handlungen mit einer Person unter 16 Jahren erfolgte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vor-läufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.